Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0307-S/02
Abzugsfähigkeit von Zinsen; Bezahlung von privaten Wirtschaftsgütern über betriebliche Bankkonten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-S/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch
Mag. Monika Witternigg, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend die Einkommenssteuer für 1995 und 1996
entschieden: Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW betreibt einen Großhandel mit
Arbeitschutzbekleidung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. In den Jahren
1995 bis 1997 besaß das Einzelunternehmen ein positives Eigenkapitalkonto
und erzielte durchwegs Gewinne. Ein Girokonto des Unternehmens bei der V Bank
über das Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sowie Privatentnahmen und
Privateinlagen bewegt wurden, wies im Jahr 1995 durchwegs negative
Kontostände aus.
Im Jahr 1995 erwarb der BW ein gebrauchtes Boot um
S 2,000.100,00 das er am 13. November 1995 über das oben
angeführte Bankkonto bezahlte. Diese Zahlung verbuchte der BW als
Privatentnahme. Der durch diese Zahlung um S 2,000.100,00 erhöhte
Negativsaldo des Girokontos von zuvor S 934.195,00 wurde in der Folge durch
die Kontobewegungen (Eingänge und Ausgänge) bis zum 31. Dezember 1995
kontinuierlich auf S 2.386.564,00 vermindert. Im Jahr 1996 erfolgte
zunächst durch weitere kontinuierliche Eingänge und Ausgänge eine
weitere Reduktion auf S 1,968.794,00 am 16. Jänner 1996. In der
Folge stieg der Saldo wieder auf über S 3,062.638,00 an. Der
niedrigste Stand des Girokontos im Jahr 1996 wurde am 29. November 1996 mit
einem negativen Saldo in Höhe von S 810.140,00 erreicht.
Der BW berücksichtigte die auf dem oben
angeführten Konto angelaufenen Zinsen in den Jahresabschlüssen der
Jahre 1995 und 1996 zur Gänze als Betriebsausgaben. Die
Steuerklärungen der betreffenden Jahre wurden auf Basis dieser
Jahresabschlüsse erstellt und veranlagt.
Im Jahr 1999 wurde im Unternehmen des BW eine
Betriebsprüfung über die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt. Im
Zuge dieser Betriebsprüfung vertrat die Betriebsprüferin - soweit dies
für das gegenständliche Berufungsverfahren noch von Bedeutung ist -
die Auffassung, dass die mit der Kreditfinanzierung des Bootes
zusammenhängenden Verbindlichkeiten als Privatverbindlichkeiten zu
qualifizieren seien und die daraus resultierenden Zinsen nicht als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Die Berechnung dieser Zinsen
erfolgte nach den Berechnungen der Betriebsprüferin dergestalt, dass sie im
Jahr 1995 die Zinsen in Höhe von 7,5% für den Gesamtbetrag von
S 2,000.100,00 vom 14. November bis 31. Dezember 1995, das sind
S 18.493,00 nicht berücksichtigte.
Im Jahr 1996 berücksichtigte sie einen
Durchschnittswert der (privaten) Schulden in Höhe von S 1,737.001,00
errechnet aus dem negativen Anfangsbestand des Kontos bei der V Bank von
S 2.386.564,00 und dem ebenfalls negativen Endstand dieses Kontos in
Höhe von S 1.087.438,00. Die darauf entfallenden Zinsen in der
Höhe von 7%, das sind S 121.590,00, schied die Betriebsprüferin
als nicht betriebliche Zinsen aus. Für das Jahr 1997 wurden aufgrund des
überwiegend positiven Standes des Girokontos keine Zinsen mehr als privat
veranlasst ausgeschieden.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüferin und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren untern
anderen auch neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und
1996.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen damaligen
steuerlichen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
wesentlichen aus, dass das Unternehmen des BW über viele und auch die
berufungsgegenständlichen Jahre eine Erhöhung des Eigenkapitals
erfahren hätte. In einem Vergleich über die Jahre 1993 bis 1997 habe
er um rd. S 653.000,00 weniger aus dem Betrieb entnommen als an Gewinnen
angelaufen seien. Es sei durch die Entnahmen des Jahres 1995 auch nicht dazu
gekommen, dass das Eigenkapital negativ geworden sei. Damit treffe die
Vorgangsweise jemanden, der versuche seinen Betrieb mit Eigenkapital
auszustatten. Er werde ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber jemanden
benachteiligt, der seinen Betrieb von Anfang an mit Fremdkapital finanziert
habe. Aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung
dürfe jemand, der seinen Betrieb teilweise mit Eigenkapital ausgestattet
habe, nicht schlechter gestellt werden, als ein Unternehmer, der den Betrieb
vollständig mit Fremdkapital ausgestattet habe.
Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Juli 2000 als unbegründet ab und verwies dabei bei gleichbleibender
Berechnung der Zinsen darauf, dass es bei der Betrachtung von aufgenommenen
Schulden auf die Verwendung der eingesetzten Mittel ankomme. Dienten die
aufgenommenen Schulden der Finanzierung von Aufwendungen der privaten
Lebensführung, so sei eine Verbindlichkeit als Privatschuld
anzusehen.
In seinem darauf nach Fristverlängerung eingebrachten
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz führte der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter
ergänzend aus, dass der VwGH zwar mit Erkenntnis vom 27. Jänner 1998
die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten eingeschränkt habe.
Dieses Erkenntnis stelle aber nach Ansicht des BMF eine Änderung der
Rechtsansicht dar und sei somit ein Anwendungsfall des § 307 Abs.2 BAO. Die
Wiederaufnahme der Verfahren im Jahr 2000 dürfte somit nicht unter
Berücksichtigung dieser Judikatur erfolgen. Dies sei aber geschehen, womit
eindeutig ein Verstoß gegen die oben zitierten Bestimmungen
vorliege.
Über Aufforderung legte der BW dem UFS die Belege des
im gegenständlichen Verfahren betroffenen Bankkontos bei der V Bank
für den Zeitraum November 1995 bis Dezember 1996 vor. Dabei ergab sich,
dass die oben dargestellten Änderungen des negativen Saldos des Bankkontos
durch Betriebseinnahme und Betriebsausgaben ebenso beeinflusst wurden, wie durch
Privatentnahmen und Privateinlagen und Umschichtung von anderen betrieblichen
Bankkonten des BW.
Betrachtet man die Betriebseinnahmen auf diesem Konto, so
gingen ab 14. November 1995 bis 30. November 1995 S 346.966,36 auf
diesem Konto ein, im Dezember 1995 weitere S 791.113,54, im Jänner
1996 S 742.227,00 und bis 7. Februar 1996 weitere S 166.325,81.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte
Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie die vom
BW ergänzend vorgelegten Unterlagen betreffend das Konto bei der V Bank
für die Jahre 1995 und 1996.
In rechtlicher Hinsicht ist zu
der strittigen Frage der Abzugsfähigkeit von Zinsen eines an sich
betrieblichen Bankkontos, über das die Anschaffung eines privaten
Wirtschaftsgutes erfolgt folgendes zu sagen:
Vorab ist festzuhalten, dass
die Ausführungen des ehemaligen steuerlichen Vertreters des BW zur
Problematik des "Zwei Konten Modells" und einer unzulässigen
nachträglichen Änderung der Rechtsauslegung zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen im gegenständlichen Fall nicht greifen. Die
berufungsgegenständliche Problematik ist auf Grund der Judikatur zur
Abgrenzung von Betriebs- und Privatschulden zu lösen, die bereits Jahre vor
der Problematik des "Zwei Konten Modells" entwickelt wurde.
Es steht einem Unternehmer
grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang er sein Unternehmen mit Eigen-
oder Fremdkapital ausstattet. Entnahmen von Geldmitteln aus dem Betrieb sind
somit möglich, auch wenn sie von einem Girokonto erfolgen das einen
negativen Saldo aufweist, auf dem ansonsten aber laufende betrieblich bedingte
Eingänge und Ausgänge erfolgen. Zinsen, die durch solche
Kontobewegungen entstehen, sind somit weiterhin als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit kein Zusammenhang mit einer privaten Mittelverwendung
besteht. (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch zum EStG 1988, Verlag
Orac, 1993 Tz. 11.3.5. zu § 4 EStG Seite 115f mit weiteren Nachweisen)
Im gegenständlichen Fall
ist aber dieser Zusammenhang mit der privaten Mittelverwendung in Form der
Anschaffung des Segelbootes sehr wohl erkennbar, da die Ausweitung des
Schuldrahmens zur Bezahlung des privaten Wirtschaftsgutes erfolgt. Damit liegt
aber durch die Bezahlung des Bootes über das Konto bei der V Bank in
Höhe von S 2,000.100,00 die Aufnahme einer privaten Schuld vor. Die
damit im Zusammenhang stehenden Zinsen sind somit privat bedingt und nicht
absetzbar, weswegen der vom FA vertretenen Ansicht dem Grunde nach zuzustimmen
ist.
Aus Sicht des UFS hat das FA
bei der Berechnung der privat veranlassten Zinsen allerdings nicht
berücksichtigt, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen
privat veranlassten Abstattungskredit gehandelt hat, sondern um ein
Kontokorrentkonto, über das beinahe täglich betriebliche Einnahmen und
Ausgaben laufen. So wie es dem Steuerpflichtigen freisteht, sein Unternehmen mit
Eigen- oder Fremdkapital auszustatten, steht es ihm auch frei, die eingehenden
betrieblichen Einnahmen vorrangig für die Tilgung von betrieblichen
Schulden oder für die Tilgung von Privatschulden zu verwenden. Im Zweifel
wird anzunehmen sein, dass der Steuerpflichtige zuerst die privaten
Verbindlichkeiten tilgen will. (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch zum
EStG 1988, Verlag Orac, 1993 Tz. 11.3.5. zu § 4 EStG Seite 115f mit
weiteren Nachweisen)
Legt man diese Grundsätze
auf den gegenständlichen Fall um, so ist eine private Schuld von
S 2,000.100,00 am 14. November 1995 über ein betriebliches Bankkonto
aufgenommen worden. Von dieser privaten Schuld wurden durch Betriebseinnahmen
die auf dieses Konto eingingen bis 30. November 1995 S 346.966,36
abgedeckt. Im Dezember 1995 erfolgte eine weitere Abdeckung in Höhe von
S 791.113,54, im Jänner 1996 eine in Höhe von S 742.227,00
und bis 7. Februar 1996 wurden die restlichen S 166.325,81 der
privaten Schuld auf dem betrieblichen Bankkonto abgedeckt.
Der Durchschnittsbetrachtung
des FA im Erstbescheid folgend, bedeutet dies, dass im Jahr 1995 ein
durchschnittlicher privater Schuldenstand von S 1,431.060,00 von der
Bezahlung des Bootes bis zum Ende des Jahres bestanden hat. Im Jahr 1996 hat bis
zur vollständigen Tilgung der privaten Verbindlichkeit durch
Betriebseinnahmen am 7. Februar 1996 ein durchschnittlicher Schuldenstand
von S 431.010,00 bestanden.
Damit sind nach der
Durchschnittsbetrachtung des FA von den auf dem Konto bei der V Bank im Zeitraum
bis 31. Dezember 1995 angefallenen Zinsen S 13.416,19 als privat veranlasst
auszuscheiden und im Jahr 1996 S 3.322,37.
Der Berufung war sohin nach
Maßgabe der oben dargestellten Änderungen teilweise
stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Zinsen als BetriebsausgabenAnschaffung privater WirtschaftsgüterBezahlung privater Wirtschaftsgüter über betriebliche Bankkonten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-S/02
- Stammnummer
- 5229
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF