Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3464-W/02
Haftung des Geschäftsführers; Zessionsvertrag begründet haftungsrelevantes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3464-W/02vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. G.K. (in der Folge: Bw.) vom
5. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk
vom 4. März 2002 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
Haftungsbetrag in Höhe von 126.263,98 € wird um 9.359,07 € auf
116.904,91 € eingeschränkt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. September
1998 wurde über das Vermögen der S-GmbH (Primärschuldnerin) das
Konkursverfahren eröffnet und mit weiterem Beschluss vom 22. Jänner
2001 nach Verteilung des Massevermögens (Quote: 7,4123 %) wieder
aufgehoben. Geschäftsführer der Primärschuldnerin war seit 18.
August 1982 der Berufungswerber.
Das Finanzamt forderte den Bw. mit Schreiben vom 11. Mai
2001 auf bekannt zu geben, ob er beweisen könne, dass er ohne sein
Verschulden daran gehindert gewesen sei, die auf dem Abgabenkonto der
Primärschuldnerin aushaftenden Abgabenrückstände in der Höhe
von ATS 6.615.581,16 zu entrichten. Andernfalls werde er zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO für diese Abgabenschulden herangezogen
werden.
Der Bw. legte daraufhin dem Finanzamt am 31. Juli 2001
einen ausgefüllten Fragebogen über seine wirtschaftliche Situation
sowie ärztliche Gutachten betreffend seinen Gesundheitszustand vor. Weitere
Unterlagen betreffend eine Ratenvereinbarung mit der Gebietskrankenkasse sowie
über den Verkauf einer Liegenschaft zur Abdeckung eines Bankkredits wurden
am 14. August 2001 bzw. am 25. Jänner 2002 dem Finanzamt
vorgelegt.
Laut den vom Bw. vorgelegten Unterlagen zahlte er im Jahr
2001 monatliche Raten an das Finanzamt in der Höhe von ATS 5.000,00 und an
die Gebietskrankenkasse in der Höhe von ATS 2.000,00. Bei der Hausbank
haftete ein Kredit in der Höhe von ca. ATS 1,500.000,00 aus, die
monatlichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten und Medikamente beliefen
sich auf ca. ATS 15.000,00. Der Bw. bezog eine monatliche Nettopension in der
Höhe von ATS 18.433,00.
Mit Bescheid vom 4. März 2002 wurde der Bw.
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO für Abgaben der
Primärschuldnerin, nämlich (Beträge in Euro)
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1997
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Lohnsteuer
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33.137,58
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12/1997
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Lohnsteuer
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20.659,29
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01/1998
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Lohnsteuer
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16.174,14
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05/1998
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Lohnsteuer
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16.132,57
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06/1998
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Lohnsteuer
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15.714,77
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07/1998
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Lohnsteuer
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20.445,63
|
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Summe
|
122.263,98
zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte
Verletzung der ihm als Vertreter der Primärschuldnerin auferlegten
Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am 5. April 2002 rechtzeitig eingebrachten
Berufung brachte der Bw. vor, dass er seit September 1997 zusammen mit einer
Betriebsberatungsfirma und seiner Hausbank versucht habe, die von ihm als
Geschäftsführer vertretene Primärschuldnerin zu sanieren. Seine
Hausbank sei in alle Aktivitäten eingebunden gewesen. Noch im Frühjahr
1998 und im Juni 1998 habe ihm die Hausbank Bankgarantien für den
Materialeinkauf zur Verfügung gestellt. Die Zahlungseingänge seien
jedoch an die Hausbank zediert worden, sodass er keinen Zugriff auf die
Zahlungseingänge und die erwirtschafteten Deckungsbeiträge gehabt
habe.
Noch im August 1998 habe sein Hauptlieferant Interesse an
der Primärschuldnerin bekundet, leider sei dieses Schreiben jedoch von der
Hausbank nicht beantwortet worden, sodass er sich zur Konkursanmeldung habe
entschließen müssen. Einer der Kunden habe ATS 1,500.000,00
nicht bezahlt, zusätzlich seien für die versuchte klagsweise
Durchsetzung dieses Anspruches ca. ATS 500.000,00 an Gerichtskosten entstanden.
Weitere Zahlungsausfälle durch insolvente Firmen hätten die
Liquidität der Primärschuldnerin weiter verschlechtert.
Er beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des
Haftungsbescheides und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Das Finanzamt legte die Berufung am 7. Juni 2002 der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur
Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die
einschlägige Judikatur.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften
die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben
den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben
die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit
liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit
der Abgabenschuld bis zu einer Höhe von 92,5877% fest, da der Konkurs
über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss vom 22.
Jänner 2001 nach Schlussverteilung aufgehoben (Quote:7,4123%) und die Firma
im Firmenbuch gelöscht wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016). Nach
Verrechnung der Konkursquote reduzieren sich die haftungsgegenständlichen
Abgaben insgesamt auf den im Spruch angeführten Betrag, sodass der Berufung
insoweit stattzugeben war.
Unbestritten ist auch, dass dem Bw. als im inkriminierten
Zeitraum der jeweiligen Fälligkeiten der haftungsgegenständlichen
Abgaben allein zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellter
Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für
die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu
tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH
18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 9.7.1997,
94/13/0281).
Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden
sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer
gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78
Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch
keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Das Vorbringen des Bw., dass er wegen eines
Zessionsvertrages mit der Hausbank nicht habe auf die Zahlungseingänge
zugreifen können, ist nicht geeignet, seine Schuldlosigkeit an der
Nichtentrichtung der Abgaben zu beweisen, da nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 16. September 2003,
Zl. 2000/14/0179) der Abschluss eines Globalzessionsvertrages dann eine
Pflichtverletzung darstellt, wenn der Geschäftsführer damit rechnen
muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden
als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der
Primärschuldnerin, zu entziehen.
Der Abschluss eines
Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es
unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung -
vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn
diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten
ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht
durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird. Dem Geschäftsführer
muss also vorgeworfen werden, bei Abschluss des Zessionsvertrages keine Vorsorge
für die künftige Abgabenentrichtung bzw. gegen die bedingt durch den
Zessionsvertrag eingetretene Benachteiligung des Abgabengläubigers
getroffen zu haben (VwGH 22.1.2004, 2000/14/0015).
Ein für die Haftung eines
Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt eben dann vor, wenn sich
der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse
einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die
die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (VwGH 22.1.2004,
2003/14/0097), wobei es keinen Unterschied macht, ob die Beschränkung
bereits vor der Übernahme seiner Funktion oder erst - wie im
gegenständlichen Fall - während der laufenden
Geschäftstätigkeit erfolgt.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben (in dem um die
Konkursquote verminderten Ausmaß) war (VwGH 17.5.2004,
2003/17/0134).
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berichtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff
Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der
Einhebung der Abgabe zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls zu Gute gehalten
werden, dass er um den Weiterbestand des Unternehmens bemüht war.
Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtliche Pflichten
verletzt hat. Der Umstand, dass der Bw. die faktische Einschränkung der
Einflussnahme in Kauf genommen hat, spricht nicht gegen eine Heranziehung zur
Haftung. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt
darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der
angeführten Abgabe gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse
an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf die
regelmäßigen Pensionseinkünfte des Bw. ist mit der
Einbringlichkeit zumindest eines Teiles der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw.
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den berechtigten Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen.
Zu dem in der Berufung vom 5. April 2002 gestellten Antrag
auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zunächst zu
bemerken, dass bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen
Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den
durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen
Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die
Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen
war. Gemäß
§ 260 BAO in der ab Jänner 2003
geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach
§ 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig.
Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach
§ 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte
Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in
Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden
hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird
für jene Berufungen, über die nach der vor dem
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis
31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund
der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2002 im Rahmen der Berufung
unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 16.9.2003, 2003/14/0057) dem Bw. keinen Anspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3464-W/02
- Stammnummer
- 19410
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF