Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0277-L/07
Ermittelbare Gegenleistung bei Liegenschaftstausch in Scheidungsvergleich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-L/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MH, P, vertreten durch Dr. Peter
Posch, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, vom
21. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vom 24. November 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Jänner 2006 haben HH (Facharzt für
Innere Medizin) und MH vor dem Bezirksgericht W einen Scheidungsvergleich mit
folgenden wesentlichen Regelungen geschlossen:
Punkte 1 bis 3:
Obsorgerecht, Unterhalt und Besuchsrecht betreffend die beiden mj.
Kinder
Punkt 4:
HH verpflichtet sich, beginnend mit
1. November 2005 bis 31. Oktober 2020 wertgesichert, der
MH einen monatlichen Unterhaltsbetrag
von 600,00 € zu bezahlen.
Punkt 5: Die Ehewohnung
EZ 176, GB S, steht im
Hälfteeigentum der Ehegatten, sie soll in Zukunft der
MH alleine zukommen.
HH
überträgt somit im Zuge
der ehelichen Auseinandersetzung seine Liegenschaftshälfte an
MH. MH verpflichtet sich, die ob
der Liegenschaft aushaftenden Pfandrechte (Wohnbauförderungsdarlehen,
Bauspardarlehen, Kredite Sparkasse) in ihre alleinige
Rückzahlungsverpflichtung zu nehmen und diesbezüglich
HH schad- und klaglos zu
halten.
Punkt 6: Festgehalten
wird, dass der Antragsteller die Ehewohnung bereits geräumt an
MH
übergeben hat. Der Hausrat
wurde bereits geteilt.
Punkt 7:
HH ist Alleineigentümer der
Liegenschaft EZ 553, GB N,
Diese verbleibt auch in Zukunft in seinem Alleineigentum.
HH
übernimmt die intabulierten
Pfandrechte zu Gunsten der Allgemeinen Sparkasse OÖ Bank AG in seine
alleinige Rückzahlungsverpflichtung und hält diesbezüglich die
Antragstellerin, die für diesen Kredit gebürgt hat, vollkommen schad-
und klaglos.
Punkt 8:
MH ist Eigentümerin von
126/1000stel Anteilen der Liegenschaft EZ 2273,
GB W, mit welchen das
Wohnungseigentum an W Top 3 untrennbar verbunden ist. Im Zuge der
ehelichen Auseinandersetzung überträgt
MH ihr Eigentum an dieser Liegenschaft
an HH. Die Liegenschaft stellt die
Ordination des HH dar und verbleibt
letzterer Eigentümer sämtlicher
Einrichtungsgegenstände. HH
verpflichtet sich, sämtliche mit dieser Liegenschaft verbundenen Kredite in
seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen und hält
diesbezüglich MH vollkommen schad-
und klaglos.
Punkt 9: Verweis auf das
OÖ GVG
Punkt 10: Eheliche
Ersparnisse sind keine vorhanden, die weiteren ehelichen Schulden (Kredite bei
der Sparkasse NÖ, Kredit bei der Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG)
übernimmt HH in seine alleinige
Rückzahlungsverpflichtung und hält diesbezüglich
MH vollkommen schad- und klaglos.
Punkt 11:
HH verbleibt Alleineigentümer der
PKW´s Audi A6 Quattro sowie des Porsche, das Eigentum des PKW´s Audi
Cabrio hingegen geht in das Alleineigentum der
MH
über.
Punkt 12: Kostentragung,
weiters halten die Parteien ausdrücklich fest, dass die vereinbarten
Schuldenübernahmen keine Gegenleistung, sondern einen Spitzenausgleich im
Sinne der Bestimmungen des § 94 Abs. 1 EheG
darstellen.
Punkt 13: Mit diesem
Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Ehe
abgegolten und verglichen. Die Antragsteller verzichten auf weitere
Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff EheG. Soweit Bestandteile
des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in dieser
Vereinbarung nicht einzeln bezeichnet wurden, verbleiben sie nach der
Ehescheidung im Eigentum desjenigen, in dessen tatsächlicher
Verfügungsgewalt sie sich derzeit befinden.
Das Finanzamt hat diesen Rechtsvorgang als
Grundstückstausch qualifiziert und die Verkehrswerte der getauschten
Liegenschaften unter Berücksichtigung der Angaben des HH und
tatsächlicher Kaufpreise geschätzt. Der Verkehrswert der (ganzen)
Liegenschaft EZ 2273, GB W, betrug demnach 230.000,00 € und
der Verkehrswert des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 176,
GB S, betrug 130.000,00 €. Aufgrund der Tauschleistung in
Höhe von 230.000,00 € hat das Finanzamt mit Bescheid vom
24. November 2006 der MH Grunderwerbsteuer (=GrESt) in Höhe von
4.600,00 € vorgeschrieben.
Dagegen hat MH, nunmehrige Berufungswerberin, =Bw.,
rechtzeitig mit der Begründung berufen, im Scheidungsvergleich sei
lediglich ein Spitzenausgleich im Sinne des § 94 EheG erfolgt, sodass
eine Gegenleistung nicht zu ermitteln und daher die GrESt vom 3-fachen
Einheitswert zu bemessen sei.
Aufgrund einer abweislichen Berufungsvorentscheidung hat
die Bw. sodann am 30. Jänner 2007 den Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und diesen ergänzend
ausgeführt: im gegenständlichen Fall handle es sich bei dem
Scheidungsvergleich ganz eindeutig um eine Globalvereinbarung, da er auch
Obsorge und Unterhalt der Kinder, sowie einen nicht unerheblichen
Ehegattenunterhalt auf die Dauer von 14 Jahren regle. Darüber hinaus habe
auch die Aufteilung dreier hochpreisiger PKW ihren Niederschlag gefunden, sodass
im Scheidungsvergleich nicht bloß die Aufteilung der Liegenschaften
geregelt worden sei, wie dies vom Finanzamt unter Berufung auf das Erkenntnis
des VwGH vom 7. August.2003, 2000/16/0591, angenommen worden sei.
Über Vorhalt hat die Bw. weiters zu den vom
Scheidungsvergleich umfassten Krediten gemäß Punkt 10 wie folgt
Stellung genommen bzw. die Unterlagen vorgelegt: Bei dem Kredit
10.86.909, Sparkasse Melk, handle es sich um einen gemeinsamen Kredit betreffend
ehelicher Schulden, welcher nicht im Betriebsvermögen des HH aufscheine
(Stand rd. 75.000,00 €). Kredit 0007-130594, Sparkasse Melk,
für Investitionen im Rahmen der Praxiseröffnung des HH, Umschuldung
auf Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG, KtoNr. 00007-396014, Stand zum
Stichtag rd. 105.000,00 €. Kredit 10000-050012, Allgemeine
Sparkasse OÖ Bank AG, für Betriebsmittelfinanzierung des HH, Stand zum
Stichtag rd. 45.000,00 €. Der PKW Audi Cabrio, Baujahr 1993,
sei mit einem Wert von 7.000,00 € anzusetzen. Nicht zuletzt
hat die Bw. telefonisch ergänzend darüber Auskunft gegeben, dass der
PKW Porsche alleiniges Fahrzeug des Ehegatten und von diesem geleast gewesen sei
und der PKW Audi A6 Quattro (rd. drei Jahre alt) Teil des Betriebsvermögen
des Gatten gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen Rechtsvorgänge über
inländische Grundstücke, welche den Anspruch auf Übereignung
begründen, der GrESt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Nach der Ausnahmeregelung des Abs. 2
Zif. 1 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom Wert des
Grundstückes (dreifacher Einheitswert) zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil
den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist
die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der
Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen (§ 4 Abs. 3
GrEStG).
Im § 5 Abs. 1 Zif 2 GrEStG ist der
Umfang der Gegenleistung beim Tauschvorgang weiters in der Weise definiert, dass
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist.
Beim Grundstückstausch ist die Tauschleistung in Form
des vom Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebenen
Grundstückes als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert nach § 10
BewG bzw. dem Verkehrswert zu bewerten. Für die Wertermittlung ist nicht
der Einheitswert, sondern der gemeine Wert maßgebend, weil beim
Grundstückstausch die GrESt nicht vom Wert des den Gegenstand des
Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes, sondern vom Wert des als
Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist. Daneben
zählen auch zusätzliche Leistungen, die in Barbeträgen oder
Schuldübernahmen bestehen können, zur Gegenleistung.
Nach § 7 Zif. 2 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen
Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe
2 v H.
Unzweifelhaft wurde mit dem gegenständlichen
Scheidungsvergleich für jeden Vertragsteil der Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, sodass jedenfalls zwei
steuerpflichtige Rechtsvorgänge vorliegen.
Zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden
Streitfrage, ob für die vereinbarten Übertragungen von Liegenschaften
eine Gegenleistung ermittelbar ist oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) in zahlreichen Erkenntnissen bereits ausgesprochen, dass beim Erwerb im
Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse im Falle der Scheidung wegen des üblichen Globalcharakters
derartiger Vereinbarungen zwar in der Regel eine Gegenleistung nicht zu
ermitteln ist. Diese Grundsatzaussage schließe jedoch nicht aus, dass im
konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem so genannten
Scheidungsvergleich vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen
Gegenleistungen vorhanden und zu ermitteln seien und damit diese Gegenleistung
und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile die Bemessungsgrundlage
für die GrESt bilde.
In seinem Erkenntnis vom 7. August 2003, 2000/16/0591,
hat der VwGH hiezu im Wesentlichen ausgeführt: Ein Tausch ist
gemäß
§ 1045 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen
eine andere überlassen wird. Wenn sich die Bf. bei der
beschwerdegegenständlichen Aufteilung auf einen Rechtsvorgang sui generis
beruft, wonach kein Tausch vorliege und deshalb die Steuer vom Einheitswert zu
berechnen sei, so verweist der VwGH auf die Erkenntnisse vom 7. Oktober
1993, 92/16/0149, und vom 30. April 1999, 98/16/0241. Demnach könne im
konkreten Einzelfall auch bei Scheidungsvergleichen hinsichtlich der
vorgenommenen Grundstückstransaktionen sehr wohl eine Gegenleistung
ermittelbar sein, wenn eine bestimmte Leistung nur als Gegenleistung für
die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist. Gut vergleichbar sei auch
der dem Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, 95/16/0187, zugrunde liegende
Fall, bei dem sich die Partner des Scheidungsvergleiches wechselseitig
Liegenschaftsanteile übertragen und eine Darlehensübernahme bzw.
Ausgleichszahlung vereinbart haben. Der VwGH ist dabei von einem Tauschvertrag
ausgegangen, wobei die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet waren.
Der Wert der Gegenleistung war sohin, ohne weiteres ermittelbar. In derartigen
Fällen handle es sich nicht - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung,
weil die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die
gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die
Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen
ist nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Lt. VwGH ist daher
ausschließlich die
vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu
betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und
verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls
Leistung und Gegenleistung entspringen.
Auf Basis dieser VwGH-Judikatur sieht auch der UFS in
ähnlichen Fällen (vgl. insbesondere RV/0312-I/05) die Voraussetzungen
für die Ermittlung der GrESt nach der Gegenleistung als gegeben
an: Umfasst die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches (nach
Wortlaut und Systematik) ausschließlich Liegenschaften als wesentlichsten
Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens ist diese wechselseitige
Übertragung von Liegenschaften - auf Grund unmittelbarer Verknüpfung
der gegenseitigen Leistungen im Scheidungsvergleich - als Tausch
anzusehen.
Im gegenständlichen Fall hat das positive eheliche
Vermögen, über das im Vergleich verfügt wurde, im Wesentlichen
ebenfalls nur die beiden getauschten Liegenschaften (gemäß Punkte 5
und 8 des Scheidungsvergleiches) umfasst. Die Punkte 1 bis 4 umfassen
familienrechtliche Vereinbarungen bzw. den Ehegattenunterhalt. Der Hausrat war
lt. Punkt 6 des Vergleiches bereits geteilt und im Punkt 7 kommt es zu
keinem Vermögenstransfer. Punkt 9 verweist lediglich auf die
Strafbestimmungen des OÖ Grundverkehrsgesetzes und gemäß
Punkt 10 waren keine ehelichen Ersparnisse vorhanden. Der Regelung
hinsichtlich der Übertragung des Eigentums am PKW Audi Cabrio (Wert lt. HH
7.000,00 €) an die Bw. in Punkt 11 des Scheidungsvergleiches kann
im Verhältnis zu den Liegenschaften in diesem Zusammenhang nur
untergeordnete Bedeutung zugemessen werden. Die beiden restlichen PKW waren im
alleinigen Gebrauch des HH bzw. in seinem Betriebsvermögen und sind in
seinem Eigentum verblieben. Punkt 12 regelt die Kostentragung und
gemäß Punkt 13 verbleiben sonstige
Vermögensgegenstände im Eigentum des jeweiligen
Verfügungsberechtigten.
Die vermögensrechtliche Seite des von der Bw.
eingegangenen Scheidungsvergleiches erschöpft sich damit im Wesentlichen in
der Transferierung zweier Liegenschaften.
Wenn auch im gegenständlichen Fall textlich eine
Verknüpfung der beiden Tauschleistungen vermieden wurde, so reduziert sich
inhaltlich der Scheidungsvergleich im Kern dennoch auf die Übertragung des
Hälfteanteiles an der Ehewohnung einerseits gegen die
Ordinationsräumlichkeit andererseits und die Schuldentragung.
Man wird aber annehmen können, dass in einem solchen
Fall, in dem der jeweilige Leistungsgegenstand ein Grundstück ist, der
Wille der Parteien auf Sachaustausch gerichtet ist (siehe auch Rummel, Anmerkung
zu § 1055 ABGB). Da die gegenseitigen Leistungspflichten mittels
Scheidungsvergleich voneinander abhängen und wohl die eine Leistung ohne
die andere nicht erfolgen sollte, richtet sich daher der Parteiwille im Ergebnis
eindeutig auf einen wechselseitigen Leistungsaustausch und ist die eine
Liegenschaft sehr wohl als Gegenleistung für die Übertragung der
anderen Liegenschaftshälfte gedacht gewesen. Es kann somit angenommen
werden, dass ein Tauschvertrag iSd. Bestimmungen nach § 1045 ABGB und
§ 4 Abs. 3 GrEStG vorliegt.
Soweit die Bw. vermeint, mit dem Scheidungsvergleich sei
eine Globalvereinbarung getroffen worden, in deren Rahmen nicht bloß ein
Austausch von Grundstücken vereinbart worden sei, sondern ein
Spitzenausgleich aller Aktiva und Passiva, ist ihr entgegenzuhalten:
Der VwGH geht unzweifelhaft davon aus, dass auch bei
Scheidungsvergleichen, die üblicherweise Global- oder Pauschalcharakter
haben, Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige Transaktionen
ermittelt werden können. Entgegen dem Dafürhalten der Bw. ist aber
für die hier zu lösende Frage, ob für den konkreten, der GrESt
unterliegenden Erwerb der halben Ehewohnung eine Gegenleistung vorhanden ist,
nach der Rechtsansicht des VwGH, wie bereits oben ausgeführt,
ausschließlich die vermögensmäßige Auseinandersetzung zu
betrachten. In diesem Sinn hat die Bw. für den Erhalt der halben Ehewohnung
eindeutig zumindest die Hingabe der Eigentumswohnung in W als Gegenleistung
versprochen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vergleich kein
Anhaltspunkt, dass etwa der Unterhaltsanspruch der Bw. mit der
Vermögensaufteilung in der Weise verknüpft war, dass er als
Gegenleistung zu erbringen gewesen wäre. Hinsichtlich der Aufteilung der
Schulden gilt es zu bedenken, dass der überwiegende Teil der
Verbindlichkeiten berufliche Schulden des HH waren, welche nicht der Aufteilung
unterlegen sind.
Im Übrigen geht die Abgabenbehörde im Sinne der
Parteienerklärung des Punkt 12 des Scheidungsvergleiches ohnedies
davon aus, dass die weiteren Schuldübernahmen keine Gegenleistung
darstellen. Wenn auch nach § 5 Abs. 1 Zif 2 GrEStG beim
Tauschvorgang die Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung umfasst,
erschöpft sich im gegenständlichen Fall (zugunsten der Bw.) die
Gegenleistung im Wert der hingegebenen Liegenschaft. Insbesondere die mit der
Ehewohnung zusammenhängenden Schulden, welche die Bw. zur Zahlung
übernommen hat, sind bei der Steuerbemessung außer Ansatz geblieben.
Insofern geht das Berufungsvorbringen der Bw. teilweise ins
Leere, weil weder generell die Globalvereinbarung noch die Qualität der
Schuldenübernahmen als Spitzenausgleich in Abrede gestellt werden, jedoch
auch im Rahmen einer Globalvereinbarung einzelne grunderwerbsteuerpflichtige
Vorgänge enthalten sein können, welchen eine zu bestimmende
Gegenleistung gegenüber steht (im gegenständlichen Fall trifft dies
eben auf den Austausch der Liegenschaften zu).
Im Zuge der Scheidung wurden daher an vorhandenem,
positivem Vermögen nahezu ausschließlich Grundstücke
übertragen, sodass nach der Betrachtungsweise des VwGH jedenfalls ein
Tausch von Liegenschaften vorliegt, für den die Gegenleistung ermittelbar
und gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG vom Wert der Leistung des
anderen zu berechnen ist.
Der schätzungsweise ermittelte gemeine Wert der
Liegenschaften wurde von der Bw. nicht in Streit gezogen und kann auch der UFS
aufgrund der verwendeten Schätzungsmethode unbedenklich von diesem Wert
ausgehen.
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-L/07
- Stammnummer
- 34379
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF