…davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung der Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur…
…ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen/beruflichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund (siehe dazu Jakom…
…Lebensversicherung Generali Rückkaufswert per 13. April 2007 € 8.863,02 Die aktuelle Schuldensituation per Mai 2007 stelle sich wie folgt dar: Persönlicher Kredit bei der BA-CA € 36.595,78 Privatverbindlichkeit gegenüber D.S.€ 6.800,00. Zu dieser Verbindlichkeit sei zu…
…Aufwendungen für betriebliche Zwecke erfolge. Nach der Aktenlage hätten die Fremdmittel zur Finanzierung einer Barentnahme gedient und würde somit eine Privatverbindlichkeit vorliegen. Aus diesem Grund seien die daraus resultierenden Zinsen nicht abzugsfähig. Dagegen richtet sich die Berufung datiert vom 10. März 2003 eingelangt am 12…
…das gegenständliche Berufungsverfahren noch von Bedeutung ist - die Auffassung, dass die mit der Kreditfinanzierung des Bootes zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Privatverbindlichkeiten zu qualifizieren seien und die daraus resultierenden Zinsen nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Die Berechnung dieser Zinsen erfolgte nach den Berechnungen der Betriebsprüferin dergestalt…
…ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund (siehe dazu Jakom, EStG5…
…davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur…
…hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung der Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (vgl. VwGH 30.9. 1999…
…Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor. Dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH vom 30. September 1999, Zl. 99/15/0106 und vom 23…
…Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 30.9.1999, 99/15/0106; EStG-Kommentar, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke…
…betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liege eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen seien nicht abzugsfähig (vgl EStR Rz 1421 unter Hinweis auf VwGH 30.9.1999, 99/15/01/06; VwGH 23.3.2000, 97/15/0164…
…hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung der Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (vgl. VwGH 30.9. 1999…
…Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht werden. Dienen die Geldmittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur…
…Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 30.9.1999, 99/15/0106; EStG-Kommentar, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke…
…ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann…
…liegt eine Betriebsschuld vor. Dienen die Geldmittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar (VwGH 24.2…
…Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzuerkennen und die Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dienen sie hingegen der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Schuldzinsen sind gem. § 20 (1) EStG nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die BP räumt ein…
…Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzuerkennen und die Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dienen sie hingegen der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Schuldzinsen sind gem. § 20 (1) EStG nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die BP räumt ein…
…davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist somit der Schuldgrund. Nur…
…darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (ua. VwGH v. 22…