…Haftungsbescheid nicht ausgesprochen wurde. Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des…
…Vorauszahlungen spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - sei die Umsatzsteuer gemeldet, festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die…
…Bescheid des Finanzamtes, vom 5. Dezember 2001 betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO für den Zeitraum August 1999 bis September 2000 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid…
…Tz 10). Wie schon erwähnt ist der Spruch des Haftungsbescheides die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289…
…Tz 10). Wie schon erwähnt ist der Spruch des Haftungsbescheides die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289…
…10-12/98, sowie Straßenbenützungsabgabe 10 und 12/98, Verspätungszuschlag 10/98 und Stundungszinsen 1997 und 1998. Des Weiteren werde der Bw. auch für die Haftung der im Haftungsbescheid betragsmäßig bezeichneten Umsatzsteuern 4-8/99, Lohnsteuer 6/99 und 1-8/99, Körperschaftsteuer 1998 und…
…zur Haftung herangezogen wurden. Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und somit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren im Sinne des …
…im angefochtenen Haftungsbescheid enthalten waren. Durch den Spruch des Haftungsbescheides, womit die Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe geltend gemacht wird, wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd des …
…2002, 2001/15/0029). Sache des erstinstanzlichen Haftungsverfahrens war es, die Haftung für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag betreffend den Erhebungszeitraum Jänner bis Mai 2001 geltend zu machen. Würde die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Spruch des Haftungsbescheides in der Weise abändern, dass der Bw. zur Haftung…
…in ausdrücklichem Zusammenhang mit dem Haftungsbescheid vom 31. März 2004 die Entrichtung einer zusätzlichen Quote von 20 % (zusätzlich zur Ausgleichsquote) bzw. eines Betrages von 19.670,96 €, zahlbar in drei Monatsraten, an (vgl. Haftungsakt). Am 16. November 2004 fand die nichtöffentliche Sitzung des gemäß …
…2002 und hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2003 nicht auseinander setzen. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist namentlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz und damit den Inhalt des Spruches des Haftungsbescheides vom 12…
…der Begründung nicht entnehmbar ist. Doch berechtigt dies die belangte Behörde nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Haftungsbescheides. Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Finanzamtes war die Sache des Berufungsverfahrens auf die Haftung der Abgabenschuldigkeiten für die R-GmbH, nämlich für Umsatzsteuer 1999…
…Pflichten liegen in beiden Haftungsfällen nicht vor, weswegen die Haftungen zu Unrecht geltend gemacht wurden. Ich beantrage daher eine ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides vom 13. Juli 2001....". Die weiteren Ausführungen bezogen sich auf die gegen die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide eingebrachte Berufung gemäß § 248 BAO. Mit Schreiben…
…Berufungsentscheidung vom 9. November 2007 auf. Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 289 Abs…
…kein Verschulden am Abgabenausfall trifft. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Haftungsbescheides und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz vor (§ 289 Abs. 1 BAO). Die Aufhebung des Haftungsbescheides erscheint auch nicht ermessenswidrig, weil sich andernfalls das gesamte Beweisverfahren in einem für…
…Jahres ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides einzubringen ist. Da der Bw. Bescheidadressat des bekämpften Haftungsbescheides vom 7. Juni 2011 war und der Antrag auf Aufhebung innerhalb offener Frist gestellt wurde, war inhaltlich darüber abzusprechen. In der Sache selbst ist festzustellen, dass für den Bereich des …
…von €2.711,90 bei der Erstellung des Haftungsbescheides - durch Unterlassen der Einbeziehung der Körperschaftsteuervorsauszahlungen 7-9/2004, Umsatzsteuer 6,7 und 8/2004 - berücksichtigt worden sei, sodass sich das Berufungsvorbringen in diesem Punkt als haltlos erweise. Im Übrigen sei es Sache des Geschäftsführers darzutun…
…Erste, zweite und dritte Säumniszuschläge | 2000-2007 | 6.886,37 | Stundungszinsen | 2001,2002,2007 | 242.180,67 | Exekutionsgebühr | 2007 | 16.540,95 | Summe | | 877.997,11 Im Begründungsteil des Haftungsbescheides wurde unter Bezugnahme auf …
…dieses Anspruches ca. ATS 500.000,00 an Gerichtskosten entstanden. Weitere Zahlungsausfälle durch insolvente Firmen hätten die Liquidität der Primärschuldnerin weiter verschlechtert. Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Finanzamt legte die Berufung am 7. Juni 2002…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 2. März 1992 entschieden: Die Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. Der Höhe nach wird der Berufung teilweise stattgegeben und der in Haftung gezogene Betrag an Umsatzsteuer…