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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0550-F/08

Ist bei einem Scheidungsvergleich eine Gegenleistung ermittelbar?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-F/08vom 22.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dem Scheidungsvergleich ist nicht erkennbar, dass die Ausgleichszahlung auch für den Unterhaltsverzicht der A W geleistet wurde. Vielmehr geht der UFS - wie bereits oben ausgeführt - davon aus, dass die Ausgleichszahlung lediglich für die Übertragung des Anteils an der Ehewohnung erfolgte. Zudem ist der Unterhaltsverzicht ein wechselseitiger. Ausgenommen ist nur der Fall, dass die Exgattin ihre Arbeit aufgeben muss, weil der Adoptivsohn pflegebedürftig wird. Für diesen Fall wurde aber keine Reduktion der Ausgleichszahlung vereinbart, was wiederum dafür spricht, dass die Ausgleichszahlung nicht auch den Unterhaltsverzicht der Exgattin abgegolten hat. In Punkt 5. wird ua vereinbart: "Was gemeinsame Schulden anlangt, so bestehen im Zusammenhang mit der Ehewohnung zwei Kredite und zwar einerseits ein Wohnbauförderungsdarlehen mit der Konto Nr [...], weiters ein Kredit bei der Raiba D mit der Konto Nr [...]." In der Folge wurde die Übertragung des Hälfteanteils der A W an der Ehewohnung an den Berufungsführer sowie die Übernahme der alleinigen Rückzahlungsverpflichtung der Kredite durch den Berufungsführer vereinbart. Daraus geht aber klar hervor, dass die beiden Kreditverbindlichkeiten nur als Entgelt für die Übernahme des Hälfteanteils an der Ehewohnung, nicht aber als Teil eines globalen Spitzenausgleichs, erfolgt sind (arg: bestehen im Zusammenhang mit der Ehewohnung zwei Kredite). Wenn der Berufungsführer vorbringt, dass er nicht nur den Liegenschaftsanteil der A W an der Ehewohnung übernommen habe, sondern auch alle relevanten ehelichen Ersparnisse, insbesondere die während der Ehe gekauften Aktien, übernommen habe, so ist er darauf hinzuweisen, dass diese Aktien zu Gunsten der kreditgewährenden Bank verpfändet waren um den endfälligen Kredit zu besichern. Diese Aktien stehen daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übernommenen Schulden und haben eine direkte Auswirkung auf die Höhe der übernommenen Schulden. Die Übertragung des halben Depotwertes im Zusammenhang mit der Schuldübernahme ist daher auf den Wert der Schuldübernahme anzurechnen. Verpflichtet sich also der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden übernommene Darlehen als sonstige (zusätzliche) Leistung die Gegenleistung bzw einen Teil derselben (vgl VwGH vom 26. November 1981, 81/16/0031, und vom 12. April 1984, 83/16/0083). Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgeblich, das heißt, die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten. Hinsichtlich der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ermittelten Höhe der Schuldübernahme wurde seitens des Berufungsführers nichts vorgebracht. Vielmehr wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung die Richtigkeit dieser Zahlen bestätigt. Da diese Ermittlung der Höhe der Schuldübernahme schlüssig und nachvollziehbar ist, wird sie vom UFS der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt. Da eine Gegenleistung vorhanden und ermittelbar ist, war die Bemessung der Grunderwerbsteuer gem. § 4 Abs 1 GrESt von der Gegenleistung vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Feldkirch, am 22. Juni 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0550-F/08
Stammnummer
41397
Gültig
22.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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