Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0734-I/06
Aufhebung eines Haftungsbescheides wegen fehlender Ermittlungen zu einer behaupteten Ressortverteilung zwischen zwei GmbH-Geschäftsführern
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0734-I/06vom 02.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch B & O Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs-GmbH, 6322 Kirchbichl, Europastraße 5, vom
25. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom
26. September 2005 betreffend Haftung gemäß
§§ 9 und
80 BAO entschieden:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung
werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
1.1. Der
Berufungswerber (kurz Bw.) war ab dem 11. 9. 1991 selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der A-GmbH in Liquidation. Als
weiterer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war seit
dem 15. 2. 1990 der Bruder des Bw. (W.W.) im Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes X. vom 21. 9. 2005 wurde
über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach
der Schlussverteilung wurde der Konkurs gemäß
§ 139 KO am
15. 6. 2007 aufgehoben.
1.2. Mit
Bescheid vom 26. 9. 2005 zog das Finanzamt den Bw. zur Vertreterhaftung
gemäß
§§ 9 und 80 BAO für folgende
Abgabenschulden der GmbH heran.
Tabelle:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
5/2005
|
Lohnsteuer
|
2.227,69
|
5/2005
|
Dienstgeberbeitrag
|
3.757,96
|
5/2005
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
367,45
|
4/2004
|
Umsatzsteuer
|
2.659,39
|
2005
|
Säumniszuschläge
|
1.260,86
|
2005
|
Eintreibungsgebühren
|
1.099,49
|
6/2005
|
Lohnsteuer
|
10.546,38
|
6/2005
|
Dienstgeberbeitrag
|
4.333,54
|
6/2005
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
423,72
|
5/2005
|
Umsatzsteuer
|
17.986,70
|
7-9/2005
|
Körperschaftsteuer
|
349,60
|
6/2005
|
Umsatzsteuer
|
35.398,00
|
7/2005
|
Lohnsteuer
|
9.522,60
|
7/2005
|
Dienstgeberbeitrag
|
3.931,95
|
7/2005
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
384,46
|
6/2005
|
Verspätungszuschlag
|
707,96
|
7/2005
|
Umsatzsteuer
|
26.352,66
|
Summe
|
|
121.310,41
Dazu
führte das Finanzamt nach Wiedergabe der Bestimmung des § 9
Abs. 1 BAO aus, dass die Vertreterhaftung eine Ausfallhaftung sei, welche
nur insoweit bestehe, als Abgaben beim Erstschuldner uneinbringlich seien. Da
bei der erstschuldnerischen GmbH Nettolöhne ohne Abfuhr der Lohnabgaben
ausbezahlt worden seien, sei eine schuldhafte Verletzung der einem Vertreter
auferlegten Pflichten gegeben. Die Haftung für die rückständigen
Lohnabgaben sei "zu 100 %" auszusprechen, während hinsichtlich der
übrigen Abgabenschulden von einer Uneinbringlichkeit in Höhe von
80 % der aushaftenden Beträge auszugehen sei. Im Konkurs der GmbH sei
nämlich kaum eine höhere Quote als eine Zwangsausgleichsquote von
20 % zu erwarten.
1.3. Mit
weiterem - inhaltlich gleich lautenden - Bescheid vom 26. 9. 2005 zog das FA
auch W.W. zur Vertreterhaftung für die gegenständlichen
Abgabenschulden der GmbH heran.
1.4. In der
gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung vom 25. 10. 2005 führte der
Rechtsvertreter des Bw. im Wesentlichen aus, dass zwischen den beiden Vertretern
der GmbH eine Ressortverteilung bestanden habe, der zufolge der Bw. nur für
die "gewerberechtlichen Belange der ...abteilung", nicht jedoch für die
finanziellen Angelegenheiten der GmbH verantwortlich gewesen sei. Da der Bw.
aufgrund dieser Aufgabenteilung für "Finanzamtsbelange" nie zuständig
gewesen sei, ihn also keine wie immer geartete Verantwortung für die
"Finanzamtsgebarung" getroffen habe, sei der Haftungsbescheid ersatzlos
aufzuheben.
Für den
Eventualfall sei festzustellen, dass die Geltendmachung der Haftung eine
betragsmäßig feststehende Abgabenschuld voraussetze, wobei der zur
Haftung herangezogene Vertreter nach Art und Umfang über den
Haftungsanspruch wie der Erstschuldner informiert werden und die Haftungssumme
nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt werden müsse
(VwGH 21.09.1990, 87/17/223).
Die
haftungsgegenständlichen Abgabenschulden beruhten auf "reinen
Schätzungen", zumal weder gegenüber der erstschuldnerischen GmbH noch
gegenüber dem Bw. rechtskräftige Abgabenfestsetzungen vorgenommen
worden seien. Somit sei eine Inanspruchnahme des Bw. im Haftungsweg von
vornherein ausgeschlossen. Der Haftungsbescheid sei inhaltlich rechtswidrig,
weil an die primärschuldnerische GmbH keine Abgabenbescheide gerichtet
worden seien. Da der tatsächliche Abgabenausfall bei der Erstschuldnerin
betragsmäßig noch nicht feststehe, seien die im Haftungsbescheid
enthaltenen Beträge "völlig fiktiv".
Aus dem Prinzip
der Subsidiarität der Haftung folge, dass diese in der Regel erst nach der
Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend gemacht werden könne (VwGH
30.06.1964, 1809/63; VwGH 6.12.1978, 2028/78). Aus dem Haftungsbescheid sei
nicht ersichtlich, dass die Abgabenforderungen gegenüber der
erstschuldnerischen GmbH bereits geltend gemacht worden seien. Eine Haftung des
Bw. könne erst dann "weiterverfolgt" werden, wenn die Uneinbringlichkeit
der Abgaben bei der Erstschuldnerin feststehe.
Schließlich
setze die Haftung nach § 9 BAO eine für den Abgabenausfall kausale
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter voraus.
Dem bekämpften Haftungsbescheid sei nicht einmal ansatzweise zu entnehmen,
worin ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Bw. gelegen sei. Das
Finanzamt habe dem Bw. weder eine Pflichtverletzung nachgewiesen noch die
Feststellung getroffen, dass die Abgaben ohne eine solche Pflichtverletzung
einbringlich gewesen wären. Den Bw. treffe kein Verschulden am
Abgabenausfall, weil die Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgaben
nicht durch irgendein Verhalten des Bw. erschwert oder verunmöglicht worden
sei.
Zum Beweis
wurde die Einvernahme des Bw. und des Steuerberaters Dr. K.B., die Einholung
eines "buchhalterischen Sachbefundes" sowie die Einsichtnahme in sämtliche
"Buchhaltungsakte" beantragt.
1.5. Mit einem
Vorhalt vom 18. 5. 2006 ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage einer
Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Schuldentilgungen der GmbH im
Haftungszeitraum "2004 und 2005" als Nachweis für eine Gleichbehandlung des
Abgabengläubigers mit anderen Gesellschaftsgläubigern. Weiters wurde
der Bw. aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offen zu legen. Dazu führte das Finanzamt aus, dass in der Auszahlung von
Nettolöhnen und Nichtentrichtung der Lohnabgaben eine haftungsrelevante
Pflichtwidrigkeit zu erblicken sei. Ein Vertreter handle schuldhaft, wenn er
eine Geschäftsführerfunktion ohne buchhalterische bzw.
steuerrechtliche Kenntnisse übernehme, weil er wissen müsse, dass er
solcherart der "Sorgfaltspflicht des GmbH-Gesetzes" nicht entsprechen
könne. Schuldhaft handle auch, wer sich bei Übernahme der
Geschäftsführerfunktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse
einverstanden erkläre bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die
eine künftige Erfüllung der gesetzlichen Vertreterpflichten
insbesondere gegenüber der Abgabenbehörde unmöglich mache. Im
Übrigen sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe
darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete
Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel für die
Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausgereicht hätten, es sei
denn, der Geschäftsführer erbringe den Nachweis einer anteiligen
Mittelverwendung. Von diesem Grundsatz seien Lohnabgaben ausgenommen.
1.6. Dieser Vorhalt blieb in der Folge (trotz
Fristerstreckung) unbeantwortet. Bei einer persönlichen Vorsprache am 18.
9. 2006 wies der Bw. aber neuerlich darauf hin, dass er lediglich "der
Handwerker" gewesen sei und mit der Buchhaltung und den steuerlichen
Angelegenheiten der GmbH nichts zu tun gehabt habe.
1.7. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. 9. 2006 gab das Finanzamt der Berufung
teilweise Folge, indem es die Haftung im Hinblick auf nicht näher
konkretisierte Ermittlungen wie folgt einschränkte:
Tabelle:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
5/2005
|
Lohnsteuer
|
1.113,85
|
5/2005
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.878,98
|
5/2005
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
183,73
|
4/2004
|
Umsatzsteuer
|
1.329,70
|
2005
|
Säumniszuschläge
|
630,43
|
2005
|
Eintreibungsgebühren
|
549,75
|
6/2005
|
Lohnsteuer
|
5.273,19
|
6/2005
|
Dienstgeberbeitrag
|
2.166,77
|
6/2005
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
261,86
|
5/2005
|
Umsatzsteuer
|
8.993,35
|
7-9/2005
|
Körperschaftsteuer
|
174,80
|
Summe
|
|
22.556,41
Gegenüber
dem Haftungsbescheid wurden die Haftungsbeträge laut
Berufungsvorentscheidung offenbar deshalb um jeweils 50 % reduziert, weil bei
der persönlichen Vorsprache des Bw. eine "Einigung auf die Hälfte der
jeweiligen Haftbeträge" erzielt worden sei. Weiters ergibt sich aus einem
diesbezüglichen Aktenvermerk vom 18. 9. 2006 in Verbindung mit dem
übrigen Akteninhalt, dass von einer Haftung für die Lohnabgaben 7/2005
offenbar deshalb Abstand genommen wurde, weil die vormals mit der
Lohnverrechnung bei der erstschuldnerischen GmbH beauftragte E.
Datenverarbeitung GmbH dem Finanzamt am 14. 3. 2006 schriftlich mitgeteilt
hatte, dass im Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis zur Konkurseröffnung
keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. Eine weitere Einschränkung
der Haftung ergab sich aus der Berücksichtigung eines nach einer
Forderungspfändung in Verwahrung verrechneten Betrages von zirka
35.700 € zu Gunsten des Bw. sowie aus der Fälligkeit der
Umsatzsteuer 7/2005 im Monat der Konkurseröffnung.
1.8. Im
Vorlageantrag vom 31. 10. 2006 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Bw. nur deshalb als Geschäftsführer bestellt worden sei, weil er
über die gewerberechtliche Befähigung als ...meister verfügt
habe. In den kaufmännischen Bereich der Geschäftsführung sei der
Bw. nie eingebunden gewesen, sondern sei diese Tätigkeit
ausschließlich von W.W. ausgeübt worden.
Ungeachtet der
bloß "gewerberechtlichen Zuständigkeit" des Bw. werde
unpräjudiziell eingewendet, dass W.W. bei der Tilgung der
Gesellschaftsschulden keine Gläubiger begünstigt habe. Daran
änderten auch Zug um Zug Geschäfte (Lieferungen gegen Vorauskasse)
nichts, weil damit nur der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden sollte.
Bei nicht termingerechten Abgabenzahlungen sei das Finanzamt stets vorab
informiert worden und seien dem Finanzamt Forderungen der GmbH abgetreten
worden, was durch eine Einvernahme der ehemaligen Buchhalterin (M.B.) bewiesen
werden könne.
Die GmbH sei
von den Banken als Sanierungsfall betrachtet worden, weshalb ein
Unternehmensberater (W.M.) engagiert worden sei, der entsprechende
Finanzierungspläne erstellt habe, die stets die Gleichbehandlung aller
Gläubiger berücksichtigt hätten. Dieser Unternehmensberater, der
beim Finanzamt vorgesprochen und seine Aufgabenstellung erklärt habe,
könne bezeugen, dass es zu keiner Gläubigerbegünstigung zu Lasten
des Finanzamtes gekommen sei.
Mit Ausnahme
der Zug um Zug Geschäfte seien ab dem 30. 6. 2005 alle Zahlungen
eingestellt worden. Da ab diesem Zeitpunkt keine Gesellschaftsgläubiger
mehr befriedigt worden seien, wäre es sogar zu eine Ungleichbehandlung von
Gläubigern gekommen, wenn das Finanzamt noch Zahlungen erhalten hätte.
Somit bestünde jedenfalls keine Haftung für Abgaben mit
Fälligkeitsterminen nach dem 30. 6. 2005 (Umsatzsteuer ab 5/2005,
Lohnabgaben ab 6/2005). Ab dem 30. 6. 2005 seien auch Gespräche über
ein Insolvenzverfahren geführt worden, dessen Eröffnung sich jedoch
urlaubsbedingt verzögert habe. Der Umstand, dass es keine Zahlungen mit
Begünstigungscharakter mehr gegeben habe, sei auch aus der Buchhaltung der
GmbH ersichtlich, in welche das Finanzamt im Rahmen einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung Einsicht genommen habe.
Weiters sei zu
berücksichtigen, dass W.W. der GmbH im Lauf der Zeit erhebliche
Privatmittel zugeführt habe, die zum Teil auch dem Finanzamt zugute
gekommen seien.
Unter den
gegebenen Umständen werde die Haftungsinanspruchnahme des Bw. im
Ausmaß der Berufungsvorentscheidung seiner "nichtkaufmännischen
Stellung" nicht gerecht und sei aufgrund der "besonderen Situation" des Bw. eine
gänzliche Entlassung aus der Haftung geboten.
Hierüber
wurde erwogen:
2.1.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die dem von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung
für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. z. B. VwGH 23. 4. 1998,
95/15/0145; VwGH 30. 11. 1999, 94/14/0173; VwGH 29. 5. 2001, 2001/14/0006).
2.2. Der Bw.
war in jenem Zeitraum, in dem die haftungsgegenständlichen Abgaben
fällig wurden, gemeinsam mit seinem Bruder W.W. selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der erstschuldnerischen GmbH und
damit für deren Abgabenschulden potenziell haftungspflichtig. Im
Mittelpunkt der Ausführungen des Bw. steht jedoch die Behauptung, dass
zwischen ihm und W.W. eine Geschäftsverteilung bestanden habe, der zufolge
ausschließlich W.W. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten der GmbH
betraut gewesen sei.
Zu diesem
Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von
Geschäftsführern die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet,
ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine
solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung bei Vorliegen aller
Tatbestandsvoraussetzungen sämtliche Vertreter gleichermaßen, es sei
denn, der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine
abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (vgl. VwGH
22. 2. 1993, 91/15/0065). War hingegen eine interne Arbeitsaufteilung
vereinbart, so trifft die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Regel
denjenigen Geschäftsführer, dem die Besorgung der steuerlichen Agenden
oblag. Hat der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter
seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz
Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher
Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch
er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der
wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich gemacht haben.
Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der
Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen
Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der
Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Es
besteht also keine generelle Kontrollpflicht wie bei der Betrauung eines Dritten
mit Geschäftsführungsagenden, sondern es müssen sich für den
mit der Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht betrauten
Geschäftsführer konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der
verantwortliche Geschäftsführer seine Pflichten nicht
ordnungsgemäß erfüllt (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2002,
99/14/0121; Ritz,
BAO3, § 9,
Tz 23, mwN).
2.3. Das
Finanzamt hat sich mit der vom Bw. ausdrücklich behaupteten
Aufgabenverteilung nicht befasst. Ausgehend vom Rechtsirrtum, die Haftung des
Bw. allein auf seine Stellung als selbständig vertretungsbefugter
GmbH-Geschäftsführer stützen zu können, meinte das Finanzamt
anscheinend, zu einer Ressortverteilung keine Feststellungen treffen zu
müssen. Damit wurden Ermittlungen im Sinn des § 115 Abs. 1 BAO
unterlassen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Dieser Ermittlungsmangel ist wesentlich, weil - wie bereits
erwähnt - im Fall einer Aufgabenverteilung zwischen mehreren
Geschäftsführern der mit der Finanzgebarung des Vertretenen nicht
befasste Geschäftsführer nur dann haftbar gemacht werden kann, wenn
auch ihn eine die Haftung begründende schuldhafte Pflichtverletzung trifft.
Eine solche Beurteilung erfordert insbesondere Feststellungen darüber, ob
die behauptete Ressortverteilung tatsächlich bestand und weiters, ob
gegebenenfalls Pflichtverstöße des W.W. bei der Abgabenentrichtung
für den Bw. erkennbar waren oder sein hätten müssen. Denn
für die Haftung eines mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten des
Vertretenen nicht betrauten Vertreters ist entscheidend, ob dieser trotz
zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des
für die Abgabenentrichtung zuständigen Vertreters nichts unternommen
hat, um Abhilfe zu schaffen (vgl. z. B. VwGH 24. 9. 2002,
2002/16/0128).
2.4. Sollte im
fortgesetzten Verfahren ein die Vertreterhaftung auslösendes
Überwachungsverschulden des Bw. festgestellt werden, so wäre auch zu
beachten, dass die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt ist, das sich innerhalb der Grenzen zu halten hat,
die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Kommen mehrere Vertreter eines Primärschuldners als Haftungspflichtige in
Betracht, so ist auch die Ermessensübung, wer von ihnen - (allenfalls auch
in welchem Ausmaß) - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu
begründen (vgl. Ritz, a. a. O., § 9, Tz 23, mwN). Im erstinstanzlichen
Haftungsverfahren wurden auch keine für eine solche Abwägung
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Eine "Einigung" mit dem Bw.
über einen Haftungsausspruch im Umfang der Berufungsvorentscheidung, wie
sie offenbar bei einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt erzielt wurde,
vermag derartige Feststellungen nicht zu ersetzen.
2.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der derzeitige Verfahrensstand (noch)
nicht die Beurteilung erlaubt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß den
Bw. eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten und damit die
Vertreterhaftung nach § 9 BAO trifft. Die dargelegten
Ermittlungsmängel lassen es auch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass den
Bw. kein Verschulden am Abgabenausfall trifft. Somit liegen die Voraussetzungen
für eine Aufhebung des Haftungsbescheides und Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz vor (§ 289 Abs. 1 BAO). Die
Aufhebung des Haftungsbescheides erscheint auch nicht ermessenswidrig, weil sich
andernfalls das gesamte Beweisverfahren in einem für die Vertreterhaftung
maßgeblichen Punkt auf die Ebene der Abgabenbehörde zweiter Instanz
verlagert würde, die aber nach den Anordnungen des Gesetzesgebers über
ein zweitinstanzliches Verfahren primär umfassende Kontrollbefugnisse
wahrzunehmen hat (vgl. Ritz,
BAO3, § 289,
Tz 5, mwN).
2.6.
Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass im Fall der Erlassung eines neuen
Haftungsbescheides darauf Bedacht zu nehmen wäre, inwieweit sich die
Abgabenschulden der GmbH durch eine Verrechnung der Konkursquote entsprechend
den Regeln des § 214 Abs. 1 BAO vermindert haben. Weiters erscheint
der Hinweis angebracht, dass auch bei Lohnabgaben nur eine Haftung für
uneinbringliche Beträge besteht. Für die im Haftungsbescheid zum
Ausdruck gebrachte gegenteilige Ansicht des Finanzamtes besteht keine
Rechtsgrundlage.
2.7. Der
Einwand in der Berufung, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, weil an die
primärschuldnerische GmbH keine Abgabenbescheide gerichtet worden seien,
ist nicht berechtigt, weil abgabenrechtliche Haftungen zwar den Bestand einer
Abgabenschuld voraussetzen, nicht jedoch die bescheidmäßige
Vorschreibung gegenüber dem Erstschuldner (vgl. VwGH 17. 9. 1996,
92/14/0138; VwGH 30. 3. 2000, 99/16/0141; VwGH 24. 2. 2004, 99/14/0242). Im
Übrigen ist bei Selbstbemessungsabgaben die Selbstberechnung durch den
Abgabenschuldner bzw. Abfuhrpflichtigen ohne vorherige behördliche
Tätigkeit vorgesehen, wobei Abgabenfestsetzungen nur in den Fällen des
§ 201 bzw. § 202 BAO erfolgen.
Weiters ist zu
den Berufungsausführungen betreffend die Subsidiarität der Haftung zu
bemerken, dass aufgrund der zwischenzeitigen Aufhebung des Konkurses über
das Vermögen der GmbH davon ausgegangen werden kann, dass der die
Konkursquote übersteigende Teil der Abgabenschulden bei der Erstschuldnerin
uneinbringlich ist (vgl. VwGH 23. 1. 1989, 87/15/0136; VwGH
22. 9. 1999, 96/96/15/0049).
Schließlich
widerspricht die im Vorlageantrag vertretene Auffassung,
Zug-um-Zug-Geschäfte hätten auf die Frage einer
Gläubigergleichbehandlung keinen Einfluss, der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes. Danach bezieht sich der Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes erforderlich sind, und kann eine Privilegierung von
Gläubigern auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern bestehen (vgl.
VwGH 18. 10. 2007, 2006/15/0073; Ritz a. a. O., § 9,
Tz 11, mwN).
Weiters kann
die Nichtentrichtung der Lohnsteuer nicht mit dem Fehlen ausreichender Mittel
entschuldigt werden, weil wirtschaftliche Schwierigkeiten der GmbH im Hinblick
auf die Konstruktion des § 78 Abs. 3 EStG ohne rechtliche Bedeutung
sind (vgl. etwa VwGH 18. 10. 1995, 91/13/0037, 0038).
2.8. Aufgrund
der oben aufgezeigten Ermittlungsmängel war jedoch spruchgemäß
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 2. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0734-I/06
- Stammnummer
- 40187
- Gültig
- 02.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF