Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2176-W/05
Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2176-W/05vom 11.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. August 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus der Vermietung der
Wohnung 1130 Wien, A-Gasse2.
Die angeführte Wohnung wurde der Bw. mit Vertrag vom
5. Februar 1997 von ihrem Ehegatten im Schenkungswege
übertragen.
Die Bw. wies in ihrer Einkommensteuererklärung
für 2004 einen Verlust aus der Vermietung in Höhe von
-8.695,46 € aus. Nach der Steuererklärungsbeilage betrugen die
Mieteinnahmen im Jahr 2004 insgesamt 14.332,59 €. Von diesen Einnahmen
wurden Werbungskosten in Höhe von 23.027,98 € (Absetzung für
Abnutzung in Höhe von 5.990,42 €, Fremdfinanzierungskosten in
Höhe von 8.869,49 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von
8.168,14 €) in Abzug gebracht.
Mit Bescheid vom 20. April 2005 setzte das Finanzamt die
Einkommensteuer für 2004 entsprechend der von der Bw. eingereichten
Steuererklärung fest. Der Bescheid erging gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig. Als Begründung für die Vorläufigkeit
führte das Finanzamt an, der Umfang der Abgabepflicht sei von den
Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens
abhängig.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides
2004 vom 20. April 2005 waren folgende Rechtsmittelverfahren
anhängig:
Zurückweisung
der von der Bw. gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates (UFS) vom 29. August 2003 betreffend die Einkommensteuer 2000 und
2001 eingebrachten Berufung durch das Finanzamt
Nichtanerkennung
von Kredit- und Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2002
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO durch das Finanzamt (infolge der
Berufungsentscheidung des UFS vom 29. August 2003 betreffend die Einkommensteuer
2000 und 2001)
Nichtanerkennung
von Kredit- und Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung im Rahmen einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2003
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO durch das Finanzamt (infolge der
Berufungsentscheidung des UFS vom 29. August 2003 betreffend die Einkommensteuer
2000 und 2001).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2005
stellte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens
für 2004. Sie führte in der Begründung aus, gemäß dem
beiliegenden Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12. Oktober 2004 betreffend
die Feststellung der Notstandshilfe für ihren Ehegatten müsse sie aus
ihrem Nettoeinkommen ab 4. September 2004 monatlich einen Betrag von 665,66
€ ihrem Ehegatten zur Verfügung stellen. Dementsprechend bekäme
ihr Ehegatte einen Betrag gleicher Höhe nicht als Einkommen nach dem AlVG.
Für den Zeitraum 1. bis 31. Jänner 2004 habe ihre monatliche
Verpflichtung 407,96 € und für den Zeitraum 1. Februar bis 3.
September 2004 447,26 € betragen. Für das Jahr 2004 habe sich
daraus für sie eine Sonderbelastung von insgesamt 6.201,42 € ergeben.
Sie beantrage daher, diese Sonderbelastung als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen und bei der Ermittlung der Einkommensteuer für 2004
als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 25. August 2005 hob das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20. April 2005 gemäß
§ 299 BAO
auf.
Im neuen (ebenfalls gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufigen) Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25. August 2005 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 364 € in Abzug gebracht. Der
von der Bw. als außergewöhnliche Belastung beantragte Betrag von
6.201,42 € wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt,
Unterhaltsleistungen für den Ehepartner seien gemäß
§ 34
Abs. 7 Z 3 EStG 1988 durch den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 25. August 2005
erhob die Bw. fristgerecht Berufung, in welcher sie neuerlich beantragte, die
Sonderbelastung in Höhe von 6.201,42 € als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2005 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Bw.
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug von Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens
setzt gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass die Belastung
außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig erwächst (Abs.
3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt (Abs. 4).
Im Fall von Unterhaltsleistungen müssen jedoch -
abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen - überdies die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 EStG 1988 gegeben sein (vgl. VwGH
28.5.1998, 94/15/0028).
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988).
Der klare Inhalt des § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988
schließt es aus, den laufenden Unterhalt für den (Ehe)Partner als
außergewöhnliche Belastung zu behandeln (vgl. VwGH 23.3.1999,
98/14/0133). Ein Beispiel für nach § 34 Abs. 7 EStG 1988
abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen wären Krankheitskosten, weil in
einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten
tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung
vorlägen (vgl. VwGH 28.5.1998, 94/15/0028).
Im gegenständlichen Fall wurden von der Bw. laufende
Unterhaltsleistungen getätigt, die zur Abdeckung von Aufwendungen dienten,
die auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten zu keiner
außergewöhnlichen Belastung führen würden.
Die Verpflichtung der Bw. zu diesen Unterhaltsleistungen
ergibt sich aus § 94 ABGB. Ob über die Höhe des gesetzlichen
Unterhaltsanspruches des Ehegatten in einer behördlichen Entscheidung
- wie im gegenständlichen Fall im Bescheid des Arbeitsmarktservice
- mittelbar abgesprochen wird, ist für die Anwendung des § 34
Abs. 7 EStG 1988 bedeutungslos.
Dem Berufungsbegehren kann daher nicht entsprochen
werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2004 ist jedoch insoweit
abzuändern, als die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
in Abzug gebrachten Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 8.869,49 €
außer Ansatz zu lassen sind.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung des UFS vom 29.
August 2003 betreffend die Einkommensteuer 2000 und 2001 ausgeführt,
stellen die Aufwendungen für die Anschaffung der privat genutzten Wohnung
in 1190 Wien, K-Gasse4 keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988
dar, weil sie nicht in Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung stehen.
Nach der Rechtsprechung ist für die
Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die
Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine
betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab,
wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie
der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung
zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen
betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.
Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld
ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb
betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar (vgl. VwGH 18.1.1989, 88/13/0081;
VwGH 16.11.1993, 89/14/0163; VwGH 27.1.1998, 94/14/0017).
Im gegenständlichen Fall ist der wirtschaftliche Grund
für das Entstehen der Schuld ausschließlich im Privatbereich gelegen,
weil die Kreditaufnahme der Anschaffung der von der Bw. privat genutzten Wohnung
gedient hat. Da die aufgenommenen Fremdmittel nicht der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient haben, stellen die
Finanzierungskosten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Werbungskosten,
sondern privat veranlasste Kosten der Lebensführung dar.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung des UFS vom 29. August 2003 betreffend die
Einkommensteuer 2000 und 2001 verwiesen.
Der Einkommensteuerbescheid 2004 wird daher insoweit
abgeändert, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 174,03 € (anstatt bisher in Höhe von
-8.695,46 €) angesetzt werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2176-W/05
- Stammnummer
- 25811
- Gültig
- 11.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF