Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch SteuerlicherVertreter, yyyyy, vom 30. Juni 2011 gegen den vormaligen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Amtspartei, vom 27.5.2011 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Anschrift, vertreten durch Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte OG, Rechtsanwaltskanzlei, 4600 Wels, Spitalhof 3a, vom 20. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, vom 22. November 2007 betreffend Umsatzsteuer…
…die vorsteuerabzugsvermittelnde Rechnung keine formellen Mängel aufweise, somit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alles aus seiner Sicht Mögliche unternommen habe, um sich Gewissheit über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu verschaffen. Es würde andererseits auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn einer UID-Nummer im Binnenmarkt…
In weiterer Folge befragte der Referent die Geschäftsführerin der Bw, warum sie bei gegebener Verdachtslage der Meinung gewesen sei, dass gerade sie bzw. die Bw nicht in einen USt-Betrug involviert sein könne. Hinsichtlich der Verdachtslage wurde insbesondere auf das Auftreten vieler Personen aus dem…
Rechtlich führte der Referent sodann aus, dass aufgrund der vorliegenden übereinstimmenden Aussagen der "Vollmachtgeber" und den festgestellten Sachverhalten in vergleichbaren Fällen mit übereinstimmender Vorgangsweise davon ausgegangen werden müsse, dass diese "Vollmachtgeber" nur zum Schein vorgeschoben worden wären, die Risken und Erfolge der getätigten Geschäfte tatsächlich…
Dazu gab IM am 18.8.2011 an, dass bei den Anlieferungen sowohl SM als auch MO anwesend gewesen wären und beide "im Rudel verhandelt hätten"). (Anm: unglaubwürdig, nach Aussagen von IM an anderer Stelle wären beide erfahrene Altmetallhändler gewesen und beide sprachen Deutsch, sodass…
Tatsache ist jedenfalls, dass KS an der angeführten Anschrift WG5 im Jahr 2006 gar nicht mehr gemeldet war, nach dessen mehrmaliger Aussage dort auch davor nie ein Unternehmen betrieben hat und mit den Lieferungen nichts zu tun hatte. Er war nach seinen Angaben und ZMR…
Nach der eindeutigen Aussage der VV, der Bestätigung des beglaubigenden Notars und der Mitteilung eines Finanzamtes gab es seit 15.3.2006 eine Vollmacht der VV für SM. Der UFS glaubt auch den weiteren Ausführungen von VV, dass sie ab Erstellung der Vollmacht am 15…
…vernünftigerweise") zu erwarten gewesen, wenn man tatsächlich neben den berechtigten geschäftlichen Interessen auch die Vermeidung der Einbindung in einen MwSt-Betrug im Auge gehabt hätte. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH treffen den Abgabenpflichtigen Obliegenheiten zur Überprüfung der Rechnungsangaben. Insbesondere ist der in der Rechnung…
…des liefernden/leistenden Unternehmers muss aus den Rechnungsangaben hervorgehen - ist nicht erfüllt. Die in den Rechnungen (15. Mai 2001, 21. Juni 2001 und 31. Juli 2001) gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt die Bw. nicht zum Vorsteuerabzug, weil der Rechnungsleger aus den Rechnungsangaben nicht eindeutig identifizierbar ist. …
…Mängel" aufweist und er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes alles aus seiner Sicht (subjektiv und objektiv) Mögliche unternommen hat, um sich Gewissheit über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu verschaffen. Darf sich demnach der Rechnungsempfänger - bei einem solchen Verhalten - auf eine UID-Adresse "verlassen" (dieser…
…2009 wurde ein Betrag idHv. € 119.184,96 gewährt. Begründend wurde auf § 11 Abs. 1 UStG 1994 und die dort geforderten Rechnungsangaben verwiesen, die bei den vorgelegten Rechnungen fehlten bzw. unvollständig seien. Der Rechnungsempfänger sei nicht mit dem Antragsteller ident. In Österreich seien vom…
…machen. Wenn der Bw. die Rechtsprechung des EuGH zitierend darauf hinweist, dass nur dann, wenn der Leistungsempfänger aufgrund objektiver Kriterien von der Unrichtigkeit der Rechnungsangaben wissen hätte müssen, ein Versagen des Vorsteuerabzuges zulässig wäre, wird seitens des Unhabhängigen Finanzsenates darauf hingewiesen, dass wenn der Bw…
…Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit seien nur dann gewahrt, wenn der gutgläubige Erwerber auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsangaben (gemeint wohl: Rechnungsangaben) vertrauen könne. Dem gutgläubigen Rechnungsempfänger müsse bei formellen, aber peripheren Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten von Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug zwingend zugestanden werden. Auch Ruppe führe in seinem Kommentar…
…gehen dürften, dass das Recht auf Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen oder übermäßig erschwert werde. Zusätzliche Rechnungsangaben der Mitgliedstaaten sowohl laut Gesetz wie auch laut Verwaltungspraxis dürften nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellten. Das…
…Vorsteuerabzuges einen Missbrauch von Formen im Sinne der zitierten Norm erblicke, könne nicht nachvollzogen werden. Berichtigungen von Rechnungsangaben könnten ausschließlich vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden, was im vorliegenden Fall zweifelsfrei geschehen sei. Ruppe führe in seinem Kommentar zum UStG 1994 unter Tz 27 zu § 11 aus…
…Die im § 11 Abs 1 UStG 1994 genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen, sollen sie diesem Ziel gerecht werden, eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Durch das Abstellen auf…
…08.05.2013, C-271/12, "Petroma Transports SA"). Die Berichtigung kann dabei nur durch den Leistenden erfolgen. Die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung oder eine eigenmächtige Änderung der Rechnungsangaben durch den Leistungsempfänger kann Formmängel jedenfalls nicht heilen (Ruppe/Achatz 4 , UStG-Kommentar, 1047; UStR 2000…
…und umsatzsteuerpflichtig. Die Werkzeuge seien für das Unternehmen der BW verwendet worden. Die Rechnungen seien ordnungsgemäß ausgestellt worden und enthielten zusammen mit dem Berichtigungsschreiben vom Februar 2013 alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben. Die BW habe im Jahr 2010 Leistungen in Österreich erbracht, für welche…
…11 Abs 1 UStG genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen. Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich…