Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0102-I/02
Ermittelbare Gegenleistung, wenn in einem Scheidungsvergleich ein Tausch von Wohnungseigentumshälften und jeweilige Schuldübernahme vereinbart wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-I/02vom 02.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. und seine Ehegattin, die je zur Hälfte Eigentümer zweier Eigentumswohnungen waren, vereinbarten in einem Scheidungsvergleich, dass jeder der Vertragsparteien Alleineigentümer einer Eigentumswohnung werden soll, wobei weiters vereinbart war, die gemeinsamen Schulden auf der dann jeweils im Alleineigentum befindlichen Wohnung allein zurückzuzahlen und den anderen Vertragsteil bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger schad- und klaglos zu halten. Außerdem hatte der Ehemann eine Ausgleichszahlung zu leisten. Gegenstand der Scheidungsvereinbarung waren somit die gegenständlichen Grundstücksübertragungen. Es handelt sich dabei um keine Globalvereinbarung, sondern um die gegenseitige Übertragung von "Wohnungseigentumshälften" und damit um einen Grundstückstausch. Die Tauschleistung und damit die Gegenleistung (§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG) des Ehegatten (Bw.) für seinen Erwerb des Hälfteanteiles an der Wohnung A bestand in der Hingabe des Hälfteanteiles an der Wohnung B, in der erfolgten Schuldübernahme der auf dieser Wohnung A lastenden Schulden und in der Ausgleichszahlung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber XX und
seine Ehegattin YY waren je zur Hälfte Eigentümer der beiden
Eigentumswohnungen in V, Thstr. 10 und V, Thstr. 16 sowie eines
Autoabstellplatzes. Anlässlich des vor einem Bezirksgericht am 7. Juli 1999
abgeschlossenen Scheidungsvergleiches wurde ua. vereinbart, dass der
Berufungswerber Alleineigentümer der Wohnung V., Thstr. 10, Mag. M. K
Alleineigentümerin der Wohnung V, Thstr. 16 und des Autoabstellplatzes
werden soll; weiters wurde vereinbart, die gemeinsamen Schulden auf der jeweils
in ihrem Alleineigentum befindlichen Wohnung allein zurückzuzahlen und den
anderen Vertragsteil für den Fall einer Inanspruchnahme durch die
Gläubiger schad- und klaglos zu halten.
Bezüglich des hier
gegenständlichen Erwerbs des Bw. verpflichtete sich YY, ihren halben Anteil
an der Wohnung ThStr. 10 in das Eigentum des Bw. zu übertragen. Der Bw.
verpflichtete sich zur Schuldübernahme hinsichtlich zweier aushaftender
Bauspardarlehen und zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 308.000 S an YY
Das Finanzamt ermittelte aus
den vom Berufungswerber zu erbringenden Leistungen (sein Anteil an der Wohnung
ThStr. 16 und am Autoabstellplatz, übernommene Darlehen und
Ausgleichszahlung) eine Bemessungsgrundlage von 1,455.286 S und setzte mit dem
streitgegenständlichen Bescheid die Grunderwerbsteuer mit 2 % hiervor,
sohin mit 29.106 S fest.
In der dagegenen erhobenen
Berufung machte der Bw. geltend, bei der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens anlässlich der Ehescheidung sei in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln, wobei auch eine Ausgleichszahlung keine
Gegenleistung sei, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen
Spitzenausgleich darstelle. Bei dieser Aufteilung handle es sich, selbst wenn
sie rechtsgeschäftlich erfolge, um einen Rechtsvorgang (ein
Rechtsgeschäft) sui generis. Die Grunderwerbsteuer sei daher nach der im
VwGH- Erkenntnis vom 26.1.1989, 88/16/0107 ausgeführten Rechtsmeinung vom
Einheitswert des Grundstückes zu berechnen. Der Bw. und seine Ehegattin
hätten keine Liegenschaftsanteile übertragen und dafür
Gegenleistungen vereinbart bzw. erbracht, sondern Aktiva und Passiva
entsprechend während der Ehe erzielten Arbeitseinkommen und den
Beiträgen zur Haushaltsführung und Pflege dreier Kinder aufgeteilt.
Ausgehend vom Einheitswert(anteil) für die gegenständliche Wohnung
Thstr. 10 in Höhe von 99.500 S hätte die Grunderwerbsteuer nur mit
1.990 S festgesetzt werden dürfen.
Das Finanzamt erließ eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete diese letztlich damit,
nach dem Inhalt des Vergleiches seien als einziges eheliches
Gebrauchsvermögen Liegenschaftsanteile und damit in Zusammenhang stehende
Schulden Gegenstand der Aufteilung gewesen. Es seien Liegenschaftsanteile
ausgetauscht worden, weshalb gegenständlicher Erwerbsvorgang als Tausch zu
bewerten sei. Beim Tausch sei jedoch immer eine Gegenleistung vorhanden, die
sich nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG bestimme.
Der Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat darin weiterhin den Standpunkt,
die Parteien des Scheidungsvergleiches hätten im Ergebnis keine
Gegenleistung erbracht, sondern lediglich den Grundbuchsstand ihrer nunmehr
geschiedenen Ehe angepasst und die vorhandenen Schulden aufgeteilt. Weiters
wurde der Antrag gestellt, die Entscheidung über diese Berufung
gemäß
§ 281 BAO bis zur Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes über die von YY bereits eingebrachte Beschwerde
gegen den bezüglich dieses Scheidungsvergleiches ihr zugegangenen Bescheid
(Berufungsentscheidung) auszusetzen.
In Entsprechung dieses Antrages
wurde mit Bescheid vom 17. Oktober 2000 die Entscheidung über die Berufung
des Bw. gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.6.2000 ausgesetzt mit der
Begründung, der Ausgang der beim Verwaltungsgerichtshof unter Zahl
2000/16/0591 anhängigen Beschwerde der geschiedenen Ehegattin YY sei von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden
Berufungsfalles.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr mit Erkenntnis vom
7.8.2003, 2000/16/0591-6 über die den Anlass für die Aussetzung des
Berufungsverfahrens bildende Beschwerde abgesprochen, so dass gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen
fortzusetzen war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Ein Tausch ist gemäß
§ 1045 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere
überlassen wird. Zum Umfang der Gegenleistung beim Tauschvorgang ist im
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 normiert, dass Gegenleistung die Tauschleistung
des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten
zusätzlichen Leistung ist.
Der Berufungswerber beruft sich
für seinen Standpunkt, die gegenständlcihe Aufteilung sei ein
Rechtsvorgang sui generis und kein Tausch, weshalb die Grunderwerbsteuer vom
Wert des Grundstückes (Einheitswert) zu berechnen sei, auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.1989, 88/16/0107.
Abgesehen davon, dass in jenem
Fall die Vereinbarung auch die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und der ehelichen Ersparnisse betroffen hat und anlässlich der
gegenseitigen Erwerbe von Mindestanteilen an Grundstücken keine
Schuldübernahmen erfolgten, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im
Erkenntnis vom 7.10.1993, 92/16/0149, darauf hingewiesen, dass auch nach dem
Erkenntnis vom 26. Jänner 1989 bei der Aufteilung im Sinne der §§
81 ff EheG in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Diese Grundsatzaussage schließe
nämlich nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in
einem so genannten Scheidungsvergleich vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen ermittelbar seien. Im
Falle des Erkenntnisses vom 30.4.1999, 98/16/0241, bei dem einerseits eine
Liegenschaftshälfte übertragen wurde, andererseits der Erwerber alle
Kredite und Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung übernommen hat, verwies der
Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend
Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können.
Wenn eine bestimmte Leistung nur als weitere Gegenleistung für die
Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, könne diese Leistung nicht
mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung
angesehen werden. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen
Erkenntnissen vom 25.11.1999, 99/16/0064 und 99/16/0030, wiederholt.
Gut vergleichbar mit dem
gegenständlichen Berufungsfall ist jener des Erkenntnisses vom 29.1.1996,
95/16/0187: Damals haben sich die beiden Partner des Scheidungsvergleiches
wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen und eine
Darlehensübernahme bzw. eine Ausgleichszahlung vereinbart. Der
Verwaltungsgerichtshof ging von einem Tauschvorgang aus, wobei die jeweiligen
Tauschleistungen im Streitfall eindeutig bezeichnet waren. Der Wert der
Gegenleistung war ohne weiteres, allenfalls durch ein entsprechendes
Sachverständigengutachten, ermittelbar.
Auf Basis der zitierten
VwGH-Rechtsprechung war bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles an
Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen, dass es sich bei dem
streitgegenständlichen Scheidungsvergleich nicht etwa um eine
Globalvereinbarung handelte, betrifft doch die vermögensrechtliche Seite
dieses Vergleiches nur die gegenständlichen
Grundstücksübertragungen sowie die Ausgleichszahlung. Anderes
Vermögen ist nicht Gegenstand der Scheidungsvereinbarung. Die gegenseitige
Übertragung von "Wohnungseigentumshälften" ist als Tausch im Sinne der
angeführten Bestimmung anzusehen, die jeweiligen Tauschleistungen sind im
Scheidungsvergleich eindeutig bezeichnet. Gegenleistung des Berufungswerbers
für den Erwerb des Hälfteanteiles an der Wohnung Thstr. 10 ist die
Hingabe des Hälfteanteiles an der Wohnung Thstr. 16 samt Hälfteanteil
am Autoabstellplatz, die erfolgte Schuldübernahme sowie die Leistung einer
Ausgleichszahlung. Von dieser (auf Grund der Leistung der YY
verhältnismäßig gekürzten) Gegenleistung war
gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GreStG die Grunderwerbsteuer zu ermitteln
(siehe insbesondere das zu diesem Scheidungsvergleich ergangene VwGH- Erkenntnis
vom 7.8.2003, 2000/16/0591-6).
Das Finanzamt hat somit zu
Recht im bekämpften Bescheid gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG die
Grunderwerbsteuer von der ermittelten (und hinsichtlich der
betragsmäßigen Höhe unbestritten gebliebenen) Gegenleistung in
Höhe von 1,455.286 S und nicht wie vom Bw. begehrt gemäß
§
4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom (aliquoten) Einheitswert des ihm zugekommenen
Liegenschaftsanteiles Wohnung Thstr. 10 berechnet. Die Berufung erweist sich
folglich als unbegründet, weshalb wie im Spruch ausgeführt die
Berufung abzuweisen war.
Innsbruck,
2. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-I/02
- Stammnummer
- 5686
- Gültig
- 02.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF