Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0861-G/02
Gegenleistung bei einem Tausch im Zuge eines Scheidungsvergleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0861-G/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier keine Einbeziehung einer Ausgleichszahlung
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Waltraute Steger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war Eigentümerin von 1/16 Anteil der EZ 435
und ihr Ehemann war Eigentümer von 955/10000 Anteilen der EZ 408 mit
welchen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 74 verbunden
ist.
Anlässlich des Scheidungsvergleiches vor dem
Bezirksgericht Linz-Land vom 1.7.1999 (gerichtlich berichtigt am
1.12.1999) wurde u.a. vereinbart, dass die Bw. den ihr eigentümlichen 1/16
Anteil an ihren Ehemann überträgt und ihr Ehemann seine 955/10000
Anteile an die Bw. überträgt. Weiters wurde vereinbart, dass
sich die Bw. und ihr Ehemann verpflichten, sämtliche mit dem Besitz und
Eigentum der jeweiligen Liegenschaften verbundenen Lasten und Verbindlichkeiten
zur Alleintragung zu übernehmen und den jeweiligen Übergeber
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Lt. Punkt V. des
Scheidungsvergleiches verpflichtete sich die Bw. an Ihren Ehegatten aus Anlass
der Ehescheidung im Sinne der §§ 81 ff. EheG eine Ausgleichszahlung
von 400.000,-- S zu leisten.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte die Bw. mit, dass
eine Zuordnung der Ausgleichszahlung für die Liegenschaft nicht
möglich sei.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 9.4.2001 für die
Bw. die Grunderwerbsteuer mit 30.765,-- S fest, dabei ausgehend von einem
Tausch. Die Grunderwerbsteuer sei bei einem Tauschvertrag vom gemeinen Wert des
(für das erworbene Grundstück) hingegebenen Tauschgrundstückes
zuzüglich einer allfällig geleisteten Aufzahlung zu berechnen. Die
Tauschleistung der Bw. bestünde in der Hingabe der EZ 435 mit einem
geschätzten Verkehrswert von 1,743.000,-- S sowie in der Übernahme von
Darlehen mit einem abgezinsten Wert von 179.800,-- S, wovon 80 %, d.s.
1,538.240,-- S, auf ihren Liegenschaftserwerb entfielen. Die Ausgleichszahlung
blieb dabei auf Grund der Vorhaltsbeantwortung außer Ansatz.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass nach ständiger Rechtsprechung des
VwGH davon auszugehen sei, dass bei der Aufteilung i.S. der §§ 81 ff.
EheG eine Gegenleistung in der Regel nicht zu ermitteln sei. Es handle sich bei
dieser Aufteilung um ein Rechtsgeschäft sui generis. Die Ausgleichszahlung
sei grundsätzlich nicht als Gegenleistung anzusehen, da sie ihrem Wesen
nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Zwar räume die
neuere Rechtsprechung des VwGH ein, dass im konkreten Einzelfall
möglicherweise Gegenleistungen zu ermitteln seien. Dies betreffe jedoch
Fälle, in welchen sich aus dem eindeutigen Wortlaut der
Scheidungs-vereinbarung ergebe, dass die Ausgleichszahlung auf Grund des
verschiedenen Wertes der von den Vertragsparteien jeweils auf den anderen
übertragenen Grundstücke erfolgte, sodass diese Ausgleichszahlung
nicht mehr als Spitzenausgleich angesehen werden könne. Der
Spitzenausgleich des gegenständlichen Scheidungsvergleiches konnte in der
Ausgleichszahlung von 400.000,-- S gefunden werden, ohne dass eine Bewertung der
Liegenschaften vorgenommen wurde. Damit sei eine Gegenleistung für das an
die Bw. übertragene Grundstück nicht zu ermitteln. Der Berechnung der
Grunderwerbsteuer sei daher der anteilige Einheitswert zu Grunde zu
legen.
Am 10.8.2001 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 24.8.2001 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige
Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Ein
Tausch ist gemäß
§ 1045 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache
gegen eine andere überlassen wird. Zum Umfang der Gegenleistung beim
Tauschvertrag ist im § 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 normiert, dass
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist.
Die
Bw. beruft sich für ihren Standpunkt, die gegenständliche Aufteilung
sei ein Rechtsvorgang sui generis und kein Tausch (es sei lediglich ein
Spitzenausgleich vorgenommen worden), weshalb die Grunderwerbsteuer vom Wert des
Grundstückes (Einheitswert) zu berechnen sei, auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0107.
Abgesehen davon, dass in jenem Fall die Vereinbarung auch die Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse betroffen hat
und anlässlich der gegenseitigen Erwerbe von Mindestanteilen an
Grundstücken keine Schuldübernahmen erfolgten, hat der
Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 7. Oktober 1993, Zl.
92/16/0149, darauf hingewiesen, dass auch nach dem Erkenntnis vom 26.
Jänner 1989 bei der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff. EheG
in
der Regel
eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Diese Grundsatzaussage schließe
nämlich nicht aus, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend die in
einem so genannten Scheidungsvergleich vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen ermittelbar seien.
Im
Falle des Erkenntnisses vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0241, bei dem einerseits
eine Liegenschaftshälfte übertragen wurde, andererseits der Erwerber
alle Kredite und Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung übernommen hat,
verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im konkreten Einzelfall auch
betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein
können. Wenn eine bestimmte Leistung nur als weitere Gegenleistung für
die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist, könne diese Leistung
nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung
angesehen werden.
Diese
Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
25. November 1999, Zlen. 99/16/0064 und 99/16/0030,
wiederholt.
Gut
vergleichbar mit dem hier zu beurteilenden Fall ist jener des Erkenntnisses vom
29.
Jänner 1996, Zl. 95/16/0187 :
Damals
haben sich die beiden Partner des Scheidungsvergleiches wechselseitig
Liegenschaftsanteile übertragen und eine Darlehensübernahme bzw. eine
Ausgleichszahlung vereinbart. Der Verwaltungsgerichtshof ging von einem
Tauschvertrag aus, wobei die jeweiligen Tauschleistungen im Streitfall eindeutig
bezeichnet waren. Der Wert der Gegenleistung war ohne weiteres, allenfalls durch
ein entsprechendes Sachverständigengutachten,
ermittelbar.
Auch
im vorliegenden Fall handelt es sich nicht etwa um eine Globalvereinbarung, weil
die vermögensrechtliche Seite dieses Vergleiches nur die
gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die
Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der
Scheidungsfolgenvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von
Liegenschaftsanteilen ist als Tausch im Sinne der angeführten Bestimmung
anzusehen, die jeweiligen Tauschleistungen sind auch hier eindeutig bezeichnet.
Gegenleistung für den Erwerb der 955/10000 Anteile an EZ 408 ist die
Hingabe des 1/16 Anteiles an EZ 435 sowie die erfolgte Schuldübernahme. Von
dieser (auf Grund der Leistung des Ehegatten verhältnismäßig
gekürzten) Gegenleistung war gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG
die Grunderwerbsteuer zu ermitteln.
Die
Ausgleichszahlung ist - wie bereits oben ausgeführt - im
Hinblick auf die Vorhaltsbeantwortung außer Ansatz
geblieben.
Das Finanzamt hat somit zu Recht im bekämpften
Bescheid gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer von der
ermittelten (und hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe
unbestritten gebliebenen) Gegenleistung in Höhe von 1,538.240,-- S und
nicht wie von der Bw. begehrt gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 1 GrEStG vom
(aliquoten) Einheitswert der ihr zugekommenen Liegenschaftsanteile
berechnet.
Der
Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg
zu versagen.
Graz,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0861-G/02
- Stammnummer
- 9358
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF