Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4668-W/02
Verwaltungshonorare unter Zwischenschaltung einer GmbH und Zinsaufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4668-W/02vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.D.-H., Beruf, Adr., vertreten durch
Dr. Josef Pickerle, Steuerberater, 9500 Villach, Bahnhofstraße 8, vom
15. Juni 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
10. März 2000 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 1996 bis 1998 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (für das Jahr 1996) entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO für 1996 bleiben unverändert.
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer bleiben unverändert.
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches. Das Einkommen beträgt 1996 €
64.088,94, 1997 € 72.908,44 und 1998 € 51.291,47.
Entscheidungsgründe
Beim
Berufungswerber (Bw.), einem im Bereich der Verpachtung tätigen
Einzelunternehmern, wurde eine Betriebsprüfung (BP) betreffend die Jahre
1996 bis 1998 durchgeführt. Dabei wurden folgende
Prüfungsfeststellungen getroffen (vgl. Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 22.12.1999 und Tz. 14 des BP-Berichtes):
-)
Verwaltungshonorar
Aufgrund von
Eingangsrechnungen der Fa. H.GmbH wurden die folgenden Beträge als
Betriebsausgaben unter dem Titel "Verwaltungshonorar" bzw. als Vorsteuer zum
Abzug gebracht:
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|
1996
|
1997
|
1998
|
Betriebsausgaben
|
240.000,00
S
|
240.000,00
S
|
240.000,00
S
|
Vorsteuer
|
48.000,00
S
|
48.000,00
S
|
48.000,00
S
Laut Eingangsrechnungen bzw.
Angaben des Abgabepflichtigen wurden folgende Leistungen erbracht, welche von
der BP zwei Bereichen zugeordnet werden:
1.Lösung und Klärung
von Mietrechtsproblemen, Verhandlungen mit der Hausinnehabung, Verhandlungen mit
dem Pächter, Anbahnung neuer Geschäftspartner, Umbau
-Überwachung
2. Tragung sämlticher
Bürokosten (Miete, Strom, PC, Telefon und laufende Betriebskosten der
Büroführung)
Der Abgabepflichtige ist
geschäftsführender Gesellschafter der H.GmbH . Die H.GmbH hat keine
Dienstnehmer (mit Ausnahme von Herrn D.H. ab 1.3. 1997).
Die unter Punkt 1 verrechneten
Leistungen wurden von Herrn D.H. als Einzelunternehmer
ausgeführt.
Demnach liegt keine Leistung an
das Einzelunternehmen vor und ist daher der Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG nicht zulässig.
Betreffend der unter Punkt 2
verrechneten Leistungen werden von der BP S 40.000,-- pro Jahr
anerkannt.
|
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1996
|
1997
|
1998
|
Betriebsausgaben
bisher
|
240.000,00
S
|
240.000,00
S
|
240.000,00
S
|
Betriebsausgaben
lt. BP
|
40.000,00
S
|
40.000,00
S
|
40.000,00
S
|
Hinzurechnung
laut BP
|
200.000,00
S
|
200.000,00
S
|
200.000,00
S
|
Vorsteuer
bisher
|
48.000,00
S
|
48.000,00
S
|
48.000,00
S
|
Vorsteuer lt.
BP
|
8.000,00
S
|
8.000,00
S
|
8.000,00
S
|
Vorsteuerkorrektur
lt. BP lt.Hinzurechnung laut BP
|
40.000,00
S
|
40.000,00
S
|
40.000,00
S
Im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens wurde vom steuerlichen Vertreter eingewendet,
daß bei der letzten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1987-1989
die Höhe des Honorars einer Angemessenheitsprüfung unterzogen und
anerkannt wurde.
Der Umstand, daß eine
abgabenbehördliche Prüfung eine bestimmte Vorgangsweise des
Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht,
die Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu
beurteilen (VwGH 10.10.1996, 95/15/0208, =209;
19.11.1998,98/15/0150).
-)
Bankverbindlichkeiten - Zinsaufwand
Nach Ansicht
der BP handelt es sich bei folgenden Bankkrediten um private
Verbindlichkeiten:
|
|
1.1.1996
|
1996
|
1997
|
1998
|
Bank Austria
X
|
1.070.891,64
|
923.573,13
|
790.510,74
|
781.011,98
|
Bank Austria
Y
|
|
|
|
1.412.493,13
Die damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen, Spesen und Gebühren werden nicht als Betriebsausgaben
anerkannt.
|
- Bank Austria
X
|
|
|
|
Zinsen
|
45.349,97
|
63.147,01
|
51.701,84
|
Spesen
|
|
|
310,20
|
- Bank Austria
Y
|
|
|
|
Zinsen
|
|
|
43.387,13
|
Spesen
|
|
|
730,00
|
Gebühren
|
|
|
23.376,00
Die Bescheiderlassung durch
das Finanzamt erfolgte aufgrund der Feststellungen der BP (siehe Tz. 14, 19 und
20 des BP-Berichtes).
Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde wie folgt begründet:
"Herr G.D.-H.
leistet für die von der Firma H.GmbH erbrachte gesamte
Verwaltungsabwicklung, insbesondere
Tragung
sämtlicher Bürokosten, insbesondere Miete, Strom, PC, Telefon und
laufende Betriebskosten der Büroführung
Lösung
und Klärung der Mietrechtsprobleme, die durch die laufende Änderung
des Mietengesetzes entstanden sind
Verhandlungen
mit der Hausinnehabung
Verhandlungen
mit dem Pächter
Anbahnung
neuer Geschäftspartner
Umbau
und Überwachung des
Bestandslokales
ein
jährliches Verwaltungshonorar von S 240.000,00 (S 20.000,00 p.m.)
zuzüglich Umsatzsteuer.
Damit sind
sämtliche Verwaltungskosten abgedeckt; darüber hinausgehende weitere
Aufwandspositionen befinden sich in den Jahresabschlüssen
nicht.
Ein
Verwaltungskostenbeitrag von S 250.000,00 wurde bereits bei der letzten BP
im Jahre 1989 einer
Angemessenheitsprüfung unterzogen und anerkannt.
-
Zinsaufwendungen - Konto BA
X und
Y
Die
Gegenüberstellung der mit Zinsaufwendungen bzw. Wertsicherungsbeträgen
behafteten Verbindlichkeiten des Unternehmens zeigt im Prüfungszeitraum
folgendes Bild:
|
|
01.01.1996
|
31.12.1996
|
31.12.1998
|
Bank
Austria X
|
-1.070.891,00
S
|
-923.573,00
S
|
-781.012,00
S
|
Bank
Austria Y
|
0,00
S
|
0,00
S
|
-1.412.493,00
S
|
Bank
Austria - KK
|
+70.699,00
S
|
-525.154,00
S
|
+93.591,00
S
|
Leibrentenverbindlichkeit
|
-648.072,00
S
|
-623.191,00
S
|
0,00
S
|
GESAMT
|
-1.648.264,00
S
|
-2.071,918,00
S
|
-2.099.914,00
S
Der Zugang der
Gesamtverbindlichkeiten im Prüfungszeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1998
beträgt demnach S 451.650,00. Das neue Kreditkonto Y zum
31.12.1998 ist durch die Umschichtung des in den Jahren 1996 und 1997 in den
Sollbereich abgerutschten Kontokorrentkontos entstanden.
Die
Gegenüberstellung des jeweils versteuerten Gewinnes im
Prüfungszeitraum mit den Privatentnahmen zeigt folgendes Bild:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gewinn
lt. Bilanz
|
662.261,00
S
|
704.665,00
S
|
493.184,00
S
|
Privatverrechnung
|
|
|
|
(Entnahmen-Einlagen-Einkommensteuer)
|
-1.049.826,00
S
|
+149.439,00
S
|
-1.171.44,00
S
|
Mehrentnahmen
|
-387.565,00
S
|
0,00
S
|
-678.257,00
S
|
Überhang
|
0,00
S
|
854.104,00
S
|
0,00
S
Aus dieser
Gegenüberstellung ergibt sich, dass kumuliert im Prüfungszeitraum 1996
bis 1998 die gegenüber dem versteuerten Ergebnis erfolgten Mehrentnahmen
für den gesamten Zeitraum
S
-211.718,00
betrugen.
Die Differenz
zur Erhöhung der Gesamtverbindlichkeit von S 451.650,00 in diesem
Zeitraum ergibt sich aus der Veränderung des übrigen
Umlaufvermögens und der sonstigen Verbindlichkeiten.
Zur
Wiederaufnahme des Verfahrens für 1996:
Entgegen den
allgemeinen Ausführungen in Tz 29 des BP-Berichtes liegen
keine Wiederaufnahmegründe gem.
§ 303 Abs. 4 BAO vor. Jene Tatsachen und Beweismittel, die
nunmehr zu einer Änderung der rechtskräftigen Umsatz- und
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 führten, lagen der
Abgabenbehörde auch bereits im Rahmen der Erstveranlagung vor.
Das bezahlte
und als Betriebsausgabe geltend gemachte Verwaltungshonorar der H.GmbH wurde bei
unveränderter Geschäftsgebarung bereits bei der vorhergehenden BP
einer Angemessenheitsprüfung unterzogen und auch anerkannt. Es liegen
diesbezüglich keine Veränderungen oder neue Beweismittel
vor.
Der Stand des
betrieblichen Darlehenskonto der Bank Austria X mit einem Saldostand von
S -1,070.891,00 zum 01.01.1996 und einem Saldostand von S -923.573,00
zum 31.12.1996 sowie dessen zugehörigen Zinsen und auch das Entstehen aus
den Vorprüfungsjahren war direkt aus den zugehörigen
Jahresabschlüssen zu entnehmen, sodass ebenfalls keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel hervorgekommen sind, die eine Änderung der bisherigen
rechtskräftigen Veranlagung gerechtfertigt hätten.
Da weitere
Prüfungsfeststellungen nicht getroffen wurden, liegen zumindest für
das Jahr 1996 Wiederaufnahmegründe
nicht vor.
Zur
Sachentscheidung:
Verwaltungshonorar
In Tz 14
des BP-Berichtes wird insoweit eine Trennung des geleisteten Verwaltungshonorars
vorgenommen, als der durch die BP im Schätzungswege ermittelte Anteil der
direkten Bürokosten mit S 40.000,00 anerkannt blieb, der Anteil der
Dienstleistung mit S 200.000,00, der durch den geschäftsführenden
Gesellschafter der H.GmbH, Herrn G.D.-H., erbracht wurde, als vom
Einzelunternehmer erbracht anzusehen sei und demnach eine Betriebsausgabe nicht
vorläge.
Gesellschafter
der H.GmbH waren Frau Mag.M. und Herr G.D.-H.. Die Gesellschaft ist
- neben anderen Tätigkeiten - auch Verwaltungsträger
für das im Eigentum der Familie stehende Vermögen (vorwiegend
Liegenschaftsbesitz), um durch Synergieeffekte (nur ein Büro, nur eine
Telefonanlage, ein PC, Sekretariatsarbeiten und v.m.)
Verwaltungskosteneinsparungen zu erzielen. Geschäftsführender
Gesellschafter und auch (ab 01.03.1997 bezahlter) Dienstnehmer war Herr
G.D.-H..
Nachdem die
Leistungen der gesamten Verwaltungstätigkeit nachweisbar und auch
unbestritten von der H.GmbH (u.a. wohl auch durch dessen Dienstnehmer Herrn
G.D.-H.) erbracht wurden, kann der nunmehrigen Rechtsauffassung der BP, wonach
der auf die Dienstleistung entfallende Teil nicht Betriebsausgabe sei, nicht
gefolgt werden. Darüber hinaus ist auch die Höhe der Aufteilung
mit S 40.000,00 für den abziehbaren Teil und S 200.000,00
für den nicht abziehbaren Teil nicht nachvollziehbar und wurde von der BP
auch nicht dargestellt.
Hinsichtlich
der Angemessenheit und Höhe des bezahlten Verwaltungskostenbeitrages von
S 20.000,00 p.m. sei vermerkt, dass allein die Aufnahme einer
Sekretärin erheblich mehr an monatlichen Gesamtkosten verursacht
hätte. Durch die Inanspruchnahme eines Dritten mit dessen Synergieeffekten
sind jedoch erhebliche Einsparungs- und Rationalisierungseffekte erzielt
worden.
Sowohl die
Höhe als auch die Betriebsausgabe an sich wurde übrigens bei der
letzten BP für die Jahre 1987 bis 1989 von der Abgabenbehörde nicht in
Zweifel gezogen.
Zinsaufwendungen
Nach Ansicht
der BP handelt es sich bei den Bank Austria-Darlehenskonten X und Y nicht um
solche, die aus betriebsbedingten Gründen aufgenommen wurden. Unter
Hinweis auf die (neuere) Rechtsprechung des VwGH (vgl. 16.11.1993,
Zl. 89/14/0163) kommt es hiebei entscheidend auf die tatsächliche
Verwendung der Geldmittel an.
Diese
Rechtsprechung steht durchaus auch nicht im Gegensatz zur Anerkennung als
Betriebsausgabe der vorgenannten Darlehensverbindlichkeiten, da die genannten
Darlehenskonten keineswegs zur Verwendung privater Bedürfnisse verwendet
wurden.
Wie aus der
vorhin unter der Sachverhaltsdarstellung gezeigten Übersicht zu entnehmen
ist, hat sich das Darlehenskonto X im Prüfungszeitraum vom 01.01.1996 bis
31.12.1998 sogar von S -1,070.891,00 auf S -781.012,00
vermindert. Auch das Entstehen
dieses Kontos ist - mit Ausnahme einer Zusammenlegung mit einer
Darlehensschuld der Gattin im Jahre 1995, dessen Zinsanteil im Jahre 1996 auch
ausgeschieden wurde - nicht auf die Verwendung privater Bedürfnisse,
sondern der Deckung der laufenden betrieblichen Kosten
zurückzuführen.
Auch das Konto
Y ist im Jahre 1998 nicht auf die Verwendung privater Bedürfnisse
zurückzuführen, sondern im wesentlichen auf die Umschichtung des in
den Jahren 1996 und 1997 in den Sollbereich abgerutschten betrieblichen
Kontokorrentkontos.
In dem von der
BP angeführten Erkenntnis des VwGH 89/14/0163 vom 16.l11.1993
bekräftigt der Gerichtshof nochmals, dass der Abzug von Schuldzinsen als
Betriebsausgabe nicht mit der Begründung untersagt werden könne, dass
die betreffenden Schulden durch (überhöhte) Entnahmen des
Abgabepflichtigen verursacht worden seien.
"Der Gerichtshof hat einem solchen
Kausalzusammenhang grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung beigemessen,
weil der Abgabepflichtige nicht verhalten sei, in den Betrieb eingebrachte oder
im Betrieb erwirtschaftete Geldmittel dort als Eigenmittel zu belassen; er
könne seinen Betrieb auch mit Fremdkapital
finanzieren."
In dem o.a.
Erkenntnis weist der Gerichtshof auch auf das Erkenntnis vom 19.09.1990,
Zl. 89/13/0112 hin, in dem nochmals ausgeführt ist:
"Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. hg. Erkenntnis vom 28.04.1981,
Zl. 14/3630/80, und die dort zitierte Judikatur) steht es der
Abgabenbehörde nicht zu, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit
eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die
Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes zu beurteilen. Dasselbe
gilt für die Wahl der Finanzierungsart eines Betriebes. Es steht daher dem
Abgabepflichtigen frei, seinen Betrieb mit Eigenmittel oder mit Fremdkapital
auszustatten.
Selbst wenn der
Steuerpflichtige über Mittel außerbetrieblicher Art verfügt, ist
er nicht gezwungen, diese zu einer erforderlichen Betriebsfinanzierung zu
verwenden. Diesem Grundsatz entspricht es, dass der Steuerpflichtige nicht
gehalten ist, Betriebsschulden mit ihm zur Verfügung stehenden
außerbetrieblichen Finanzierungsquellen abzudecken oder dem Betrieb Mittel
erst nach Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten zu
außerbetrieblichen Zwecken zu entnehmen. Untersuchungen darüber, ob
betriebsbedingte Schulden in einer bestimmten Höhe ihren betrieblichen
Charakter verlieren, weil während des Bestandes der Schuld
Privataufwendungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden, sind daher
grundsätzlich nicht anzustellen;"
Wie ebenfalls
vorhin unter der Sachverhaltsdarstellung gezeigt, hat der Unternehmer in den
betreffenden Prüfungsjahren 1996 bis 1998 saldierte Privatentnahmen auch
nur in jener Höhe getätigt, in der auch steuerpflichtige Gewinne
angefallen sind (Mehrentnahmen S 211.718,00).
Im Lichte
dieser Rechtsprechung sind demnach nur jene Zinsaufwendungen auszuscheiden, die
im Jahre 1995 durch die Zusammenlegung des bestehenden betrieblichen
Kreditkontos des Unternehmens mit dem Kreditkonto von Frau M.M. entstanden sind
und wohl im Jahre 1996 - nicht jedoch im Jahre 1997 und 1998 -
ausgeschieden wurden.
Dies
sind
|
|
im Jahre
1997:
|
60% von S
63.147,01
|
=
|
S
37.888,00
|
|
im Jahre
1998:
|
60% von S
51.701,84
|
=
|
S
31.021,00
Antrag
Namens und
auftrags meines o.a. Mandanten beantrage ich unter Hinweis auf die o.a.
Ausführungen:
der
Berufung gegen die Wiederaufnahme zur Einkünftefeststellung für das
Jahr 1996 und gegen die Einkünftefeststellung für das Jahr 1996
stattzugeben
der
Berufung gegen die Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer für das Jahr 1996 und
der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998
ebenfalls stattzugeben und die Vorsteuerkürzung im Betrag von
S 40.000,00 p.a. nicht vorzunehmen und
die
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 (für 1996 in eventu einer Versagung
der Berufung gegen die Wiederaufnahme) dahingehend abzuändern, dass die
Gewinne entsprechend den eingereichten Erklärungen abzüglich nicht
anzuerkennender Betriebsausgaben für das Jahr 1997 von S 37.888,00 und
für das Jahr 1998 von S 31.021,00,
somit
für
das Jahr 1996 mit S
662.262,00
für das
Jahr 1997 mit S 742.553,00
für das
Jahr 1998 mit
S 524.205,00
festgesetzt
werden."
Am 8. Februar
2001 wurde folgende Berufungsergänzung eingebracht:
"Namens und
auftrags meines o.a. Mandanten darf ich die am 15. Juni 2000 eingebrachte
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1996 bis 1998 noch
hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1998 zur Ermittlung und Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem weiteren Punkt
Rückstellung
für Sozialversicherungsbeiträge
ergänzen.
Gem.
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind natürliche Personen, die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und keine aufrechte
Gewerbeberechtigung halten, ab
01.01.1998 als
"neue Selbständige"
pflichtversichert nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz.
Die
Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft wird nunmehr nach Bekanntgabe der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Abgabenbehörde an die
Sozialversicherungsanstalt Beiträge zur Pensionsversicherung für das
Jahr 1998 in Höhe von
S
77.140,00
zur
Vorschreibung bringen.
Der Betrag
errechnet sich aus der Höchstbeitragsgrundlage von S 588.000,00
abzüglich Anrechnung der ASVG-Beitragsgrundlage von S 56.000,00, somit
S 532.000,00, hievon 14,5% Pensionsversicherungsbeitrag.
Nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung
sind die für das Jahr 1998 zu leistenden Beiträge als
Rückstellung in die Handelsbilanz einzustellen. Diese
Rückstellungsbeträge gelten nach dem Maßgeblichkeitsprinzip der
Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch für die steuerliche
Gewinnermittlung.
Ich darf daher
ersuchen, den Berufungsantrag vom 15. Juni 2000 noch hinsichtlich der
Einkommensteuer für das Jahr 1998 dahingehend zu ergänzen, dass der
Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1998
|
|
beantragt
mit
|
524.205,00
S
|
|
um
weitere
|
77.140,00
S
|
|
auf
|
447.065,00
S
vermindert
wird."
Die BP gab zur
Berufung folgende Stellungnahme ab:
"-
Zinsaufwendungen - Konto
BAX und
Y
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Verbindlichkeiten
gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die täglich
laufenden Geschäftsfälle aufgenommen werden.
Für die
Abzugsfähigkeit ist daher das Veranlassungsprinzip maßgeblich, dh.
die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und unmittelbar den Betrieb
betreffen. Dienen die durch den Kredit verfügbar gewordenen Mittel
ursächlich und unmittelbar betrieblichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit
als Betriebsschuld anzuerkennen und die Schuldzinsen sind als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
Dienen sie
hingegen der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung
zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor und die Schuldzinsen
sind gem. § 20 (1) EStG nicht einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
Die BP
räumt ein, dass die Rechtsprechung zum Thema Schuldzinsenabzug
außerordentlich widersprüchlich ist.
Von der BP wird
noch aus einem Erkenntnis zitiert, welches im gegenständlichen Fall gegen
einen Abzug der Schuldzinsen spricht:
VwGH
20.11.1996, 89/13/0259
'Werden
Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb
für betriebsfremde Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht
mehr betrieblich veranlasst.'
Die
Entscheidung der BP stützte sich auch auf den § 114
BAO.
Gem.
§ 114 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle
Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt
werden. Die gleichmäßige Besteuerung wird verletzt, wenn ein
Betriebsinhaber privat veranlasste Zinsen steuermindernd verwerten kann, eine
Privatperson aber nicht.
Zur
Unterstützung der Entscheidungsfindung werden die Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen der Jahre 1993-1998 übermittelt.
-
Verwaltungshonorar
Die BP
hält an der in der Tz 14 des BP-Berichtes vom 29.12.1999 dargelegten
Rechtsansicht fest.
Die
Honorarnoten 1996-1998 der H.GmbH weisen folgende Leistungen
aus: Verwaltungstätigkeit, Buchhaltung und Beratung. Für diese
Leistungen wurde ein Pauschalpreis in Höhe von S 20.000,00 pro Monat
verrechnet.
Erst im
Betriebsprüfungsverfahren (siehe Tz 14 Punkt 1 und 2) wurde eine
detaillierte Darstellung der Leistung dargelegt.
Die Aufteilung
in den abziehbaren und den nichtabziehbaren Teil wurde im Schätzungswege
ermittelt.
Dem
steuerlichen Vertreter wäre es im laufenden Betriebsprüfungsverfahren
möglich gewesen, die tatsächlichen Kosten des Büroaufwandes,
welche auf die Einzelfirma entfallen, nachzuweisen.
-
Wiederaufnahme des Verfahrens für 1996
Maßgebend
ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können.
Das
Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 (4)
BAO ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH
8.3.1994, 90/14/0192).
Der
Feststellungsbescheid 1996 mittels dessen die die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gem. § 187 BAO festgestellt wurden, wurde vom Finanzamt
Wien 6/7/15 am 27.11.1997 erlassen.
in der Beilage
zur Erklärung über gesondert festzustellende Einkünfte für
1996 (Gewinn- und Verlustrechnung) war unter sonstige betriebliche Aufwendungen
ein Verwaltungshonorar in Höhe von S 240.000,00
angeführt.
Die genaueren
Umstände wie die Zusammensetzung dieses Betrages und der Erbringer der
Leistung waren im Verfahren der Behörde nicht bekannt.
Die BP für
die Jahre 1987-1989 wurde vom Finanzamt Villach durchgeführt."
Trotz
Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat äußerte sich der
Bw. nicht zu dieser Stellungnahme der BP.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§
303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen dient dem Zweck, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Eine auf neu
hervorgekommene Tatsachen gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens ist dann
ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen
können (VwGH 24.02.2004, 2000/14/0186; 22.02.2000,
94/14/0129).
Das
Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 (4)
BAO ist nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu
beurteilen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 303, Tz. 14 und die
dort zitierte Judikatur).
Der
Feststellungsbescheid 1996, durch den die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem.
§ 187 BAO festgestellt wurden, wurde vom Finanzamt Wien 6/7/15 am
27.11.1997 erlassen.
In der Beilage
zur Erklärung über gesondert festzustellende Einkünfte für
1996 (Gewinn- und Verlustrechnung) war unter sonstige betriebliche Aufwendungen
ein Verwaltungshonorar in Höhe von S 240.000,00
angeführt.
Die genaueren
Umstände wie die Zusammensetzung dieses Betrages und der Erbringer der
Leistung waren der Behörde im Veranlagungsverfahren nicht bekannt. Die BP
für die Jahre 1987-1989 wurde vom Finanzamt Villach durchgeführt. Erst
durch die abgabenbehördliche Prüfung des Finanzamtes Wien 6/7/15
wurden der zuständigen Abgabenbehörde die genauen Umstände
bekannt.
Die
Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung
ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 3.
Auflage, § 303, Tz. 38 und die dort zitierte Judikatur). Ziel der
Wiederaufnahme ist das insgesamt rechtmäßige Ergebnis. Somit liegt
zweifelsfrei ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor. Das Finanzamt hat folglich
zu Recht die amtswegige Wiederaufnahme für das Jahr 1996
vorgenommen.
2.
Einkommensteuer:
2.
1. Verwaltungshonorar
Ausgehend von
dem in Tz. 14 des BP-Berichtes festgestellten Sachverhalt stellen die der H.GmbH
für die Tätigkeit des Bw. ausbezahlten Beträge keine
Betriebsausgaben dar. Es kann nämlich durch Zwischenschaltung der H.GmbH
nicht der Unternehmerlohn des Bw. für Tätigkeiten in seinem
Einzelunternehmen zur Betriebsausgabe gemacht werden (vgl. VwGH vom 16.
September 2003, 98/14/0031, mwN).
Für die
steuerliche Nichtanerkennung des Unternehmerlohnes im Wege der Zwischenschaltung
einer GmbH spricht auch die auf eine Gleichstellung von Mitunternehmern mit
Einzelunternehmern abzielende Bestimmung des § 23 Z 2 EStG 1988, nach der
Vergütungen von Mitunternehmern für ihre Tätigkeit im Dienst der
Gesellschaft den Gewinn nicht mindern dürfen (vgl. VwGH vom 31. März
2005, Zl. 2000/15/0117).
Es ist nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht einzusehen, warum die H.GmbH
dazwischengeschaltet wird, wenn der Bw. selbst die Verwaltungsarbeit macht und
er selbst der einzige Dienstnehmer der H.GmbH ist. In einer derartigen
Gestaltung könnte ein Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes gemäß
§ 22 BAO erblickt werden (vgl. VwGH vom 31. März 2005, Z.
2000/15/0117). Es kann somit im Ergebnis der Rechtsansicht des Finanzamtes
gefolgt werden, wenn diese den an die H.GmbH geleisteten Zahlungen für die
Tätigkeit des Bw. in seinem Einzelunternehmen die steuerliche Anerkennung
als Betriebsausgaben verwehrt hat.
Die Aufteilung
in den abziehbaren und den nichtabziehbaren Teil wurde von der BP im
Schätzungswege ermittelt.
Dem
steuerlichen Vertreter wäre es im BP-Verfahren bzw. im Berufungsverfahren
möglich gewesen, die tatsächlichen Kosten des Büroaufwandes,
welche auf die Einzelfirma entfallen, nachzuweisen. Da dies nicht erfolgt ist,
ist die Vorgangsweise der BP nicht zu beanstanden.
2.2.
Zinsaufwendungen
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Strittig ist im
Beschwerdefall, ob Kreditzinsen des Bw. Betriebsausgaben darstellen. Die
Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen
bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar
gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Nur soweit damit betriebliche
Aufwände oder die Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen
gehörenden Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor
(vgl. VwGH 16.11.1993, Zl. 89/14/0158). Dienen die Geldmittel der Finanzierung
von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt
eine Privatverbindlichkeit vor und die Schuldzinsen sind gem. § 20 (1)
EStG nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Nur dann, wenn
die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den
Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand
ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen,wenn die Fremdmittel
tatstächlich dem Betrieb dienen (vgl. VwGH 24.2.2005, Zl.
2000/15/0057)
Nach Ansicht
der BP handelt es sich bei den Bank Austria-Darlehenskonten X und Y nicht um
solche, die aus betriebsbedingten Gründen aufgenommen wurden. Unter
Hinweis auf die (neuere) Rechtsprechung des VwGH (vgl. 16.11.1993,
Zl. 89/14/0163) kommt es hiebei entscheidend auf die tatsächliche
Verwendung der Geldmittel an.
Diese
Rechtsprechung steht nach Ansicht des Bw. auch nicht im Gegensatz zur
Anerkennung als Betriebsausgabe der vorgenannten Darlehensverbindlichkeiten, da
die genannten Darlehenskonten keineswegs zur Verwendung privater
Bedürfnisse verwendet worden seien.
Wie aus der
unter der Sachverhaltsdarstellung gezeigten Übersicht zu entnehmen sei,
habe sich das Darlehenskonto X im Prüfungszeitraum vom 01.01.1996 bis
31.12.1998 sogar von S -1,070.891,00 auf S -781.012,00
vermindert. Das Entstehen des Kontos sei - mit Ausnahme einer
Zusammenlegung mit einer Darlehensschuld der Gattin im Jahre 1995, dessen
Zinsanteil im Jahre 1996 auch ausgeschieden wurde - nicht auf die
Verwendung privater Bedürfnisse, sondern der Deckung der laufenden
betrieblichen Kosten zurückzuführen.
Auch das Konto
Y sei im Jahre 1998 nicht auf die Verwendung privater Bedürfnisse
zurückzuführen, sondern im wesentlichen auf die Umschichtung des in
den Jahren 1996 und 1997 in den Sollbereich abgerutschten betrieblichen
Kontokorrentkontos.
Es besteht kein
Grund, die diesbezüglichen Angaben des Bw. anzuzweifeln, zumal es in den
Feststellungen der BP keinerlei Hinweis auf die Anschaffung eines privaten
Wirtschaftsgutes mit den betreffenden Kreditverbindlichkeiten gibt.
Das Kreditkonto
bei der Bank Austria mit der Kontonurmmer 327 080 032 lautet auf dem Namen der
Gattin des Bw. Frau MAG.M.. Lt. steuerlichen Vertreter ist das Kreditkonto im
Jahr 1995 durch die Zusammenlegung eines bestehenden betrieblichen Kreditkontos
des Bw. und eines Kreditkontos von Frau MAG.M. im Verhältnis 60: 40
entstanden. In den Jahren 1997 und 1998 wurde der gesamte Zinsaufwand geltend
gemacht. Da somit der Zinsanteil für die Darlehensschuld der Gattin in den
Jahren 1997 und 1998 nicht ausgeschieden wurde, sind für das Jahr 1997
S 37.888,-- und für das Jahr 1998 S 31.021,-- (vgl.
Berufungsantrag Punkt 3) nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
2.3.
Rückstellung für Sozialversichungsbeiträge
In
Entsprechnung des in der Berufungsergänzung vorgebrachten Antrages wird der
Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1998 um S 77.140,-- unter
Berücksichtigung der Rückstellung für
Sozialversicherungsbeiträge vermindert.
Ausgehend von
den eingereichten Erklärungen abzüglich der gemäß Punkt 1
und Punkt 2 nicht anzuerkennenden Betriebsausgaben und der gemäß
Punkt 3 zu berücksichtigenden Rückstellung für
Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich somit folgende
Berechnungsgrundlagen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (als
Einzelunternehmer):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb laut Erklärung
|
662.262,--
|
704.665,--
|
493.184,--
|
plus
Verwaltungshonorar
|
200.000,--
|
200.000,--
|
200.000,--
|
plus
Zinsaufwendungen
|
|
37.888,--
|
31.021,--
|
minus
Rückstellung für Sozialversicherungsbeträge
|
|
|
77.140,--
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (gerundet)
|
862.262,--
|
942.553,--
|
647.065,--
3.
Umsatzsteuer
Da hinsichtlich
der Verwaltungstätigkeit des Bw. keine Leistung der H.GmbH an das
Einzelunternehmen vorliegt, ist der Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs 1 Z. 1 UStG nicht zulässig. Somit tritt
hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 keine
Änderung gegenüber jenen vom 10. März 2000 ein.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4668-W/02
- Stammnummer
- 20965
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF