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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1217-L/10

Kein Vorsteuerabzug bei nicht ordnungsgemäßer Rechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1217-L/10vom 26.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sind die Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw -zeitraum fehlerhaft, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Nach Ansicht des VwGH (26.02.2004, 2004/15/0004; 21.12.2010, 2009/15/0091; 28.09.2011, 2006/13/0064) begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat. 3.2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt erschließen lässt, bestand die von Herrn H in Rechnung gestellte Leistung aus einer Vielzahl von Provisionsansprüchen aus dem erfolgreichen Vertrieb von Kommunikationsverträgen betreffend Mobilfunk, Festnetz und Internet. Der Anspruch auf die jeweilige Provision entstand dabei nach Freigabe durch den jeweiligen Anbieter, somit also zu ganz konkreten Zeitpunkten. Aus der gegenständlichen Rechnung kann jedoch nicht erschlossen werden, zu welchen konkreten Zeitpunkten diese Leistungen an die Berufungswerberin erbracht wurden. Eine Aufschlüsselung der Provisionsansprüche nach Monaten und Jahren erfolgte erst im Nachhinein und vor allem durch die Leistungsempfängerin selbst und nicht durch den leistenden Unternehmer in Form einer berichtigten Rechnung. Hinsichtlich der Möglichkeit der Legung einer Sammelrechnung (Zusammenfassung aller gleichartigen Leistungen, unter Angabe des Abrechnungszeitraumes) hat der Gesetzgeber eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, indem er explizit den Abrechnungszeitraum auf einen Kalendermonat beschränkte. Ein pauschaler Abrechnungszeitraum von 25 Monaten für eine Vielzahl, zu einem konkreten Zeitpunkt längst erbrachter Leistungen, entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben. Welche Aufteilung der Leistungszeiträume hingegen im Zuge der Betriebsprüfung beim leistenden Unternehmer vorgenommen wurde, ist ohne Bedeutung. Für das gegenständliche Verfahren ist lediglich zu beurteilen, ob die in Streit stehende Rechnung den Anforderungen des § 11 iVm § 12 UStG 1994 entspricht oder nicht. 4. Hinweis in anderen Belegen - § 11 Abs 2 UStG 1994 4.1. § 11 Abs 2 dritter Satz UStG 1994 sieht eine Erleichterung dergestalt vor, dass die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, sofern auf diese in der Rechnung hingewiesen wird. In Betracht kommen dabei Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, aber auch Vertragsurkunden. Fehlen sowohl diese Hinweise als auch ausreichende Angaben in der Rechnung selbst, liegt keine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vor (siehe hiezu auch VwGH vom 11.11.2008, 2006/13/0013). Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Leistungsinhalt für die Vertragsparteien selbst identifizierbar ist, aber trotzdem Art und Umfang der Leistung in der Rechnung nicht konkret angeführt werden. 4.2. Im vorliegenden Fall enthält die strittige Rechnung definitiv keinen Hinweis iSd § 11 Abs 2 UStG 1994. Die Ansicht der Berufungswerberin, nämlich dass die detaillierte Auflistung der an K H zugeflossenen Provisionen in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 (welche den Bestimmungen des Beratervertrages vom 02.01.2006 und der übermittelten Provisionsvereinbarung entspreche) alle Erfordernisse erfüllen würde, die es ermöglichen, den Umsatz eindeutig zu identifizieren und deshalb ein nochmaliger Hinweis in der Rechnung selbst entbehrlich sei, widerspricht daher ganz klar den gesetzlichen Vorgaben. 5. UID-Nummer 5.1. Nach § 11 Abs 1 Z 6 UStG 1994 hat die Rechnung die Angabe der UID-Nummer des leistenden Unternehmers zu enthalten, soweit er im Inland Lieferungen oder sonstigen Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Die gültige UID-Nummer muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst später ergänzt oder für gültig erklärt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen. 5.2. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die UID-Nummer des Leistenden im Zeitpunkt der Rechnungserstellung nicht gültig war, womit zweifelsfrei ein weiteres, zwingend erforderliches Rechnungsmerkmal fehlt. Die strittige Rechnung berechtigt folglich auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug. 6. Rechnungsberichtigung 6.1. Entspricht eine Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer (formgerechten) Rechnung verlangen (§ 11 Abs 1 UStG 1994). Die Rechnungsberichtigung kann dabei durch Ergänzung oder Berichtigung der ursprünglichen Rechnung durch Ausstellung einer neuen Rechnung unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung erfolgen. Der Vorsteuerabzug kann allerdings erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den weiteren materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Vorlage berichtigter Rechnungen im Zuge des den Umsatzsteuerbescheid betreffenden Berufungsverfahrens bedeutet demnach keine für den Vorsteuerabzug relevante nachträgliche Änderung des Sachverhaltes oder eine Änderung von rechtlichen Gegebenheiten; dadurch wird das Recht auf Vorsteuerabzug erst für den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung begründet (VwGH 28.10.2009, 2005/15/0006; 02.09.2009, 2008/15/0064; 11.11.2008, 2006/13/0013; 06.07.2006, 2006/15/0183; EuGH 08.05.2013, C-271/12, "Petroma Transports SA"). Die Berichtigung kann dabei nur durch den Leistenden erfolgen. Die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung oder eine eigenmächtige Änderung der Rechnungsangaben durch den Leistungsempfänger kann Formmängel jedenfalls nicht heilen (Ruppe/Achatz 4 , UStG-Kommentar, 1047; UStR 2000, Rz. 1829). 6.2. Fest steht, dass die berufungswerbende Gesellschaft im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung - somit also vor Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 09/2009 - aufgefordert wurde, eine berichtigte, ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vorzulegen. Eine solche konnte nicht vorgelegt werden. Die Berufungswerberin hat selbst zugestanden, dass es zu diesem Zeitpunkt unmöglich gewesen war, eine dem Umsatzsteuergesetz entsprechende Rechnung auszustellen (keine gültige UID-Nummer, keine Details zur Berechnung der Provisionsansprüche). Somit wird ein Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt möglich sein, in welchem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 7. Weitere Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Vorsteuerabzug über eine (berichtigte) ordnungsgemäße Rechnung hinaus, auch die weiteren materiellrechtlichen Anforderungen des § 12 UStG 1994 ("der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen") erfüllt sein müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter der Berufungswerberin und den Leistungserbringer Personenidentität bestand, wird daher in weiterer Folge bei Vorlage einer berichtigten Rechnung der Frage nachzugehen sein, ob die vom ehemaligen Geschäftsführer der Berufungswerberin in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt ist. 8. Resümee Nach Ansicht des erkennenden Senates entspricht die gegenständliche Rechnung aus den oben angeführten Gründen nicht dem Regelungsinhalt des § 11 UStG, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug fehlt und damit der begehrte Vorsteuerabzug zu versagen war. Es erübrigt sich somit eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Leistungen des K H an die berufungswerbende Gesellschaft tatsächlich ausgeführt worden sind (VwGH 28.10.2009, 2005/15/0006). Dem Berufungsbegehren war daher der Erfolg zu versagen. Linz, am 26. November 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1217-L/10
Stammnummer
67806
Gültig
26.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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