Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0101-L/06
Abgabenhinterziehung eines ehemaligen Finanzbeamten als Friedhofssänger; Strafbemessung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0101-L/06vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz
9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Ernst Grafenhofer und KR Franz Penz als weitere Mitglieder des Senates
in der Finanzstrafsache gegen R.S., K., Friedhofsänger, vertreten durch
Leitner + Leitner GmbH & Co KEG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
4040 Linz, Ottensheimerstraße 32, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
12. Oktober 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 9. Juni 2006, Strafnummer-1, nach der am 3. März 2009
in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Mag. Rainer Brandl, des
Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der Schriftführerin Tanja
Grottenthaler durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der eingeschränkten
Berufung des Beschuldigten wegen Strafe wird teilweise Folge gegeben und die im
Übrigen unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in seinem
Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass die
gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG unter
Bedachtnahme auf die gegen R.S. mit Strafverfügung gemäß
§ 146 FinStrG des Hauptzollamtes Wien am 21. Juni 2000 zu
Strafnummer-2 ausgesprochene Geldstrafe zu verhängende
Zusatzgeldstrafe
auf € 12.000,00 (in Worten: Euro zwölftausend)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG zu
verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf acht Tage
verringert werden.
II. Im Übrigen wird die eingeschränkte Berufung
des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. Juni 2006, Strafnummer-1, wurde
der Beschuldigte R.S. (in weiterer Folge: Bw) wegen des Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig befunden, er habe im
Sprengel des Finanzamtes Linz vorsätzlich durch Verschweigen seiner
Einkünfte und Umsätze aus der Tätigkeit als Friedhofsänger,
somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 in der Höhe von € 27.794,18 (1998: € 11.242,78,
1999 € 16.132,21) und an Umsatzsteuer für 1998 und 1999 in der
Höhe von € 9.522,10 (1998 € 3.924,33, 1999 € 5.597,77)
bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG wurde der Bw unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu
einer Geldstrafe in der Höhe von € 40.000,00 verurteilt.
Gemäß
§ 20 FinStrG wurde die für den Fall der
Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Wochen bestimmt. Gemäß
§ 185
FinStrG hat der Bw. auch die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe
von € 363,00 zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges
werde gegebenenfalls durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass aufgrund der Vernehmung des Bw, des abgeführten
Beweisverfahrens durch Einsichtnahme in die Erhebungsergebnisse des Finanzamtes
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, nach Einsichtnahme in die
Gerichtsakten, nach Einsichtnahme in den Einkommensteuerakt des Bw und in den
Arbeitsbogen der Betriebsprüferin folgender Sachverhalt als erwiesen
feststehe:
R.S., sei derzeit
Friedhofsänger und wohne A. Er sei geschieden, sorgepflichtig für zwei
Kinder, M. und T.. Der Höhe der monatlichen Alimentation sei dem Bw nicht
bekannt, seine Schulden liegen bei etwa € 140.000,00. Der Bw sei
unbescholten.
Der Bw habe vier Klassen
Volksschule, acht Klassen Gymnasium mit Matura besucht, habe vorerst bei der AG
gearbeitet und sei anschließend in den Finanzdienst des Bundes
eingetreten. Seine Tätigkeit habe der Bw beim Finanzamt in Wien begonnen,
habe die übliche Ausbildung (Finanzschule) absolviert und sei in der Folge
im Lohnsteuerreferat beim Finanzamt tätig gewesen, anschließend als
Betriebsprüfer. Seine Nebeneinkünfte habe er als Friedhofsänger
bezogen, wobei eine Erklärung dieser Einnahmen unterblieben sei.
Der Bw habe ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch das wiederholte
Verschweigen seiner Einnahmen als Friedhofsänger gegenüber der
Finanzbehörde eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletze, welche eine Verkürzung an Einkommensteuer und an Umsatzsteuer
bedinge.
Verkürzt worden seien
folgende Abgaben: Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 in der
Höhe von € 27.794,18 (1998: 11.242,78; 1999: 16.132,21) und an
Umsatzsteuer für 1998 und 1999 in der Höhe von € 9.522,10 (1998:
3.924,33; 1999: 5.597,77).
Zur Beweiswürdigung sei
auszuführen, dass der Bw in der Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vor dem Einzelbeamten des Finanzamtes Linz (14.2.2005) den
objektiven Tatbestand zugegeben habe, jedoch erklärt habe, er sei der
Meinung gewesen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Begründet
worden sei die mangelnde Vorsätzlichkeit damit, dass der Bw sich als
Partner an der GesbR beteiligen sollte, wobei die Einlage in der GesbR 1,5
Millionen ATS betragen sollte, 800.000 ATS habe der Bw mittels Bankkredites
aufgenommen, die Restsumme habe er durch seine Einnahmen als Friedhofsänger
erwirtschaftet.
Für die Übergabe des
Geldes gebe es keinen Beleg, der Vertrag sei per Handschlag abgeschlossen
worden, eine Rückforderung der Summe sei nicht möglich gewesen, weil
F. P. zahlungsunfähig geworden sei.
Der Bw habe erklärt, dass
er der Meinung gewesen sei, dass er das Darlehen als Betriebsausgabe geltend
machen könne, so dass nicht nur keine Einkommensteuer vorgeschrieben werde,
sondern er mit der Gutschrift aus der Einkommensteuer die fälligen
Umsatzsteuerzahllasten hätte gegen verrechnen können.
In der mündlichen
Spruchsenatsverhandlung vom 9. Juni 2006 habe der Bw im Wesentlichen diese
Darstellung wiederholt, aber außer Streit gestellt, dass er pro Monat
60.000 ATS netto aus der Tätigkeit als Friedhofsänger verdient
habe.
Seine rechtlichen
Überlegungen, die er - über entsprechenden Vorhalt durch den
Vorsitzenden der Spruchsenates - als "selbst gestrickte rechtliche Beurteilung"
bewerten habe müssen, habe er aber krampfhaft aufrechterhalten, wobei er
auch zugestehen habe müssen, dass die von seinem früheren Verteidiger
aufgestellte Berechnung (Ausgaben in der Überschussrechnung 1999; Abwertung
der Beteiligung aus der Musikagentur P., 60% der einbezahlten Beträge in
der Höhe von 1,3 Millionen S im Betrag von 780.000 S) eine
nachträgliche Konstruktion darstelle, die im Ergebnis die Verantwortung des
Bw decken habe sollen (zumindest finanzstrafrechtlich).
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung
der mündlichen Spruchsenatsverhandlung sei nicht bekannt gewesen, ob der Bw
die Höhe der Zusatzeinkünfte zugestehen werde. Daher seien zwei
Gerichtsakten (der Ehescheidungsakt und der Pflegschaftsakt) beigeschafft
worden, die aus forensischer Erfahrung einen hohen Wahrheitsgehalt
bezüglich der Einkünfte eines der Beteiligten haben.
Die Einsichtnahme in den
Pflegschaftsakt ergebe, dass der Bw hohe Zusatzeinkünfte habe, sodass auch
die Selbstauskünfte des Bw bei Aufnahme eines Kredites vorgelegt worden
seien, wobei sich aus diesen Selbstauskünften die hohen Zusatzverdienste
ergeben haben.
Die Darstellung des Bw
bezüglich seiner Zusatzverdienste sei aktenmäßig
nachvollziehbar, auch habe der Bw in der mündlichen Spruchsenatsverhandlung
die Höhe der monatlichen Zusatzverdienste (netto) außer Streit
gestellt. Einer Erörterung zuzuführen seien aber die Darlehen, welche
im Verfahren eingeklagt worden seien.
In der Klagserzählung lese
man, dass "der Kläger", gemeint der Bw, dem Beklagten (F. P.) mehrere
Beträge als "Privatdarlehen" zugezählt habe, in der Gesamtsumme
1,5 Millionen ATS. Weiters werde erwähnt, dass "die gewährten
Privatdarlehen allenfalls als Akontozahlungen für einen zwischen mir
(Kläger, in diesem Verfahren der Bw) und dem Beklagten (F. P.) diskutierten
Einstieg in sein Unternehmen, Musikagentur P., behandelt werden könnten.
Vereinbart war auch, dass für den Fall der Nichteinigung die
Rückzahlung binnen angemessener Frist von einigen Wochen erfolgen sollte.
Die Einigung kam nicht zu Stande, F. P. zahlte auch nicht."
Das Urteil sei
antragsgemäß ergangen, mangels liquider Mittel sei das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Ausgleichsschuldner sei F. P., die
Forderungsanmeldung mit ON 5 weise wiederum die Geldübergabe als
Privatdarlehen aus.
Rechtlich beurteilt ergebe
sich, dass unstrittig sein dürfte, dass Zusatzeinkünfte steuerlich zu
erklären seien, wobei diesbezüglich für einen dem
österreichischen Rechtskreis Angehörenden keine Probleme bestehen
dürften. Umso weniger seien die Probleme glaubhaft, wenn sie ein geschulter
und geprüfter Finanzbeamter, der selbst Betriebsprüfungen vorgenommen
habe, äußert. D.h., dass die bedingt vorsätzliche Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als erwiesen anzunehmen
sei, so dass nur noch in die Rechtsfrage zu prüfen bleibe, ob der Bw einen
Rechtsirrtum erlegen sei, der ihm vorgeworfen werden könne oder ob seine
Darstellung lediglich eine Schutzbehauptung darstelle, um sein massiv doloses
Handeln in einem besseren Licht darstellen zu können.
Nehme man das Darlehen als
Privatdarlehen, so sei die Gewährung dieses Darlehens Verwendung eigener
Mittel, die die Liquidität einer anderen Person verbessern sollte. Im
Grunde genommen sei die Gewährung eines Darlehens von einer Person an eine
andere, im konkreten Fall an F. P., als Fall des § 20 Abs. 1 lit. 2a EStG
1988 zu sehen, wobei die Aufwendungen eindeutig als nicht abzugsfähig
anzusehen seien.
Anders sei die Situation auch
nicht bei Beteiligung an einer Personengeseilschaft. Gesellschafter einer
Personengesellschaft, die betriebliche Einkünfte erziele (OHG, KG, GesbR)
werden als Einzelunternehmer behandelt. Die Personengesellschaft selbst sei im
Rahmen der Einkommensteuer nicht Steuersubjekt, die Gewinne werden den
Gesellschaftern direkt zugerechnet (Durchgriffsprinzip), siehe Doralt,
Steuerrecht 2006, siebte Auflage.
Daraus lasse sich schon der
Schluss ziehen, dass die Einkünfte dem jeweiligen Mitgesellschafter der
GesbR zugerechnet werden, ebenso die Aufwendungen. Bestätigt werde dies in
Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Einkommensteuergesetz 1988, Rz.
156. 2 zu § 6 EStG.
Der Beteiligungsansatz sei das
Spiegelbild des für den Gesellschafter (in dessen Betriebsvermögen
sich die Beteiligung befindet) in der Personengesellschaft geführten
Kapitalkontos. Eine Teilwertabschreibung sei daher ausgeschlossen, dies schon
deshalb, weil sich sonst Verluste in der Personengeseilschaft sowohl über
deren Ergebnisanteil als auch über deren Ansatz der Beteiligung, somit
doppelt, auswirken könnten, Gewinn jedoch nur einfach. D.h.
schließlich und endlich, dass es keine Möglichkeit gebe, die
frustrierte Darlehensrückzahlung samt den Zinsen steuerlich als Aufwand
geltend zu machen. Die Frage sei nun, ob die Verantwortung des Bw in Richtung
Verbotsirrtum einer Prüfung standhält:
Auszugehen sei von der
beruflichen Ausbildung des Bw, wobei die Frage des Aufwandes bei Ermittlung des
Gewinnes nach § 4/3 EStG klar geregelt sei, Aufwendungen im Sinne des
§ 20 EStG seien auch dort nicht aufwandswirksam geltend zu machen, die
Beteiligung an einer Personengesellschaft lasse eine Teilwertabschreibung nicht
zu, aus den oben erwähnten Argumenten, die völlig logisch und
nachvollziehbar seien. Dazu bedürfe es keines ausführlichen Studiums
des Einkommensteuerrechtes, ein einfacher Blick in einen Kommentar genüge,
wobei für den Bw ein solcher gar nicht notwendig sei, zumal dieses Wissen
Standardwissen eines Betriebsprüfers sei.
Der Hinweis, dass ein
berufsmäßiger Parteienvertreter, nämlich der frühere
Steuerberater des Bw, in der Aufwandsrechnung eine Teilwertabschreibung
vorgenommen habe, sei im Abgabenrecht ein Versuch mit untauglichen Mitteln, im
Finanzstrafverfahren ein Versuch, die Höhe des Verkürzungsbetrages zu
reduzieren, zumal der Verkürzungsbetrag Basis für die Bemessung der
Strafe sei.
Zusammengefasst: der behauptete
Rechtsirrtum sei nicht glaubhaft, sei aufgrund des Wissens des Bw - bedingt
durch seine Ausbildung - widerlegt, die Verantwortung sei einzig und allein der
Versuch, als Nichtwissender vor dem Spruchsenat zu stehen und zu hoffen, dass
die Rechtsausführungen des Bw auf offene Ohren stoße.
Bei der Strafbemessung sei a)
mildernd Unbescholtenheit, Teilgeständnis, Schadensgutmachung b)
erschwerend: der lange Tatzeitraum.
§ 33 Abs. 5 FinStrG
erlaube eine Verdoppelung des Verkürzungsbetrages als Strafrahmen.
Ausgehend von den Strafzumessungsgründen und dem Umstand, dass die Tat
schon längere Zeit zurückliege, sei eine Geldstrafe von 40.000 €
dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters
entsprechend.
Eine mildere Strafe sei
deswegen nicht möglich gewesen, weil der Bw als ausgebildeter
Steuerfachmann um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen wisse und er alles
gemacht habe, um sich seiner steuerlichen Pflicht zu entledigen. Der Versuch,
mittels eines konstruierten Verbotsirrtums sein Fehlverhalten in der besseres
Licht zu rücken, zeige mit erschreckender Deutlichkeit auf, dass der Bw im
Ergebnis kein Unrechtsbewusstsein habe, weshalb auch die Strafe seiner
Persönlichkeit entsprechend ausgemessen worden sei.
Für den Fall der
allfälligen Uneinbringlichkeit erachtete der Senat eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen für gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung
stütze sich auf § 185 FinStrG, wonach der Bestrafte einen
Pauschalbetrag von 10 % der verhängten Geldstrafe als Kostenbeitrag zu
leisten habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 12.
Oktober 2006 wird als Begründung Folgendes ausgeführt:
Hinsichtlich der vorgeworfenen
Umsatzsteuerverkürzung für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von
€ 9.522,10 sei der Bw - so wie bereits in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat ausgeführt - vollumfänglich geständig.
1. Richtigstellungen zu den
Ausführungen des Spruchsenates im Erkenntnis vom 9.6.2006
Der Bw sei nicht nur - so wie
im Erkenntnis dargestellt - für zwei Kinder (M. und T.) sorgepflichtig,
sondern auch für S.. Für T. sowie S. sei der Bw zur Leistung von
Alimenten verpflichtet, M. lebe im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. Die
monatlichen Alimente an T. betragen € 268,89, jene an S. belaufen sich auf
€ 392,43, somit insgesamt auf € 661,32.
Die Schulden des Bw liegen
derzeit bei rd € 168.000,00, wobei davon rd € 146.000,00 auf das
Haus entfallen, das Giro-Konto weise einen Negativsaldo von rd
€ 16.500,00 auf und gegenüber der Sozialversicherung bestehen
Verbindlichkeiten in Höhe von rd € 5.500,00.
Richtig zu stellen sei, dass
der Bw nicht vorerst bei der AG gearbeitet habe und anschließend in dem
Finanzdienst des Bundes eingetreten sei, sondern dass der Bw zuerst im
Finanzdienst des Bundes tätig gewesen sei (1/78 bis 6/87) und
anschließend bei der AG gearbeitet habe (6/87 bis 7/99).
Unzutreffend sei, dass es
für die Übergabe des Geldes (Zahlung von ATS 1,5 Mio an die GesbR)
keinen Beleg gebe. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Finanzamt Linz vor
und seien in dem Bescheid vom 1.9.2004 entsprechend verarbeitet worden.
Einer Klarstellung bedürfe
die Darstellung im Erkenntnis des Spruchsenates, wonach der Bw außer
Streit gestellt hätte, dass er pro Monat ATS 60.000,00 netto aus der
Tätigkeit als Friedhofsänger verdient habe. Richtig sei, dass der Bw
beispielsweise im Jahr 1999 aus der Tätigkeit als Friedhofsänger in
Summe steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS
557.900,00 erzielt habe (vgl dazu Berufungsvorentscheidung zum
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2.9.2004). Die durchschnittlichen
Einkünfte des Bw aus der Tätigkeit als Friedhofsänger beliefen
sich daher im Jahr 1999 im Monat auf rd ATS 46.500,00 vor Steuer. Bei der der
Berufungsvorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 1999 zugrunde liegenden
Durchschnittssteuerbelastung iHv rd 37 % seien dem Bw somit im Jahr 1999
pro Monat rund ATS 29.300,00 netto verblieben.
2. Rechtliche
Beurteilung Der Bw bestreite nicht, dass er Zusatzeinkünfte aus der
Tätigkeit als Friedhofsänger bezogen habe und dass diese entsprechend
zu erklären seien, wenn die erzielten Einnahmen die damit
zusammenhängenden Ausgaben übersteigen. Die Zusatzeinkünfte aus
der Tätigkeit als Friedhofsänger seien vom Bw ursprünglich
deswegen nicht erklärt worden, weil die von ihm erstellte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Überschuss der Einnahmen ergeben habe.
Den erzielten Einkünften aus der Tätigkeit als Friedhofsänger
seien insbesondere die mit der Darlehensgewährung verbundenen Verluste
gegenüber gestanden, die insgesamt die Einnahmen überstiegen
haben.
a) Qualifikation der Zahlungen
vom Bw an P. Wie das Finanzamt Linz in der Bescheidbegründung vom
1.9.2004 ausgeführt habe, habe es sich bei den vom Bw an die Musikagentur
P. geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt ATS 1,5 Mio um ein Darlehen
gehandelt, dass als Akontozahlung für einen späteren Einstieg In das
Unternehmen des Herrn P. zu behandeln sei. Da eine Einigung über den
Einstieg des Unternehmens des Herrn P. nie zustande gekommen sei, sei - nach
Ansicht der Finanzbehörde - aus steuerlicher Sicht von einer
Darlehenshingabe auszugehen.
In weiterer Folge habe das
Finanzamt in der Bescheidbegründung wie folgt ausgeführt:
"Darlehensforderungen sind notwendiges Betriebsvermögen, sofern im
Zeitpunkt der Hingabe des Darlehens die betrieblichen Interessen im Vordergrund
stehen. Die Aufträge erhält der Bw im strittigen Zeitpunkt
ausschließlich von der Firma P., die aufgrund eines Vertrages mit B. die
alleinige Vergabe von diesen Aufträgen (Gesangleistungen) innehat. Es
besteht somit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
Tätigkeit als Friedhofsänger und den Zahlungen an die Firma P.. Die
Hingabe eines Darlehens in Erwartung einer zukünftigen Beteiligung an Jene
Firma, die die Aufträge für Friedhofsänger erteilt, stellt somit
ein betrieblich bedingtes Motiv dar, das zu einer Zuordnung zum notwendigen
Betriebsvermögen führt. Da die Darlehensgewährung betrieblich
veranlasst ist, ist auch der entsprechende Darlehensverlust steuerlich
beachtlich."
Der Bw habe für das Jahr
1998 und 1999 den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt
(Einnahmen-Ausgaben-Rechner). Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner habe seine
Einnahmen bzw. Ausgaben nach dem Zufluss- Abflussprinzip gemäß
§
19 EStG anzusetzen. Aus diesem Grund werden Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben nicht im Zeitpunkt des Entstehens, sondern im Zeitpunkt ihrer
Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Doralt, EStG § 4, Tz 192; EStR Rz
663) und zwar im Sinne einer Geldflussrechnung (Quantschnigg/Schuch, ESt
Handbuch, § 4, Tz 19 VwGH 1.7.1992, 91/13/0084). Der Bw sei dabei
irrtümlich davon ausgegangen, dass in Anwendung des Zufluss-
Abflussprinzips bereits die Hingabe des Darlehens an die Musikagentur P. im Jahr
1998 und 1999 - somit der tatsächliche Mittelabfluss beim Bw - als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei.
Die Einnahmen-Ausgabenrechnung
iSd § 4 Abs. 3 EStG sehe aber in einzelnen Bereichen eine Durchbrechung des
Zufluss-Abflussprinzips vor. Abweichend von der Grundregel, dass
Betriebsausgaben bei deren Verausgabung steuerwirksam werden, sei beispielsweise
ein Forderungsausfall aus einem Darlehen erst dann zu berücksichtigen, wenn
der Forderungsausfall feststehe, somit in einem Zeitpunkt, in dem es einen
tatsächlichen Abfluss nicht mehr gebe.
In dieser zeitlichen
Geltendmachung des dem Grunde nach zulässigen Betriebsausgabenabzuges wegen
eines Forderungsausfalles aus einem Darlehen sei der Bw einem Irrtum unterlegen.
Richtigerweise hätte - so wie auch vom Finanzamt in der
Bescheidbegründung vom 1.9.2004 ausgeführt - die Gewinnminderung erst
im Zeitpunkt, in welchem der Verlust feststehe, geltend gemacht werden
dürfen. Der Ausgleich (Firma P.) sei mit Beschluss vom 26.5.2003 angenommen
und mit Beschluss vom 17.11.2003 rechtskräftig bestätigt worden. Nach
Ansicht des Finanzamtes Linz sei somit erst im Jahr 2003 und nicht bereits im
Jahr 1999 der Darlehensverlust festgestanden, weshalb im Jahr 1999 die
Berücksichtigung des Darlehensverlustes aus steuerlicher Sicht nicht
möglich gewesen sei.
Der Bw sei somit hinsichtlich
der zeitlichen Geltendmachung einem Irrtum iSd § 9 FinStrG unterlegen. Der
Bw habe verkannt, dass nicht der tatsächliche Mittelabfluss (das seien die
Zahlungen an Herrn P.) eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstelle, sondern
erst der Ausfall der Darlehensforderung.
b) Glaubwürdigkeit des
Irrtums Dass es sich bei Beurteilungen dieser Frage in der Tat um eine
schwierige Rechtsfrage handle, werde durch die rechtlichen Ausführungen des
Spruchsenates im Erkenntnis vom 9.6.2006 besonders deutlich zum Ausdruck
gebracht.
Nach Ansicht des Spruchsenates
sei die Gewährung eines Darlehens von einer Person an eine andere als ein
Fall des § 20 Abs. 1 lit. 2a EStG zu sehen, wobei die Aufwendungen
eindeutig als nicht abzugsfähig anzusehen seien. Der Spruchsenat
übersehe dabei, dass § 20 EStG nur Fälle regle, bei denen
bei den einzelnen Einkünften bestimmte Aufwendungen und Ausgaben nicht als
Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen. Die Gewährung eines Darlehens
selbst könne daher schon begrifflich nicht unter § 20 EStG subsumiert
werden.
Entscheidend sei
ausschließlich, ob die Darlehensgewährung betrieblich veranlasst und
somit dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sei, oder ob das Darlehen
aus privaten Gründen gewährt worden sei. Wie das Finanzamt Linz in der
Bescheidbegründung vom 1.9.2004 zutreffend ausführe, sei im konkreten
Fall von einer betrieblich veranlassten Darlehenshingabe auszugehen, weshalb das
Darlehen notwendiges Betriebsvermögen vom Bw darstelle.
Weiters führe der
Spruchsenat aus, dass es keine Möglichkeit gebe, frustrierte
Darlehensrückzahlung samt den Zinsen steuerlich als Aufwand geltend zu
machen. Auch diese Auffassung sei in dieser pauschalen Ausführung
unzutreffend. Ob Zinsen (Finanzierungsaufwand) zu Betriebsausgaben führen
entscheide sich für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach der
Mittelverwendung. Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der
betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, liegen Betriebsausgaben vor; dienen
die Mittel der privaten Lebensführung, liege eine Privatverbindlichkeit vor
und die Zinsen seien nicht abzugsfähig (vgl EStR Rz 1421 unter Hinweis auf
VwGH 30.9.1999, 99/15/01/06; VwGH 23.3.2000, 97/15/0164). Da das Darlehen
notwendiges Betriebsvermögen darstelle, seien die damit
zusammenhängenden Finanzierungskosten (Zinsen) somit jedenfalls als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
Selbst der Ausfall einer
Darlehensforderung sei Betriebsausgabe, wenn die Darlehensgewährung
betrieblich bedingt gewesen sei (vgl VwGH 2.4.1979, 1145/18; 13.3.1980, 2143/77:
13.6.1981, 13/2535/80; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz
23). Folglich könne der Bw den Ausfall der Darlehensforderung
betriebsausgabenwirksam geltend machen, so wie dies auch vom Finanzamt in der
Bescheidbegründung vom 1.9.2004 zutreffend ausgeführt worden sei. Das
gelte nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 2.4.1979, 1145/78; VwGH
15.2.1984, 83/13/0150) und Literatur (Doralt, EStG § 4, Tz 213;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 23) auch für
einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermittle.
Auf welche Rechtsauffassung der
Spruchsenat seine Rechtsansicht stütze, dass es keine Möglichkeit
gäbe, frustrierte Darlehensrückzahlungen samt Zinsen steuerlich als
Aufwand geltend zu machen, sei nicht nach vollziehbar. Anhaltspunkte, dass die
vom Bw an P. geleisteten Zahlungen nicht betrieblich veranlasst seien, liegen
nicht vor, insbesondere sei die betriebliche Veranlassung der Zahlungen selbst
von der Finanzverwaltung festgestellt worden.
Vor dem Hintergrund, dass der
gleiche Sachverhalt von Steuerexperten (früherer steuerlicher Vertreter,
Finanzamt als Abgabenbehörde, Finanzamt als Finanzstrafbehörde)
jeweils einer unterschiedlichen steuerlichen Qualifikation zugeführt worden
sei, lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb es nach Ansicht des Spruch Senates
bei dieser Frage ,keines ausführlichen Studiums des Einkommensteuerrechtes
bedürfe, ein einfacher Blick in einen Kommentar genüge und weshalb
"für den Bw ein solcher gar nicht notwendig ist, zumal dieses Wissen
Standardwissen eines Betriebsprüfers ist".
Auf den konkreten Fall nicht
anwendbar seien die Ausführungen des Spruchsenates zur Beteiligung an einer
Personengeseilschaft. Wie das Finanzamt Linz in der Bescheidbegründung vom
1.9.2004 zutreffend festgestellt habe, sei es zu einer Beteiligung an der GesbR
durch den Bw nie gekommen. Die hingegebenen Mittel seien aus steuerlicher Sicht
zutreffend als betrieblich bedingtes Darlehen qualifiziert worden.
Dass nach Ansicht des
Spruchsenates der vom Bw behauptete Irrtum iSd § 9 FinStrG nicht glaubhaft
sei, könne nicht nachvollzogen werden. Faktum sei, dass der vorliegende
Sachverhalt selbst von Experten unterschiedlich qualifiziert worden sei, was
eindeutig dadurch zum Ausdruck komme, dass die rechtlichen Würdigungen des
steuerlichen Vertreters, jene des Finanzamtes als Abgabenbehörde sowie jene
des Spruchsenates als Finanzstrafbehörde erster Instanz voneinander
abweichen und zu keiner einheitlichen Lösung führen. Der Vorwurf des
Spruchsenates, dass beim Bw als geschulter und geprüfter Finanzbeamter der
selbst Betriebsprüfungen vorgenommen habe, dass Wissen um die
Abgabenverkürzung bedingt durch seine Ausbildung gegeben sei, entbehre vor
diesem Hintergrund jeder Grundlage. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass
der Bw seine Tätigkeit als Finanzbeamter bereits im Jahr 1987 beendet habe
und dessen Betriebsprüfungstätigkeit selbst im Tatbegehungszeitpunkt
schon mehr als 15 Jahre zurückgelegen sei.
Zusammengefasst sei daher
festzuhalten, dass der Bw hinsichtlich der Behandlung der Zahlungen an die GesbR
sowie die Geltendmachung des damit zusammenhängenden Darlehensverlustes
einem Rechtsirrtum iSd § 9 FinStrG unterlegen sei, der vorsätzliches
Handeln in jedem Fall ausschließe. Da der Bw sich bei Abgabe der
Einkommensteuererklärung entsprechend rechtlich beraten habe lassen, sei
dieser Irrtum auch nicht vorwerfbar, weshalb hinsichtlich der Einkommensteuer
für die Jahr 1998 und 1999 in der Höhe von € 27.794,18 eine
Bestrafung weder nach § 33 FinStrG noch § 34 FinStrG erfolgen
könne.
3. Strafbemessung Nach
Ansicht des Spruchsenates sei bei der Strafbemessung mildernd die
Unbescholtenheit, das Teilgeständnis sowie die Schadensgutmachung, als
erschwerend der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen. Ausgehend von den
Strafzumessungsgründen und den Umstand, dass die Tat schon längere
Zeit zurückliege, sei nach Ansicht des Spruchsenates eine Geldstrafe von
€ 40.000,00 dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters
entsprechend. Eine mildere Strafe sei deswegen nicht möglich gewesen, weil
der Bw als ausgebildeter Steuerfachmann um seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen wisse und er alles gemacht habe, um sich seiner steuerlichen
Pflicht zu entledigen.
Der Strafbemessung sei ein
Verkürzungsbetrag von € 37.316,28 zugrunde gelegt worden. Selbst wenn
man davon ausgehen würde, dass abweichend von oben dargestellten
Ausführungen auch hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 ein vorsätzliches Finanzvergehen vorliege, sei die vorgenommene
Strafzumessung unangemessen und überschießend.
Gemäß
§ 23 Abs.
2 FinStrG seien bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG seien
bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Die ausgesprochene Geldstrafe
liege zwar in dem von § 33 Abs. 5 FinStrG vorgesehenen Strafrahmen, betrage
aber 107 % des verkürzten Betrages. Im Erkenntnis (gemeint wohl Urteil) vom
6.4.1999 (14 Os 26/99) hielt der OGH bei Vorliegen von zwei
Milderungsgründen und Vorliegen eines Erschwerungsgrundes auf der Basis des
gesetzlichen Strafrahmens von rd ATS 6,9 Mio die vom Schöffengericht
verhängte Geldstrafe in Höhe von ATS 1,2 Mio als schuldangemessen.
Diese Strafe entspreche 34 % des Verkürzungsbetrages. Der VwGH (20.3.1997,
95/15/0002) habe bei einem Strafrahmen von bis zu ATS 1,8 Mio bei der
Strafbemessung eine Strafe von rund 11 % der möglichen Höchststrafe
als schuldangemessen erachtet. Warum im konkreten Fall eine Strafe im
Ausmaß von 107% des Verkürzungsbetrages schuldangemessen sei,
könne vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht nachvollzogen
werden.
a) Überwiegen von
Milderungsgründen Dies umso mehr, als im konkreten Fall die
Milderungsgründe eindeutig überwiegen, nicht nur hinsichtlich der
Anzahl, sondern insbesondere auch hinsichtlich deren Gewichts. Neben den bereits
angeführten Milderungsgründen der Unbescholtenheit, des
Teilgeständnisses und der Schadensgutmachung sei darüber hinaus zu
berücksichtigen, dass sich der Bw in einer schwierigen persönlichen
Lage (laufende Ehescheidung; Vernichtung der Unterlagen durch Hochwasser)
befunden habe. Dieser Milderungsgrund sei in der ursprünglichen
Strafverfügung vom 9.11.2004 bei der Strafzumessung bereits entsprechend
berücksichtigt worden. Warum diese Umstände im Erkenntnis des
Spruchsenates keine Berücksichtigung mehr finden sollten, sei nicht
nachvollziehbar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich der
Bw seither wohl verhalten habe, den Schaden vollständig innerhalb der
vorgeschriebenen Frist gutgemacht habe und seither seinen abgabenrechtlichen
Pflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen sei.
Zudem sei der im Erkenntnis des
Spruchsenates angeführte Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung nicht zu
berücksichtigen, weil bei einer Verkürzung in bloß zwei
Veranlagungsjahren noch von keinem langen Tatzeitraum gesprochen werden
könne, dem bei der Strafzumessung entscheidendes Gewicht beizumessen
wäre.
Bereits vor diesem Hintergrund
sei die verhängte Strafe als unangemessen zu qualifizieren und sei
jedenfalls entsprechend zu reduzieren.
b) Verstoß gegen das
Doppelverwertungsverbot Wenn der Spruchsenat die Höhe der Strafe
darauf stütze, dass der Bw als ausgebildeter Steuerfachmann um seine
abgabenrechtlichen Verpflichtungen gewusst habe, werde übersehen, dass
dieser Umstand vom Spruchsenat bereits bei Begründung des
vorsätzlichen Handels und der - angeblichen - Unglaubwürdigkeit des
geltend gemachten Irrtums herangezogen worden sei. Insofern liege eine
Verletzung des Doppelverwertungsverbotes vor.
Selbst wenn das
Doppelverwertungsverbot in diesem Punkt nicht verletzt worden wäre, werde
seitens des Spruchsenates außer Acht gelassen, dass die Tätigkeit als
Finanzbeamter bereits mehr als 15 Jahre zurückliege.
c) Persönliche
Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Weiters
seien bei der Strafzumessung weder die persönlichen Verhältnisse noch
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw entsprechend
berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der
persönlichen Verhältnisse des Bw sei festzuhalten, dass der Bw
gegenüber drei Kindern sorgepflichtig sei (vgl. dazu bereits die
Ausführungen unter Punkt 1.). Bei Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Bestrafung und nicht auf diejenigen im Zeitpunkt der Tat
abzustellen. Der Bw erziele derzeit monatlich einen durchschnittlichen Umsatz
(ohne Umsatzsteuer) in Höhe von € 3.800,00. Dem stehen monatliche
für die Lebenshaltung erforderliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe
von rd € 3.500,00 (Sozialversicherung, Kreditraten, Alimente, etc)
gegenüber. Darüber hinaus belaufen sich die Verbindlichkeiten des Bw
auf rd € 168.000,00. Vor diesem Hintergrund sei eine Strafe in
Höhe von € 40.000,00 jedenfalls als unangemessen zu
qualifizieren.
d) Angemessene
Strafbemessung Werden der Strafbemessung, so wie in § 23 FinStrG
vorgesehen, die entsprechenden Milderungsgründe sowie die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw zugrunde gelegt, sei die
gemäß 23 Abs. 4 FinStrG vorgesehene Mindestbemessung der Geldstrafe
mit einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe
jedenfalls als ausreichend zu beurteilen.
4. Anträge Da
aufgrund Vorliegens eines Irrtums iSd § 9 FinStrG vorsätzliches
Handeln in Bezug auf die Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre
1998 und 1999 dem Bw nicht vorgeworfen werden könne, werde beantragt, den
im Erkenntnis des Spruchsenates als Finanzstrafbehörde erster Instanz
ermittelten strafbestimmenden Wertbetrag von € 37.316,28 um €
27.794,18 (ESt 1998: € 11.242,78; ESt 1999: € 16.132,21) auf insgesamt
€ 9.522,10 zu reduzieren und lediglich diesen reduzierten strafbestimmenden
Wertbetrag der Strafbemessung zu Grunde zu legen.
Bei der Strafbemessung seien
die sowohl zahlenmäßig als auch nach deren Gewicht überwiegenden
Milderungsgründe ebenso wie die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw entsprechend zu
berücksichtigen, sodass eine Strafbemessung entsprechend der in § 23
Abs. 4 FinStrG vorgesehenen Mindestbemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel
des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe jedenfalls als
ausreichend zu beurteilen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zunächst ist zur
vorgeworfenen Verkürzung an Einkommensteuer der Jahre 1998 und 1999
festzuhalten, dass dem Strafakt widersprüchliche Aussagen und eine dem
Beweisverfahren jeweils angepasste wechselnde Verantwortung des Bw - vom
Spruchsenat als nachträgliches selbstgestricktes Konstrukt des Versuchs
einer Erklärung eingestuft - zu entnehmen sind. Im Einspruch vom
7. Dezember 2004 gegen die Strafverfügung ist noch von versehentlicher
Nichtabgabe der Steuererklärungen 1999 wegen privater Turbulenzen und
teilweiser Uneinbringlichkeit von vorausbezahlten Beträgen die Rede, die
Darlehensgewährung wäre betrieblich veranlasst und der Bw hätte
keine spezifische Fachkenntnis gehabt. In der mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat am 9. Juni 2006 brachte der Bw dazu vor, dass 1999 mangels
Überschusses keine Erklärungspflicht bestanden hätte.
Der Berufung ist in der Folge
zu entnehmen, dass der Bw nicht bestreitet, dass er Zusatzeinkünfte aus der
Tätigkeit als Friedhofsänger bezogen hat und dass diese entsprechend
zu erklären sind, wenn die erzielten Einnahmen die damit
zusammenhängenden Ausgaben übersteigen. Die Zusatzeinkünfte aus
der Tätigkeit als Friedhofsänger wurden vom Bw ursprünglich
deswegen nicht erklärt, weil die von ihm erstellte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Überschuss der Einnahmen ergab. Den
erzielten Einkünften aus der Tätigkeit als Friedhofsänger standen
insbesondere die mit der Darlehensgewährung verbundenen Verluste
gegenüber, die insgesamt die Einnahmen überstiegen. Erwähnt sei
in diesem Zusammenhang, dass der Bw noch anlässlich der Niederschrift
über die Erhebung einer Neuaufnahme am 3. Mai 2000 gegenüber dem
Finanzamt angegeben hat, dass er seine Tätigkeit erst ab 1. Jänner
2000 ausübt.
Der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Linz vom 1. September 2004 zur Einkommensteuer 1999 ist zur
Frage der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Zahlungen Folgendes
zu entnehmen: "Die Hingabe eines
Darlehens in Erwartung einer zukünftigen Beteiligung an jener Firma, die
die Aufträge für
Friedhofsänger erteilt, stellt
somit ein betrieblich bedingte Motiv dar, dass zu einer Zuordnung zum
notwendigen Betriebsvermögen führt.
Da
die Darlehensgewährung betrieblich veranlasst ist, ist auch der
entsprechende Darlehensverlust steuerlich beachtlich. Bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 2 EStG 1988 liegt die Gewinnminderung in dem Zeitpunkt vor,
in welchem der Verlust feststeht. Der Ausgleich wurde mit Beschluss vom 26. Mai
2003 angenommen und mit Beschluss vom 17. November 2003 rechtskräftig
bestätigt. Der Darlehensverlust stand somit erst im Jahr 2003 und nicht
bereits im Jahr 1999 fest. Eine Berücksichtigung des Darlehensverlustes im
Jahr 1999 in Höhe von ATS 780,000,00 ist aus steuerlicher Sicht nicht
möglich."
Obwohl zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat die Rechtsansicht des
Finanzamtes bekannt war, wurde der angefochtenen Entscheidung eine abweichende
rechtliche Qualifikation zugrunde gelegt. Der Berufungssenat sieht allerdings
keine Veranlassung, von der in der Einkommensteuerveranlagung dargelegten
abgabenrechtlichen Beurteilung abzuweichen und schließt sich den
Berufungsausführungen zur Qualifikation der Zahlungen des Bw an die
Musikagentur P., die sich mit der Rechtsansicht der Abgabenbehörde deckt,
als betrieblich veranlasste Darlehenszahlungen an.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung wurde angesichts dieser Rechtsmeinung zur Verkürzung
der Einkommensteuer und der Tatsache, dass hinsichtlich der vorgeworfenen
Umsatzsteuerverkürzung für die Jahre 1998 und 1999 ohnehin ein volles
Geständnis vorliegt, die Berufung insoweit eingeschränkt, als nur mehr
die Strafhöhe Gegenstand des Verfahrens sein soll und damit lediglich die
Strafbemessung angefochten bleibt.
In Anbetracht dieser
Einschränkung ist hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit somit
Teilrechtskraft eingetreten (vgl. beispielsweise VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).
Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster
Instanz mangels (aufrecht bleibender) Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so
ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die
Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (VwGH
29.7.1999, 98/14/0177).
Die in der Berufung
angesprochenen Richtigstellungen des Bw hinsichtlich der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse werden zur Kenntnis genommen und bei der
Strafbemessung berücksichtigt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld
des Täters.
§
23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
§
23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§
23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem
Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag
nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis
zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten
Abgabengutschriften) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 3 FinStrG auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu
erkennen.
Zur persönlichen
Vorwerfbarkeit als Grundlage der Strafbemessung ist in Erinnerung zu rufen, dass
der Bw eine Ausbildung als Finanzbeamter erhalten hat und als solcher bis Juni
1987 auch tätig war. Auch wenn der Bw die vorgeworfenen
Abgabenhinterziehungen erst mehr als zehn Jahre nach Beendigung seiner
Tätigkeit im Finanzdienst ausgeführt hat, ändert dies nichts an
der Tatsache, dass diese einschlägige Vorbildung den Bw von einem
"normalen" Finanzstraftäter unterscheidet. Dies kann allerdings nicht dazu
führen, die Handlungsweise des Bw der eines aktiven Finanzbeamten
gleichzusetzen und dementsprechend den vom Gesetzgeber im vorliegenden Fall
möglichen Strafrahmen im oberen Bereich - wie dies der Spruchsenat getan
hat - auszureizen.
Der in der Berufung
geäußerten Vermutung eines Verstoßes gegen das
Doppelverwertungsverbot im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Irrtum ist zu
erwidern, dass eine einschlägige Ausbildung nicht nur auf ein
vorsätzliches Handeln und damit der Erfüllung der Voraussetzungen
einer Strafbarkeit schließen lässt. Vielmehr ist neben dieser
Prüfung die Schuld des Täters als Grundlage einer Strafbemessung zu
beurteilen. Dass das Verschulden eines ehemaligen Finanzbeamten wesentlich
schwerer wiegt als im Falle eines "Durchschnittstäters" liegt auf der Hand.
Da der Irrtum im Zusammenhang mit der Schuldfrage zu klären wäre,
diesbezüglich jedoch bereits Teilrechtskraft besteht, war ein weiteres
Eingehen auf diese Frage obsolet.
Den Berufungsausführungen
sind Beispiele zur gerichtlichen Strafbemessung zu Gunsten des Bw zu entnehmen,
die darstellen sollen, dass eine Geldstrafe von 107 %
unverhältnismäßig sei. Wäre der Bw noch aktiver
Finanzbeamter, bestünden keine Bedenken, eine Geldstrafe von mehr als 100 %
des strafbestimmenden Wertbetrages auszusprechen, da in diesem Fall gerade die
Person, deren berufliche Tätigkeit die Überwachung und Einhaltung der
abgabenrechtlichen Pflichten sein sollte, diese Pflichten verletzt hätte.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung am 3. März 2009 ergänzte der Bw seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit, als ihm
für private Zwecke monatlich ungefähr € 300,00 zur
Verfügung stehen. Davon sind die zu leistenden monatlichen Alimentationen
von € 450,00 für zwei Kinder (S., Studentin, 25 Jahre, und
T., Lehrling, 18 Jahre) bereits abgezogen. Die für seinen Sohn M.
bezogene Familienbeihilfe ist in den obigen Betrag eingerechnet.
Den Verbindlichkeiten von
€ 135.500,00 (Hälfteanteil an der Hypothek für ein Haus)
zuzüglich € 68.800,00 (für Hälfteanteil an der
Eigentumswohnung) und dem Girokonto von € 65.000,00 stehen
Hälfteanteile an den entsprechenden Liegenschaften gegenüber, wobei
der Bw seit Juni 2008 versucht, das Haus zum ursprünglichen Kaufpreis von
€ 295.000,00 zu veräußern, um seine Verbindlichkeiten zu
reduzieren. Der monatliche Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit als
Sänger verringerte sich im Vergleich zu den letzten Jahren (bzw. dem
Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz auf nunmehr € 3.000,00
(im Vergleich zu früher noch € 3.800,00).
Bei der Strafbemessung stehen
dem in Richtung einer Strafverschärfung weisenden Aspekt einer zu
beachtenden Generalprävention und dem erschwerenden Aspekt einer
Tatwiederholung somit als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung, die in Richtung einer
schuldeinsichtigen Verantwortung gehende Verantwortung bzw. das
Teilgeständnis zur Umsatzsteuer, der Umstand, dass der Bw zu seinem
Verhalten durch seine damaligen Lebensumstände verleitet wurde, sowie die
massive Abschwächung der geforderten Spezialprävention in Anbetracht
des Zeitablaufes und des nunmehr langjährigen steuerlichen Wohlverhaltens
des Bw gegenüber.
In diesem Zusammenhang sei
erwähnt, dass im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die
strafbestimmenden Wertbeträge an Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 in der Höhe von € 27.794,18 (1998: € 11.242,78,
1999 € 16.132,21) dargestellt wurden. Bei korrekter Berechnung ergibt dies
richtigerweise eine Summe von € 27.374,99. Die der Strafbemessung zugrunde
liegenden strafbestimmenden Wertbeträge ergeben daher [Umsatzsteuer 1998
von ATS 54.000,00 (€ 3.924,33), Umsatzsteuer 1999 von
ATS 77.027,00 (€ 5.597,77), Einkommensteuer 1998 von ATS 154.704,00
(€ 11.242,78) und Einkommensteuer 1999 von ATS 221.984,00
(€ 16.132,21)] einen Gesamtbetrag von ATS 507.715,00 (=€
36.897,09).
Bei Gesamtbetrachtung dieser
Strafzumessungsgründe war ausgehend von einer nach § 33 Abs. 5
FinStrG theoretisch höchstmöglichen Geldstrafe von € 73.794,18
unter Beachtung der vom Bw dargelegten derzeitigen finanziellen Situation und
der Sorgepflichten für seine drei Kindern sowie der Reduzierung des
Strafverfolgungsanspruches (die verfahrensgegenständlichen
Verkürzungen wurden am 31. März 1999 und am 31. März
2000 begangen, stehen sohin bereits teilweise knapp vor der absoluten
Verjährung der Strafbarkeit) durch die überlange Verfahrensdauer, die
mit einer Verringerung um einen Betrag von € 4.000,00 (bzw. einem
Viertel) zu werten war, eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00
als tat- und schuldangemessen auszusprechen.
Laut Auszug aus dem
Finanzstrafregister wurde über den Bw mit vereinfachter Strafverfügung
des Hauptzollamtes Wien vom 21. Juni 2000 eine Geldstrafe von ATS 500,00
verhängt. § 21 Abs. 3 FinStrG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass in
Fällen, in denen der Täter wegen eines Finanzvergehens bestraft wird,
für das er nach der Zeit seiner Begehung schon in einem frühen
Verfahren bestraft hätte werden können, eine Zusatzstrafe zu
verhängen ist, die aber das Höchstmaß der Strafe nicht
übersteigen darf, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist.
Die Summe der Strafen darf dabei nicht höher sein als diejenige Strafe, die
bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen gewesen wäre.
Da die dem
gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Finanzvergehen vor
dem Zeitpunkt dieser Bestrafung verwirklicht wurden (31. März 1999 bzw. 31.
März 2000), war die nunmehr auszusprechende Strafe als Zusatzstrafe zu
verhängen.
Eine weitergehende Herabsetzung
der vom Bw als zu hoch bezeichneten Geldstrafe bzw. eine außerordentliche
Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG auf eine Geldstrafe unter
einem Zehntel des Strafrahmens war trotz Überwiegen der
Milderungsgründe entgegen dem Berufungsbegehren nicht angezeigt, da gerade
das Fehlverhalten eines ehemaligen Finanzbeamten zweifellos im Fokus der
Strafrechtspflege steht und dies einer Einladung an ehemalige (oder bereits in
Ruhestand befindliche) Finanzbedienstete gleichkäme, ihr Wissen und ihre
Ausbildung zu ihrem Vorteil durch Begehung von Finanzvergehen auszunutzen,
wäre doch dann die zu erwartende Strafe im Verhältnis zu
"durchschnittlichen" Finanzstraftäter als zu gering festzusetzen.
Die obigen Ausführungen
gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken
ist, dass dabei das Argument der schlechten Finanzlage des Bw ohne Relevanz
verbleibt, da der Gesetzgeber gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe normiert hat, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.
In Abwägung dieser
Argumente wäre nach der Spruchpraxis eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa
sechs bis acht Wochen angemessen. Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten
war jedoch unter Beachtung des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3
FinStrG zur Wahrung einer ausgewogenen Relation die ursprünglich bereits zu
niedrige Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Reduktion der Geldstrafe
ausnahmsweise auf acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verringern.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach
pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe, maximal aber
von € 363,00 festzusetzen ist. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung
ist daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungFriedhofssängerStrafbemessungbetrieblich veranlasste DarlehenszahlungForderungsverlust
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0101-L/06
- Stammnummer
- 39933
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF