Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0004-L/08
Berufung gegen Strafausspruch, da Entrichtung aufgrund eines Generalvergleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0004-L/08vom 24.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 3 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Ing. Klemens Weiß
und KR Ing. Günther Pitsch als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen DR, Bauunternehmer, geb. 19XX, whft. in T, vertreten
durch Mag. KF, Rechtsanwalt, L, wegen der Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. b iVm 38 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 27. September 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates IX beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Februar 2005,
StrNr. 046-2003/00527-001, nach der am 24. März 2009 in
Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Amtsrat
Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Tanja Grottenthaler
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 21. Februar 2005,
StrNr. 046-2003/00527-001, hat der Spruchsenat IX beim Finanzamt Linz als
Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw.) schuldig gesprochen, weil er vorsätzlich und
gewerbsmäßig im genannten Finanzamtsbereich als Verantwortlicher der
Firma A GesmbH
a) durch Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen,
somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung folgender bescheidmäßiger
Abgaben, u. zw. an Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 iHv. (insgesamt
umgerechnet) 27.906,36 € (1999: 3.822,49 €; 2000:
6.758,57 €; 2001: 17.325,20 €) und an Kapitalertragsteuer
für 1999 bis 2001 iHv. (insgesamt umgerechnet) 18.829,39 € (1999:
2.572,62 €; 2000: 4.560,22 €; 2001: 11.696,55 €)
dadurch bewirkt hat, dass er Umsätze im Ausmaß von (insgesamt)
139.531,84 € nicht erklärt hat und
b) durch Zahlung von Schwarzlöhnen, damit unter
unrichtiger Führung des Lohnkontos und somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz 1988
(EStG 1988) entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung von Lohnsteuern
für 1999 bis 2002 iHv. (insgesamt teilweise umgerechnet)
10.094,98 € und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für 1999 bis 2000 (richtig: 2002) iHv. (insgesamt
teilweise umgerechnet) 2.419,51 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat,
und hiermit die Finanzvergehen (der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung) nach § 33 Abs. 1
[zu Faktum a)] und § 33 Abs. 2 lit. b [zu Faktum b)],
jeweils iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten
gemäß
§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von 20.000,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00 €
bestimmt.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen auf die
Ergebnisse der zur StNr. 12 (A GesmbH) durchgeführten
abgabenrechtlichen Prüfungen (ABNrn. 34 und 56) verwiesen, denen
zufolge bei der genannten GesmbH, deren alleiniger Geschäftsführer und
Gesellschafter der Beschuldigte im streitverfangenen Zeitraum war, in den Jahren
1999 bis 2001 durch die Nichterfassung von "Schwarzumsätzen" im
betrieblichen Rechenwerk bzw. in den eingereichten Abgabenerklärungen,
somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, sowie in den Jahren 1999 bis 2002 durch die Beschäftigung
von "Schwarzarbeitern", somit unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von Lohnkonten gemäß
§ 76 EStG 1988, die im
Spruch genannten Abgaben verkürzt worden sind, wobei der vorsätzlich
handelnde (geständige) Beschuldigte jeweils darüber hinaus in der
Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahmequelle zu verschaffen.
Die innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens iHv.
177.750,72 € vorgenommene Strafausmessung wurde mit den vorliegenden
Milderungs- und Erschwerungsgründen (Geständnis, finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, großteils Schadensgutmachung bzw. längerer
Tatzeitraum, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen)
begründet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 27. September 2007,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zwischen dem Verteidiger des Beschuldigten und der
Behörde sei ein "Generalvergleich" dahingehend abgeschlossen worden, als
dass durch die Bezahlung von 20.000,00 € sämtliche
Entgeltforderungen seitens des Finanzamtes gegenüber dem Bw. bereinigt und
verglichen seien.
Diesbezüglich sei der rechtsfreundliche Vertreter des
Beschuldigten am 17. Juni 2004 beim namentlich genannten Leiter der
Strafsachenstelle des Finanzamtes Linz vorstellig geworden. Dabei sei in einem
Aktenvermerk festgehalten worden, dass der Bw. bereits 35 % der Abgaben im
Ausgleich entrichtet und weitere 20 % im Haftungsverfahren angeboten habe. Dies
werde bei der Strafbemessung als mildernd zu werten sein.
In weiterer Folge habe man sich um den genannten
Generalvergleich bemüht und sei ein entsprechender Betrag am 9. August
2006 auch entrichtet worden (vgl. angeschlossene Kopie einer Zahlungsquittung
mit dem Zusatzvermerk "Generalvergleich").
Sinn eines derartigen Vergleiches (vgl. Bezeichnung)
könne nur sein, dass das gesamte Verfahren mit der Bezahlung von
20.000,00 € als erledigt anzusehen sei.
Für eine Bestrafung bzw. weitere Geldschuld des Bw.
verbleibe somit kein Raum und werde daher beantragt, das angefochtene
Straferkenntnis aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bw.
einzustellen.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
wurde das Begehren vom Bw. dahingehend präzisiert, dass nicht der
Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern lediglich dessen
Strafausspruch insoweit bekämpft werde, als damit eine Forderung des
Finanzamtes gegenüber dem Bw. geltend gemacht werde, welche jedoch aufgrund
des abgeschlossenen Generalvergleiches tatsächlich nicht mehr
bestehe.
Zu seinen (nunmehrigen) persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, erklärte der Bw. in der
Berufungsverhandlung, ab Jänner 2009 als Bauunternehmer (Durchführung
von Innen- und Außenputzarbeiten) selbständig tätig zu sein und
ihm bei Sorgepflichten für ein Kind (3 Jahre, Gattin ebenfalls
berufstätig, Einkommen ca. 600,00 € bis 700,00 €)
für private Zwecke monatlich ein Betrag ca. 2.000,00 € zur
Verfügung stehe und er außer der verfahrensgegenständlichen
Geldstrafe aktuell keine Verbindlichkeiten aufweise.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aus der Aktenlage zur angeführten StrNr. sowie zu den
StNrn. 78, 12 (Einbringungsakt) ergibt sich nachfolgender, für die
Beurteilung im Rahmen der Berufungsentscheidung maßgeblicher
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. März 2004,
StrNr. 046-2003/00527-001, war gegen den Bw. als (abgabenrechtlichen)
Verantwortlichen der Firma A GesmbH (StNr. 910 bzw. 12) gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachtes von Finanzvergehen
entsprechend dem angeführten Ersterkenntnis ein
(verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren eingeleitet worden
(Zustellung an den Bw.: 10. März 2004, Strafakt Bl. 26f).
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
31. März 2004, StNr. 12, wurde der Bw. als Haftungspflichtiger iSd.
§§ 9, 80 und 224 Bundesabgabenordnung (BAO) in Anspruch genommen
und aufgefordert, einen u. a. auch die strafverfahrensgegenständlichen
Abgaben beinhaltenden Betrag von insgesamt 98.354,82 €, d. e. 65
% der von der genannten GesmbH bisher zur genannten StNr. nicht entrichteten
Abgaben (Zwangsausgleich Landesgericht Linz, AZ. 1112, angebotene Quote: 35
%) innerhalb eines Monates ab Zustellung (13. Mai 2004) zu
entrichten.
Am 3. Juni 2004 wurde vom Finanzamt der Rückstand
aus der Haftungsinanspruchnahme des Bw. vom Abgabenkonto 12 auf das Konto 78
(§ 213 BAO) umgebucht.
Am 17. Juni 2004 erschien der Verteidiger des
Beschuldigten beim (damaligen) Leiter der Strafabteilung des Finanzamtes Linz
und gab unter Hinweis auf ein volles Geständnis seines Mandanten, einer im
Zwangsausgleich zum AZ. 1112 des Landesgerichtes Linz in Aussicht
gestellten Zahlungsquote von 35 % (Ende der Zahlungsfrist: 5. April 2006),
sowie einem Zahlungsanbot von 20 % im Haftungsverfahren, den Verzicht auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 125
Abs. 3 FinStrG) bekannt.
Der bezeichnete Organwalter verfasste über den Inhalt
des stattgefundenen Gespräches nachfolgenden, sowohl von ihm als auch vom
Verteidiger unterfertigten Aktenvermerk (vgl. Strafakt Bl. 31):
"In seiner
persönlichen Vorsprache gibt der Verteidiger des
DR, Mag.
KF,
LN, an, dass auf die Durchführung
der mündlichen Verhandlung beim Spruchsenat verzichtet wird. Der
Beschuldigte ist geständig und wurden zudem 35 % der Abgaben im Ausgleich
entrichtet und wurden weiters 20 % im Haftungsverfahren angeboten. Dies
möge bei der Strafbemessung als mildernd bewertet werden."
Eine Kopie dieses, mit dem offenbar vom Verfasser
herrührenden handschriftlichen Zusatz:
"Vbg: € 20.000.--/24 MoR"
versehenen Aktenvermerkes wurde an die Abgabensicherung des Finanzamt Linz
weitergeleitet (handschriftlicher Vermerk:
"spätestens 17.07.06
Rücklauf").
Mit dem an das Finanzamt Linz, namentlich an den
Sachbearbeiter des Haftungsbescheides, gerichteten, am 19. Juli 2004 beim
Finanzamt eingegangenen Schreiben vom 14. Juli 2006 bot der auf eine
entsprechende Vollmacht des Bw. verweisende nunmehrige Verteidiger namens seines
Mandanten in ausdrücklichem Zusammenhang mit dem Haftungsbescheid vom
31. März 2004 die Entrichtung einer zusätzlichen Quote von 20 %
(zusätzlich zur Ausgleichsquote) bzw. eines Betrages von
19.670,96 €, zahlbar in drei Monatsraten, an (vgl.
Haftungsakt).
Am 16. November 2004 fand die nichtöffentliche
Sitzung des gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG
zuständigen Spruchsenates als Organ der Finanzstrafbehörde erster
Instanz statt, in der der Beschuldigte der ihm laut Einleitungsbescheid bzw.
Stellungnahme des Amtsbeauftragten (§ 124 Abs. 2 FinStrG)
angelasteten Finanzvergehen für schuldig befunden und auf die o. a.
Strafen bzw. den genannten Kostenersatz erkannt wurde (Bl. 38ff des
Strafaktes).
Mit einem, wiederum an einen namentlich genannten
Mitarbeiter der Abgabensicherung des Finanzamtes Linz gerichteten Schreiben vom
14. Juli 2006 teilte der Verteidiger des Bw., erneut unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf den Haftungsbescheid vom 31. März
2004 mit, dass sein Mandant nunmehr in der Lage sei, den auch in der Besprechung
vom 17. Juni 2004 gegenüber dem Leiter der Strafabteilung angebotenen
Betrag von 20.000,00 € aufzubringen (vgl. Haftungsakt,
Bl. 22).
Am 9. August 2006 erging, in Annahme der angebotenen
Abschlagszahlung, (zu Handen des nunmehrigen Verteidigers) zur StNr. 78 der
Bescheid über die Löschung eines Betrages von 57.053,92 €
von den derzeit aushaftenden Haftungsschulden (iHv. 77.053,92 €)
gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO unter der Bedingung, dass
binnen zwei Wochen der angebotene Betrag von 20.000,00 € bezahlt
werde.
Ebenfalls am 9. August 2006 erfolgte seitens des
einschreitenden Verteidigers zum Abgabenkonto 78 eine Bareinzahlung im
Vollstreckungsverfahren iHv. 20.000,00 € (verbucht am 16. August
2006, vgl. Quittung Bl. 57 des Strafaktes).
In weiterer Folge wurde zur StNr. 78 am
17. August 2006 der restliche Haftungsbetrag gelöscht (§ 235
BAO).
Am 31. August 2007 wurde die schriftliche Ausfertigung
des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses des bezeichneten Spruchsenates dem
Bw. zugestellt.
Gemäß
§ 161
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das
Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, in
der Sache selbst zu entscheiden.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist dabei jene
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz
gebildet hat, d. h. bei einem Finanzstrafverfahren die dem Beschuldigten im
Erstverfahren zur Last gelegte(n) Tat(en) mit ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, unabhängig allerdings von ihrer konkreten
rechtlichen Beurteilung (vgl. z. B. Fellner, FinStrG,
§§ 161-164, Tz 4).
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
das FinStrG nicht anderes bestimmt, die BAO und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Wurde, wie im vorliegenden Fall mit dem Rechtsmittel der
Berufung (§ 151 FinStrG) der Spruch eines Straferkenntnisses
(§ 138 Abs. 2 FinStrG) angefochten, bilden somit
grundsätzlich nur das dem Bw. inhaltlich angelastete Tatverhalten und die
damit verbundenen bzw. die (im Erstverfahren) ausgesprochenen Rechtsfolgen den
Gegenstand des abzuführenden Berufungsverfahrens. Weitere, nicht vom
Gegenstand des erstinstanzlichen Strafverfahrens erfasste Angelegenheiten, wie
beispielsweise auch Fragen zur (weiteren) Durchsetzbarkeit von mit deren
Ausspruch entstandenen und hier mit der Zustellung an den Beschuldigten wirksam
gewordenen Strafansprüchen nach dem FinStrG (vgl. §§ 172,
175 ff FinStrG), sind von der Zuständigkeit der über die Berufung
gegen das Straferkenntnis entscheidenden Rechtmittelbehörde nicht umfasst
(vgl. z. B. VwGH vom 28. Februar 2002; 2000/16/0317).
Da darüber hinaus der in einem Straferkenntnis nach
dem FinStrG vorgenommene Schuldspruch grundsätzlich der Teilrechtskraft
fähig ist (vgl. z. B. VwGH vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0223,
bzw. Fellner aaO, §§ 136-141, Tz 17), ist, angesichts der in
der Berufungsverhandlung erfolgten Einschränkung bzw. Präzisierung des
Begehrens des Bw. der im Erstverfahren erfolgte Schuldausspruch in
(Teil-)Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand der von der
Rechtsmittelbehörde zu treffenden Sachentscheidung.
Bekämpft wird vom Bw. auch nicht die angesichts der
hiefür maßgeblichen Kriterien der §§ 33 Abs. 5,
38 Abs. 1 lit. a iVm. 21 Abs. 1 und 2 sowie § 23
FinStrG (vgl. Strafakt Bl. 33ff) für schuld- und tatangemessen
erscheinende Strafausmessung durch den Erstsenat, sondern lediglich die sich
daraus ergebende Forderung gegenüber dem Beschuldigten, da - so der Bw. -
diese durch den genannten "Generalvergleich" vom 17. Juni 2004 bzw. die
Entrichtung der vereinbarten Summe am 9. August 2006 bereits abgegolten
sei.
Selbst wenn jedoch trotz aller, unten angeführten,
massiv dagegen sprechenden Argumente einer Durchsetzbarkeit der gegen den Bw.
verhängten Sanktionen die Zahlung aus dem "Generalvergleich"
entgegenstünde, so bestünde im Rahmen des hier einzig und allein auf
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des den Strafanspruch
erst festsetzenden Erkenntnisses gerichteten und im Falle einer festgestellten
Rechtswidrigkeit mit der Aufhebung bzw. Abänderung des Spruches endenden
Berufungsverfahren von vornherein für derartige Erwägungen kein Raum,
sodass das diesbezügliche Berufungsbegehren mangels Entscheidungsspielraum
schon per se ins Leere geht.
Im Übrigen vermöchte auch eine allfällige
(vorherige) Einigung über die Höhe der (erst zu verhängenden)
Geldstrafe bzw. deren Entrichtung noch vor der Bekanntgabe derselben, an der
grundsätzlichen Rechtmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der
Festsetzung der Geldstrafe selbst etwas zu ändern (vgl. § 138
Abs. 2 FinStrG).
Ergänzend ist jedoch zum angeblichen
"Generalvergleich" im Strafverfahren vorweg festzustellen, dass zum Einen
Derartiges im (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren nach der
geltenden Rechtslage gar nicht vorgesehen ist (vgl. Leitner/Toifl/Brandl,
Österreichisches
Finanzstrafrecht3,
Rz 1694, bzw. Plückhahn, Finanzstrafrecht 2002-2006, 838 ff) und
zum Anderen in den Fällen einer obligatorischen
Spruchsenatszuständigkeit der vom Vertreter des Bw. kontaktierte Leiter der
Strafsachenstelle (und in weiterer Folge im Verfahren vor dem Spruchsenat
bestellte Amtsbeauftragte) gar nicht berechtigt gewesen wäre, eine
derartige Vereinbarung, mit der die (künftige) Entscheidung des
zuständigen unabhängigen Spruchkörpers sowohl im Hinblick auf die
Schuldfrage als hinsichtlich der Sanktionsfindung vorweggenommen worden
wäre, einzugehen bzw. eine Nichtbeachtung des gesetzlich vorgegebenen
weiteren Verfahrensganges dem Organwalter einen rigorosen Tatplan einer
amtsmißbräuchlichen Aktenvernichtung oder sonstigen Verhinderung
einer Entscheidung des Spruchsenates unterstellte.
Im Übrigen kann aber schon nach dem objektiven
Erklärungsgehalt des genannten, auch vom Vertreter des Bw. unterzeichneten
Aktenvermerkes und auch nach der oben dargestellten Aktenlage (vgl. insbesondere
die Eingaben des vom 17. Juni 2004 und vom 14. Juli 2006 bzw. die
Zahlungsquittung vom 9. August 2006) kein Zweifel daran bestehen, dass die
vom Vertreter des Bw. in der Besprechung vom 17. Juni 2004 angebotene und
tatsächlich am 9. August 2006 auf das Abgabenkonto 78 geleistete
Zahlung nicht im Zusammenhang mit der zu diesen Zeitpunkten dem Bw. noch gar
nicht bekannten Geldstrafe (in gleicher Höhe) gesehen werden kann. Darauf,
dass nach der Aktenlage auch der die Verbuchung einer entsprechenden Zahlung am
Abgabenkonto 78 hinreichend deutlich machende Löschungsbescheid des
Finanzamtes Linz vom 8. August 2006 dem Bw. bzw. seinem Vertreter
zugegangen ist (vgl. §§ 214 Abs. 4 und 5 BAO iVm 172
Abs. 1 FinStrG), wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-L/08
- Stammnummer
- 40247
- Gültig
- 24.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF