Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3038-W/02
Haftungsschuldigkeit wurde nach Ansicht des Berufungswerbers durch die GesmbH entrichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3038-W/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In einem Haftungsverfahren ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschuldigkeiten daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom
13. Juli 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 13. Juli 2001 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO als
Geschäftsführer der V.D.G. für Abgaben in der Höhe von
S 273.839,00 (€ 19.900,66) zur Haftung herangezogen.
Diese
bestehen aus der Umsatzsteuer 1995 in Höhe von S 266.239,00
(€ 19.348,35) und der Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
S 7.600,00 (€ 552,31).
Zur
Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Bw. im
Zeitraum 23. Februar 1995 bis zur Liquidation handelsrechtlicher
Geschäftsführer der V.D.G. und daher verpflichtet gewesen sei, die
Abgaben aus den Mitteln der GesmbH zu entrichten. Die
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen seien
rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. folgendes aus:
"§ 224 Abs. 1 BAO:
Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der
Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine
Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er
haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Die Haftung
von Geschäftsführern begründet sich auf
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit
§ 80 Abs. 1 BAO, demgemäß Vertreter für die
Abgaben der durch sie vertretenen Gesellschaft insoweit haften, als die Abgaben
infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichen nicht
eingebracht werden können.
§ 248 BAO:
Der...Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen
seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der
Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die
Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt
§ 245 Abs. 2 und 4 (Hemmung des Fristenlaufes)
sinngemäß.
Aus der im
§ 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des mit
Haftungsbescheid herangezogenen Haftungspflichtigen (auch) gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch folgt, daß ihm - als Voraussetzung
für die Ausübung dieses seines
Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides
von der Abgabenbehörde über den der Haftung zugrundeliegenden Anspruch
in einer Weise und in einem Maß verschafft wird, daß er sein Recht,
Berufung gegen den Anspruch zu erheben, wie ein Abgabepflichtiger geltend machen
kann, dem der Abgabenbescheid als (Erst-) Schuldner bekanntgegeben
wird.
Somit ist
also dem herangezogenen Haftenden Mitteilung von der Grundlage der Haftung in
einer Weise geltend zu machen, wie dies inhaltlich einem Abgabenbescheid
entspricht. Dies setzt voraus, daß angeführt wird, für welchen
Abgabenschuldner die Haftung in Anspruch genommen wird, ferner, daß die
von der Abgabenbehörde geltend gemachte Haftungssumme nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufgeschlüsselt bekanntgegeben wird. Die Behörde darf
sich mit einer Anforderung in Form eines Summenbetrages nicht zufrieden geben.
Geht der Haftungsbetrag auf mehrere Abgabenbescheide zurück, so ist
entsprechend diesen eine Aufgliederung auf dieselbe Weise vorzunehmen, als
würden über die einzelnen Abgabenansprüche gesondert
Haftungsbescheide ergehen. Dies zumal der Haftungsanspruch in solchen
Fällen nicht als einziger und einheitlicher Anspruch gilt, es werden
vielmehr so viele Haftungsansprüche anzunehmen sein, wie
Abgabenansprüche gegenüber den Erstschuldnern bestehen.
Bei
Geltendmachung der Haftung sind überdies Abgabenansprüche mit den um
die Abstattungen und sonstige Tilgungen verminderten Beträge auszuweisen,
denn im Haftungsverfahren dürfen nur die restlich aushaftenden
Schuldigkeiten angefordert werden. Diese sind dem Haftenden in nachvollziehbarer
Weise zur Kenntnis zu bringen.
Abgesehen
davon, daß diese Haftungsgrundlagen und die Veränderungen im
Tilgungsbereich dem Haftenden bereits bei seiner Heranziehung zur Kenntnis zu
bringen sind, ist er, weil gemäß
§ 77 Abs 1 BAO für die Abgabepflichtige
getroffenen Regelungen auch für Haftende gelten, zudem berechtigt, einen
Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) zu verlangen, um sein Recht, nur
im Ausmaß des aushaftenden Rückstandes herangezogen zu werden,
durchsetzen zu können.
Mit der
Heranziehung zur Haftung wird für den Haftungspflichtigen diesem
gegenüber eine eigene Fälligkeit begründet, von der ausgehend
gegenüber dem in Anspruch genommenen Haftenden die Zahlungsfrist und vor
allem die Einhebungsverjährungsfrist zu laufen beginnen.
(§ 224 Abs 1, zweiter Satz BAO).
Die Haftung
ist ein Besicherungsinstrument, aus dessen Wesen in der Literatur eine
Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Eigen-
(Erst-) Schuldners abgeleitet wird.
Dieser Punkt
muß aber angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, durch
die die Haftung in die Subsidiarität verwiesen wird, ausschließlich
aus dem Blickwinkel des Ermessens beurteilt werden. Für die Reihenfolge der
Inanspruchnahme gibt es keine ausdrücklichen zwingenden
Regelungen.
Es gilt als
unbestritten, daß die Geltendmachung einer persönlichen Haftung im
Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Das Ermessen ist nicht erst bei
Zahlungsinanspruchnahme, sondern bereits bei Erlassung des Haftungsbescheides
auszuüben.
Ein ganz
wesentlicher Ermessensgesichtspunkt ist der der Subsidiarität. Unter diesem
Gesichtspunkt darf die Haftung vor der Heranziehung des Hauptschuldners geltend
gemacht werden, wenn ansonsten die Einbringung der Abgabe gefährdet oder
erschwert wäre, beziehungsweise wäre umgekehrt die vorrangige
Heranziehung des Haftenden ermessenswidrig, wenn die Abgabenschuld beim
Hauptschuldner ohne Gefährdung, Schwierigkeit und Verzögerung
eingebracht werden kann, wenn die Abgabenbehörde nicht die ihr
eingeräumten und vorbehaltenen Mittel einsetzt, um den Gläubiger
auszuforschen und zur Zahlung zu verhalten. Auch Nachlässigkeiten,
Versäumnisse, unverständliche grobe Verstöße gegen die aus
der öffentlich-rechtlichen Gläubigerstellung erwachsenden Pflichten
dürfen nicht zum Nachteil von Haftenden ausschlagen, insbesondere dann,
wenn diese Säumigkeit des Hauptschuldners oder aus dem Gegenstand der
Haftung keine nennenswerten Vorteile gezogen haben.
Bei gleicher
Einbringungsbonität kann der (allenfalls strafrechtlich bedeutsame)
Verschuldensgrad oder das Ausmaß der Verletzung von abgabenrechtlichen
Pflichen für die Geltendmachung der Haftung bedeutsam sein, ebenso, ob
absichtliche Handlungen des Haftenden erzielte Verzögerungen oder
Verkürzungen der Einbringung von Abgaben oder ob bloßes Versehen,
entschuldbarer Irrtum ursächlich für Einbringungserschwernisse
sind.
Wie
Ermessensbescheide schlechthin, sind auch Haftungsbescheide zu begründen.
Floskelartige, formelartige Hinweise auf jegliche Billigkeit überlagernde
abstrakte Zweckmäßigkeitserwägungen oder inhaltsleere
Bekenntnisse zum Gebot der Abwehr von Gefährdungen des Abgabenanspruches
genügen nicht.
Im Regelfall
ist davon auszugehen, daß die Abgabe dem Hauptschuldner gegenüber
bereits mit Bescheid festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung hat, um die
Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme zu wahren, innerhalb der
Bemessungsverjährung (§§ 209 ff BAO) zu erfolgen.
Von der Bekanntgabe des Abgabenbescheides dem Hauptschuldner gegenüber ist
die Fälligkeit der Abgabe abhängig. Daran knüpft sich die
Einhebungsverjährungsfrist. Nach § 238 BAO verjährt
nämlich das Recht, die fällige Abgabe einzuheben, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist. Innerhalb dieser Frist können Haftungsbescheide erlassen
werden.
Da zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlungen die Verjährung unterbrechen, beginnt die
Verjährungsfrist bei Einhebungsmaßnahmen gegenüber dem
Hauptschuldner diesem gegenüber neu zu laufen. Gemeint ist, daß die
Einhebungsfrist als solche unterbrochen wird und daß daher die hiedurch
verlängerte Frist zur Durchsetzung gegenüber dem Erstschuldner und
gegenüber dem Haftenden genützt werden kann. In diesem Fall ist es
verhältnismäßig leicht durchführbar, daß der
Abgabenanspruch dem Hauptschuldner gegenüber innerhalb der gegen ihn
laufenden Bemessungsverjährungsfrist und der Haftungsanspruch
gegenüber dem Haftenden innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist
geltend gemacht wird. Ist einmal rechtzeitig die Haftung geltend gemacht, dann
wirken Einhebungsmaßnahmen, die sich ausschließlich gegen den
Erstschuldner richten, nur diesem gegenüber verjährungsunterbrechend
und solche Einhebungsmaßnahmen, die sich nur gegen den in Anspruch
genommenen Haftenden richten, nur diesem gegenüber unterbrechend im Sinne
des § 238 Abs 2 BAO.
Es
könnte nun sein, daß insbesondere bei Abgaben, deren Fälligkeit
kraft Gesetzes eintritt (zB Selbstbemessungsabgaben), die
Einhebungsverjährungsfrist (bei nicht gemeldeten Abgaben) zu laufen beginnt
und abläuft, daß aber erst nach Ablauf dieser Frist die Behörde
vom Abgabenfall Kenntnis erlangt. Der Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist
stünde somit der Inanspruchnahme eines Haftenden entgegen.
§ 238 Abs 1, letzter Satz BAO sieht aber vor, daß die
Einhebungsverjährung nicht früher als die Bemessungsverjährung
eintritt; gemeint ist eine Frist, die der Bemessungsverjährungsfrist
(§ 207 Abs 2 BAO) entspricht. Diese Regelung
ermöglicht damit die Einhebung innerhalb der Bemessungsverjährung und
läßt sodann auch Haftungsinanspruchnahmen zu.
§ 224 Abs 3 BAO
sorgt dafür, daß die erstmalige Geltendmachung eines
Abgabenanspruches anläßlich der Inanspruchnahme eines Haftenden nach
Ablauf der Bemessungsverjährung nicht mehr zulässig ist.
Im Sinne der
vorstehenden Ausführungen ist bei den mir gegenüber geltend gemachten
Haftungen folgendes festzustellen:
Umsatzsteuer
1995 im Betrag ATS 266.239,00
Bei diesem
Betrag handelt es sich um die Restforderung einer Umsatzsteuernachforderung im
Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer
Betriebsprüfung.
Der
ursprüngliche Bescheid wies eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von
ATS 2,290.157,00 aus. Dieser Zahllast standen vom Unternehmen geleistete
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS 2,823.368,00
gegenüber, sodaß sich durch die Veranlagung eine
Umsatzsteuergutschrift in Höhe von ATS 533.211,00 ergab, die durch den
Wiederaufnahmebescheid auf ATS 196.863,00 vermindert wurde.
Tatsächlich
wurden also durch das von mir geleitete Unternehmen für das Jahr 1995 um
ATS 196.863,00 mehr Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, als durch den
letztgültigen Bescheid als Abgabenanspruch festgestellt
wurden.
Eine
rechtlich begründete Haftungsinanspruchnahmeberechtigung kann ich darin
nicht erblicken.
Umsatzsteuer
1997 im Betrag ATS 7.600,00
Der Betrag
von ATS 7.600,00 wurde durch eine Umsatzsteuervoranmeldung als Guthaben
vorangemeldet.
Eine
Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 1997 erfolgte nicht, da die Grenze des
§ 6 Abs. 1 Z 27 nicht überschritten und ein
Regelbesteuerungsantrag nicht gestellt wurde. Damit kam es zur Nachforderung des
vorangemeldeten Guthabens. Der Bescheid erging zu einem Zeitpunkt, in welchem
sich das Unternehmen bereits in Liquidation befand.
In meiner
Zeit als Geschäftsführer bin ich meiner gesetzlichen Verpflichtung zur
Offenlegung durch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
ordnungsgemäß nachgekommen.
Die Haftung
von Geschäftsführern begründet sich auf § 9 Abs.1 BAO
in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO, demgemäß
Vertreter für die Abgaben der durch sie vertretenen Gesellschaft insoweit
haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die geforderten
schuldhaften Verletzungen der dem Geschäftsführer auferlegten
Pflichten liegen in beiden Haftungsfällen nicht vor, weswegen die Haftungen
zu Unrecht geltend gemacht wurden. Ich beantrage daher eine ersatzlose Aufhebung
des Haftungsbescheides vom 13. Juli 2001....".
Die weiteren
Ausführungen bezogen sich auf die gegen die haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuerbescheide eingebrachte Berufung gemäß
§ 248 BAO.
Mit
Schreiben vom 22. Jänner 2003 wurde der Bw. aufgefordert, die in
seiner Berufung wiedergegebenen Zitierungen aus Stoll, BAO-Kommentar, in Bezug
auf den konkreten Fall zu bringen.
In seinem
Antwortschreiben führte der Bw. aus, dass er in seiner
Berufungsergänzung vom 7. Dezember 2001 auf der ersten Seite
dargelegt habe, dass aufgrund des Antrages vom 27. August 2001 auf
Nachreichung der Begründung zum Haftungsbescheid, der Umsatzseuerbescheid
für das Jahr 1995 sowie der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997
zugestellt worden seien.
Der Bw. war
und ist der Ansicht, dass damit dem Ansinnen auf Nachreichung der
Begründung in keiner Weise Rechnung getragen worden sei, habe aber aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf eine weitere Anforderung
verzichtet.
Anstelle
dessen habe er seine Berufung mit zahlreichen Kommentierungen betreffend
Haftungsinanspruchnahme ergänzt, von denen der Bw. erwartet hätte, sie
in einer Bescheidbegründung insofern wiederzufinden, als sich daraus
ersehen lasse, welche Überlegungen die Behörde dazu gebracht
hätten, den bekämpften Haftungsbescheid zu erlassen.
Dies habe
die Behörde bislang unterlassen.
Dafür
habe der Bw. den gegenständlichen Auftrag erhalten, in welchem seine
Ausführungen als unkonkretisiert bezeichnet worden seien. Der Bw. sei
keineswegs der Meinung, dass seine Vorbringen als unkonkretisiert einzustufen
seien. Doch sollte es so sein, seien dies immerhin mehr Vorbringen, als die
Behörde bis zum heutigen Tag in dieser Angelegenheit je beigesteuert
habe.
Die
kommentarlose Übermittlung der Umsatzsteuerbescheide stelle für den
Bw. ein zumindest ebenso unkonkretisiertes Vorbringen dar.
Auf Seite 6
der Berufungsergänzung habe der Bw. sehr konkret dargelegt, dass nach
seinem Dafürhalten ein Haftungsanspruch zumindest betreffend Umsatzsteuer
1995 nicht bestehe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte nach
Vorstellung des Bw. eine ergänzende Bescheidbegründung ergehen
müssen.
Dies sei nicht geschehen.
Dafür werde den Bw. im Ergänzungsauftrag die
Nichtberücksichtigung seiner Vorbringen angedroht. Wenn dem so sein sollte,
lägen einer allfälligen Entscheidung außer seinen Anträgen
nur mehr ein im Grunde unbegründeter Bescheid zugrunde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Der Bw. war
seit 23. Februar 1995 Geschäftsführer der
V.D.G.
Mit
Beschluss des Handelsgerichtes vom 14. Oktober 1998 wurde der
Konkursantrag über das Vermögen der V.D.G. mangels Vermögens
abgewiesen und die Gesellschaft gemäß
§ 1 AmtsLG
aufgelöst.
Gleichzeitig
wurde der Bw. zum Liquidator bestellt.
Somit
zählt der Bw. zum Kreis der im § 80 BAO genannten Vertreter,
der zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden
kann.
Aus der
Konkursabweisung mangels Vermögens konnte das Finanzamt auf die
Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO
schließen.
Wie der Bw.
selbst darlegt, wurden ihm die Grundlagenbescheide durch das Finanzamt
zugestellt, somit zur Kenntnis gebracht. Der Einwendung, dass die
Umsatzsteuerbescheide kommentarlos übermittelt worden seien, muss
allerdings entgegengehalten werden, dass dem Bw. der Grund und die Höhe des
Abgabenanspruches betreffend die Umsatzsteuer 1995 bekannt sein musste, zumal
der diesbezügliche Betriebsprüfungsbericht nachweislich am
13. Juli 1998 dem steuerlichen Vertreter zugestellt wurde. In der
Begründung des Umsatzsteuerbescheides für 1997 wird ausdrücklich
festgestellt, dass die Bemessungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt wurden. Diese
Begründung bedarf keiner Ergänzung.
Gemäß
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0037, 0038,
ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft
im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte
Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben auch dann, wenn Mittel, die ihm für die
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen,
hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die
Abgabenschuldigkeiten daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat
als andere Verbindlichkeiten.
In diesem
Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1989,
89/14/0043, verwiesen, wonach den Haftenden
(§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen trifft,
sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. In der Regel wird
nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden
Überblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende
Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hinsichtlich
der Haftungsinanspruchnahme betreffend die Umsatzsteuer 1995 brachte der Bw.
vor, dass der ursprüngliche Bescheid eine Zahllast in Höhe von
S 2,290.157,00 ausgewiesen habe, wobei dieser Zahllast
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 2,823.368,00
gegenübergestanden seien, sodass sich eine Gutschrift in Höhe von
S 533.211,00 ergeben habe, die sich durch den Wiederaufnahmebescheid auf
S 196.863,00 vermindert habe.
Zu diesem
Vorbringen ist folgendes festzustellen:
Gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von der
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen
Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nichts anderes
bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung
Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne
Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender
Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.
Gemäß
§ 214 Abs 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften
auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat
der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch
Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Im
gegenständlichen Fall wurde im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage die
vom Bw. angesprochene Gutschrift zur (teilweisen) Tilgung der
Körperschaftsteuer 1995 verwendet, die mit Bescheid vom
3. Juni 1997 vorgeschrieben wurde und eine Zahllast in Höhe von
S 1.096,197,00 ergab.
Damit stand
der sich durch den Wiederaufnahmebescheid vom 7. Juli 1998 betreffend
Umsatzsteuer 1995 ergebenden Nachforderung in Höhe von S 336.348,00
kein anrechenbares Guthaben gegenüber.
Dieser
Nachforderungsbetrag reduzierte sich jedoch in der Folge durch die Gutschriften
aus dem Bescheid vom 7. Juli 1998 betreffend Körperschaftsteuer
1995 in der Höhe von S 70.108,00 und aus dem Bescheid vom
30. Oktober 1998 betreffend Umsatzsteuer 1996 in der Höhe
von S 1,00 auf S 266.239,00.
Gemäß
der Begründung des Umsatzsteuerbescheides für 1997 vom
30. Oktober 1998 wurde die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im
Schätzungswege ermittelt.
Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehört es auch, dafür zu sorgen, dass die
gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig
eingereicht werden. Somit liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung
vor.
Zudem spricht bei schuldhafter
Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall.
Das
Vorbringen, dass kein "Regelbesteuerungsantrag" (Antrag gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994) gestellt wurde, kann die Haftung nicht
ausschließen, zumal sich dieses Vorbringen 1.) gegen die
Abgabenfestsetzung richtet und 2.) auch nicht die Gründe für die
Unterlassung dargelegt wurden.
In diesem
Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg erheben kann
(vgl. VwGH 10.4.1997, 94/15/0188).
Auch der
Umstand, dass der Umsatzsteuerbescheid erst zu einem Zeitpunkt erlassen wurde,
in dem sich die V.D.G. bereits in Liquidation befand, ist in diesem Zusammenhang
nicht zielführend, zumal der Bw. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
Liquidator der V.D.G. war und gemäß
§ 6 Abs.
3 UStG 1994 ein Unternehmer bis zur Rechtskraft des Bescheides
gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären kann, dass er auf die
Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
verzichtet.
Allerdings
hat der Bw. nunmehr in seiner Berufung gemäß
§ 248 BAO
eine Optionserklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994
eingebracht, die somit im Abgabenfestsetzungsverfahren zu behandeln
ist.
Sollte der
(den) Berufung(en) gegen den (die) Umsatzsteuerbescheid(e) stattgegeben werden,
reduziert sich auch insoweit der Haftungsbetrag, ohne dass es einer Berichtigung
des Haftungsbescheides bedarf.
Der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären.
Dass die
Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern über keinerlei Mittel
verfügte, hat der Bw. nicht dargetan.
Da der Bw.
somit keine geeigneten Gründe vorgebracht hat, welche die Annahme einer
schuldhaften Pflichtverletzung ausschließen würden, ist mangels
gegenteiligen Nachweises davon auszugehen, dass der Bw. schuldhaft einen
Abgabenausfall verursacht hat.
Ergänzend
wird noch festgestellt, dass die haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten nach wie vor unberichtigt aushaften.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verschuldenschuldhafte Pflichtverletzungleichte FahrlässigkeitMittelNachweisSchätzungswegAbgabenerklärungenKausalitätAbgabenausfallSelbstbemessungsabgabenZeitpunkt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3038-W/02
- Stammnummer
- 3306
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF