Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0004-K/02
Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-K/02vom 30.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Widerspruch zur Aktenlage. Zum Einen wurde das Konkursverfahren über die
R-Handelsgesellschaft mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig
aufgehoben, zum Anderen ist auch danach keine Zahlung der Gesellschaft mehr
erfolgt. Die vorgebrachten Vorwürfe des Bw. gegenüber dem
Masseverwalter und gegenüber dem Konkursgericht vermögen an dieser
Betrachtung nichts zu ändern. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen,
dass diese Vorwürfe schon in den damals gerichtlich anhängigen
Verfahren verworfen wurden, wie der Bw. im gegenständlichen
Berufungsverfahren selbst mehrfach ausführte.
Den vom Bw. gestellten Anträgen auf Beischaffung
verschiedener Akten und Vernehmung von Funktionsträgern war nicht mehr
nachzukommen. Der Sachverhalt erschien durch die vorliegenden - mit den
beantragten in weiten Teilen übereinstimmenden - Beweismittel
(Auftragsvereinbarungen, Teilrechnungen, Schriftverkehr, Konkursakte,
Zivilgerichtsakte, Auskünfte der Gemeinden etc.) umfänglich
geklärt. Es konnte nicht erkannt werden, welche über die eindeutige
Beweislage hinausgehenden neuen Fakten durch die Beweisanträge des Bw. zu
erwarten gewesen wären, die zu einer anderen Beurteilung durch den
unabhängigen Finanzsenat hätten führen können. Eine
mündliche Verhandlung war im Hinblick auf § 323 Abs. 12 BAO nicht
durchzuführen.
Die Berufung erwies sich dem Grunde nach als
unbegründet. Dem Umstand, dass die Umsatzsteuerschuld für 1989
rechtskräftig aus S 441.755,-- herabgesetzt wurde, war jedoch in dieser
Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen. Da dies auch vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung berücksichtigt worden war, ergab sich durch die
Berufungsentscheidung keine ziffernmäßige Änderung
gegenüber der Berufungsvorentscheidung.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
GeschäftsführerHaftungUmsatzsteuerUneinbringlichkeitVerfügungsmachtVollendungWerklieferung der BauwirtschaftEigentumsvorbehaltBauleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-K/02
- Stammnummer
- 11654
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF