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UFSG RV/0223-G/05
GrESt: Steuersatz und Bemessungsgrundlage bei Aufteilung ehelicher Wohnung anlässlich Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-G/05vom 21.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X., vertreten durch Held Berdnik
Astner & Partner, 8016 Graz, Schlögelgasse 1, vom
1. September 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
3. August 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Grunderwerbsteuer wird mit
4.053,64 € festgesetzt.
Das Mehrbegehren wird
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Ehe der Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw.
genannt, mit Herrn S wurde am 17. Oktober 2001 rechtskräftig geschieden.
Anlässlich dieser Scheidung haben beide am gleichen Tag im Sinne des §
81 ff EheG einen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens geschlossen. Hauptsächlicher Gegenstand dieser
Vereinbarung war die Ehewohnung, ein unter der EZ XY bestehendes Grundstück
mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus, das im anteiligen Miteigentum
beider Ehepartner stand.
Der Vergleich beinhaltete die Zivilteilung
(Veräußerung und Teilung des Erlöses) der Liegenschaft, wobei
ein Verkauf bis zum 1. August 2003 hinausgeschoben wurde und bis dahin den
ehemaligen Ehepartnern abwechselnd, beginnend mit Herrn S , jeweils ein
Benutzungsrecht der Liegenschaft für ca. ein Jahr zustand. Zugleich war
für jeden der beiden ein Optionsrecht vereinbart, die jeweilige
Liegenschaftshälfte zu einem wertgesicherten Übernahmspreis von
2,500.000,00 S und der Übernahme von aushaftenden Darlehen zu
übernehmen, wobei die Anbotsfrist unwiderruflich mit 31. September 2003
endete. Sollte keiner der ehemaligen Ehepartner die Option wahrnehmen, so war
der bestmöglichste Verkauf der Gesamtliegenschaft vorgesehen.
Am 13. April 2004 kam es zwischen den ehemaligen
Ehepartnern zu einer neuen Vereinbarung, die als "Berichtigung und
Ergänzung des gerichtlichen Vergleiches Y des BG für ZRS Graz vom
17.10.2001" bezeichnet wurde und wurde die Vertragsabfassung mit der Vermeidung
von Anfechtungsschritten begründet.
Demnach wurden Punkte des Aufteilungsvergleiches wie zB die
Zivilteilung, die weiteren jeweils zeitgebundenen Benützungs- und die
beiderseitigen Optionsrechte (die durch Zeitablauf bereits hinfällig
geworden waren) aufgehoben und statt dessen vereinbart, dass nunmehr die Bw.
gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 181.682,00 € und Übernahme
des aushaftenden Kredites von 42.000,00 € alleinige Eigentümerin der
Liegenschaft werden soll.
Das Finanzamt schrieb für diesen Vorgang
Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.093,87 € vor, wobei es von einem
Steuersatz von 3,5% und einer Gegenleistung in Höhe von 202.682,00 €
(= die Ausgleichszahlung und die Hälfte der ausstehenden Kredite) als
Steuerbemessungsgrundlage ausging.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die notarielle Urkunde vom 13. April 2004 mit dem Vergleich
vom 17. Oktober 2001 eine Einheit bilde und es sich dabei um eine
Aufteilungsvereinbarung gem. § 81 EheG handle, was zur Folge habe, dass der
Steuersatz nach § 7 Z 2 GrEStG in Höhe von 2% zur Anwendung zu
gelangen habe und die Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG als
Spitzenausgleich keine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechtes
darstelle, weshalb lediglich der 3-fache Einheitswert in Anwendung zu gelangen
habe. Die Grunderwerbsteuer betrage demnach nur 199,49 €.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Jänner 2005 wies
das Finanzamt das Begehren ab und begründete dies damit, dass die
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit dem gerichtlichen Vergleich
vollzogen worden ist und der Notariatsakt vom 13. April 2004 einen eigenen
grunderwerbsteuerlichen Vorgang darstelle.
Mit 16. Februar 2005 wurde ohne weiteres Vorbringen der
Vorlageantrag gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist einerseits die Höhe des Steuersatzes auf
Grund der Frage, ob der gegenständliche Liegenschaftserwerb bei Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung der Ehe
erfolgte oder nicht und andererseits die Höhe der Bemessungsgrundlage, dh
ob vom Wert der Gegenleistung auszugehen ist oder der dreifache Einheitswert
heranzuziehen ist.
1.) Nach § 7 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) 1987
beträgt die Steuer beim Erwerb von Grundstücken:
1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers 2%
2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2%
3. durch andere Personen 3,5%.
Es stellt sich im gegenständlichen Verfahren die
Frage, ob der Erwerb der Liegenschaftshälfte noch im Zusammenhang mit der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung
zu sehen ist oder ob die Aufteilung bereits mit dem gerichtlichen Vergleich
abschließend vollzogen worden ist und der Erwerb als Kauf außerhalb
der Aufteilung erfolgte, wie dies das Finanzamt vertreten hat.
Der gerichtliche Vergleich, der anlässlich der
Scheidung zwischen der Bw. und Herrn S. geschlossen wurde, ließ
hinsichtlich des Erwerbes der Liegenschaftshälfte drei Möglichkeiten
in folgender Reihenfolge zu: entweder erwirbt Herr S. oder die Bw. die jeweilige
Liegenschaftshälfte, im Falle der Nichteinigung erfolgt eine
bestmögliche Gesamtveräußerung der Liegenschaft. Die Fristen zur
Annahme der beiden Anbote auf Erwerb der Liegenschaftshälfte verstrichen
jeweils ungenützt und zum Zeitpunkt der Nachtragsverfassung bestand als
letzte rechtliche Möglichkeit nur mehr die Zivilteilung durch
Veräußerung an Dritte.
Als gerichtlicher Vergleich ist die Vereinbarung einer
Irrtumsanfechtung zugänglich. Zur Vermeidung von Klagen aus dem
Rechtsverhältnis des Vergleichs kam es zu einem neuerlichen Vergleich, der
den gerichtlichen Vergleich berichtigen und ergänzen sollte. Nicht nur in
seiner Bezugnahme auch in seiner Ausgestaltung entspricht der Nachtrag den im
ersten Vergleich enthaltenen Bedingungen hinsichtlich des Übernahmepreises
und der Darlehensübernahmen zur Gänze und erfüllt auch den Sinn
des gerichtlichen Vergleiches, die Ehewohnung einem der beiden ehemaligen
Ehepartner zur Gänze zu überlassen. Dadurch ist der Zusammenhang mit
der anlässlich der Scheidung erfolgten Aufteilungsvereinbarung evident.
Durch die Einheit der beiden Verträge handelt es sich bei dem letztlich
erst 2004 erfolgten Erwerb noch immer um einen solchen, der kausal mit der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung
zusammenhängt und ist der Bw. daher zuzustimmen, wenn sie von einem
begünstigten Steuersatz von 2 % ausgeht. In Anbetracht der Besonderheit des
vorliegenden Falles kann in dem schließlich erst 2004 erfolgenden Erwerb
nicht ein separater von dem Aufteilungsverfahren unabhängiger Kaufvorgang
erblickt werden, weil die Aufteilung erst mit dem Nachtrag beendet wurde.
2.) Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Abs. 2
leg. cit. ist sie vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können so gestaltet
sein, dass sie einen Globalcharakter aufweisen, dh dass nicht nur
Grundstücke übertragen werden, sondern darin auch andere
Ansprüche abgegolten werden. In diesen Fällen, wo ein Spitzenausgleich
vorgenommen wird, wird eine Gegenleistung nicht ermittelt werden können. Es
ist somit zwar im Allgemeinen wegen des Globalcharakters von
Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln; im Einzelfall kann
dies aber durchaus möglich sein (VwGH 9.8.2001, 2001/16/0358).
Im gegenständlichen Fall wurde im Sinne des
ursprünglichen Vergleiches durch einen Nachtrag das zeitlich bereits
abgelaufene Anbot auf Übernahme der Liegenschaftshälfte unter
Kaufvertragsbedingungen (Übernahmepreis von 2,5 Mio. S und die noch
aushaftenden Verbindlichkeiten) quasi verspätet angenommen und der Erwerb
verwirklicht. Hinsichtlich des übrigen Gebrauchsvermögens, der
Fahrnisse und der Einrichtungsgegenstände hatten sich die beiden Eheleute
bereits außergerichtlich geeinigt und das übrige Vermögen und
die sonstigen ehelichen Ersparnisse waren bereits verteilt. Aus dem eindeutigen
Wortlaut der in Zusammenschau zu behandelnden Vereinbarungen ist zu entnehmen,
dass es sich bei der Ausgleichszahlung und der Übernahme der Schulden
jedenfalls nur um eine Gegenleistung für die Übertragung des
Hälfteanteiles am Einfamilienhaus handelte und nicht um einen
Spitzenausgleich bei einer umfassenden Auseinandersetzung im Zuge der
Ehescheidung (vgl. VwGH 29.1.1996, 95/16/0187, 0188). Das stellt auch der
Nachtrag unter Beweis und ist im gegenständlichen Fall eine Gegenleistung
unzweifelhaft zu ermitteln, weshalb von ihrem Wert und nicht vom dreifachen
Einheitswert der Liegenschaft auszugehen ist.
Auf weitere ähnliche Fälle, in denen der
Verwaltungsgerichtshof ebenfalls das Vorliegen einer bestimmbaren Gegenleistung
bejaht hat, wird verwiesen (7.10.1993, 92/16/0149; 30.4.1999, 98/16/0241;
25.11.1999, 99/16/0030; 9.8.2001, 2001/16/0358; 30.6.2005, 2005/16/0085).
Dem Berufungsbegehren war daher hinsichtlich des
Steuersatzes stattzugeben und im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes war das Begehren hinsichtlich der Bemessungsgrundlage
abzuweisen.
Berechnung der Bemessungsgrundlage:
2% von 202.682,-- € = 4.053,64 €
Graz, am 21.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-G/05
- Stammnummer
- 34816
- Gültig
- 21.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF