Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0278-L/07
Bei Scheidungsvergleich kann Gegenleistung für Liegenschaftstausch ermittelbar sein.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-L/07vom 22.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HH, XY, vertreten durch Mag. Silvia
Pöttinger, Steuerberater, 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 2, vom
21. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr vom 24. November 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Jänner 2006 haben HH (Facharzt für
Innere Medizin) und MH vor dem Bezirksgericht W einen Scheidungsvergleich mit
folgenden wesentlichen Regelungen geschlossen:
Punkte 1 bis 3:
Obsorgerecht, Unterhalt und Besuchsrecht betreffend die beiden mj.
Kinder
Punkt 4:
HH verpflichtet sich, beginnend mit
1. November 2005 bis 31. Oktober 2020 wertgesichert, der
MH einen monatlichen Unterhaltsbetrag
von 600,00 € zu bezahlen.
Punkt 5: Die Ehewohnung
EZ 176, GB S, steht im
Hälfteeigentum der Ehegatten, sie soll in Zukunft der
MH alleine zukommen.
HH
überträgt somit im Zuge
der ehelichen Auseinandersetzung seine Liegenschaftshälfte an
MH. MH verpflichtet sich, die ob
der Liegenschaft aushaftenden Pfandrechte (Wohnbauförderungsdarlehen,
Bauspardarlehen, Kredite Sparkasse) in ihre alleinige
Rückzahlungsverpflichtung zu nehmen und diesbezüglich
HH schad- und klaglos zu
halten.
Punkt 6: Festgehalten
wird, dass der Antragsteller die Ehewohnung bereits geräumt an
MH
übergeben hat. Der Hausrat
wurde bereits geteilt.
Punkt 7:
HH ist Alleineigentümer der
Liegenschaft EZ 553, GB N,
Diese verbleibt auch in Zukunft in seinem Alleineigentum.
HH
übernimmt die intabulierten
Pfandrechte zu Gunsten der Allgemeinen Sparkasse OÖ Bank AG in seine
alleinige Rückzahlungsverpflichtung und hält diesbezüglich die
Antragstellerin, die für diesen Kredit gebürgt hat, vollkommen schad-
und klaglos.
Punkt 8:
MH ist Eigentümerin von
126/1000stel Anteilen der Liegenschaft EZ 2273,
GB W, mit welchen das
Wohnungseigentum an W Top 3 untrennbar verbunden ist. Im Zuge der
ehelichen Auseinandersetzung überträgt
MH ihr Eigentum an dieser Liegenschaft
an HH. Die Liegenschaft stellt die
Ordination des HH dar und verbleibt
letzterer Eigentümer sämtlicher
Einrichtungsgegenstände. HH
verpflichtet sich, sämtliche mit dieser Liegenschaft verbundene Kredite bei
der Allgemeinen Sparkasse OÖ Bank AG in seine alleinige
Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen und hält
diesbezüglich MH vollkommen schad-
und klaglos.
Punkt 9: Verweis auf
das OÖ GVG
Punkt 10: Eheliche
Ersparnisse sind keine vorhanden, die weiteren ehelichen Schulden (Kredite bei
der Sparkasse NÖ, Kredit bei der Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG)
übernimmt HH in seine alleinige
Rückzahlungsverpflichtung und hält diesbezüglich
MH vollkommen schad- und klaglos.
Punkt 11:
HH verbleibt Alleineigentümer der
PKW´s Audi A6 Quattro sowie des Porsche; das Eigentum des PKW´s Audi
Cabrio hingegen geht in das Alleineigentum der
MH
über.
Punkt 12: Kostentragung;
weiters halten die Parteien ausdrücklich fest, dass die vereinbarten
Schuldenübernahmen keine Gegenleistung, sondern einen Spitzenausgleich im
Sinne der Bestimmungen des § 94 Abs. 1 EheG darstellen.
Punkt 13: Mit diesem
Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Ehe
abgegolten und verglichen. Die Antragsteller verzichten auf weitere
Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff EheG. Soweit
Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
in dieser Vereinbarung nicht einzeln bezeichnet wurden, verbleiben sie nach der
Ehescheidung im Eigentum desjenigen, in dessen tatsächlicher
Verfügungsgewalt sie sich derzeit befinden.
Das Finanzamt hat diesen Rechtsvorgang als
Grundstückstausch qualifiziert und die Verkehrswerte der getauschten
Liegenschaften unter Berücksichtigung der Angaben des HH und
tatsächlicher Kaufpreise geschätzt. Der Verkehrswert der (ganzen)
Liegenschaft EZ 2273, GB W, hat demnach 230.000,00 € und der
Verkehrswert des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 176, GB S,
130.000,00 € betragen. Aufgrund seiner Tauschleistung in Höhe von
130.000,00 € hat das Finanzamt mit Bescheid vom 24. November 2006
dem HH Grunderwerbsteuer (=GrESt) in Höhe von 2.600,00 €
vorgeschrieben.
Dagegen hat HH, nunmehriger Berufungswerber, =Bw.,
rechtzeitig mit der Begründung berufen, im Scheidungsvergleich sei
lediglich ein Spitzenausgleich im Sinne des § 94 EheG erfolgt, sodass
eine Gegenleistung nicht zu ermitteln und daher die GrESt vom 3-fachen
Einheitswert zu bemessen sei.
Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung hat der Bw.
sodann am 30. Jänner 2007 den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und diesen ergänzend
ausgeführt: im gegenständlichen Fall handle es sich bei dem
Scheidungsvergleich ganz eindeutig um eine Globalvereinbarung, da er auch
Obsorge und Unterhalt der Kinder, sowie einen nicht unerheblichen Unterhalt der
Gattin auf die Dauer von 14 Jahren regle. Darüber hinaus habe auch die
Aufteilung dreier hochpreisiger PKW ihren Niederschlag gefunden, sodass im
Scheidungsvergleich nicht bloß die Aufteilung der Liegenschaften geregelt
worden sei, wie dies vom Finanzamt unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH
vom 7. August.2003, 2000/16/0591, angenommen worden sei.
Über Vorhalt hat der Bw. weiters zu den im
Scheidungsvergleich gemäß Punkt 10 von ihm übernommenen
Krediten wie folgt Stellung genommen bzw. Unterlagen vorgelegt: Bei dem
Kredit 10.86.909, Sparkasse M, handle es sich um einen gemeinsamen Kredit
betreffend ehelicher Schulden, welcher nicht in seinem Betriebsvermögen
aufscheine (Stand rd. 75.000,00 €). Kredit 0007-130594,
Sparkasse M, für Investitionen im Rahmen der Praxiseröffnung
Umschuldung auf Allgemeine Sparkasse OÖ Bank AG, KtoNr. 00007-396014, Stand
zum Stichtag rd. 105.000,00 €. Kredit 10000-050012, Allgemeine
Sparkasse OÖ Bank AG, für Betriebsmittelfinanzierung, Stand zum
Stichtag rd. 45.000,00 €. Der PKW Audi Cabrio, Baujahr 1993,
sei mit einem Wert von 7.000,00 € anzusetzen. Darüber
hinaus hat MH telefonisch ergänzend darüber Auskunft gegeben, dass der
PKW Audi A6 Quattro (rd. drei Jahre alt) Teil des Betriebsvermögens des HH
gewesen ist und der PKW Porsche alleiniges Fahrzeug des Ehegatten und von diesem
geleast gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen Rechtsvorgänge über
inländische Grundstücke, welche den Anspruch auf Übereignung
begründen, der GrESt.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen
(Besteuerungsgrundsatz). Nach der Ausnahmeregelung des Abs. 2
Zif. 1 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom Wert des
Grundstückes (dreifacher Einheitswert) zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil
den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist
die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der
Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen (§ 4 Abs. 3
GrEStG).
Im § 5 Abs. 1 Zif 2 GrEStG ist der
Umfang der Gegenleistung beim Tauschvorgang weiters in der Weise definiert, dass
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung ist.
Beim Grundstückstausch ist die Tauschleistung in Form
des vom Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebenen
Grundstückes als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert nach § 10
BewG bzw. dem Verkehrswert zu bewerten. Für die Wertermittlung ist nicht
der Einheitswert, sondern der gemeine Wert maßgebend, weil beim
Grundstückstausch die GrESt nicht vom Wert des den Gegenstand des
Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes, sondern vom Wert des als
Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist. Daneben
zählen auch zusätzliche Leistungen, die in Barbeträgen oder
Schuldübernahmen bestehen können, zur Gegenleistung.
Nach § 7 Zif. 2 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch einen Ehegatten von dem anderen
Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe
2 v H.
Unzweifelhaft wurde mit dem gegenständlichen
Scheidungsvergleich für jeden Vertragsteil der Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet, sodass jedenfalls zwei
steuerpflichtige Rechtsvorgänge vorliegen.
Zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden
Streitfrage, ob für die vereinbarten Übertragungen von Liegenschaften
eine Gegenleistung ermittelbar ist oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) in zahlreichen Erkenntnissen bereits ausgesprochen, dass beim Erwerb im
Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse im Falle der Scheidung wegen des üblichen Globalcharakters
derartiger Vereinbarungen in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln
ist. Diese Grundsatzaussage schließe jedoch nicht aus, dass im konkreten
Einzelfall auch betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich
vorgenommenen grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen
vorhanden und zu ermitteln seien und damit diese Gegenleistung und nicht die
Einheitswerte der Liegenschaftsanteile die Bemessungsgrundlage für die
GrESt bilde.
In seinem Erkenntnis vom 7. August 2003, 2000/16/0591,
hat der VwGH hiezu im Wesentlichen ausgeführt: Ein Tausch ist
gemäß
§ 1045 ABGB ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen
eine andere überlassen wird. Wenn sich die Bf. bei der
beschwerdegegenständlichen Aufteilung auf einen Rechtsvorgang sui generis
berufe, wonach kein Tausch vorliege und deshalb die Steuer vom Einheitswert zu
berechnen sei, so verweist der VwGH auf die Erkenntnisse vom 7. Oktober
1993, 92/16/0149, und vom 30. April 1999, 98/16/0241. Demnach kann im
konkreten Einzelfall auch bei Scheidungsvergleichen hinsichtlich der
vorgenommenen Grundstückstransaktionen sehr wohl eine Gegenleistung
ermittelbar sein, wenn eine bestimmte Leistung nur als Gegenleistung für
die Übertragung einer Liegenschaft gedacht ist. Gut vergleichbar sei auch
der dem Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, 95/16/0187, zugrunde liegende
Fall, bei dem sich die Partner des Scheidungsvergleiches wechselseitig
Liegenschaftsanteile übertragen und eine Darlehensübernahme bzw.
Ausgleichszahlung vereinbart haben. Der VwGH ist dabei von einem Tauschvertrag
ausgegangen, wobei die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet waren.
Der Wert der Gegenleistung war ohne weiteres ermittelbar. In derartigen
Fällen handle es sich nicht - wie eingewendet - um eine Globalvereinbarung,
weil die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches nur die
gegenständlichen Grundstücksübertragungen sowie die
Ausgleichszahlung betrifft. Anderes Vermögen ist nicht Gegenstand der
Scheidungsfolgenvereinbarung.
Lt. VwGH ist daher
ausschließlich die
vermögensmäßige Auseinandersetzung im Vergleich zu
betrachten. Aus einem Vergleich wird aber jeder Teil berechtigt und
verpflichtet, sodass aus den gegenseitigen Vermögenstransfers jedenfalls
Leistung und Gegenleistung entspringen.
Auf Basis dieser VwGH-Judikatur sieht auch der UFS in
ähnlichen Fällen (vgl. insbesondere RV/0312-I/05) die Voraussetzungen
für die Ermittlung der GrESt nach der Gegenleistung als gegeben an:
Umfasst die vermögensrechtliche Seite des Vergleiches (nach
Wortlaut und Systematik) ausschließlich Liegenschaften als wesentlichsten
Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens ist diese wechselseitige
Übertragung von Liegenschaften - auf Grund unmittelbarer Verknüpfung
der gegenseitigen Leistungen im Scheidungsvergleich - als Tausch anzusehen.
Im gegenständlichen Fall hat das positive eheliche
Vermögen, über das im Vergleich verfügt wurde, im Wesentlichen
ebenfalls nur die beiden getauschten Liegenschaften (gemäß
Punkte 5 und 8 des Scheidungsvergleiches) umfasst.
Die Punkte 1 bis 4 behandeln familienrechtliche
Vereinbarungen bzw. den Ehegattenunterhalt. Der Hausrat war lt. Punkt 6 des
Vergleiches bereits geteilt. Und im Punkt 7 kommt es zu keinem
Vermögenstransfer. Punkt 9 verweist lediglich auf die
Strafbestimmungen des OÖ Grundverkehrsgesetzes und gemäß
Punkt 10 waren keine ehelichen Ersparnisse vorhanden. Der Regelung
hinsichtlich der Übertragung des Eigentums am PKW Audi Cabrio (Wert lt. Bw.
7.000,00 €) an die Gattin in Punkt 11 des Scheidungsvergleiches
kann im Verhältnis zu den Liegenschaften in diesem Zusammenhang nur
untergeordnete Bedeutung zugemessen werden. Die beiden restlichen PKW waren im
alleinigen Gebrauch des Bw. bzw. in seinem Betriebsvermögen und sind in
seinem Eigentum verblieben. Punkt 12 regelt die Kostentragung und
gemäß Punkt 13 verbleiben sonstige
Vermögensgegenstände im Eigentum des jeweiligen
Verfügungsberechtigten.
Die vermögensrechtliche Seite des vom Bw.
eingegangenen Scheidungsvergleiches erschöpft sich damit im Wesentlichen
tatsächlich in der Transferierung zweier Liegenschaften.
Wenn auch im gegenständlichen Fall textlich eine
Verknüpfung der beiden Tauschleistungen vermieden wurde, so reduziert sich
inhaltlich der Vergleich im Kern dennoch auf die Übertragung des
Hälfteanteiles an der Ehewohnung einerseits gegen die
Ordinationsräumlichkeit andererseits und die Schuldentragung.
Man wird aber annehmen können, dass in einem solchen
Fall, in dem der jeweilige Leistungsgegenstand ein Grundstück ist, der
Wille der Parteien auf Sachaustausch gerichtet ist (siehe auch Rummel, Anmerkung
zu § 1055 ABGB). Da die gegenseitigen Leistungspflichten überdies
über den Weg des Scheidungsvergleiches voneinander abhängig sind und
wohl die eine Leistung ohne die andere nicht erfolgen sollte, richtet sich im
Ergebnis der Parteiwille auf einen wechselseitigen Leistungsaustausch und ist
daher die eine Liegenschaftshälfte sehr wohl als Gegenleistung für die
Übertragung der anderen Liegenschaft gedacht gewesen. Es kann somit
angenommen werden, dass ein Tauschvertrag iSd. Bestimmungen nach
§ 1045 ABGB und § 4 Abs. 3 GrEStG vorliegt.
Soweit der Bw. vermeint, mit dem Scheidungsvergleich sei
eine Globalvereinbarung getroffen worden, in deren Rahmen nicht bloß ein
Austausch von Grundstücken vereinbart worden sei, sondern ein
Spitzenausgleich aller Aktiva und Passiva, ist ihm entgegenzuhalten:
Der VwGH geht unzweifelhaft davon aus, dass auch bei
Scheidungsvergleichen, die üblicherweise Global- oder Pauschalcharakter
haben, Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige Transaktionen
ermittelt werden können. Entgegen dem Dafürhalten des Bw. ist aber
für die hier zu lösende Frage, ob für den konkreten, der GrESt
unterliegenden Erwerb der Liegenschaft in W, welche die Ordination des Bw.
beinhaltet, eine Gegenleistung vorhanden ist, nach der Rechtsansicht des VwGH,
wie bereits oben ausgeführt, ausschließlich die
vermögensmäßige Auseinandersetzung zu betrachten. In diesem Sinn
hat der Bw. eindeutig zumindest die Hingabe der halben Ehewohnung als
Gegenleistung versprochen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vergleich
kein Anhaltspunkt, dass etwa der Unterhaltsanspruch der Gattin mit der
Vermögensaufteilung in der Weise verknüpft war, dass er als
Gegenleistung zu erbringen gewesen wäre. Hinsichtlich der Aufteilung der
Schulden gilt es zu bedenken, dass der überwiegende Teil der
Verbindlichkeiten eigene berufliche Schulden des Bw. waren, welche nicht der
Aufteilung unterliegen, sodass die Schuldübernahmen nachvollziehbar
jedenfalls zum Großteil nicht im Grundstückstausch begründet
waren.
Im Übrigen geht die Abgabenbehörde im Sinne der
Parteienerklärung des Punkt 12 des Scheidungsvergleiches davon aus,
dass die weiteren Schuldübernahmen keine Gegenleistung darstellen. Wenn
auch nach § 5 Abs. 1 Zif 2 GrEStG beim Tauschvorgang die
Gegenleistung die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich
einer vereinbarten zusätzlichen Leistung umfasst, erschöpft sich im
gegenständlichen Fall die Gegenleistung im Wert der hingegebenen
Liegenschaft. Insbesonders die durch die Eigentumswohnung in W sichergestellten
Schulden, welche der Bw. zur Zahlung übernommen hat, sind bei der
Steuerbemessung außer Ansatz geblieben.
Insofern geht das Berufungsvorbringen des Bw. teilweise ins
Leere, weil weder generell die Globalvereinbarung noch die Qualität der
Schuldenübernahmen als Spitzenausgleich in Abrede gestellt werden, jedoch
auch im Rahmen einer Globalvereinbarung einzelne grunderwerbsteuerpflichtige
Vorgänge enthalten sein können, welchen eine zu bestimmende
Gegenleistung gegenüber steht (im gegenständlichen Fall trifft dies
eben auf den Austausch der Liegenschaften zu).
Im Zuge der Scheidung wurden daher an vorhandenem,
positivem Vermögen nahezu ausschließlich Grundstücke
übertragen, sodass nach der Betrachtungsweise des VwGH jedenfalls ein
Tausch von Liegenschaften vorliegt, für den die Gegenleistung ermittelbar
und gemäß
§ 4 Abs. 3 GrEStG vom Wert der Leistung des
anderen zu berechnen ist.
Der schätzungsweise ermittelte gemeine Wert der
Liegenschaften wurde vom Bw. nicht in Streit gezogen und kann auch der UFS
aufgrund der verwendeten Schätzungsmethode unbedenklich von diesen Werten
ausgehen.
In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 22.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-L/07
- Stammnummer
- 35037
- Gültig
- 22.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF