Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1215-W/05
ermittelbare Gegenleistung für Liegenschaftsübertragung anläßlich einer Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1215-W/05vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die hypothekarischen Belastungen sind in jenem Ausmaß in die Gegenleistung einzubeziehen, in dem der übertragende Ehegatte von persönlichen Schulden befreit wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn JP, Adr, vertreten durch Dr.
Horst Lukanec, Notar, 2130 Mistelbach, Franz Josefstr. 33, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
22. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie Folgt:
Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 2 GrEStG mit 2 % von der Gegenleistung von €
100.277,18 = € 2.005,54 festgesetzt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 30. Juli 2007 schlossen Frau PP und Herr JP (der
nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.) unter der Bedingung der Durchführung
der einvernehmlichen Ehescheidung eine Vereinbarung mit auszugsweise folgendem
Inhalt:
"ERSTENS:
Die Ehegatten JP und
PP erklären ausdrücklich und
unwiderruflich auf ihre wechselseitigen Unterhaltsansprüche auch für
den Fall geänderter Verhältnisse, einer geänderten Rechtslage und
unverschuldeter Not vorbehaltslos zu verzichten und aus diesem Titel
gegeneinander keine wie immer gearteten Ansprüche zu stellen.
ZWEITENS:
Es wird festgestellt, dass der bei der S-Bausparkasse laufende Bausparvertrag
lautend auf JP mit einem Guthaben von
rund € 3.200,00 im Eigentum von JP
verbleibt.
DRITTENS:
Die im grundbücherlichen Eigentum von
PP stehende Liegenschaft im Grundbuch
K, Einlagezahl
xxx, ...,
Adr.1, ..., wird von
JP mit allen Rechten und Pflichten in
dessen alleiniges Eigentum übernommen.
......
Es
wird festgestellt, dass ob dieser Liegenschaft nachstehende Pfandrechte
einverleibt sind und zwar:
1.
auf Grund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 2. Oktober 1995 das
Pfandrecht im Betrag von S 795.710,00 samt Anhang für die Bausparkasse
...;
Dieses
Pfandrecht haftet derzeit mit einem Betrag von rund € 35.000,00
aus.
2.
auf Grund des Schuldscheines und der Pfandurkunde vom 17. November 1995 das
Pfandrecht im Betrag von S 310.000,00 samt Anhang sowie das
Veräußerungsverbot für das Land
Niederösterreich;
Dieses
Pfandrecht haftet derzeit mit einem Betrag von rund € 22.528,00
aus.
JP
übernimmt sohin die vorstehenden Darlehensforderungen in seine alleinige
und weitere Zahlungsverbindlichkeit und verpflichtet sich,
PP diesbezüglich vollkommen klag-
und schadlos zu halten....
Die
im grundbücherlichen Eigentum von
PP stehende Liegenschaft im Grundbuch
K, Einlagezahl
yyy, ..., verbleibt im Eigentum von
PP.
VIERTENS:
Der in der früheren Ehewohnung in Adr
befindliche Hausrat wurde bereits
einvernehmlich geteilt.
FÜNFTENS:
Der Personenkraftwagen OPEL Vectra ... wird von
JP in das Eigentum übernommen und
ist dieser bereits auf diesen zugelassen.
Der
Personenkraftwagen OPEL Corsa ... wird von
PP in das Eigentum übernommen und
ist dieser bereits auf diese zugelassen.
SECHSTENS:
Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, dass sie über das
Gegenstand der Aufteilung bildende Vermögen hinaus nur unwesentliches
eheliches Gebrauchsvermögen besitzen, sodaß sie diesbezüglich
auf jede Antragstellung gemäß
§ 81 EheG wechselseitig
verzichten.
SIEBENTES:
Als Ausgleichszahlung verpflichtet sich
JP an
PP den Barbetrag von € 95.000,00
zu bezahlen."
Am 11. August 2004 wurde die
Ehe gemäß
§ 55a EheG rechtskräftig geschieden. Am
12. Oktober 2004 erteilte das Land Niederösterreich seine Zustimmung
zur gegenständlichen Liegenschaftsübertragung.
Am 3. November 2004 wurde der
gegenständliche Erwerbsvorgang vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bw.
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt, wobei
in der elektronischen Abgabenerklärung die Ausgleichszahlung in Höhe
von € 95.000,00 als Gegenleistung erklärt wurde.
Mit Bescheid vom 17.
Jänner 2005, wirksam zugestellt Ende März 2005, setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 2 GrEStG mit 2 % von einer
Gegenleistung von € 135.277,18 fest. Bei Ermittlung dieser
Bemessungsgrundlage wurde vom Finanzamt zur erklärten Ausgleichzahlung von
€ 95.000,00 noch der abgezinsten Betrag von € 5.277,18 für
das übernommene Darlehen des Landes Niederösterreich und der
aushaftenden Betrag von € 35.000,00 des Bauspardarlehen
hinzugerechnet.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde eingewandt, dass gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 1 iVm §
6 Abs. 1 lit. b GrEStG die Steuer vom dreifachen des Einheitswertes des
Grundstückes zu berechnen ist, wenn sich der Wert der Gegenleistung
für die Liegenschaftsübertragung nicht ermitteln lässt. Dies sei
hier der Fall. Die Übernahe der Darlehen und die Ausgleichszahlung seien
nicht ausschließlich als Gegenleistung für die Übertragung der
Liegenschaft geleistet worden. In der Vereinbarung sei eine umfassende
vermögensrechtliche Auseinadersetzung anlässlich der Scheidung
erfolgt. So sei in Punkt ERSTENS ein Unterhaltsverzicht, in Punkt ZWEITENS die
Regelung bezüglich des Bausparvertrages, in Punkt DRITTENS die Regelung
betreffend der Liegenschaft, in Punkt VIERTENS eine Bezugnahme auf die bereits
erteilte Aufteilung des Hausrates sowie in Punkt FÜNFTENS eine Aufteilung
der PKW erfolgt. Die Ausgleichszahlung und die Übernahme der Darlehen sei
daher als Leistung für die gesamte in diesem Abschnitt getroffene Regelung
der Vermögensverhältnisse, insbesondere auch des Verzichtes auf
Unterhalt, zu sehen und nicht bloß als Gegenleistung für die
Übertragung der Liegenschaft. Es lasse sich daher der Wert der
Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung nicht ermitteln und sei
die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 Z. 1 GrEStG vom
Einheitswert des Grundstückes zu berechnen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen:
"Während
in Punkt 1 die beiden Antragsteller wechselseitig auf Unterhalt verzichteten und
laut Punkt 4 und 6 das übrige eheliche Gebrauchsvermögen bereits
zwischen den beiden aufgeteilt war und keinerlei Ansprüche mehr zwischen
den Antragstellern bestehen, wurde in dem Punkt 3 der Vergleichsausfertigung
eine gesonderte Vereinbarung betreffend der Liegenschaft und der
Kreditverbindlichkeiten getroffen. Die Übertragung der Liegenschaft von Fr.
PP an JP
muss in wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Umstand gesehen werden, da anschließend vereinbart wurde, dass Fr.
PP hinsichtlich der beiden
Kreditverbindlichkeiten schad- u. klaglos gestellt wird. Diese vertragliche
Schuldübernahme sowie die Ausgleichszahlung bildete somit die Gegenleistung
für die Liegenschaft und war somit keinesfalls als Spitzenausgleich einer
globalen Auseinandersetzung anzusehen."
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vom Bw. kein weiteres
Vorbringen erstattet.
Beweis wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat noch erhoben durch Einsicht ins Grundbuch und ins
elektronische Abgabeninformationssystem. Daraus ergibt sich, dass die
gegenständliche Liegenschaft EZ xxx KG K. ebenso wie die im Alleineigentum
von Frau PP verbleibende Liegenschaft EZ yyy KG K. von Frau PP 1993 bzw. 1997
durch Schenkungsvertrag erworben wurde. Die Liegenschaft EZ yyy KG K. wurde vom
Finanzamt als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet und liegt somit kein
Anhaltspunkt dafür vor, dass diese Liegenschaft zum ehelichen
Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen zählen
würde.
Hingegen befindet sich auf der
Liegenschaft EZ xxx KG K. mit der Adresse Adr.1 ein Einfamilienhaus, dass den
Ehegatten als Ehewohnung diente, weshalb diese Liegenschaft gemäß
§ 81 Abs. 2 iVm § 82 Abs. 2 EheG der Aufteilung unterlag. Für
dieses Einfamilienhaus wurde vom Finanzamt Mistelbach zum 1. Jänner 1999 zu
EWAZ-X ein Einheitswert von S 226.000,00, das entspricht € 16.424,06,
festgestellt, wobei hievon 56/100 Frau PP (ergibt anteilig € 9.197,47) und
44/100 dem Bw. (ergibt anteilig € 7.226,59) zugerechnet wurden.
Mit Vorhalt vom 24. August 2007 teilte der unabhängige
Finanzsenat dem Bw. und dem Finanzamt mit, wie sich die Sach- und Rechtslage
für ihn darstellt. Darin wurde ua. darauf hingewiesen, dass es bei
Schuldübernahmen nicht bloß auf die hypothekarische Sicherstellung
ankomme, sondern in welchem Ausmaß der bisherige Schuldner von
persönlichen Schulden befreit werde und somit entscheidungsrelevant sei,
wer vor der in der Vereinbarung vom 30. Juli 2004 erfolgten Schuldübernahme
Schuldner der Darlehen gewesen ist.
Das Finanzamt betonte in seiner Stellungnahme vom 19.
September 2007 nochmals, dass auf Grund des Vergleichsinhaltes in der
Ausgleichszahlung kein Spitzenausgleich zu erblicken sei. Diese sei ebenso wie
die Übernahme der Pfandrechte als Gegenleistung für den Erwerb der
Liegenschaft anzusehen und die Grunderwerbsteuer im konkreten Fall - dem
Besteuerungsgrundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG folgend - von der Gegenleistung
zu berechnen.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Bw. teilte mit
Schreiben vom 24. September 2007 mit, dass das Bauspardarlehen zur Gänze
vom Bw. zurückbezahlt worden sei und dieses auch auf Grund eines
Bausparvertrages Herrn JP gewährt worden sei. Die Raten seien
ausschließlich vom Bw. bezahlt worden. Das Wohnbauförderungsdarlehen
habe allein auf die Liegenschaftseigentümerin PP gelautet. Auch dieses sei
vom Bw. bezahlt worden, der bereits bei Gewährung des Darlehens an die
Liegenschaftseigentümerin dem Amt der NÖ Landesregierung genannt
worden sei. Dazu wurden ein Schreiben der Bausparkasse vom 10. Dezember 1998
samt Kontoauszug sowie jeweils ein Schreiben vom bzw. an das Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1995 bzw. vom 18.
Mai 1995 übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufteilungsvereinbarungen bei Ehescheidungen können so
gestaltet sein, dass im Einzelfall eine Gegenleistung ermittelt werden kann, im
anderen nicht. Die Grundverkehrsteuer ist dann entweder von der Gegenleistung
oder vom Wert des Grundstückes zu berechnen (vgl. VwGH 30.6.2005,
2005/16/0085 unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar Rz 16a ff
zu § 4).
Weist die Aufteilungsvereinbarung Globalcharakter auf, so
ist in der Regel eine
Gegenleistung nicht zu ermitteln (VwGH, 30. April 1999, 98/16/0241). Diese wegen
des üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene
Grundsatzaussage schließt jedoch nicht aus, dass im konkreten Einzelfall
auch betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen
grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind und
damit diese Gegenleistung - und nicht die Einheitswerte der Liegenschaftsanteile
- die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet (vgl ua. VwGH
29.1.1996, 95/16/0187, 0188; VwGH 9.8.2001, 2001/16/0358; VwGH 25.11.1999,
99/16/0030). In derartigen Fällen handelt es sich dann nicht um eine
Globalvereinbarung, wenn die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur
die gegenständliche Grundstücksübertragung sowie die
Darlehensübernahme bzw. Ausgleichszahlung betrifft; diesfalls ist der Wert
der genau bezeichneten Gegenleistung ohne Weiteres ermittelbar (vgl. zB VwGH
29.1.1996, 95/16/0187; zum Tausch: VwGH 7.8.2003, 2000/16/0591).
Wie in der Vereinbarung vom 30.
Juli 2004 ausdrücklich festgehalten wurde, verfügten die Ehegatten
außer dem Bausparguthaben in Höhe von rund € 3.200,00
über keine weiteren ehelichen Ersparnisse (siehe Punkt ZWEITENS) bzw.
außer den beiden PKW (OPEL Vectra und Opel Corsa) nur über
unwesentliches eheliches Gebrauchsvermögen (siehe Punkt FÜNFTENS und
SECHSTENS), sodass die vermögensrechtliche Seite der gegenständlichen
Vereinbarung im Wesentlichen die Übertragung der Liegenschaft EZ xxx KG K.
von Frau PP an den Bw. betraf und ist daher die Ausgleichszahlung als
Äquivalent für die Übertragung der Liegenschaft anzusehen.
Für die Beurteilung, dass
die Ausgleichszahlung in Höhe von € 95.000,00 von den Vertragsparteien
zur Gänze als Äquivalent für die Übertragung der
Liegenschaft gedacht war, spricht auch, dass in der elektronischen
Abgabenerklärung des Bw. der Betrag von € 95.000,00 als
Gegenleistung erklärt wurde.
Selbst wenn bei der Festlegung
der Höhe der Ausgleichszahlung in Höhe von € 95.000,00 durch die
Vertragsparteien auch die ehelichen Ersparnisse, Wertunterschiede der beiden
PKW´s bzw. Wertunterscheide des bereits aufgeteilten Hausrates eine Rolle
gespielt hätte, so wäre dies nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates durch eine entsprechende Aliquotierung der Gegenleistung zu
berücksichtigen, nicht aber durch Ansatz des Einheitswertes (siehe dazu
etwa die Entscheidung des UFS 31.01.2007, RV/0564-I/06). Die Textierung der
Vereinbarung deutet allerdings darauf hin, dass bei der Aufteilung des
übrigen Vermögens (außer der Liegenschaft) beide Ehegatten in
etwa gleich wertvolle Vermögensgegenstände erhalten haben. Trotz
entsprechendem Vorhalt machte der Bw. auch in seiner Stellungnahme vom 24.
September 1999 keine Wertangaben über das insgesamt aufgeteilte
Vermögen, weshalb von einer Gleichwertigkeit des übrigen
Vermögens auszugehen ist und das Finanzamt zu Recht die gesamte
Ausgleichszahlung von € 95.000,00 dem Erwerb der Liegenschaft zugeordnet
hat.
Zu dem in Punkt ERSTENS des
Vergleiches enthaltenen Unterhaltsverzicht wird noch bemerkt, dass kein
Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass bei Abschluss der Vereinbarung bereits
konkret bestehende Unterhaltsansprüche eines Ehegatten vorgelegen
wären, die durch die Ausgleichszahlung abgegolten worden wären. Zu
diesem Vertragspunkt hat der Bw. trotz entsprechendem Vorhalt auch in der
Stellungnahme vom 24. September 1999 nichts vorgebracht.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dazu zählen auch Leistungen an Dritte, wie
etwa die Übernahme einer Hypothekarschuld (Schuldübernahme), die dem
Veräußerer obliegen, aber aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, sich sohin im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken. Übernommene
Darlehen bilden als sonstige (zusätzliche) Leistungen iSd § 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG die Gegenleistung bzw. einen Teil derselben (vgl. ua. VwGH 20.6.1990,
89/16/0101; Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. II
Grunderwerbsteuer, Rz. 69 zu § 5 mit weiterer Judikatur).
Bei Schuldübernahmen ist allerdings zu beachten, dass
es nicht bloß auf die hypothekarische Sicherstellung ankommt, sondern in
welchem Ausmaß der bisherige Schuldner von - persönlichen - Schulden
befreit wird. Es ist daher das zwischen den Vertragsteilen bestehende
Innenverhältnis maßgeblich und ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant, ob vor der in der
Vereinbarung vom 30. Juli 2004 erfolgten Schuldübernahme der hypothekarisch
sichergestellten Darlehen der Bausparkasse und des Landes Niederösterreich
nur Frau PP Schuldnerin der Darlehen war oder ob diese Darlehen bereits von
beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen wurden.
Wie der Bw. in seiner Stellungnahme vom 24. September 2007
darlegte und durch entsprechende Unterlagen belegte, ist im vorliegenden Fall
das Bauspardarlehen Herrn JP und das Wohnbauförderungsdarlehen Frau PP
gewährt worden. Da der Bw. bereits zuvor gegenüber der Bausparkasse
zur Rückzahlung des Bauspardarlehens verpflichtet war hat die
Übernahme des Pfandrechtes der Bausparkasse keinen Schuldnerwechsel bewirkt
und hat der Bw. keine zusätzlichen Lasten übernommen. Der aushaftende
Betrag des Bauspardarlehens von € 35.000,00 ist daher nicht in die
grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen. Hingegen war Schuldnerin des
Wohnbauförderungsdarlehens nur Frau PP, sodass sich die Übernahme des
Pfandrechtes des Landes Niederösterreich durch den Bw. samt Erklärung
der Schad- und Klagloshaltung im Vermögen der Frau PP zu ihren Gunsten und
im Vermögen des Bw. zu seinen Lasten auswirkte. Die während aufrechter
Ehe erfolgten faktischen Rückzahlungen des Wohnbauförderungsdarlehens
durch den Bw. (zB im Rahmen der üblicherweise zwischen Ehegatten
vorgenommenen Aufteilung der laufenden Kosten für Wohnung, Nahrung, Energie
etc.) ändern nichts daran, dass nur Frau PP und nicht auch den Bw. zur
Rückzahlung verpflichtet war. Selbst wenn der Bw. zuvor bereits Bürge
für dieses Darlehen gewesen wäre, wäre die übernommene
Schuld in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen (vgl. dazu VwGH
30.5.1994, 93/16/0121). Frau PP wurde erst durch die Vereinbarung vom 30. Juli
2004 von ihren persönlichen Schulden gegenüber dem Land
Niederösterreich befreit und hat das Finanzamt daher den abgezinsten Wert
des übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens von € 5.277,18 zu
Recht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben und die
Grunderwerbsteuer wie folgt neu zu berechen:
|
Ausgleichszahlung
|
€
|
95.000,00
|
Wohnbauförderungsdarlehen (abgezinst)
|
€
|
5.277,18
|
Gegenleistung
|
€
|
100.277,18
|
davon 2 % Grunderwerbsteuer
|
€
|
2.005,54
Wien, am 4.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 81 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1215-W/05
- Stammnummer
- 30814
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF