Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0580-G/05
Rechnungsberichtigung - Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (hier: Vorsteuererstattungsverfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-G/05vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug ua. das Vorliegen einer dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung erforderlich ist und das Gesetz keine zeitliche Schranke für die Rechnungsberichtigung normiert, ist diese Voraussetzung in dem Voranmeldungs-(Veranlagungs-)zeitraum erfüllt, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung durch den Rechnungsaussteller tatsächlich erfolgt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. OHG, Gütertransporte,
Deutschland, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung
GmbH & Partner KEG, Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz,
Petersgasse 128a, vom 24. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. März 2005 betreffend Vorsteuererstattung
an ausländische Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember
2004 nach der am 20. Juni 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 01-12/2004 erfolgt mit
....................................................................................€ 27.349,73
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat mit dem
Vorsteuererstattungsantrag vom 3. Dezember 2004 für den Zeitraum April
bis Juni 2004 unter Vorlage von Sammelrechnungen und korrespondierenden
Sammelgutschriften, jeweils datiert mit 22. April 2004, die Erstattung
von Vorsteuern betreffend in den Jahren 1997 bis 1999 an sie erbrachte
Lieferungen und Leistungen begehrt.
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid dieses Begehren
mit der Begründung, dass den Sammelrechnungen über die Zeiträume
1997, 1998 und 1999 auch Gutschriften gegenüberstünden und somit keine
neuerliche Abrechnung erfolgt sei, abgewiesen.
Dagegen hat die Bw. mit
folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Die Vorsteuererstattungsanträge für die Jahre
1997, 1998 und 1999 seien mangels ordnungsgemäßen Firmenwortlautes
abgewiesen worden. Am 22. April 2004 seien sämtliche an ihre
Firma ausgestellten Rechnungen durch die Firma D. GmbH & CoKG
gutgeschrieben worden und es sei die Fakturierung an die Firma Bw. OHG
Transporte erfolgt, womit nunmehr der korrekte Firmenwortlaut angeführt
sei.
Auf Grund dieses Sachverhaltes stünden den
Abrechnungen somit keine Gutschriften in gleicher Höhe gegenüber, da
sich die ausgestellten Gutschriften auf die zunächst falsch ausgestellten
Rechnungen (mit falschem Firmenwortlaut) beziehen.
Die diesbezüglich abweisende Berufungsvorentscheidung
wurde vom Finanzamt folgendermaßen begründet:
Die seinerzeitigen Erstattungsanträge für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 seien abgewiesen worden, weil die zur Ergänzung
des Firmenwortlautes um die Gesellschaftsbezeichnung "OHG" an den
Zustellungsbevollmächtigten retournierten Originalbelege trotz
gewährter Fristverlängerung nicht wieder vorgelegt worden seien. Die
diesbezüglich ergangenen Abweisungsbescheide seien unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Nunmehr nach drei Jahren würden die betreffenden
Rechnungen vom Rechnungsaussteller mittels einer Gutschrift (ohne Zusatz "OHG")
gutgeschrieben und am selben Tag mit einer Rechnung (mit Zusatz "OHG") unter der
gleichen Kundennummer wieder in Rechnung gestellt. Es sei daher offensichtlich,
dass der alleinige Grund für diese Vorgangsweise in der Geltendmachung der
Vorsteuern trotz rechtskräftiger Abweisungsbescheide liege, was als
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechts im Sinne des § 22 BAO zu qualifizieren sei, weshalb eine
Vorsteuererstattung aus den nunmehr vorgelegten Rechnungen nicht erfolgen
könne.
Der Vorlageantrag wurde von der Bw. wie folgt
begründet:
Das Finanzamt bestreite keineswegs, dass die berichtigten
Rechnungen nunmehr sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Da vom
Finanzamt kein Fehler bzw. kein Mangel bei den berichtigten Rechnungen behauptet
werde, lägen nunmehr (für das beantragte Jahr 2004) alle
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor.
Unter Missbrauch im Sinne des § 22 BAO sei
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtliche Gestaltung, die
im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen sei und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung
finde, zu verstehen.
Worin nun das Finanzamt im Falle einer
(nachträglichen) Rechnungsberichtigung zum Zwecke des (erstmaligen)
Vorsteuerabzuges einen Missbrauch von Formen im Sinne der zitierten Norm
erblicke, könne nicht nachvollzogen werden. Berichtigungen von
Rechnungsangaben könnten ausschließlich vom Rechnungsaussteller
vorgenommen werden, was im vorliegenden Fall zweifelsfrei geschehen
sei.
Ruppe führe in seinem Kommentar zum UStG 1994
unter Tz 27 zu § 11 aus, dass der ausstellende Unternehmer nicht
gehindert sei, die zunächst unvollständige Rechnung zu berichtigen,
wobei sich eine diesbezügliche Frist dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der
Leistungsempfänger könne den Vorsteuerabzug allerdings erst ab dem
Zeitpunkt vornehmen, in dem er die formgerechte Rechnung erhalten habe. Nachdem
die Bw. bislang noch keinen Vorsteuerabzug durchgeführt habe (bzw. der
Antrag auf Rückerstattung vom Finanzamt verwehrt worden sei) und nun im
Jahr 2004 auf Grund der nunmehr ordnungsgemäßen Rechnungen die
Rückerstattung der Vorsteuern beantragt worden sei, könne die
spätere Rechnungsberichtigung umsatzsteuerlich an keine nachteiligen Folgen
(Versagung des Vorsteuerabzuges) geknüpft sein. Ausdrücklich werde
angemerkt, dass sich infolge einer Verkettung unglücklicher Zustände
die Rechnungsberichtigungen zeitlich verzögert hätten.
Von einer ungewöhnlichen oder unangemessenen
rechtlichen Gestaltung könne nicht gesprochen werden, wenn der
Steuerpflichtige unmittelbar jenen Weg beschreite, den das Gesetz selbst
vorzeichne, möge auch eine allfällige Steuerersparnis das Ziel der
Gestaltung sein.
Auch in den UStR 2000 werde unter Rz 1828
ausgeführt, dass eine entsprechende Rechnungsberichtigung den
Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtige. Eine Frist für eine
Rechnungsberichtigung sei weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung bzw.
Literatur vorgesehen. Die einzige Einschränkung sei, dass eine
Rückwirkung (außer im Falle einer finanzbehördlichen
Überprüfung) nicht möglich sei und eine Geltendmachung der
Vorsteuer erst zum Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung möglich
sei.
Des Weiteren führe der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 28. November 2002, 98/13/0038, aus, dass ein
Unternehmer selbst eine missbräuchlich ausgestellte Rechnung berichtigen
könne. Dem Einwand des Finanzamtes, dass die spätere
Rechnungsberichtigung einer zuvor zweifelsfrei nicht missbräuchlich
ausgestellten Rechnung nunmehr den Tatbestand des Missbrauches nach
§ 22 BAO darstelle, könne in keinster Weise gefolgt
werden.
Zum behaupteten Mangel der gleichen Kundennummer sei
ausdrücklich zu bemerken, dass gerade dadurch bestätigt werde, dass es
sich um ein und denselben Kunden handle, womit die Kundennummer
naturgemäß identisch sein müsse.
In der am 20. Juni 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom bevollmächtigten Vertreter
der Bw. auf die Frage des Vertreters der Amtspartei, weshalb es erst fünf
bis sieben Jahre nach den Geschäftsfällen zur Ausstellung einer
ordnungsgemäßen Rechnung gekommen sei, ergänzend Folgendes
ausgeführt:
Einerseits sei die Bearbeitung und Abweisung der
Erstattungsanträge betreffend die Jahre 1997 bis 1999 erst Ende des Jahres
2001 erfolgt und andererseits habe es auch Probleme mit dem seinerzeitigen
Zustellungsbevollmächtigten gegeben. Überdies habe die Bw. schon
früher um Rechnungsberichtigung ersucht, infolge organisatorischer und
administrativer Probleme im Unternehmen des Rechnungsausstellers habe sich aber
eine weitere zeitliche Verzögerung ergeben.
Der Vertreter der Amtspartei erklärte, dass die in der
Berufungsvorentscheidung vertretene Rechtsansicht, die Rechnungsberichtigung
stelle einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne
des § 22 BAO dar, nicht mehr aufrecht erhalten werde. Der
unabhängige Finanzsenat möge aber prüfen, ob der
Erstattungsanspruch, der materiell aus den Jahren 1997 bis 1999 stamme, nicht
bereits im Streitjahr 2004 zumindest teilweise verjährt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 sind von dem
nach Abs. 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden,
nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge
abzusetzen.
Die Vorsteuern fallen in den Veranlagungs- bzw.
Voranmeldungszeitraum, in dem sämtliche Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung
für Leistungen ist erst und nur in dem Veranlagungszeitraum
(Voranmeldungszeitraum) zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den
Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge
an ihn in Rechnung gestellt sind (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band V, § 20,
Anm. 30).
Werden Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt
oder ergänzt, so ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für
den Voranmeldungs-(Veranlagungs-)zeitraum zulässig, in dem die Berichtigung
oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (vgl. VwGH 17.9.1996,
95/14/0068).
Eine "Rechnung" im Sinne des im Umsatzsteuerrecht
gebrauchten Begriffes setzt Schriftform voraus; die "entsprechende Berichtigung"
einer Rechnung bedarf daher ebenfalls der schriftlichen Form. Davon abgesehen
können dem Gesetz keine bestimmten Formerfordernisse für die
Berichtigung einer Rechnung entnommen werden. Es erfüllt jedoch nur eine
solche Urkunde die Voraussetzungen der "entsprechenden Berichtigung" einer
Rechnung, in der Gegenstand und Inhalt der Berichtigung in eindeutiger und jeden
Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck kommen. Es muss somit durch
Anführung eindeutiger Unterscheidungsmerkmale klargestellt werden, welche
vom Unternehmer seinerzeit ausgestellte Rechnung und inwiefern diese inhaltlich
berichtigt wird. Dies bedeutet nicht, dass die Berichtigung die Ausstellung
einer (sämtliche in § 11 Abs. 1 geforderten Angaben
enthaltenden) völlig neuen Rechnung erforderte. Der Unternehmer kann
entweder die mangelhafte Rechnung "stornieren" und eine völlig neue
Rechnung erteilen, in der alle geforderten Angaben richtig angeführt sind,
oder dem Leistungsempfänger unter Hinweis auf die (frühere) Rechnung
den richtig berechneten Steuerbetrag mitteilen (vgl. VwGH 8.4.1991,
90/15/0071).
Sind alle Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs mit Ausnahme
der Rechnung gegeben, so kann ein Vorsteuerabzug erst in dem und für den
Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung vorliegt (keine
Rückwirkung auf den Leistungszeitraum: EuGH 29.4.2004,
Rs C-152/02, "Terra Baubedarf"). Eine Frist für die Erfüllung
dieser Voraussetzung ist nicht vorgesehen. Liegt eine Rechnung zwar vor,
entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 und wird sie in
der Folge berichtigt, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum
vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine
Rückwirkung - VwGH 17.9.1996, 95/14/0068) [vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 59 und
die dort zitierte Judikatur und Literatur, sowie UFS 7.7.2005, RV/0142-I/02
in ecolex 2005/419].
Unter Bedachtnahme auf die
vorhin dargestellte Rechtslage war der Berufung aus nachstehenden
Erwägungen ein Erfolg beschieden:
Die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vertretene, im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung
ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhaltene Argumentation, wonach die von
der Bw. veranlasste Rechnungsberichtigung durch den
Rechnungsaussteller - der in den ursprünglichen Rechnungen
fehlende Zusatz der Gesellschaftsbezeichnung "OHG" wurde vom Finanzamt in den
Abweisungsbescheiden betr. die Vorsteuererstattungsanträge für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 als mangelhafte Bezeichnung des Namens der Bw. als
Leistungsempfängerin qualifiziert - einen Missbrauch im
Sinne des § 22 BAO darstelle, erweist sich nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates aus folgendem Grund als
unzutreffend:
Die von der Bw. initiierte Rechnungsberichtigung durch den
Rechnungsaussteller stellt auf Grund des im
§ 31 Abs. 2 UStG 1994 normierten zivilrechtlichen
Anspruches des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer dem
§ 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 11, Anm. 72 und 73) keinesfalls einen Missbrauch
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im
Sinne des § 22 Abs. 1 BAO dar, da diesfalls eine
abgabenrechtliche Begünstigung (Vorsteuerabzug) auf einem Weg erreicht
wird, der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 22,
Tz 4).
Da, wie eingangs ausgeführt, der Vorsteuerabzug erst
im Zeitpunkt des (erstmaligen) Vorliegens einer dem
§ 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung geltend gemacht
werden kann und dieser Zeitpunkt nicht durch eine gesetzliche Frist
beschränkt ist, erweist sich die Geltendmachung der strittigen Vorsteuern
auf Grund der im Jahr 2004 vom Rechnungsaussteller vorgenommenen
Berichtigung der ursprünglich in den Jahren 1997, 1998 und 1999
ausgestellten, mangelhaften Rechnungen im Streitjahr als
zutreffend.
Zu der vom Vertreter der Amtspartei im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung relevierten Problematik, ob der
Erstattungsanspruch, der materiell aus den Jahren 1997 bis 1999 stamme, nicht
bereits im Streitjahr 2004 zumindest teilweise verjährt sei, ist Folgendes
zu bemerken:
Diese Frage stellt sich deshalb nicht, da
ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des
§ 11 UStG 1994 über die in den Jahren 1997 bis 1999 an
die Bw. ausgeführten Leistungen erst nach entsprechender
Rechnungsberichtigung durch den Rechnungsaussteller im Jahr 2004 vorliegen und
auf Grund der obigen Ausführungen somit in diesem Jahr erstmals der
Vorsteueranspruch entstanden ist. Ein Anspruch der materiell - Durch den Hinweis
auf § 11 ist eine Rechnung mit den besonderen Merkmalen des
§ 11 Anspruchsvoraussetzung. Die Rechnung im Sinne des § 11
ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Band IV, § 12, Anm. 116) - erstmalig überhaupt erst im
Jahr 2004 entstanden ist, kann somit keinesfalls im Jahr 2004, im Jahr der
erstmals zulässigen Antragstellung verjährt sein. Die vom
bevollmächtigten Vertreter der Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung dargelegten Gründe, weshalb die Rechnungsberichtigung
erst rd. zweieinhalb Jahre nach Abweisung der Erstattungsanträge für
die Jahre 1997 bis 1999 (Bescheide vom 21. November 2001) erfolgt ist,
sind für die Beurteilung des Zeitpunktes der Geltendmachung des
Vorsteueranspruches (Vorsteuererstattungsanspruches) ohne rechtliche Relevanz
und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.
Da der Gesetzgeber keine bestimmten Formerfordernisse
bezüglich der Rechnungsberichtigung aufstellt, ist lediglich zu
prüfen, ob in der jeweiligen Berichtigungsurkunde der Gegenstand und Inhalt
der Berichtigung in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließenden Weise
zum Ausdruck kommen, wobei durch Anführung eindeutiger
Unterscheidungsmerkmale klargestellt werden muss, welche vom Unternehmer
seinerzeit ausgestellte Rechnung und inwiefern diese inhaltlich berichtigt
wird.
Diesem Erfordernis entsprechen die strittigen
Sammelgutschriften und Sammelrechnungen vom 22. April 2004 aus
nachstehenden Erwägungen:
Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit von
Rechnungen ist es nicht erforderlich, dass über jeden Einzelumsatz eine
gesonderte Rechnung ausgestellt wird. In einer Rechnung kann durchaus über
mehrere Lieferungen oder Leistungen mit unterschiedlichem Liefer- oder
Leistungsdatum abgerechnet werden. Demgemäß sind auch Berichtigungen
oder Ergänzungen im Wege von Sammelberichtigungen oder
-ergänzungen zulässig (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 11,
Anm. 156).
Dadurch, dass der leistende Unternehmer jeweils für
die Jahre 1997, 1998 und 1999 mit dem Text "Hiermit schreiben wir Ihnen die
folgenden Beträge für das Jahr 1997, 1998 und 1999 gut" unter
Anführung der einzelnen Rechnungsnummern, des jeweiligen Rechnungsdatums,
der jeweiligen Netto- und Umsatzsteuerbeträge ohne Anführung der
Gesellschaftsbezeichnung "OHG" mit Datum 22. April 2004 entsprechende
Urkunden verfasst und der Bw. zugeleitet hat, hat der Rechnungsaussteller die in
diesen Jahren mangelhaft (ohne Zusatz der Gesellschaftsbezeichnung "OHG")
ausgestellten Rechnungen storniert und damit die Voraussetzung geschaffen,
völlig neue (Sammel)rechnungen zu erteilen, in denen durch den Zusatz der
Gesellschaftsbezeichnung "OHG" dem bisherigen Mangel entsprochen worden
ist.
Zu der vom Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung relevierten Tatsache, dass vom Rechnungsaussteller die
Sammelgutschriften ohne den Zusatz "OHG" und die Sammelrechnungen mit dem Zusatz
"OHG" ausgestellt worden sind, ist Folgendes zu bemerken:
Da die ursprünglichen Rechnungen nicht den vom
Finanzamt als Mangel qualifizierten Zusatz "OHG" enthalten haben, hat der
Rechnungsaussteller, um den Zusammenhang der Gutschriften mit den mangelhaften
Rechnungen eindeutig und unmissverständlich zu dokumentieren auch die
jeweiligen Sammelgutschriften ohne den Zusatz "OHG" ausgefertigt. Damit haben
die mangelhaften Rechnungen ihre Belegfunktion für die Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges zur Gänze verloren. Somit war dadurch die Voraussetzung
geschaffen, völlig neue Rechnungen zu erteilen.
Die Tatsache, dass sowohl die Sammelgutschriften als auch
die Sammelrechnungen unter derselben Kundennummer ausgestellt worden sind, ist
wohl nur so erklärbar, dass den Abrechnungen Leistungen an die Bw. OHG
zugrunde liegen, wobei im Zuge der (ersten) mangelhaften Rechnungslegung der
Zusatz "OHG" irrtümlich nicht dem Namen des Leistungsempfängers
beigefügt worden ist.
Somit erhöhen sich die erstattungsfähigen
Vorsteuern lt. angefochtenem Bescheid in Höhe von € 9.384,98 um
€ 17.964,75 (lt. Berufungsantrag S 247.200,37) auf
€ 27.349,73.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-G/05
- Stammnummer
- 22852
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF