Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0083-S/03
Aufhebung des Haftungsbescheides mangels Feststellungen zur Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-S/03vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
4. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vom
5. Dezember 2001 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO für den Zeitraum August 1999 bis September 2000
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
5.12.2001 wurde der Bw für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Fa. I
im Ausmaß von S 1.605.966,-- (€ 116.710,10) in Anspruch genommen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO würden die in den §§ 80 ff
BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden könnten. Ein Geschäftsführer einer GmbH sei
ein Vertreter im Sinne des § 80 BAO. Da dem Finanzamt bis zum heutigen Tag
keine Gründe vorgelegt worden seien (Aufforderung im Schreiben vom -
zugestellt am -), warum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflicht nicht
möglich gewesen sei, müsse eine schuldhafte Verletzung dieser
angenommen werden und sei der Bw als Geschäftsführer zur Haftung
heranzuziehen.
Die Haftung erstreckt sich auf
folgende Abgaben:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag in S
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U
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1999
|
16.8.1999
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946.178,--
|
SZ
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1999
|
16.8.1999
|
20.209,--
|
U
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2000
|
16.8.2000
|
627.038,--
|
SZ
|
2000
|
16.8.2000
|
12.541,--
|
Summe
|
|
|
1.605.966,--
Gegen diesen Haftungsbescheid
hat der Bw mit folgender Begründung Berufung eingebracht:
Der durch die Prüfung
entstandene Rückstand in Höhe von S 1.605.966,-- sei unrichtig
festgestellt worden. Der Bw sei bemüht in den nächsten Wochen dem
Finanzamt den richtigen Betrag mit den dazugehörigen Beilagen vorzulegen.
Der Bw habe den österreichischen steuerlichen Vertreter bei der ersten
Kontaktaufnahme ersucht, für seine Firma die Lohnverrechnung zu erstellen
und die Abgaben dafür zu berechnen. Ursprünglich sei geplant gewesen,
dass der steuerliche Vertreter des Bw in der Schweiz die Umsatzsteuer zu
berechnen hätte. Später hätte der Bw den österreichischen
steuerlichen Vertreter damit beauftragen wollen. Der österreichische
steuerliche Vertreter habe aber wegen Personalmangel diesen Auftrag ablehnen
müssen, dies habe er der Prüferin auch mitgeteilt. Wie dem vorgelegten
Schriftverkehr zu entnehmen sei, habe auch der steuerliche Vertreter in der
Schweiz aus Unkenntnis der österreichischen Gesetze diese Arbeit nicht
erledigt. Der Bw habe dann selbst versucht, sich mit der österreichischen
Umsatzsteuer zu beschäftigen. Wie aus dem Schriftverkehr zu entnehmen sei,
habe sich der Bw bemüht seiner abgabenrechtlichen Pflicht nachzukommen und
es könne daher eine schuldhafte Verletzung nicht angenommen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Der
Geschäftsführer einer GmbH habe als gesetzlicher Vertreter deren
steuerliche Pflichten zu erfüllen. Den Geschäftsführer
würden demnach alle Pflichten der GmbH treffen, die durch die BAO oder das
jeweilige Einzelsteuergesetz begründet würden. Er habe insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet würden,
die er verwalte. Er sei zur rechtzeitigen Abgabe der einschlägigen
Steuererklärungen verpflichtet und habe dafür zu sorgen, dass die
Abgabenentrichtet würden. So dürften Steuerschulden nicht schlechter
gestellt werden als andere Schulden (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Zeitpunkt,
für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen gehabt habe, bestimme sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgaben
bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären. Maßgebend sei daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit
unabhängig davon, ob und wann die Abgabe bescheidmäßig
festgesetzt würde. Verletze nun der Geschäftsführer einer GmbH
die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig und
führe dieses Verhalten ursächlich zu einem Haftungsschaden, sei er
gemäß
§ 9 BAO zur Haftung heranzuziehen. Vorsätzlich
handle, wer die Pflichten kenne und ihre Verletzung gewollt habe. Er brauche die
Pflichtverletzung nicht beabsichtigt haben, es genüge, wenn der gesetzliche
Vertreter einer GmbH die Pflichtverletzung vorausgesehen und in seinem Willen
aufgenommen habe. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt, zu der er nach
seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und
imstande sei, verletze. Der Haftungsschaden könne darin bestehen, dass
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, also insbesondere Steuern,
nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt würden. Wie in
der Berufung angeführt werde, habe sich der Bw selber um die Angelegenheit
österreichischer Umsatzsteuer gekümmert, da er von zwei
Steuerberatungskanzleien diesbezüglich abschlägig Bescheid erhalten
habe. Die verspätete Meldung bzw. Nichtmeldung der Steuern habe der Bw mit
mangelnder Rechtskenntnis und einer nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung
begründet. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft habe sich auf
alle Fälle die fehlenden Rechtskenntnisse anzueignen oder eine dritte
Person damit zu beauftragen. Bei Betrauung Dritter habe der
Geschäftsführer das Personal in solchen Abständen zu
überwachen, die es ausschließen würden, dass ihm die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher
Zahlungspflichten verborgen bliebe. Es habe in der Verantwortung des Bw als
Geschäftsführer gelegen, dass die Umsätze für den Zeitraum
1999 und 2000 verspätet gemeldet und die daraus resultierende Umsatzsteuer
nicht entrichtet worden sei. Es liege daher ein schuldhaftes Verhalten
vor.
Abschließend hat der Bw
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Hiezu
wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff
bezeichneten Vertreter haften gemäß
§ 9 BAO neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen haben gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, sie sie verwalten, entrichtet
werden.
Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), müssen sich nach § 20 BAO in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Die Haftung des § 9 BAO
trifft ua. Geschäftsführer einer GmbH
Voraussetzung en für die
Inanspruchnahme der Haftung eines Vertreters einer juristischen Person sind im
Einzelnen:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Der Bw ist laut
Firmenbuchauszug vom 2.7.2007 seit 18.12.1998 Geschäftsführer der Fa.
I mit Sitz in Biel/Schweiz und einer inländischen Zweigniederlassung in O;
die Gesellschaft wurde mit Vertrag vom 3.7.1998 gegründet. Der Antrag auf
Neueintragung einer Firma ist am XYZ beim Gericht eingelangt, die Eintragung ist
am ABC erfolgt. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung für den
Zeitraum 02/1999-09/2000 wurde festgestellt, dass die Fa. I ihre
Geschäftstätigkeiten von Herbst 1998 bis Oktober 2000 unterhalten hat.
Für diesen Zeitraum wurden keine Umsatzsteuerzahlungen bzw. Meldungen an
das Finanzamt geleistet.
Unbestritten ist im
vorliegenden Berufungsfall, dass der Bw im streitgegenständlichen Zeitraum
als Geschäftsführer einer GmbH zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO gezählt hat und daher für die Entrichtung der
Abgaben der Fa. I verantwortlich war. Außer Streit steht auch, dass die
Gesellschaft während des Streitzeitraumes keine Umsatzsteuer entrichtet
hat.
Eine weitere Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Vertreters eines Abgabepflichtigen zur Haftung
im Sinne des § 9 BAO ist - wie bereits festgehalten - die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Geltendmachung der
Haftung. Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären. (Vgl. zB VwGH vom 3.7.1996, 96/13/0025, und vom 31.3.2004,
2003/13/0153).
Der angefochtene
Haftungsbescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthält nun keinerlei
Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Fa. I ; so
wurden beispielsweise keine Feststellungen über Aktiva in den
gegenständlichen Bescheiden getroffen. Laut Firmenbuchauszug vom 2.7.2007
wurde auch nicht der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft
eröffnet oder der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen. Unter diesen Umständen lässt sich die Frage, ob im
gegenständlichen Berufungsfall die gänzliche Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben gegeben ist, weder in die eine noch in die
andere Richtung beurteilen.
Stünde die
Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge beim Hauptschuldner fest,
wäre es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel
zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so
hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der
Nachweis, dann kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze
vorschreiben. (Vgl. zB VwGH vom 24.2.2004, 99/14/0278).
Nach den vorstehenden
Ausführungen besteht also grundsätzlich eine qualifizierte
Mitwirkungspflicht des Vertreters (die allerdings erst dann einsetzt, wenn die
Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge beim Hauptschuldner und die
Person des Vertreters feststehen). Diese Mitwirkungspflicht zu den
erwähnten Themen hätte die Abgabenbehörde (unter der
Voraussetzung der Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge bei der Fa.
I ) bereits vor Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides, zumindest aber
vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung einfordern müssen
(Parteiengehör). Tatsächlich wurde im gegenständlichen Fall vor
Erlassung des Haftungsbescheides und in weiterer Folge vor Erlassung der
Berufungsvorentscheidung kein diesbezügliches Vorhalteverfahren
durchgeführt. (Vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ. 18 zu § 115, und
VwGH vom 16.11.2006, 2006/14/0026).
Würden die eingangs
angeführten Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme kumulativ
vorliegen, so ist die Geltendmachung der Haftung überdies in das Ermessen
der Abgabenbehörde gestellt, das sich innerhalb der Grenzen zu halten hat,
die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der
Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Der
Haftungsbescheid und die Berufungsvorentscheidung enthalten auch in dieser
Hinsicht keine Begründung und es fehlen dementsprechend die für die
Abwägung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen.
Gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das
Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung auch
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Die dargelegten
Ermittlungsmängel lassen es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass ein im
Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen oder eine Bescheiderlassung
unterblieben wäre. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz liegen daher vor.
Da die fehlenden Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) einen relativ großen Umfang haben, ist es
zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz
nachgeholt werden. Der Bw hätte erst im Berufungsverfahren Gelegenheit,
seinen Standpunkt vorzutragen, weshalb es sachgerecht erscheint, die
betreffenden Argumente von der Abgabenbehörde erster Instanz vorweg
prüfen bzw. würdigen zu lassen. Es ist nämlich in erster Linie
deren Aufgabe, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen (wozu
insbesondere auch die Feststellung der Uneinbringlichkeit bzw. des
Ausmaßes der Uneinbringlichkeit gehört): Zum einen normiert §
276 Abs. 6 erster Satz BAO, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine
Berufung erst nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Zum anderen geht der
Gesetzgeber mit der Regelung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass
eine Beweisaufnahme von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin
bestehen soll, notwendige Ergänzungen des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Der Unabhängige Finanzsenat, der sich in
seiner Rolle eines unabhängigen Dritten auf die Funktion eines Kontroll-
und Rechtsschutzorganes zu konzentrieren hat, betrachtet es nicht als seine
Aufgabe, eine derartige Ermittlungstätigkeit erstmals
durchzuführen.
Da somit der
Aufhebungstatbestand des § 289 Abs. 1 BAO erfüllt ist, ist
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
5. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-S/03
- Stammnummer
- 29333
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF