Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0694-L/04
Ermittlung einer Gegenleistung bei einem Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-L/04vom 05.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der ME, wohnhaft in X, vertreten durch
Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kaigasse 20, vom
6. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
7. August 2002 betreffend Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer beträgt 109.009,40 €.
Die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage beträgt 2.180,19 €.
Entscheidungsgründe
ME (= Bw) und ihr Ehegatte GE waren je zur Hälfte
Eigentümer einer Eigentumswohnung. Anlässlich der Ehescheidung
gemäß
§ 55a EheG wurde zwischen den beiden Ehegatten am 23.
April 2002 vor dem Bezirksgericht Salzburg ein Scheidungsvergleich
abgeschlossen. In Punkt I. dieses Vergleiches wurde eine Vereinbarung betreffend
Unterhaltszahlungen des GE an die Bw getroffen.
Die weiteren Punkte haben auszugsweise den nachfolgenden
Inhalt:
II.
Die Ehegatten sind zu je 127/2126 Anteilen
Eigentümer der EZ 891, Grundbuch
M, mit welchem
Eigentum an der Wohnung
E, untrennbar
verbunden ist.
Zur Erfüllung des Aufteilungsanspruches nach §
55 a Abs. 2 EheG übergibt nunmehr
GE seinen
Hälfteanteil an dieser Eigentumswohnung an seine Ehegattin (...).
Für die Übertragung dieses
Hälfteeigentums verpflichtet sich
ME, an ihren
Ehegatten GE
binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Scheidung den Betrag von 78.408,50
€ (1,078.917,60 S) zu bezahlen.
Dieser Betrag errechnet sich dahin gehend, dass sich die
Ehegattin ME
verpflichtet, an ihren Gatten für die Hälfte der
Eigentumswohnung einen Betrag von 109.009,25 € (1,500.000,00 S) zu
bezahlen. Die Ehegattin
ME verpflichtet
sich allerdings, die auf dieser Liegenschaft bücherlich einverleibten
Pfandrechte zur Alleinzahlung zu übernehmen (...).
Festgestellt wird, dass auf der vorhin angeführten
Eigentumswohnung nachstehende Pfandrechte eingetragen sind, die von der
Ehegattin ME zur
Alleinzahlung übernommen werden:
CLNr. 35a: Pfandrecht zu Gunsten der Raiffeisen
Bausparkasse GmbH 3.352,50 € (46.131,40 S).
CLNr. 36a: Pfandrecht zu Gunsten der Bank Austria AG
28.695,14 € (394.853,73 S).
CLNr. 37a: Pfandrecht zu Gunsten der Bausparkasse der
Österreichischen Sparkasse AG 25.531,99 € (351.327,84 S) und 3.622,18
€ (49.842,28 S), in Summe daher 61.201,81 € (842.155,25 S).
Festgestellt wird, dass die Ehegattin
ME das zu CLNr.
36a aushaftende Darlehen bereits zur Gänze zurückbezahlt hat
(...).
III.
Zusätzlich zum Abgeltungsbetrag für die
Übertragung des Hälfteeigentums der Eigentumswohnung bezahlt
ME ihrem
Ehegatten bis zum 31. Dezember 2003 einen Betrag von 7.267,28 € (100.000,00
S).
In Punkt IV. ist hinsichtlich eines von den Ehegatten
gemeinsam aufgenommenen Kredites festgehalten, dass die Bw diesbezüglich
aus der Haftung entlassen werde, Punkt V. trifft die Feststellung, dass der
Ehegatte der Bw die Eigentumswohnung bereits geräumt habe.
VI.
Die Fahrnisse wurden zwischen den Ehegatten bereits
einverständlich aufgeteilt.
Punkt VII. dieses Vergleiches enthält eine
Vereinbarung betreffend einen von der Bw geleasten PKW, Punkt VIII. regelt die
Tragung von Anwalts- und Gerichtskosten.
In der beim Finanzamt am 31. Juli 2002 eingelangten
Abgabenerklärung ist unter "Gegenleistung" ein Betrag von 78.408,50 €
ausgewiesen.
Das Finanzamt ermittelte an Hand der von der Bw
übernommenen Verbindlichkeiten (das sind die Hälfte der aushaftenden
Verbindlichkeiten) in Höhe von 30.600,90 € und der geleisteten
Ausgleichszahlung in Höhe von 85.675,78 € eine Gegenleistung im Sinne
des § 5 GrEStG in Höhe von 116.276,68 € und setzte mit Bescheid
vom 7. August 2002 die Grunderwerbsteuer mit 2 % davon, somit mit 2.325,53
€, fest.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung machte der Vertreter der Bw unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom
26.1.1989, 88/16/0107, im Wesentlichen geltend, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausgleichszahlung
gemäß
§ 94 Abs. 1 EheG keine Gegenleistung sei, zumal sie ihrem
Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstelle. Diesfalls sei
der Erwerb eines Anteiles, am Mindestanteil an einem Grundstück verbunden
mit Wohnungseigentum der Ehegattin durch den Ehegatten, bei Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung gemäß
§ 55a Abs. 1 EheG nach dem Einheitswert zu bewerten, weil es sich dabei um
einen Rechtsvorgang sui generis handle (Czurda, Kommentar zum GrEStG 1987). Dies
erhelle auch aus der Aufzählung der Gegenleistungen im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 - 7 GrEStG, wobei hier von Kauf, Tausch, Leistung an Erfüllungs
statt, Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, Übernahme auf Grund eines
Übernahmsanerbietens, Abtretung des Übereignungsanspruches und
Enteignung, die Rede sei. Die Leistung einer Ausgleichszahlung sei hier nicht
angeführt, woraus sich schlüssig ergebe, dass bei Ausgleichszahlungen
auf Grund des § 55a Abs. 1 EheG die Anrechnung einer Gegenleistung nicht in
Frage komme, sondern die Grunderwerbsteuer nach dem Einheitswert des
übertragenen Grundstückes zu bemessen sei. Beantragt werde daher, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Grunderwerbsteuer nach dem
Einheitswert zu bemessen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. April 2004 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und setzte die Grunderwerbsteuer neu mit
2.180,19 € fest, indem es von einer Ausgleichszahlung in Höhe von
78.408,50 € - anstatt bisher 85.675,78 € - und somit von einer
Gesamtgegenleistung von 109.009,40 € ausging. Unter Hinweis auf § 4
Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 GrEStG führte das Finanzamt aus, dass die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen sei und nur dann,
wenn eine solche nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sei, die
Grunderwerbsteuer vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen sei. Das
in der Berufung angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stelle
lediglich klar, dass im Zuge von Aufteilungsvereinbarungen in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. In der späteren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei dazu aber ausgeführt worden, dass im konkreten
Einzelfall auch Scheidungsvergleiche betreffend sehr wohl Gegenleistungen
ermittelbar seien. Wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung
ergebe, dass eine bestimmte Leistung nur als Gegenleistung für eine
Liegenschaftsübertragung gedacht sei, könne diese Leistung nicht mehr
als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen
werden. Laut Punkt II. des Vergleiches habe sich die Bw verpflichtet, für
die Übertragung der Hälfte der Eigentumswohnung einen Betrag von
insgesamt 109.009,25 € - 78.408,50 € in bar, 30.600,91 €
durch die Übernahme von Darlehen - zu bezahlen. Eine Gegenleistung für
die Liegenschaftsübertragung sei daher zweifelsohne zu ermitteln gewesen.
Lediglich der Betrag laut Punkt III. des Vergleiches sei nicht eindeutig der
Liegenschaftsübertragung zuordenbar gewesen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 beantragte der steuerliche
Vertreter der Bw ohne Erstattung eines weiteren Sachvorbringens die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die
Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, ist nach
der eine Ausnahme bildenden Vorschrift des Abs. 2 Z 1 der zitierten
Gesetzesstelle die Steuer vom Einheitswert des Grundstückes zu berechnen.
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem
unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des
GrEStG anzusehen.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn
zu verstehen. Maßgeblich ist daher nicht, was die
Vertragsschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern was nach dem
Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung zu erbringen
hat.
Die Bw vertritt gestützt auf das VwGH-Erkenntnis vom
26.1.1989, 88/16/0107, die Auffassung, dass bei der Aufteilung im Sinne der
§§ 81 ff EheG eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Die
geleistete Ausgleichszahlung sei demnach keine Gegenleistung, sondern stelle
einen Spitzenausgleich dar, sodass die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu
bemessen sei.
Der Hinweis auf dieses Erkenntnis geht aber insofern fehl,
als diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde lag, bei welchem es global um
die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse ging.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung zwar die Auffassung, dass in der Regel wegen des Globalcharakters
von Scheidungsvergleichen eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei; dies
schließe aber nicht aus, dass im konkreten Einzelfall bei in
Scheidungsvergleichen vorgenommenen Grundstücksübertragungen eine
Gegenleistung ermittelt werden könne. Ergibt sich nämlich aus dem
Wortlaut der getroffenen Vereinbarung, dass eine bestimmte Leistung nur als
(weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft bzw.
eines Liegenschaftsanteiles gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als
allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen
werden.
Mit Erkenntnissen vom 7.10.1993, 92/16/0149, vom 29.1.1996,
95/16/0187, 0188, vom 30.4.1999, 98/16/0241, vom 9.8.2001, 2001/16/0358 und
zuletzt vom 7.8.2003, 2000/16/0591, bekräftigte der VwGH seinen Standpunkt,
dass eine Vereinbarung betreffend die Frage der Ermittelbarkeit der
Gegenleistung jeweils im Einzelfall zu untersuchen und selbst bei einer
Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG nicht ausgeschlossen sei, dass
im konkreten Einzelfall betreffend die der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln seien.
Insbesondere zur Übernahme von Verbindlichkeiten durch
den Erwerber einer Liegenschaft verwies der VwGH darauf, dass bei Bestehen eines
sachlichen Zusammenhanges zwischen der Übertragung der
Liegenschaftshälfte und der Schuldübernahme durch den Erwerber diese
Schuldübernahme als Gegenleistung für die übertragene
Liegenschaft angesehen werden könne.
Im vorliegenden Berufungsfall sind in Punkt II. des
Scheidungsvergleiches gesonderte Vereinbarungen hinsichtlich der im
Hälfteeigentum der beiden Antragsteller stehenden Eigentumswohnung
getroffen. Die Bw verpflichtete sich ausdrücklich, ihrem Ehegatten
"für die Übertragung dieses Hälfteeigentums" einen Betrag von
109.009,25 € zu bezahlen; einen Teilbetrag von 78.408,50 € in bar und
den Restbetrag von 30.600,91 € durch Übernahme der auf der
Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden. Diese vertragliche
Kreditübernahme und die Bezahlung des in Punkt II. angeführten
Barbetrages sind daher unzweifelhaft der übertragenen
Liegenschaftshälfte zuzuordnen und nicht als Spitzenausgleich einer
umfassenden globalen Auseinandersetzung ähnlich wie in den Fällen der
§§ 81 ff EheG anzusehen.
Die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung
des Finanzamtes, dass diese Zahlung eindeutig als Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung zu qualifizieren sei, bekämpfte die Bw trotz
der Möglichkeit, dieser Auffassung der Abgabenbehörde entgegen zu
treten und alles Zweckdienliche für ihren gegenteiligen Standpunkt
vorzutragen, nicht. Es wäre an ihr gelegen gewesen, darzulegen, welche
konkreten Vergleichsbestimmungen bzw. welcher Sachverhalt gegen diese Annahme
sprechen würden. Die nur allgemein gehaltenen Berufungseinwendungen und die
unwidersprochen gebliebenen Darstellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung sind dagegen nicht geeignet, eine vom eindeutigen
Vergleichsinhalt abweichende Beurteilung vorzunehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können die in einer Berufungsvorentscheidung
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht
entgegen tritt, als richtig angesehen werden, weil einer
Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. VwGH
25.1.2001, 98/15/0108).
Der in Punkt III. des Vergleiches genannte Betrag von
7.267,28 € war dagegen auf Grund der Textierung "zusätzlich zum
Abgeltungsbetrag für die Übertragung des Hälfteeigentums der
Eigentumswohnung bezahlt ME ihrem Ehegatten einen Betrag von 7.267,28 €"
nicht der Liegenschaftsübertragung zuzuordnen und wurde daher zutreffend
bereits vom Finanzamt bei Erlassung der Berufungsvorentscheidung aus der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ausgeschieden.
Da sich im vorliegenden Fall eine Gegenleistung -
nämlich die Hälfte der o.a. noch aushaftenden Darlehen und der o.a.
Barbetrag - für die übertragene Liegenschaftshälfte ermitteln
ließ, war diese Gegenleistung und nicht der - ab dem Jahr 2001 dreifache -
Einheitswert der Grunderwerbsteuerbemessung zu Grunde zu legen. Ausgehend von
dieser Gegenleistung in Höhe von 109.009,25 € war die
Grunderwerbsteuer mit 2 %, somit 2.180,19 €, festzusetzen.
Zum Einwand der Bw, eine im Ehescheidungsverfahren
geleistete Ausgleichszahlung sei in der Aufzählung des
Gegenleistungsbegriffes in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 GrEStG nicht enthalten und
könne daher keine Gegenleistung darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass
gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG der
Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes im Sinne des
§ 2 GrEStG ist. Ein gerichtlicher Vergleich (§ 1380 ABGB) hat nach
§ 204 ZPO den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und
bildet nach bürgerlichem Recht ein entgeltliches Rechtsgeschäft. Wird
durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG vor.
Linz, am 5.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-L/04
- Stammnummer
- 16801
- Gültig
- 05.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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