Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0111-S/06
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes führt zur Haftung des Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-S/06vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch LHL, vom
8. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten
durch MGN, vom 8. September 2005 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8.August 2005 wurde der Berufungswerber
(Bw) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A- GmbH
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von € 16.065,12
herangezogen, welcher Betrag sich aus Umsatzsteuer 6-7/2003 und 5/2004,
Lohnsteuer 8/2003 und 6/2004, Körperschaftsteuer 04-06/2003,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2003 und 06/2004,
Eintreibungsgebühren 2004, Stundungszinsen und Säumniszuschläge
für 2003 und 2004 zuammensetzt.
Als Geschäftsführer der A- GmbH sei er
verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgabenschuldigkeiten
der GmbH entrichtet werden, welcher Verpflichtung er jedoch nicht nachgekommen
sei. Ein mangelndes Verschulden an dieser Pflichtverletzung sei trotz
entsprechender Aufforderungen nicht dargelegt worden, weshalb gegen ihn die
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO geltend gemacht
werde.
Dagegen wurde Berufung erhoben und Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit eingewendet. Zwischen der A- GmbH
und dem Finamzamt hätte im Hinblick auf offen aushaftende
Abgabenverbindlichkeiten ein aktenkundiges Ratenzahlungsübereinkommen
bestanden, woraus sich für die Behörde mit aller Deutlichkeit das
Fehlen ausreichender liquider Mittel ergäbe, wie auch aus dem Umstand des
Bestehens von Pfandrechten hinsichtlich mehrerer Kraftfahrzeuge der A GmbH
zugunsten des Finanzamtes. Die Behörde wäre somit verpflichtet
gewesen, zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben von Amts wegen weitere
Ermittlungen zur Vermögenssituation der Gesellschaft anzustellen, sodass
das Unterbleiben dieser Ermittlungen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens
darstelle. Eine Stellungnahme des Bw zum gegenständlichen Sachverhalt sei
lediglich deshalb unterblieben, da sich dieser zum Zeitpunkt der
behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung in einer privaten sowie
wirtschaftlichen Ausnahmesituation befunden habe.
Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass
der Bw Abgabenschuldigkeiten jemals schlechter behandelt habe als die
übrigen Schulden der Gesellschaft. Überdies habe der Bw zugunsten der
Gläubiger der A- GmbH oftmals auf die Auszahlung seines ihm zustehenden
Geschäftsführerentgeltes gänzlich verzichtet, wodurch auch Mittel
für die Einhaltung des mit dem Finanzamt Salzburg-Land bereits bestehenden
Ratenübereinkommens zur Verfügung gestanden wären.
Darüber hinaus sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu
entnehmen, ob die im Konkurs über das Vermögen der A- GmbH zur
Auszahlung gelangte Quote in Höhe von 10,8556 % Berücksichtigung
gefunden habe.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte zum Vorwurf der nicht berücksichtigten Quotenzahlung aus, dass
die Konkursquote in Höhe von €2.711,90 bei der Erstellung des
Haftungsbescheides - durch Unterlassen der Einbeziehung der
Körperschaftsteuervorsauszahlungen 7-9/2004, Umsatzsteuer 6,7 und 8/2004 -
berücksichtigt worden sei, sodass sich das Berufungsvorbringen in diesem
Punkt als haltlos erweise. Im Übrigen sei es Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge habe
tragen können, dass die GmbH die angefallenen Angaben entrichtet, ansonsten
eine pflichthafte Schuldverletzung angenommen werden könne. Ungeachtet der
grundsätzlichen amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht der Behörde
treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die
Verpflichtung die Gründe darzulegen, warum es ihm unmöglich gewesen
sei, seine Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls angenommen werden
könne, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei. Der Bw sei
mit Schreiben vom 20.12.2004 aufgefordert worden, dem Finanzamt darzulegen,
weshalb er nicht Sorge für die Entrichtung der gegenständlichen
Abgaben tragen konnte. Dieser Ergänzungsvorhalt sei unbeantwortet
geblieben. Aus der eingereichten Umsatzsteuererklärung 2003 sowie den
Umsatzsteuervoranmeldungen 2004 ergebe sich, dass seitens der A- GmbH zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten auch entsprechende Erlöse erzielt
worden seien. Es wäre daher Aufgabe des Bw gewesen, entsprechende
sachverhaltsbezogene Angaben hinsichtlich des Fehlens liquider Mittel zu machen.
Insgesamt gesehen habe daher der Bw eine Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
nicht nachweisen können, sodass vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen sei.
Daraufhin beantragte der Bw mit Schriftsatz vom 1.Februar
2006 die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei die Erstattung einer ausführlichen Ergänzung
zum bisherigen Vorbringen binnen zwei Wochen in Aussicht gestellt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs.1 BAO haften die in den
§§ 80 ff leg.cit.bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 7 Abs.2
BAO erstrecken sich persönliche Haftungen auch auf
Nebenansprüche.
Die Haftung nach § 9 Abs.1 BAO ist eine
Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH
3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen zu Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge
zu tragen, dass die Abgaben aus Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden
Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er
gemäß
§ 78 Abs.3 Einkommensteuergesetz die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 8.September 2005
wurde der mit 12.August 2004 über das Vermögen der A- Gesellschaft mbH
eröffnete Konkurs nach Verteilung des Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Der Bw war seit 1989 bis zur Eröffnung des Konkurses
im August 2004 Geschäftsführer der Gesellschaft. Damit kann er zur
Haftung gemäß
§ 80 BAO herangezogen werden.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.Oktober 1995, 91/13/0037 ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs.1 BAO angenommen
werden darf. Als schuldhaft nach dieser Bestimmung gilt jede Form des
Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung dieser
Abgaben zur Verfügung standen, nicht ausreichen, es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschuldigkeiten daher nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Dem Gleichbehandlungsgebot wird hiebei dann Genüge
getan, wenn der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine
Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche
Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der
Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln
beigebracht hat. Eine bloß allgemein gehaltene Darstellung des
Verhältnisses zwischen Zahlungen und Verindlichkeiten ist für diese
Beurteilung nicht ausreichend. Der zur Haftung Herangezogene hat zur
verläßlichen Beurteilung des Nichtvorliegens eines Verschuldens im
Sinne des § 9 Abs.1 BAO auch für jede einzelne
haftungsgegenständliche Abgabe die an dritte Gläubiger geleisteten
Zahlungen vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld bis zur Fälligkeit
sowie den Schuldenstand gegenüber dritten Gläubigern zum
Fälligkeitszeitpunkt offen zu legen.
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie Lohnsteuer gelten
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach
§ 78 Abs.3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden
Mittel nicht zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von
dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten hat.
Wird Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Nach der durch Erkenntnis vom 18.10.1995,
91/13/0037, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem Vertreter im Sinne
des § 80 als Verschulden zur Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die
darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet.
In der Berufung wird vorgebracht, dass zwischen der GmbH
und dem Finanzamt im Hinblick auf offen aushaftende Abgabenschuldigkeiten ein
Ratenzahlungsübereinkommen bestanden habe, woraus sich für die
Behörde ein deutlicher Mangel bzw. das Fehlen liquider Mittel ergeben
hätte.Die Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, von Amts wegen
weitere Ermittlungen zur Vermögenssituation der GmbH zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten anzustellen.
Diesen Ausführungen ist einerseits zu entgegnen, dass
allein schon die Erwirkung von Zahlungserleichterungen mit der wahrheitswidrigen
Behauptung, die Einbringlichkeit werde durch den Zahlungsaufschub nicht
gefährdet, eine Verletzung abgbenrechtlicher Pflichten bedeutet.
Andererseits ist ausdrücklich festzuhalten, dass gerade hinsichtlich dieser
im April 2004 gewährten Ratenzahlung bereits nach Begleichung der
ersten und einzigen Rate in Höhe
von € 1000,- am 22.4.2004
Säumnis durch Terminverlust bereits am
10.5.2004 eingetreten ist. Da aber aus
der Umatzsteuererklärung 2003 und den Umsatzsteuervoranmeldungen 2004 zu
ersehen ist, dass seitens der GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten
auch entsprechende Erlöse erzielt worden sind, wäre es Sache des Bw
gewesen, entprechende konkrete sachverhaltbezogene Angaben hinsichtlich des
Fehlens liquider Mittel im Sinne obiger Ausführungen zu
machen.
Da in der Regel nur der Geschäftsführer Einblick
in die Gebarung der Gesellschaft hat, der entsprechende Behauptungen und
Nachweise ermöglicht, hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der
Mittel, sondern der zur Haftung herangezogene Gesellschafter das Fehlen der
Mittel nachzuweisen.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligketiszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Verteter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen
wäre, so haftet er für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, kann dem
Vertreter der ganze Betrag vorgeschrieben werden (VwGH v.29.1.2004,
2000/15/0168).
Der Bw hat es jedoch bis zum heutigen Tag trotz
wiederholter Aufforderung sowohl im schriftlichen Vorhalteverfahren des Jahres
2004 als auch im erst- und zweitinstanzlichen Berufungsverfahren unterlassen,
die ihm zur Zahlung zur Verfügung gestandenen Mittel und deren Verwendung
darzustellen. Der Bw hat sich lediglich im Vorlageantrag vom 1.2.2006 die
Nachreichung einer "ausführlichen Ergänzung zum bisherigen Vorbringen
innerhalb von 2 Wochen vorbehalten", diese aber weder bis heute zur Vorlage
gebracht noch um Fristverlängerung zur Nachreichung derselben ersucht. Der
unabhängige Finanzsenat erachtet sich daher auch nicht zu einer nochmaligen
Aufforderung der Partei zur Abgabe einer - schriftlichen oder mündlichen
- Stellungnahme zu Sache verpflichtet, umso mehr als auch ein Beweisthema,
welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene
Parteieneinvernahme hätten erwiesen werden sollen, nicht genannt wurde. Die
Beibringung eines Sachverständigengutachtens, zu einem in der Berufung
nicht näher genannten Beweisthema, wäre dem Bw frei gestanden. Die
beantragte Einsichtnahme in den Steuerakt hingegen erbrachte, wie bereits zuvor
angeführt, den Nachweis, dass in den gegenständlichen Jahren auch
entsprechende Erlöse erzielt wurden.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Behörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten
hat. Wesentliches Entscheidungskriterium ist die Vermeidung eines
endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der
Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der
Haftungsbestimmung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die entsprechenden Abgaben beim Primärschuldner
uneinbringlich sind. Im Übrigen wurde vom Bw kein diesbezügliches
Vorbringen erstattet.
Insgesamt konnte ein Nachweis, welche Beträge bei
anteilsmäßiger Befriedigung aller Gläubiger zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wären, nicht erbracht werden, sodass nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates die Erlassung gegenständlichen Haftungsbescheides zu Recht
erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
30. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-S/06
- Stammnummer
- 23847
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF