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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0004-K/02

Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der Gesellschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-K/02vom 30.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Widerspruch zur Aktenlage. Zum Einen wurde das Konkursverfahren über die R-Handelsgesellschaft mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig aufgehoben, zum Anderen ist auch danach keine Zahlung der Gesellschaft mehr erfolgt. Die vorgebrachten Vorwürfe des Bw. gegenüber dem Masseverwalter und gegenüber dem Konkursgericht vermögen an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass diese Vorwürfe schon in den damals gerichtlich anhängigen Verfahren verworfen wurden, wie der Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren selbst mehrfach ausführte. Den vom Bw. gestellten Anträgen auf Beischaffung verschiedener Akten und Vernehmung von Funktionsträgern war nicht mehr nachzukommen. Der Sachverhalt erschien durch die vorliegenden - mit den beantragten in weiten Teilen übereinstimmenden - Beweismittel (Auftragsvereinbarungen, Teilrechnungen, Schriftverkehr, Konkursakte, Zivilgerichtsakte, Auskünfte der Gemeinden etc.) umfänglich geklärt. Es konnte nicht erkannt werden, welche über die eindeutige Beweislage hinausgehenden neuen Fakten durch die Beweisanträge des Bw. zu erwarten gewesen wären, die zu einer anderen Beurteilung durch den unabhängigen Finanzsenat hätten führen können. Eine mündliche Verhandlung war im Hinblick auf § 323 Abs. 12 BAO nicht durchzuführen. Die Berufung erwies sich dem Grunde nach als unbegründet. Dem Umstand, dass die Umsatzsteuerschuld für 1989 rechtskräftig aus S 441.755,-- herabgesetzt wurde, war jedoch in dieser Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen. Da dies auch vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt worden war, ergab sich durch die Berufungsentscheidung keine ziffernmäßige Änderung gegenüber der Berufungsvorentscheidung. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, 30. Juni 2004  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerHaftungUmsatzsteuerUneinbringlichkeitVerfügungsmachtVollendungWerklieferung der BauwirtschaftEigentumsvorbehaltBauleistung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0004-K/02
Stammnummer
11654
Gültig
30.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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