Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1143-W/07
Bemessung der Grunderwerbsteuer von der als Ausgleichszahlung benannten Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-W/07vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.Günther
Fuchs, öffentlicher Notar, 3002 Purkersdorf, Hauptplatz 3, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Grunderwerbsteuer vom 8 .Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 17 .Oktober 2006 wurde zwischen dem
Berufungswerber, ( Bw.), und DSA S.B. nachstehender Vertrag
abgeschlossen:
1.
Präambel
Frau
S.B. und
Dipl.Ing. W.P. lebten seit 1997 in
einer Lebensgemeinschaft.
Frau
S.B. und
Dipl.Ing. W.P. haben im August
2006 die Lebensgemeinschaft
beendet.
Dieser Vertrag wird zur
Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der ehemaligen
Lebensgefährten abgeschlossen.
2.
Liegenschaft
Frau DSA
S.B. und Herr
Dipl.Ing. W.P. sind je
Hälfteeigentümer der Liegenschaft Einlagezahl 1288 des Grundbuches der
Katastralgemeinde P., bestehend aus den
Grundstücken Nrn. xxx Baufl.
(Gebäude), Baufl. (begrünt), Grundstücksadresse
F. und
yyy Baufl. (begrünt), im
Gesamtkatastralausmaß von
733 m².
Frau
S.B.
überträgt und
übereignet ihre Hälfte dieser Liegenschaft an Herrn
Dipl.Ing. W.P. , der den
Vertragsgegenstand erwirbt.
Die Übergabe und
Übernahme der Liegenschaftshälfte in den Besitz von Herrn
Dipl.Ing. W.P. ist bereits
erfolgt; vom gleichen Zeitpunkt an gingen Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten
auf ihn über.
Frau
S.B. haftet für den schulden-,
lasten- und bestandfreien
Eigentumsübergang.
Die
grundbücherliche Durchführung ist von Herrn
Dipl.Ing. W.P. ehestmöglich
vorzunehmen, sie wird vom Urkundenverfasser
durchgeführt.
Nach
Rechtsbelehrung wird auf die Anmerkung der Rangordnung für die
Veräußerung und die Vormerkung des Eigentumsrechtes
verzichtet.
3.
Vorkaufsrecht
Frau
S.B. verzichtet auf das zu ihren
Gunsten einverleibte Vorkaufsrecht, CINr. 8, der Liegenschaft Einlagezahl
1288 des Grundbuches der Katastralgemeinde 01906 Purkersdorf und erteilt ihre
ausdrückliche Zustimmung zur Einverleibung der Löschung dieses
Vorkaufsrechtes.
4.
Möbel und Hausrat
Frau
S.B. ist im August 2006 ausgezogen,
dabei hat sie Möbel, Hausrat und persönliche Gegenstände
mitgenommen.
Das gesamte im Haus
U1 verbliebene Mobiliar, Inventar und
alle sich derzeit dort befindlichen beweglichen Gegenstände verbleiben im
Alleineigentum von Herrn Dipl.Ing. W.P.
.
Herr
Dipl.Ing. W.P. anerkennt das
Eigentumsrecht von Frau S.B. an den von
ihr mitgenommenen Möbeln, Hausrat und persönlichen
Gegenständen.
5.
Personenkraftwagen
Frau
S.B. bleibt Eigentümerin ihres
Personenkraftwagens.
Herr
Dipl.Ing. W.P. bleibt
Eigentümer seines Personenkraftwagens.
6.
Sonstige Vermögenswerte
Frau
S.B. und Herr
Dipl.Ing. W.P. haben die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung der von ihnen geführten Konten,
insbesondere Girokonten, Sparbücher, Prämiensparbücher, und
Wertpapierdepots, bereits vorgenommen; es erfolgen keine
Übertragungen.
Ebenso
bleibt jeder alleiniger Versicherungsnehmer von allfälligen
Lebensversicherungsverträgen.
7.
Ausgleichszahlung und Treuhandabwicklung
Herr
Dipl.Ing. W.P. verpflichtet sich,
an Frau S.B. einen Ausgleichsbetrag in
Höhe von EUR 72.500,00 (Euro zweiundsiebzigtausendfünfhundert) zu
bezahlen.
Die Abwicklung der
Zahlung der Ausgleichszahlung erfolgt unter der Treuhandschaft von
Dr. G.F., öffentlicher Notar;
der Ausgleichszahlungsbetrag ist bis längstens drei Wochen nach
beidseitiger Vertragsunterfertigung zur Zahlung an den Treuhänder
fällig, Für den Fall des Zahlungsverzuges werden sofort fällige
Verzugszinsen von 5% jährlich vereinbart.
8.
Sonstiges
Das gesamte sonstige
bewegliche Vermögen, insbesondere der Hausrat und die persönlichen
Gegenstände, wurden bereits
aufgeteilt.
Frau
S.B. und Herr
Dipl.Ing. W.P. anerkennen jeweils
das Eigentumsrecht hinsichtlich jener Gegenstände, die sich im
gegenwärtigen Zeitpunkt beim jeweils anderen befinden.
9.
Erklärungen
Frau
S.B. und Herr
Dipl.Ing. W.P. erklären, auf
allfällige weitere Ansprüche, die aus der Lebensgemeinschaft
resultieren können, gegeneinander zu verzichten.
10.
Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag wird in
zwei Originalen errichtet; die Unterschriften auf dem für Herrn
Dipl.Ing. W.P. bestimmten Original
wird beglaubigt.
11.
Kosten, Verkehrssteuern
Sämtliche mit der
Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Gebühren und Verkehrsteuern verpflichtet sich Herr
Dipl.Ing. W.P. allein zu
zahlen.
12.
Verbücherungserklärungen
Frau DSA
S.B. und Herr
Dipl.Ing. W.P. erteilen ihre
Einwilligung, dass im Grundbuch über die Katastralgemeinde
P. auf der Liegenschaft Einlagezahl
1288 eingetragen werden kann:
im
Eigentumsblatt: auf dem im Punkt 1 genannten Hälfte-Anteil: die
Einverleibung des Eigentumsrechtes für Dipl.Ing. Wolfgang Prokop, geb.
12.8.1970;
im Lastenblatt: die
Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes CINr. 8 für
S.B. und die Löschung des
Vorkaufsrechtes CINr. 7 für
Dipl.Ing. W.P. infolge
Zusammenfalls von Recht und Pflicht.
13.
Vollmacht
Alle Vertragsparteien
beauftragen und bevollmächtigen Dr. G.F.
, öffentlichen Notar, in ihrem Namen
allfällige Nachträge und Ergänzungen dieses Vertrages nach
entsprechender Verständigung der Parteien zu fertigen, soweit diese
Ergänzungen und Nachträge zur grundbücherlichen Durchführung
dieses Vertrages erforderlich sind, und sie in allen zur Durchführung des
Vertrages notwendigen Verfahren zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst
insbesondere auch eine Geldvollmacht, eine Vollmacht zur Selbstberechnung der
Verkehrssteuern und Gebühren und eine Vollmacht zur Antragstellung beim
Grundbuch, auch bezüglich von Eintragungen, die nicht zum Vorteil des
Antragstellers sind.
14.
Grundverkehrsrechtliches
Der Erwerber
erklärt, österreichischer Staatsbürger zu sein.
Im Wege der Selbstberechnung wurde vom Bw. ein Betrag von
€ 770,69 an Grunderwerbsteuer dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien abgeführt, wobei als Bemessungsgrundlage der Betrag von
€ 22.019,85 (1/2 Einheitswert= € 7.339,95 in dreifacher Höhe)
angesetzt wurde.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern wurde gegenüber dem Bw. die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG mit € 2.537,50 festgesetzt, wobei als
Bemessungsgrundlage der im vorstehenden Vertrag als Ausgleichszahlung
angeführte Betrag von € 72.500,00 in Ansatz gebracht wurde.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter
fristgerecht Berufung Er beantragte damit die Aufhebung des bekämpften
Bescheides und begründete dieses im Wesentlichen wie folgt:
Der in Rede stehende Vertrag würde zur Regelung der
vermögensrechtlichen Beziehungen ehemaliger Lebenspartner dienen. Mit
diesem Vertrag wären aus dem Titel der ehemaligen Lebensgemeinschaft
über die Übertragung des Hälfteanteiles der Liegenschaft hinaus,
zahlreiche andere Vereinbarungen, insbesondere über die Aufteilung der
Möbel, des gesamten Haurats sowie anderer Vermögenswerte (wie z.B.
Personenkraftwagen, Konten, Sparbücher, Wertpapierdepots und
Versicherungsverträge) getroffen worden. Wie bei der Beendigung einer Ehe
würde auch bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft ein großer
Regelungsbedarf wechselseitiger Ansprüche bestehen. Es wäre daher
nicht einsehbar, aus welchem Grunde Verträge anlässlich der Beendigung
einer Lebensgemeinschaft anders zu sehen sind, als Vereinbarungen zur Aufteilung
ehelichen Gebrauchvermögens oder ehelicher Ersparnisse. Der VwGH habe unter
anderen in seinem Erkenntnis zu Zahl 88/16/0107 ausgesprochen, dass bei
Aufteilungen im Sinne §§ 81 ff EheG in der Regel eine Gegenleistung
nicht zu ermitteln sei, da es sich dabei um einen Rechtsvorgang sui generis
handeln würde. Eine Ausgleichszahlung wäre keine Gegenleistung, zumal
sie ihrem Wesen nach kein Entgelt sondern einen Spitzenausgleich darstellen
würde. Sollte die Behörde dennoch der Ansicht sein, dass die
Grunderwerbsteuer im vorliegenden Fall von einer Gegenleistung zu ermitteln sei,
so wäre der auf den Liegenschaftserwerb entfallende Wert der
Ausgleichszahlung von € 72.500,00 zu ermitteln gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22 .März 2007
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu in der
Begründung ausgeführt, dass laut Vertragsinhalt die
vermögensrechtlichen Regelungen anlässlich der Beendigung der
Lebensgemeinschaft derart getroffen worden wären, dass jeder der
Vertragspartner Eigentümer jener Vermögensgegenstände verblieb,
die sich bereits in dessen Eigentum befunden hatten. Aus Anlass der Beendigung
der Lebensgemeinschaft wäre lediglich der halbe Liegenschaftsanteil der DSA
S.B. von dieser auf den Bw. übertragen worden. Da ansonsten keine
Eigentumsrechte übertragen worden wären, könne die
Ausgleichszahlung nur als Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung vereinbart worden sein.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über diese Berufung durch den UFS, als Abgabenbehörde
zweiter Instanz, unter Verweis auf die in der Berufung enthaltenen
Darstellungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.1 Grunderwerbsteuergesetz
1987, (GrEStG),ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs.2 Z 1 GrEStG ist die Steuer
vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht
vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Im Sinne des § 6 Abs.1 lit.b GrEStG ist in diesem Fall
als Wert des Grundstückes das Dreifache des Einheitswertes
anzusetzen.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird bzw. alles,
was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten. Steht somit die
Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen oder auch "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichem Sinne (§ 21 Abs.1
BAO) zu verstehen. Danach ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.(VwGH
vom 26.3.1992,90/16/0211) Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der
Veräusserer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt. Maßgebend ist also nicht, was die
Vertragschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem
Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbvorganges zu erbringen hat.
Es ist zutreffend, dass nach dem vom Bw. ins Treffen
geführten höchstgerichtlichen Erkenntnis beim Erwerb im Zuge der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe im Sine der
§§ 81 ff EheG in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln
ist.
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist zwar im allgemeinen wegen des Globalcharakters von
Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln; im Einzelfall
können auch im Falle von Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen
Gegenleistungen für die Übertragung von Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsanteilen ermittelbar sein.(VwGH v.25.11.1999,99/16/0030 und
99/16/0064,VwGH v.7.8.2003,2000/16/0591) Dabei ist es unmaßgeblich, ob
eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten
anlässlich der Scheidung oder zwischen Lebensgefährten anlässlich
einer Beendigung einer solchen Beziehung erfolgt ist. (VwGH
v.30.4.1999,98/16/0241).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.10.
1993,92/16/0149 wird festgestellt:"Diente eine
Vereinbarung zwischen ehemaligen Lebensgefährten nur der Transferierung
einer Eigentumswohnung, so ist die "Ausgleichszahlung" verbunden mit der
Übernahme diverser Hypothekarschulden nur als Gegenleistung für die
Eigentumswohnung, keinesfalls aber als Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung- ähnlich wie in den Fällen der §§ 81 ff
EheG. anzusehen"
Im vorliegenden Fall geht aus dem vorstehend
angeführten Inhalt des Vertragspunktes viertens nicht hervor, dass
bewegliche Vermögensgegenstände, welche im Alleineigentum von S.B.
oder im gemeinschaftlichen Eigentum beider ehemaligen Lebenspartner gestanden
haben, anlässlich der Beendigung der Lebensgemeinschaft in das
Vermögen des Bw. übertragen worden sind. Vielmehr wird darin
festgestellt, dass das gesamte im Haus U1 verbliebene Mobiliar, Inventar und
alle sich derzeit dort befindlichen beweglichen Gegenstände verbleiben im
Alleineigentum des Bw. verbleiben. In den vorstehend angeführten
Vertragspunkten fünftens und sechstens wurde lediglich die Belassung des
bereits vor Beendigung der Lebensgemeinschaft bestehenden Alleineigentums der
Vertragspartner an den Personenkraftwagen und sonstigen Vermögenswerten
ausdrücklich festgestellt. Daher kann auch der in Punkt siebentens des
Vertrages mit Ausgleichszahlung an DSA S.B. benannte Betrag von € 72.500,00
nicht als Spitzenausgleich einer umfassenden Vermögensauseinandersetzung,
bei welcher auch, anlässlich der Auflösung der Lebensgemeinschaft,
bewegliche Vermögensgegenstände in das Vermögen des Bw.
übertragen wurden, angesehen werden.
In Vertragspunkt achtens wurden lediglich die, bereits im
Vertragspunkt viertens aufgezeigten, bestehenden Eigentumsverhältnisse
ausdrücklich anerkannt.
Einzig aus dem Inhalt der Vertragspunkte zweitens und
drittens geht hervor, dass DSA S.B. anlässlich der Beendigung der
Lebensgemeinschaft mit dem Bw. ihren Liegenschaftsanteil in das Eigentum des Bw.
übertragen hat bzw. dass sie auf das zu ihren Gunsten grundbücherlich
einverlebte Vorverkaufsrecht verzichtet hat.
Im Rahmen der im Grunderwerbsteuerrecht gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass die als
Ausgleichszahlung angeführte Geldleistung nur als Gegenleistung für
die Übertragung von Liegenschaftseigentum diente.
Dieser Betrag von € 72.500,00 wurde daher zu Recht zur
Gänze der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung daher
der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 Abs. 1 lit. b GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
GegenleistungAusgleichszahlungSpitzenausgleichwirtschaftliche BetrachtungsweiseScheidungsvergleichLebensgemeinschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1143-W/07
- Stammnummer
- 36201
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF