Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0251-L/08
Scheidungsvergleich, Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-L/08vom 13.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
5. Dezember 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (= Antragstellerin) und Herr W (=
Antragsgegner) schlossen am 16. Juli 2007 eine Vereinbarung gemäß
§ 55 a EheG, deren hier maßgebliche Punkte (auszugsweise)
lauten:
1. Liegenschaften 1.1.1. Der Antragsgegner
überträgt im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und der ehelichen Ersparnisse seinen 1/2-Anteil an der Liegenschaft EZ 716
an die Antragstellerin, sodass diese Alleineigentümerin der Liegenschaft
wird. 1.2.1. Die Antragstellerin überträgt im Zuge der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
ihren 1/2-Anteil an der Liegenschaft EZ 566 an den Antragsgegner, sodass er
Alleineigentümer der Liegenschaft wird (Punkt 2.
Räumungsverpflichtung, Punkt 3. Benützungsregelung). 4.
Ausgleichszahlung 4.1. Als Ausgleich für eine allfällige
Differenz in Erfüllung der Punkte 1. bis 3. verpflichtet sich die
Antragstellerin einen Betrag von 70.000,00 € vor Abschluss dieses
Vergleiches an RA Dr. M als Treuhänder zu
überweisen. 6. Sonstiges Sämtliche wechselseitigen
Ansprüche der Parteien aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind mit Erfüllung
des Vergleiches bereinigt und verglichen.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 24.9.2007 die
Grunderwerbsteuer vom halben einbekannten Wert des hingegebenen
Grundstückes fest. Dieser Bescheid wurde vom Finanzamt
gemäß
§ 299 BAO von Amts wegen aufgehoben und gleichzeitig wurde
mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von 75.317,50 € (das ist der halbe
Verkehrswert des hingegebenen Grundstückes zuzüglich der geleisteten
Aufzahlung) fest.
Dagegen wird in der Berufung eingewendet: Der
Grunderwerbsteuerbemessung liege der Vergleich vom 16.7.2007 zugrunde. Die
Einbeziehung der Aufzahlung in die Bemessungsgrundlage sei unrichtig; diese
Aufzahlung sei "für eine allfällige Differenz in Erfüllung der
Punkte 1. bis 3." vereinbart. Punkt 2. Betreffe die Verpflichtung der
einseitigen Räumung, Punkt 3. enthalte eine Benützungsregelung. Diese
Punkte seien ein unverzichtbarer Bestandteil des Gesamtvergleiches. Eine
einseitige Widmung der vereinbarten Ausgleichszahlung auf die Hingabe des
Liegenschaftsanteiles sei unzulässig und unrichtig. Die Einbeziehung der
Ausgleichszahlung sei daher unzulässig.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet. Gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Die
Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung. Bei
einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, ist gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als
auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.
In den Fällen, in welchen im Fall einer Scheidung
neben dem Austausch von Liegenschaftsanteilen die Leistung einer
Ausgleichszahlung vereinbart wird, erkennt der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr
ständiger Rechtsprechung, dass dann, wenn sich aus dem Wortlaut der
getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur als (weitere)
Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist,
diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden
Auseinandersetzung angesehen werden kann und daher dem Grundstückserwerb
zuzurechnen ist. Betrifft also die vermögensrechtliche Seite des
Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine
Ausgleichszahlung, ist also anderes Vermögen nicht Gegenstand der
Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelt es sich nicht um eine
Globalvereinbarung. Die gegenseitige Übertragung von
Liegenschaftshälften (zuzüglich der Ausgleichszahlung) ist als Tausch
anzusehen, die jeweiligen Tauschleistungen sind eindeutig bezeichnet.
Die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit
zu Recht und über die Berufung ist spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-L/08
- Stammnummer
- 39263
- Gültig
- 13.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF