Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0004-K/02
Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-K/02vom 30.06.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Geschäftsführer, welcher nach einer Leistungserfüllung von 97 Prozent ein Jahr lang wegen erfolglos geführter Rechtsstreitigkeiten mit dem Auftraggeber keine Endabrechnung einer Bauleistung vornimmt und die bis dahin erhaltenen Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterzieht, handelt schuldhaft und haftet gem. § 9 iVm § 80 BAO für die nicht einbringliche Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 2. März 1992
entschieden: Die
Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen.
Der
Höhe nach wird der Berufung teilweise stattgegeben und der in Haftung
gezogene Betrag an Umsatzsteuer für 1989 mit € 32.103,59 (entspricht S
441.755,--) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 2. März 1992 erließ das Finanzamt
gegenüber dem Bw. einen Haftungsbescheid, mit welchem dieser
gemäß
§ 89 Bundesabgabenordnung (BAO) für die aushaftende
Umsatzsteuerschuld 1989 der R-Handelsgesellschaft in Höhe von
S 1,080.000,-- als Geschäftsführer in Anspruch genommen wurde.
Über die R-Handelsgesellschaft war vom Landesgericht Klagenfurt am 29.
November 1989 unter Zl. 5 S 153/89-1 das Konkursverfahren eröffnet und am
17. Jänner 1991 mangels Deckung der Kosten des Verfahrens
rechtskräftig wieder aufgehoben worden. Ebenfalls am 2. März 1992
erließ das Finanzamt gegenüber dem Bw. auch einen
Vollstreckungsbescheid gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO.
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die Berufung
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes.
Über die Rechtmäßigkeit des
Vollstreckungsbescheides, welcher ebenfalls mit Berufung angefochten wurde,
wurde vom Unabhängigen Finanzsenate bereits gesondert mit der unter Zl.
RV/0005-K/02 ergangenen Berufungsentscheidung vom 6. November 2003
abgesprochen. Die in diesem Berufungsverfahren getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Folgerungen sind den Parteien
bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der unter Zl.
RV/0005-K/02 ergangenen Berufungsentscheidung verwiesen.
Das Finanzamt begründete den Haftungsbescheid wie
folgt:
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1989 in Höhe von
S 1,080.000,-- sei seitens der R-Handelsgesellschaft nicht entrichtet
worden. Gemäß
§ 9 BAO hafte der Bw. als
Geschäftsführer der R-Handelsgesellschaft für diese Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten
Geschäftsführerpflichten nicht eingebracht werden können. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer ein steuerrechtlich relevantes Verschulden des
Bw. dar. Die R-Handelsgesellschaft sei wegen Vermögenslosigkeit im
Firmenbuch gelöscht worden. Die Umsatzsteuer für 1989 sei daher
uneinbringlich. Das Finanzamt verwies hiebei auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.
März 1991, Zl. 90/13/0029.
In der gegen beide Bescheide gleichzeitig erhobenen
Berufung führte der Bw. hinsichtlich des Haftungsbescheides aus, dass ihm
eine schuldhafte Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten nicht zur
Last gelegt werden könne. Bis zur Konkurseröffnung am
29. November 1989 seien keine Abgabenverbindlichkeiten aus dem Titel
Umsatzsteuer entstanden, sodass er in keiner Weise seine diesbezüglichen
Geschäftsführerpflichten verletzen habe können. Die Firma sei zu
dieser Zeit durch drei Einzelaufträge von Gemeinden voll ausgelastet
gewesen und habe über diese Aufträge hinausgehend keine anderen
Geschäftsfälle bearbeitet. Aus beigelegten Lieferplänen gehe
hervor, dass bei allen drei Projekten die bestellgemäßen Lieferungen,
bis auf vernachlässigbare Restlieferungen, getätigt worden seien. Aus
Verschulden der Auftraggeber seien die Projekte nicht abgeschlossen und
endverrechnet worden. Die Mehrwertsteuer sei aber erst anlässlich der
Endabrechnung, sowohl aus gesetzlichen als auch aus vertraglichen Gründen
zu verrechnen gewesen. Zu dieser Endabrechnung sei es nicht mehr gekommen. Die
Vorsteuerrückverrechnungen seien immer streng nach den gesetzlichen
Vorschriften vorgenommen worden. Ausgelöst durch die Tatsache, dass die
Firma im Rahmen ihrer Kapazität einerseits mit nur drei Aufträgen
ausgelastet gewesen sei, in denen, aktuelle Mehrwertsteuerverbindlichkeiten
nicht entstanden, andererseits aber durch die laufenden umfangreichen
Lieferungen Vorsteuerrückvergütungen entstanden seien, sei es zu
wiederholten Prüfungen der Umsatzsteuerverrechnung durch das Finanzamt
gekommen. Bei keiner dieser Prüfungen hätte es irgendwelche
Beanstandungen gegeben. Anhand dieser Prüfungen könne es als erwiesen
gelten, dass die Abrechnungen korrekt gewesen seien. In den Monaten vor der
Konkurseröffnung habe ständig ein kleines Guthaben bestanden und erst
zwei Wochen vor der Konkurseröffnung sei durch eine Ordnungsstrafe eine
Verbindlichkeit von S 666,-- entstanden. Auch daraus sei erkennbar, dass
bis zur Konkurseröffnung Ordnung in der Abrechnung mit dem Finanzamt
geherrscht habe. Dem Bw. daraus eine schuldhafte Verletzung seiner
Geschäftsführerpflichten vorzuwerfen, sei somit unhaltbar.
Weiters führte der Bw. aus, dass es unrichtig sei,
dass die Umsatzsteuerbeträge 1989 uneinbringlich seien. Der Masseverwalter
habe schwerste Versäumnisse zu verantworten. Die diesbezüglichen
Eingaben des Bw. an das Konkursgericht, diverse Rechtsmittel und Anträge
seien jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Zuge des Konkursverfahrens hätten
die auftraggebenden und an der Auslösung des Konkurses schuldtragenden
Gemeinden Schadenersatzforderungen angemeldet. Die Forderungen seien bestritten
und die Gemeinden auf dem Klagsweg verwiesen worden. Keine der Gemeinden habe
Klage geführt. Demgegenüber bestünden immer noch gegen diese
Gemeinden Forderungen der Firma aus den getätigten Lieferungen. Der
Masseverwalter habe jede Aktivität vermissen lassen, die Forderungen
einzutreiben. Der Konkurs der R-Handelsgesellschaft sei von Anfang an dubios
gewesen. Der Projektant der drei Projekte habe in seiner Eigenschaft als
Prüfingenieur die Rechnungsprüfung verweigert und die Zahlung
verhindert. Alle Vorstellungen bei den Gemeinden, hier erklärend
einzugreifen, schlugen fehl, weil die politischen Funktionsträger nicht
bereit gewesen seien, Entscheidungen gegen den Projektanten zu treffen, weil
wiederum die Zuteilung der bewilligten Förderungsmittel des
Wasserwirtschaftsfonds von der positiven Prüfung eben desselben
Prüfingenieurs abhängig gewesen seien. Bis zur Konkurseröffnung
hätten sich durch den Prüfingenieur mutwillig zurückgehaltene
Zahlungen auf weit über S 1,000.000,-- angehäuft. Diesen
aktuellen Forderungen seien zur selben Zeit S 650.000,-- als
Verbindlichkeiten gegenüber gestanden. Auch diese Relationen würden
zeigen, dass die Firma vom Bw. als Geschäftsführer unter den gegebenen
Umständen korrekt geleitet worden sei. Der Masseverwalter habe später
abgelehnt, gegen die Gemeinden vorzugehen. Außerdem hätte der
Masseverwalter durch entsprechende Vorstellungen beim Wasserwirtschaftsfonds
ohne Streit erreichen können, dass die Anlagen fertig gestellt würden.
Auch dazu sei er nicht bereit gewesen. Gegen den Masseverwalter, welcher nicht
bereit gewesen sei, diese Zusammenhänge zur Kenntnis zu nehmen, habe der
Bw. beim Landesgericht Klagenfurt zwei Zivilklagen eingebracht, welche als zur
geschäftsmäßigen Bearbeitung ungeeignet zurückgewiesen
worden seien. Seine Anträge auf Verfahrenshilfe seien abgelehnt worden.
Weiters habe der Bw. gegen den Masseverwalter Strafanzeige wegen falscher
Information des Konkursgerichtes erstattet. Über eine Erledigung habe er
nichts gehört. Zusammenfassend nehme er in Anspruch, als
Geschäftsführer korrekt gehandelt zu haben. Er habe sich keine
Verletzung seiner Pflichten zu Schulden kommen lassen. Er habe darüber
hinaus durch umfassende Aktivität im Konkursverfahren versucht, die
Interessen der Firma und die ihrer Gläubiger zu wahren. Es könne als
erwiesen gelten, dass die Firma nicht überschuldet gewesen sei und das
Umlaufvermögen der Firma ihre Verbindlichkeiten bei weitem gedeckt
habe.
Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages des
Finanzamtes erstattete der Bw. eine Ergänzung der Berufung, in welcher der
Bw. im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nahm und
schließlich unter anderem den Antrag stellte, den Haftungsbescheid vom
2. März 1992 ersatzlos aufzuheben.
Über Ersuchen des Finanzamtes legte das
projektleitende Zivilingenieurbüro Ablichtungen der bezughabenden
Auftragsvereinbarungen, Teilrechnungen sowie aus dem Schriftverkehr mit den
auftraggebenden Gemeinden vor. Im Schreiben des Projektanten an die Gemeinde N.
vom 10. Juli 1989 heißt es u.a., dass "bereits seit vergangenem Herbst
seitens der R-Handelsgesellschaft weder ergänzende Lieferungen noch
weitergehende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
auftragsgemäßen Leistungserbringung durchgeführt" worden seien.
Offensichtlich diene die Argumentation der R-Handelsgesellschaft
vordergründig dazu, von betrieblichen Liquiditätsproblemen und
möglicherweise auch von fachtechnischen Unzulänglichkeiten abzulenken.
Es erscheine zweifelhaft, ob die R-Handelsgesellschaft überhaupt in der
Lage sei, die Anlage funktionsfähig fertig zu stellen.
In einem Fragenvorhalt an den Bw. ging das Finanzamt
zunächst auf die Nichtmeldung der Änderung der Zustelladresse der
R-Handelsgesellschaft aufgrund der gerichtlichen Zwangsverwertung des vormaligen
Firmensitzes ein. Hinsichtlich der Heranziehung des Bw. zur Haftung hielt das
Finanzamt dem Bw. vor, dass es außer Zweifel stehe, dass die
rückständigen Abgaben bei der R-Handelsgesellschaft in Folge Aufhebung
des Konkursverfahrens mangels Deckung der Kosten des Verfahrens uneinbringlich
seien. Dem Vorbringen in der Berufung, es wäre die dem Masseverwalter
oblegene klagsweise Einbringung von noch bestehenden Forderungen der
R-Handelsgesellschaft an die drei Gemeinden unterblieben, müsse entgegen
gehalten werden, dass der Gläubigerausschuss beschlossen habe, die
Forderungen gemäß
§ 119 Abs. 5 Konkursordnung (KO) auszuscheiden
und der Gemeinschuldnerin (für den Fall des Nichterlages des
Kostenvorschusses - welcher nicht erlegt worden sei) zur freien Verfügung
zu überlassen. Das Finanzamt verwies hiebei auf den Beschluss des
Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. März 1990 im rechtskräftig
beendeten Verfahren zu 5 S 153/89. Es sei davon auszugehen, dass die
Umsatzsteuer mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen
Leistungen bezahlt werde und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur
Verfügung stehe. Die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer sei daher als
steuerrechtlich relevantes Verschulden des Geschäftsführers zu werten.
In Haftung zu ziehen seien die bis zur Konkurseröffnung fällig
gewordenen Abgaben.
Hinsichtlich der der Haftung zugrunde liegenden
Umsatzsteuerschuld für 1989 hielt das Finanzamt dem Bw. folgende
Feststellungen vor: Die R-Handelsgesellschaft, deren Tätigkeit in der
Projektierung und Errichtung von Wasserversorgungsanlagen bestand, habe sich auf
Werkvertragsbasis verpflichtet, die Wasserversorgungsanlagen für drei
Gemeinden zu erweitern. Von diesen drei Gemeinden seien in den Jahren 1987 und
1988 neben Anzahlungen im Ausmaß von 30 % des jeweiligen
Auftragswertes Teilzahlungen aufgrund der von der R-Handelsgesellschaft gelegten
Teilrechnungen erfolgt. Infolge von im gegenständlichen Berufungsverfahren
nicht näher zu erörternden Umständen sei der
R-Handelsgesellschaft am 29. August 1989 mit Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde
N. der Auftrag entzogen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die
R-Handelsgesellschaft Zahlungen in Höhe von S 2,117.811,-- erhalten.
Im Zuge des Vertragsrücktrittes sei von der Gemeinde N. die zur
Verfügung stehende Bankhaftung im Ausmaß von S 878.536,10 in
Anspruch genommen worden. Somit habe die R-Handelsgesellschaft aus dem
Auftragsverhältnis mit der Gemeinde N. einen Gesamtbetrag von
S 1.239.275,-- für die von ihr erbrachten Leistungen erhalten. Dieser
Betrag sei auch in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Lieferplan betreffend
diese Gemeinde unter dem Punkt "Teilrechnung Summe Zahlung" ausgewiesen.
Der Auftragsentzug durch die Gemeinde F. sei per 29.
September 1989 erfolgt. Inklusive der erhaltenen Anzahlung von S 658.600,--
seien von dieser Gemeinde Zahlungen in Höhe von S 1.865.554,-- an die
R-Handelsgesellschaft geleistet worden. Gemäß
§ 19 Abs. 1 des für das Streitjahr anzuwendenden UStG
1972 sei die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden seien, entstanden.
Dieser Zeitpunkt verschiebe sich um einen Kalendermonat, wenn die
Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolge, in dem die
Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbracht worden seien. Die
Umsatzsteuerschuld entstehe daher spätestens nach Ablauf dieses
Kalendermonates auch in Fällen, in denen eine Rechnungsausstellung noch
nicht erfolgt sei. Weiters führte das Finanzamt aus, dass eine
Werklieferung dann bewirkt sei, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht
am fertigen Werk erhalte. Die Verschaffung der Verfügungsmacht setze nicht
in jedem Fall eine förmliche Übergabe und Abnahme voraus. Sollte eine
solche nicht stattfinden oder erfolge eine solche überhaupt nicht, so sei
die Verschaffung der Verfügungsmacht in dem Zeitpunkt gegeben, in dem der
Auftraggeber über das Werk verfüge. Die Verschaffung der
Verfügungsmacht sei im gegenständlichen Fall (spätestens) im
Zeitpunkt der Auftragsentziehung infolge der Gemeinderatsbeschlüsse durch
die Gemeinden erfolgt. Die Umsatzsteuerschuld sei daher ein Fall der Gemeinde N.
mit Ablauf des Monates August (Fälligkeit somit 10. Oktober 1989) und aus
dem Auftrag der Gemeinde F. mit Ablauf des Monates September 1989
(Fälligkeit 10. November 1989) entstanden.
Der Bw. nahm daraufhin beim Finanzamt Akteneinsicht
gemäß
§ 90 BAO.
In seiner als "zweite Ergänzung zur Berufung vom
9.3.1992" bezeichneten Stellungnahme zu diesem Vorhalt führte der Bw. aus,
dass es unbestritten sei, dass Forderungen gegen die auftraggebenden Gemeinden
mit dem im Vorhalt zitierten Beschluss des Konkursgerichtes vom 7. März
1990 der R-Handelsgesellschaft zur freien Verfügung überlassen worden
seien. Dieser Beschluss sei aber in mehrfacher Hinsicht dubios. Zum Verhalten
des Masseverwalters verweise er auf sein bisheriges Vorbringen. Zum anderen sei
der Beschluss unklar formuliert. Keiner der Gläubiger habe Zahlungen auf
den auferlegten Kostenvorschuss von S 150.000,-- erlegt. Mit einem
Rundbrief habe der Bw. die Gläubiger auf die Zusammenhänge aufmerksam
gemacht und gebeten, gegen den heranstehenden Aufhebungsbeschluss Rechtsmittel
zu ergreifen und insbesondere die Abberufung des Masseverwalters zu beantragen.
Kein einziger Gläubiger habe auf diese Information des Bw. in irgendeiner
Weise reagiert. Damit hätte sich die Situation ergeben, dass vor Aufhebung
des Konkurses die R-Handelsgesellschaft nicht über die vorhandenen
Barmittel verfügen hätte können die ausgereicht hätten, die
vorher ausgesprochene freie Verfügung über die Forderungen der
jeweiligen Gemeinden zu realisieren. Nach Aufhebung des Konkurses seien diese
Barmittel nicht mehr vorhanden gewesen, so dass der Beschluss des
Konkursgerichtes von 7. März 1990 das Papier nicht wert sei auf dem er
geschrieben stehe. Vor diesem Hintergrund sei die Ableitung eines Verschuldens
des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin aus dem Titel der freien
Verfügbarkeit der Forderungen nicht möglich.
Hinsichtlich der der Inanspruchnahme zur Haftung zugrunde
liegenden Umsatzsteuerschuld für 1989 führte der Bw. aus, dass
Feststellungen, wonach der R-Handelsgesellschaft am 29. August 1989
seitens der Gemeinde N. und am 29. September 1989 seitens der Gemeinde
F. der jeweilige Auftrag entzogen worden sei, seien falsch. Der
R-Handelsgesellschaft sei keine rechtsverbindliche Mitteilung zugekommen, wonach
die Aufträge entzogen worden wären. Auf die wiederholten, auf
verschiedenen Wegen - Gemeindeamt, Bürgermeister, Gemeindevertretung,
Landesregierung, Landeswasserbauamt - erhobenen Beanstandungen der
Auftragsabwicklung durch den Projektanten und dessen Bauleiter habe die
R-Handelsgesellschaft seitens der beiden Gemeinden niemals auch nur eine Zeile
einer Antwort weder zustimmend noch ablehnend, erklärend oder sonst wie
erhalten. Hätten die Gemeinden die Aufträge vor Konkurseröffnung
kündigen wollen, hätten sie in irgendeiner Weise auf die
Beanstandungen eingehen müssen. Im Falle der Gemeinde N. sei durch eine
Indiskretion bekannt geworden, dass die Gemeindevertretung die
Vertragsauflösung am 29. August 1989 beschließen wolle und
ein Ersatzauftrag an eine andere Firma gehen solle. Im Falle der Gemeinde F.
seien der R-Handelsgesellschaft erst im Zusammenhang mit dem Einzug einer
Bankgarantie knapp vor der Konkurseröffnung derartige Absichten bekannt
geworden. Im Falle der Gemeinde N. sei mit Rundbrief an alle Gemeindevertreter
eine umfassende Darstellung der Unzukömmlichkeiten vorgelegt worden. Kein
Einziger der Angesprochenen habe sich gegenüber der R-Handelsgesellschaft
in irgendeiner Weise geäußert. Für eine Auftragskündigung
und anderweitige neuerliche Vergabe sei aufgrund der Bestimmungen des
Wasserbautenförderungsgesetzes bzw. den daraus resultierenden, im
Verordnungswege erlassenen Vergaberichtlinien des Wasserwirtschaftsfonds, dessen
Zustimmung notwendig. Bis zur Konkurseröffnung sei die Umsatzsteuer aus
gesetzlichen und aus vertraglichen Gründen nicht in Rechnung zu stellen
gewesen und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien die Werke nicht fertig
gestellt und von den Auftraggebern nicht übernommen worden. Ein Verschulden
des Bw. hinsichtlich nicht abgeführter Umsatzsteuer bestehe nicht.
Die Ansicht des Finanzamtes, wonach nicht die Vollendung
eines Werkes sondern die Verfügungsmacht über dieses die
Umsatzsteuerpflicht entstehen lasse, sei aus mehreren Gründen nicht
anwendbar. Zum Einen handle es sich im gegenständlichen Fall nicht um
Leistungen der Bauwirtschaft. Die R-Handelsgesellschaft habe nicht die
Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden zu errichten gehabt, sondern nur
elektrische Steuerungseinrichtungen hiefür zu liefern und in Betrieb zu
nehmen gehabt. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe sich folgender
Gesamtstand ergeben: Die R-Handelsgesellschaft habe praktisch alle Einrichtungen
(ca. 97 % des Auftragswertes) geliefert und vollständig montiert.
Weiters seien Einzelteile, z.B. Messwertgeber überwiegend eingeschaltet,
geeicht und betriebstüchtig gewesen. Wegen der bauseitigen Mängel
hätten aber die Fernübertragungseinrichtungen nicht in Betrieb
genommen werden können. Die Verfügungsmacht der Gemeinden sei somit
wertlos. Zum Dritten sei zu beachten, dass die Gemeinden die Einrichtungen
widerrechtlich in Besitz genommen hätten. Hinsichtlich der
Uneinbringlichkeit verwies der Bw. neuerlich auf das Verhalten des
Masseverwalters, weshalb er die Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer auch nicht
zu verantworten habe. Die R-Handelsgesellschaft habe im gesetzlichen Rahmen die
Rückvergütung von Vorsteuer in Anspruch genommen. Diese Ansprüche
seien durch das Finanzamt mehrfach geprüft worden. Abschließend
wiederholte der Bw. seinen Antrag, den Haftungsbescheid vom
2. März 1992 ersatzlos aufzuheben und stattdessen den
Masseverwalter in Anspruch zu nehmen.
Im weiteren Berufungsverfahren stellte das Finanzamt
Auskunftsersuchen gem. § 158 BAO an die auftraggebenden
Gemeinden. Aus der Beantwortung der Auskunftsersuchen durch die Gemeinden N. und
F. geht hervor, dass die R-Handelsgesellschaft im August bzw. November 1987 von
diesen Gemeinden den Auftrag erteilt bekam. Der Ausführungsfortschritt
seitens der R-Handelsgesellschaft habe zu keinem Zeitpunkt der gewünschten
bzw. vertraglich vereinbarten Terminisierung entsprochen. Dies habe dazu
geführt, dass die R-Handelsgesellschaft nach mehrmaliger erfolgloser
mündlicher Intervention schließlich mit den Schreiben vom
26. Feber 1988 (Gemeinde N.) und 23. März 1988
(Gemeinde F.) durch das mit den Projektierungs- und Bauleitungstätigkeiten
beauftragte Büro auf daraus resultierende Konsequenzen hingewiesen wurde.
Nachdem die auftragsgegenständlichen Leistungen lediglich teilweise
erbracht worden seien und die R-Handelsgesellschaft trotz Einräumung
mehrerer Nachfristen außerstande gewesen sei, ihren vertraglichen
Verpflichtungen in vollem Umfang gerecht zu werden, sei der Entzug des Auftrages
erfolgt. Die R-Handelsgesellschaft hätte nach Fertigstellung der Arbeiten
einen schriftlichen Antrag um "förmliche Übernahme" zu stellen gehabt.
Aufgrund des Umstandes, dass die Leistungserbringung nicht in
vertragsgemäßer Art und Weise und zudem unvollständig erfolgt
sei, hätten die Voraussetzungen für eine Übernahme der erbrachten
Leistungen im Sinne der ÖNORM A 2060, Pkt. 2.22 gefehlt.
Solchermaßen könne von einer Übernahme der Verfügungsmacht
durch die Gemeinden allenfalls per Datum des Auftragsentzuges und der
Neubeauftragung der Nachfolgefirma gesprochen werden. Die entsprechende
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretungen seien am
29. August 1989 (Gemeinde N.) sowie am 27. September 1989
(Gemeinde F.) erfolgt. Hinsichtlich der Bekanntgabe des Auftragsentzuges an die
R-Handelsgesellschaft teilte die Gemeinde N. mit, dass mit Schreiben ihres
Rechtsvertreters von 5. April 1989 an die R-Handelsgesellschaft die
Aufforderung ergangen sei, die auftragsgegenständlichen Leistungen bis
längstens 19. Mai 1989 restlos fertig zu stellen. Gleichzeitig
sei darauf hingewiesen worden, dass sie Gemeinde N. bei Nichterfüllung vom
Vertrag zurücktreten werde. Die Gemeinde F. teilte mit, dass nachdem die
R-Handelsgesellschaft die letztmalige Nachfrist ungenützt verstreichen habe
lassen, ihr mit Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde F. vom 11. bzw.
23. August 1989 der Vertragsrücktritt mitgeteilt worden sei. Die
Gemeinde N. teilte weiter mit, dass im Zuge der Auftragsabwicklung mehrfach
Rechtsstreitigkeiten aufgetreten seien, welche die Firma R-Handelsgesellschaft
veranlasst hätten, gegen die Gemeinde N. Klage bei Gericht einzubringen.
Die diesbezüglichen Klagebegehren seien im vollen Inhalt abgewiesen worden.
Die Gemeinde F. teilte diesbezüglich mit, dass im Zuge der
Auftragsentwicklung ebenfalls mehrfach Streitigkeiten aufgetreten seien, welche
die Gemeinde veranlasst hätten sich eines Rechtsberaters zu bedienen. Eine
gerichtliche Auseinandersetzung könnte möglicherweise dadurch
abgewendet worden sein, dass der R-Handelsgesellschaft der Auftrag entzogen
worden sei. Die Gemeinden N. und F. teilten übereinstimmend mit, dass
infolge der Tatsache, dass die R-Handelsgesellschaft die in ihrem Auftragsumfang
enthaltenen Leistungen lediglich teilweise zum Abschluss gebracht hätte,
bezüglich der ergänzenden Leistung der Einsatz einer weiteren Firma
erforderlich gewesen sei. Auf Grund der Tatsache, dass die R-Handelsgesellschaft
zum Zeitpunkt des Konkursverfahrens praktisch vermögenslos gewesen sei (lt.
damaligen Erhebungen des Rechtsberaters der Gemeinden), sei seitens des
Masseverwalters von einem Eintritt in bestehende Verträge abgesehen worden.
Die Zahlungen der Gemeinde N. seien im Zeitraum 26. August 1987 (erste Zahlung)
bis 1. Dezember 1988 (letzte Zahlung) erfolgt, jene der Gemeinde F. im Zeitraum
22. Dezember 1987 (erste Zahlung) bis 28. April 1989 (letzte Zahlung).
Die Gemeinde T. teilte im Wesentlichen eine gleichlautende
Darstellung des Ablaufes der Auftragsentwicklung mit, wobei jedoch lt. Gemeinde
T. ein formeller Auftragsentzug nicht erfolgt sei, zumal bereits vor diesem
Zeitpunkt über das Vermögen der R-Handelsgesellschaft der Konkurs
eröffnet worden sei und die bekannten Geschäftsadressen aufgelöst
worden seien.
In dem von der Gemeinde angeführten Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 11. August 1989, welches an die
R-Handelsgesellschaft z.H. des Bw. gerichtet war, heißt es, dass im
Auftrag der Gemeinde F. zum Schreiben des Bw. vom 4. August 1989
festgestellt werde, dass die vom Bw. behauptete Einigung eine reine Fiktion
darstelle. Eine solche Absprache sei in Tat und Wahrheit nicht getroffen worden.
In Abwesenheit des Bürgermeisters seiner Mandantin würde eine solche
weit reichende Absprache auch nicht getroffen werden. Der Rechtsvertreter halte
daher fest, dass die von ihm gesetzte Leistungsfrist abgelaufen sei, womit die
Rechtsfolge des Rücktrittes vom Vertrag wegen schuldhaftem Leistungsverzugs
wirksam geworden sei. Im Schreiben vom 23. August 1989 teilte der
Rechtsvertreter der Gemeinde F. an die R-Handelsgesellschaft z.H. des Bw.
nochmals mit, dass wegen Fristablaufs der Rücktritt vom Vertrag
endgültig sei.
Diese von den Gemeinden eingeholten Auskünfte wurden
dem Bw. vom Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme
übermittelt. In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. mit, dass aus
den Antworten der betroffenen Gemeinden hervorgehe, dass diese als Auftraggeber
die erteilten Aufträge zu keiner Zeit widerrufen hätten, die
ausweichenden Antworten seien auffällig. Im Übrigen würden die
Antworten offenkundig aus ein und derselben Feder, nämlich von einem
Mitarbeiter des Rechtsberaters der Gemeinden stammen. Damit werde seine
Vermutung hinfällig, wonach der Masseverwalter die Kündigung der
Verträge unwidersprochen hingenommen habe ohne mit der Gemeinschuldnerin
Kontakt zu nehmen. Stattdessen zeige sich, dass Möglicherweise zwischen den
Rechtsvertretern der Gemeinden und dem Masseverwalter ein "Deal" stattgefunden
habe, der dem Rechtsvertreter der Gemeinden das widerspruchslose Verschwinden
der R-Handelsgesellschaft gebracht habe, dem Masseverwalter aber jedwede Arbeit
ersparte, bei gleichzeitiger Sicherstellung seines Honorars. Weiters stellte der
Bw. den Antrag um Fristverlängerung für eine Stellungnahme um
mindestens sechs Wochen. Eine weitere Stellungnahme des Bw. langte beim
Finanzamt jedoch nicht mehr ein.
Aus einem im Zuge der Konkurseröffnungssache
betreffend die R-Handelsgesellschaft am 25. Oktober 1989 beim Landesgericht
Feldkirch zur Geschäftszahl 13 Nc 78/89 mit einer Tochter des Bw. sowie mit
dem Bw. selbst aufgenommenen Protokoll geht hervor, dass die
R-Handelsgesellschaft nach der Auftragserlangung von den öffentlichen
Auftraggebern die handwerklichen Ausführungsarbeiten, wie Installationen
etc., an einen ortsansässigen Handwerker und die gesamte technische
Abwicklung an das Ingenieurbüro des Bw. mittels Subauftrag weiter vergeben
habe.
Mit der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung dem Grunde nach ab, der Höhe nach gab das Finanzamt der Berufung
teilweise statt und schränkte den Betrag an Umsatzsteuer 1989, für
welchen der Bw. zur Haftung herangezogen werde, auf einen Betrag von
S 441.756,-- ein. Das Finanzamt führte begründend aus, das es
außer Zweifel stehe, dass die rückständigen Abgaben bei der
R-Handelsgesellschaft (infolge Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Deckung
der Kosten des Verfahrens) uneinbringlich seien. Wie sich weiters im
Berufungsverfahren ergeben habe, sei als Fertigstellungszeitpunkt des von der
Gemeinde F. übernommenen Auftrages die 13. Kalenderwoche des Jahres 1988
vereinbart gewesen. Lt. Pkt. 8. des Schluss- bzw. Gegenschlussbriefes habe sich
der Auftraggeber den Entzug des gesamten Auftrages vorbehalten, sollten
Terminverzögerungen eintreten. Entgegen den Darlegungen des Bw. sei mit den
Schreiben des Rechtsvertreters vom 11. August 1989 bzw. vom
23. August 1989 der R-Handelsgesellschaft der Rücktritt vom
Vertrag zur Kenntnis gebracht worden. Der Auftragsentzug sei per
27. September 1989 erfolgt. Infolge Terminverzögerungen sei auch
von der Gemeinde N. vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht worden und es sei
per 28. August 1989, nach Ankündigung mittels Schreiben des
Rechtsvertreters vom 5. April 1989, der Auftragsentzug aufgrund des
entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses erfolgt. Da spätestens zu diesem
Zeitpunkt die genannten Auftraggeber über die bereits bewirkten
Werklieferungen verfügt hätten, sei die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf
der Kalendermonate August und September 1989 entstanden. In Anbetracht der einem
Geschäftsführer zumutbaren Sorgfalt sei dieser verpflichtet gewesen,
zu den genannten Zeitpunkten die Schlussrechnungen zu legen und die Umsatzsteuer
abzuführen. Lt. Aktenlage sei bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidung
keine Schlussrechnung gelegt worden. Die Nichtvornahme der Endabrechnungen sowie
die daraus resultierende Nichtabgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen
und die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer begründe eine schuldhafte
Pflichtverletzung. Die Berufung sei daher dem Grunde nach als unbegründet
abzuweisen und infolge Verminderung der Umsatzsteuer 1989 der Höhe nach
teilweise stattgebend zu erledigen.
Mit der gleichzeitig ergangenen teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr
1989 der R-Handelsgesellschaft mit S 441.755,-- fest. Das Finanzamt schied
hiebei aufgrund der gepflogenen Erhebungen die Zahlungen der Gemeinde T. aus der
Veranlagung zur Umsatzsteuer 1989 aus und legte die von den Gemeinden N. und F.
geleisteten Zahlungen von S 1.239.275,-- (Gemeinde N.) und S 1.865.554,--
(Gemeinde F.) an die R-Handelsgesellschaft der Berechnung der
Bemessungsgrundlage zugrunde. Vorsteuer in Höhe von S 75.716,-- wurde in
Abzug gebracht. Diese Berufungsvorentscheidung ist in Rechtskraft
erwachsen.
Hinsichtlich des Haftungsbescheides beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Vorlageantrag stellte der Bw. den Antrag auf Beischaffung der
bezughabenden Bauakte der Gemeinden N. und F. sowie der Akte des Amtes der
Landesregierung und der Akte des Wasserwirtschaftsfonds betreffend die
Trinkwasserversorgungen der Gemeinden N. und F. weiters sei der Konkursakt des
Landesgerichtes beizuschaffen.
Im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat
nahm der Bw. zweimal persönlich Akteneinsicht in die bezughabenden
Einbringungs-, Konkurs- und Körperschaftssteuerakte. Die von ihm
gewünschten Ablichtungen wurden hergestellt und dem Bw. ausgefolgt.
Im Zuge der gem. § 279 Abs. 3 BAO vor dem
unabhängigen Finanzsenat durchgeführten zwei
Erörterungsgespräche führte der Bw. nochmals aus, dass ein
Auftragsentzug durch die Gemeinden F. und N. nicht zu Recht erfolgt sei. Ein
Auftragsentzug sei überhaupt nicht erfolgt. Hinsichtlich der Gemeinde F.
führte der Bw. diesbezüglich aus, dass die Schreiben des
Rechtsvertreters vom August 1989 vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat
erfolgt seien, vom eigentlichen Gemeinderatsbeschluss habe er dann kein
entsprechendes Schreiben erhalten. Hinsichtlich der Gemeinde N. führt der
Bw. nochmals aus, dass ihm zwar die Gemeindevertretungssitzung vom
29. August 1989 zur Kenntnis gelangt sei und er daraufhin wie im Akt
ersichtlich die entscheidungsbefugten Mitglieder dieser Gemeindevertretung
namens der R-Handelsgesellschaft angeschrieben habe, ihm jedoch vom Beschluss
des Auftragsentzuges durch den Gemeinderat ebenfalls kein Schreiben zugegangen
sei. Hinsichtlich der Frage der weitgehend erbrachten Leistung an die Gemeinden
und der damit gegebenen Verpflichtung, die vereinnahmten Zahlungen der Gemeinden
der Umsatzsteuer zu unterziehen führte der Bw. aus, dass es nicht in seinem
Verschulden gewesen sei, dass er ein Jahr lang keine Handlungen zur
vollständigen Auftragserfüllung mehr setzen habe können.
Ebenfalls wurde erörtert, dass eine Rückfrage des Unabhängigen
Finanzsenates beim Wasserwirtschaftsfonds, vertreten durch die
geschäftsführende Kommunalkredit Austria AG, das Ergebnis gebracht
habe, dass eine Zustimmung des Wasserwirtschaftsfonds zu einem Auftragsentzug
nur das Verhältnis Förderungsnehmer (=Gemeinde) und
Wasserwirtschaftsfonds betroffen hätte. Sämtliche Handlungen
betreffend den Auftragsentzug seien unabhängig von den möglichen
Folgen hinsichtlich der Förderung nach Ansicht des Wasserwirtschaftsfonds
rechtsgültig.
In der nach Durchführung der
Erörterungsgespräche eingebrachten Ergänzung der Berufung vom
1. September 2003 wiederholte der Bw. sein bisheriges
Berufungsvorbringen. Ergänzend zu den bisher gestellten Anträgen
beantragte der Bw. zusätzlich, den Handakt des Masseverwalters der
R-Handelsgesellschaft beizuschaffen, weiters alle betroffenen
Entscheidungsträger zum Sachverhalt einzuvernehmen, über die Berufung
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Berufung aufschiebende
Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zuzuerkennen. Zur
Fertigstellung der Werkleistungen an die Gemeinden N. und F. führte der Bw.
in dieser neuerlichen Ergänzung der Berufung aus, dass beim hier gegebenen
Anlagengeschäft man von Fertigstellung nicht reden könne, wenn die
für den Betriebsprozess notwendigen Geräte geliefert seien. Die
Fertigstellung sei erst denkbar, wenn zumindest Teile der Anlage
betriebsfähig seien. Im gegenständlichen Falle seien keinerlei Teile
der beiden Anlagen betriebsfähig gewesen. Trotz Lieferung aller Messgeber,
Funkgeräte, Computer und sonstiger Teile der Anlagen könne nicht
einmal von einer teilweisen Betriebsfähigkeit gesprochen werden. Die
Computerzentralen, auch dort seien alle Teile geliefert worden, hätten
nicht in Betrieb genommen werden können. Es hätte nicht einmal eine
Teilfertigstellung gegeben, und das ausschließlich aus dem Verschulden der
Bauherren. Hinsichtlich der vom Finanzamt angenommenen Auftragsentzüge
durch die Gemeinden N. und F. führte der Bw. ergänzend aus, dass es
sich bei den Gemeinderatsbeschlüssen lediglich um "Vorratsbeschlüsse"
handle, vorbehaltlich der Zustimmung des Wasserwirtschaftsfonds. Zur Frage der
Entstehung der Verfügungsmacht für die Auftraggeber führte der
Bw. aus, dass es richtig sei, dass die Gerätelieferungen bei beiden
Projekten nahezu vollständig erfolgt seien. Diese Geräte hätten
sich natürlich auch in den Geschäftsräumen der Auftraggeber
befunden, sie hätten schließlich montiert werden müssen, was
ebenso erfolgt sei, soweit es durch bauseitige Mängel nicht verhindert
worden sei. Falsch sei, dass dadurch für die Auftraggeber die
Verfügungsmacht über diese Lieferungen entstanden sei. Die
Gerätelieferungen seien unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Der
Eigentumsvorbehalt sei also bis zur vollständigen Fertigstellung aufrecht,
die vor Konkurseröffnung nicht habe erfolgen können. Wenn aber der
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Fertigstellung aufrecht gewesen
sei, habe die Verfügungsmacht über die Geräte vor
Konkurseröffnung nicht entstanden sein können. Erst im Rahmen der
offensichtlich stattgefundenen Vereinbarungen zwischen dem Masseverwalter und
den Auftraggebern müsse die Verfügungsmacht diesen eingeräumt
worden sein, denn sie hätten weder die Geräte zurückgegeben noch
sie in vollem Umfang bezahlt. In Tat und Wahrheit hätten die Auftraggeber
die gelieferten Geräte weiter verwendet. Also müssten sie vom
Masseverwalter dazu ermächtigt worden sein. Ansonsten hätte man es mit
einem groß angelegten Betrug zu tun. Der zweite Grund, warum die
Auftraggeber die Verfügungsmacht nicht vor der vollständigen
Fertigstellung erhalten konnten, liege darin begründet, dass die
Auftraggeber mit Übernahme der Verfügungsmacht zugestehen würden,
die bis dahin geleisteten Lieferungen und Leistung seien
ordnungsgemäß erfolgt. Gerade das aber könnten die Auftraggeber
nie und nimmer vor der vollständigen Betriebsbereitschaft der Anlagen
zugestehen, weil sie dadurch auch die Verantwortung für die
Betriebsfähigkeit übertragen bekommen würden. Folgerichtig
würden die Auftraggeber auch bestreiten, die Verfügungsmacht vor
Konkurseröffnung gehabt zu haben. Daher sei die Annahme des Finanzamtes
unhaltbar, die Verfügungsmacht für die Auftraggeber sei bereits vor
der Konkurseröffnung entstanden. Hinsichtlich der Befassung des
Wasserwirtschaftsfonds führte der Bw. aus, dass die Gemeinden sich selbst
an die Zustimmung des Wasserwirtschaftsfonds für den Auftragsentzug
hätten. Die Gemeinden seien vor der Konkurseröffnung nicht
beschlussgemäß aktiv gewesen, weil die Bedingung der Zustimmung durch
den Wasserwirtschaftsfonds nicht erfüllt gewesen sei, unabhängig
davon, ob diese Bedingung sinnvoll gewesen sei oder nicht. Die Auffassung des
Finanzamtes, der jeweilige "Vorratsbeschluss" sei die bereits erfolgte
Auftragsauflösung könne so nicht aufrechterhalten werden.
Aus den Veranlagungsakten der R-Handelsgesellschaft ist zu
entnehmen, dass diese in den Jahren 1986 bis 1988 folgende Vorsteuern in
Anspruch genommen hat: S 29.894,-- (1986), S 136.567,-- (1987) und S
619.335,-- (1988). Dem gegenüber wurde als einziges der Umsatzsteuer zu
unterziehendes Entgelt im Jahr 1986 ein Betrag von S 16.860,95 in der
Umsatzsteuererklärung einbekannt. Die sich ergebenden Gutschriften wurden
vom Finanzamt an die R-Handelsgesellschaft ausbezahlt. Im gegenständlichen
Zeitraum fanden zwei Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen durch das Finanzamt
statt, und zwar für die Zeiträume Jänner bis September 1987 und
Oktober 1987 bis April 1988). Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist
ersichtlich, dass aufgrund des Umstandes, dass im Prüfungszeitraum
lediglich Teilrechnungen gelegt worden waren, vom Finanzamt bis dahin keine
Vollendung des Auftrages angenommen wurde. Für die Veranlagungsjahre ab
1987 wurden von der R-Handelsgesellschaft keine Jahresabgabenerklärungen
eingereicht. Die Bemessungsgrundlagen wurden vom Finanzamt im Schätzungsweg
anhand der Umsatzsteuervoranmeldungen festgesetzt.
Aus beigeschafften Gerichtsakten geht hervor, dass unter
Zahl 13 EVr 804/92 des Landesgerichtes Klagenfurt von der Staatsanwaltschaft am
29. April 1992 gegen den Bw. Strafantrag wegen des Verdachtes der Vergehen des
schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB),
der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 StGB sowie der fahrlässigen
Krida nach § 159 Abs. 1 Z.1 StGB in Verbindung mit § 161 Abs. 1 StGB
gestellt wurde. Unter anderem wird dem Bw. in diesem Strafantrag vorgeworfen,
als Geschäftsführer der R-Handelsgesellschaft fahrlässig deren
Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, insbesondere dadurch, dass
er gewagte, vorhandene fachliche Kompetenzen übersteigende Aufträge
übernommen, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit
benutzt, den Geschäftsgang falsch eingeschätzt und die Bücher
mangelhaft geführt habe. Weiters habe er in Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung zumindest eines
Teiles ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert, insbesondere
dadurch, dass er neue Schulden eingegangen sei, alte Schulden gezahlt und die
Eröffnung des Konkurses oder das Ausgleichsverfahren nicht rechtzeitig
beantragt habe. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes vom 19.
Dezember 1994 gemäß
§ 412 der Strafprozessordnung (Verfahren
gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige) abgebrochen. Der im Wege der
Verfahrenshilfe bestellte Verteidiger teilte gegenüber dem Gericht mit,
dass auch ihm der Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
1. Stellung des Bw. als
Vertreter:
Unbestritten ist, dass der Bw. im
haftungsgegenständlichen Zeitraum als Alleingeschäftsführer zum
Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, der für die
Abgaben der R-Handelsgesellschaft herangezogen werden kann.
2. Abgabenforderung gegen
den Vertretenen:
Hinsichtlich der Höhe der Abgabenforderung ist
festzuhalten, dass der mit Berufungsvorentscheidung zugunsten der
R-Handelsgesellschaft berichtigte Umsatzsteuerbescheid 1989 in Rechtskraft
erwachsen ist. Der Bw. hat diesen Jahresbescheid in seinem Antrag auf
Entscheidung durch die Angabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr
bekämpft.
Wohl aber ist strittig, ob die aus den vereinnahmten
Zahlungen der Gemeinden F. und N. herrührende Umsatzsteuer in Höhe von
S 441.755,-- vor der Eröffnung des Konkurses am 29. November 1989 zur
Zahlung durch die R-Handelsgesellschaft fällig war. Das Finanzamt nahm
diese Fälligkeit als spätestens mit den aufgrund der
Gemeinderatsbeschlüsse (Auftragsentzüge) einzureichenden
Umsatzsteuervoranmeldungen für August und September 1989, somit mit 15.
Oktober 1989 und 15. November 1989, an.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 unterliegen
der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unter
Lieferungen versteht § 3 Abs. 1 UStG 1972 Leistungen, durch die ein
Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen, wobei die
Verfügungsmacht über den Gegenstand von dem Unternehmer selbst oder in
dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden kann. Für Lieferungen
und sonstige Leistungen entsteht gemäß
§ 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a
UStG 1972 die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die
Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.
Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das
Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die Vollendung der Werklieferung wie bei
sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft
genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das
fertiggestellte Werk. Auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung kommt
es nicht an; auch die Legung einer Schlussrechnung ist nicht maßgebend.
Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der
Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, zB durch Benutzung,
abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst
später erfolgen soll (vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 24. April 1996, Zl.
93/13/0254; auch Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV, Anm. 47a
zu § 19 UStG 1972 und dort wiedergegebene Judikatur).
Die von der R-Handelsgesellschaft getätigten
Lieferungen an die auftraggebenden Gemeinden sind zweifelsohne als
Werklieferungen der Bauwirtschaft anzusehen. Die unmittelbare Verbindung der
gelieferten und montierten Gerätschaften mit der Errichtung der
Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden ist aus der Aktenlage ersichtlich.
Wenn die auftraggebenden Gemeinden - aus welchen
rechtlichen Gründen auch immer - eine förmliche Übernahme der
gelieferten Gerätschaften verneinen, so vermag dies nichts daran zu
ändern, dass die Gemeinden die Verfügungsmacht mit dem Zeitpunkt der
Lieferungen tatsächlich erlangt haben. Eine Rückgabe der
Gerätschaften ist nicht erfolgt. Jener Umfang der Lieferungen bzw. jene
Fertigstellung des Werkes, zu welchem die R-Handelsgesellschaft in der Lage war,
ist jedenfalls in die Verfügungsmacht der Gemeinden N. und F.
übergegangen. Wenn aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass seit Herbst 1988
keine Aktivitäten der R-Handelsgesellschaft zur weiteren
Auftragserfüllung erfolgt sind, so muss aber die Verfügungsmacht der
Gemeinden N. und F. für die angenommenen und nicht zurückgestellten
Gerätschaften als gegeben angesehen werden.
Die Ausführungen des Bw. in der Ergänzung zur
Berufung vom 1. September 2003 hinsichtlich nicht gegebener Fertigstellung trotz
Lieferung aller Messgeber, Funkgeräte, Computer und sonstiger Teile der
Anlagen gehen aus vorstehender Sicht ins Leere. Zur eingewendeten Frage des
Eigentumsvorbehaltes ist auszuführen, dass die Übertragung des
zivilrechtlichen Eigentums für eine Lieferung nicht erforderlich ist. Der
Verkauf eines Gegenstandes unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stellt
umsatzsteuerlich bereits eine Lieferung dar, weil der Lieferer dem Abnehmer
trotz des Eigentumsvorbehaltes die Verfügungsgewalt über den
Gegenstand der Lieferung verschafft (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20. März
2002, Zl. 2000/15/0130 und do. Zitate).
Wenn das Finanzamt den spätesten Zeitpunkt der
Fälligkeit der aus den vereinnahmten Beträgen resultierenden
Umsatzsteuer mit den aufgrund der Gemeinderatsbeschlüsse
(Auftragsentzüge) einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen für
August und September 1989, somit mit 15. Oktober 1989 und 15. November 1989,
annahm, so kann darin keine fehlerhafte rechtliche Folgerung des Finanzamtes
erblickt werden.
3.
Schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers und
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form
des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn,
er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der
Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. z.B. Erkenntnis des VwGH vom
27. September 2000, Zl. 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
In seinem ausführlichen Vorbringen im
Berufungsverfahren versuchte der Bw. darzulegen, dass ihm keine Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten zur Last zu legen sei. Diesem Vorbringen kann nach
Abwägung aller Umstände jedoch nicht gefolgt werden. Der Bw. wendete
im Wesentlichen ein, er habe ohne sein Verschulden bis zur Konkurseröffnung
keine Endabrechnung vornehmen können. Der Bw. führte
diesbezüglich seine umfangreichen Streitigkeiten mit den Gemeinden F. und
N. bzw. deren Projektant ins Treffen.
Gerade aus seinem aus abgabenrechtlicher Sicht nicht
gegebenem Reagieren auf die Streitsituation ergibt sich aber ein klares
Verschulden des Bw. als Geschäftsführer der R-Handelsgesellschaft.
Die letzte Zahlung für erbrachte Lieferungen erfolgte
durch die Gemeinde N. am 1. Dezember 1988, jene durch die Gemeinde F. am 28.
April 1989. Sowohl aus den vorliegenden Urkunden (vgl. Schreiben des
Projektanten vom 10. Juli 1989 an die Gemeinde N.) sowie aus dem Vorbringen des
Bw. selbst ist zweifelsfrei zu ersehen, dass von der R-Handelsgesellschaft seit
Herbst 1988 keine Handlungen zur weiteren Auftragserfüllung vorgenommen
wurden. Der Bw. selbst brachte in seiner zweiten Ergänzung zur Berufung
vor, dass praktisch alle Einrichtungen (ca. 97 % des Auftragswertes) geliefert
und vollständig montiert worden seien. Weiters seien Einzelteile, z.B.
Messwertgeber, überwiegend eingeschaltet, geeicht und betriebstüchtig
gewesen. Wegen der bauseitigen Mängel hätten lediglich die
Fernübertragungseinrichtungen nicht in Betrieb genommen werden können.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber in Verbindung mit
der Aktenlage, insbesondere mit den Auskünften der Gemeinden N. und F.,
dass offensichtlich jener Leistungsumfang, welchen die R-Handelsgesellschaft zu
erbringen überhaupt im Stande war, bereits im Jahr 1988 gänzlich
erbracht war. Die rechtskräftig abgewiesenen Klagebegehren der
R-Handelsgesellschaft gegen die Gemeinde N. sind hier ebenfalls anzuführen
wie der vom Bw. selbst angeführte Umstand, dass sämtliche von ihm
angerufenen Stellen und Personen nicht in seinem Sinne tätig geworden
seien. Gerade die angerufenen Stellen und Personen aber hätten dies im
Falle der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bw. wohl tun müssen,
wenn man ihre Stellung als Behörden, beeidete Amtspersonen und Mandatare in
Betracht zieht.
Bei der einem Geschäftsführer zumutbaren Sorgfalt
hätte der Bw. schon längst erkennen müssen, dass bei der
gegebenen Streitsituation mit den Auftraggebern der der R-Handelsgesellschaft
mögliche Lieferumfang erfüllt und damit die erhaltenen Zahlungen der
Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Dem Bw. muss die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer als schuldhaft angelastet werden.
Wenngleich der Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 29.
April 1992 bis dato im gerichtlichen Strafverfahren - wegen des Abbruches
gemäß
§ 412 StPO - nicht überprüft werden konnte,
erscheinen die Ausführungen des öffentlichen Anklägers aber
dennoch geeignet, das im gegenständlichen Berufungsverfahren gewonnene Bild
hinsichtlich des schuldhaften Verhaltens des Bw. als Geschäftsführer
zu verstärken.
Nicht durchdringen konnte diesbezüglich auch das
Vorbringen des Bw., wonach das Finanzamt bei zwei
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungen keine Abweichungen festgestellt habe.
Die beiden Prüfungen umfassten laut Aktenlage lediglich den Zeitraum
Jänner 1987 bis April 1988.
4. Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung
Wenn der Bw. einwendete, dass keine Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung von S 441.755,-- gegeben sei, so steht dieses Vorbringen im
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
GeschäftsführerHaftungUmsatzsteuerUneinbringlichkeitVerfügungsmachtVollendungWerklieferung der BauwirtschaftEigentumsvorbehaltBauleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-K/02
- Stammnummer
- 11654
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF