Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0055-L/05
Betriebsausgaben für Zinsen aus Darlehen von eigenen Kindern, welchen aus dem Betrieb entnommenen Gelder zuvor auf Sparbüchern geschenkt wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-L/05vom 20.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
12. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12. Februar
2004 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, bezog im Jahr 2001 Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaft - Gutsverwaltung, Jagd, Forst,
Fischerei), Vermietung und Verpachtung und endbesteuertem Kapitalvermögen.
Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung
des Berufungswerbers, der zum 30. Juni bilanziert, hielt das Finanzamt dem
Berufungswerber mit Schreiben vom 24. Juni 2003 vor, dass in der Bilanz zum
30. Juni 2001 ein
"Darlehen-Familienangehörige" in
Höhe von S 3,118.940,41 und Barentnahmen in Höhe von
S 3,540.054,20 aufscheinen würden. Das Finanzamt ersuchte um
Bekanntgabe, welche betriebliche Veranlassung dafür vorliege und um die
Vorlage der Darlehensurkunde. Weiter wurde um Mitteilung darüber gebeten,
ob es sich nicht um ein privat veranlasstes Darlehen gehandelt
habe.
Darauf antwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom
30. Juli 2003, dass es sich um ein Darlehen von Familienangehörigen
gehandelt habe, das dem Betrieb zur Verfügung gestellt worden sei, um die
laufende Gebarung sicherzustellen. Da Geld in der Familie vorhanden gewesen sei,
wäre es wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen, die Gelder für die
notwendige Erhaltung der Liquidität des Betriebes über Kreditinstitute
zu finanzieren.
Im Aktenvermerk vom 12. Dezember 2003 hielt die
Sachbearbeiterin des Finanzamtes fest, dass der steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers telefonisch die betriebliche Veranlassung des Familiendarlehens
nicht dargelegt, aber eine späteren Rückruf angekündigt habe.
Nach telefonischer Fristverlängerung am 7. Januar, gab der steuerliche
Vertreter des Berufungswerbers am 12. Februar 2004 telefonisch bekannt,
keine weitere Stellungnahme zum Familiendarlehen abgeben zu wollen.
Im Einkommensteuerbescheid datiert vom 12. Februar
2004 wurden die Einkünfte des Berufungswerbers aus Land- und
Forstwirtschaft um S 65.076,00 gegenüber der Abgabenerklärung
erhöht und dies damit begründet, dass ein Finanzierungsaufwand nur
dann als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden könne, wenn die Aufnahme
der Fremdmittel zur Finanzierung von Aufwendungen für betriebliche Zwecke
erfolge. Nach der Aktenlage hätten die Fremdmittel zur Finanzierung einer
Barentnahme gedient und würde somit eine Privatverbindlichkeit vorliegen.
Aus diesem Grund seien die daraus resultierenden Zinsen nicht abzugsfähig.
Dagegen richtet sich die Berufung datiert vom
10. März 2003 eingelangt am 12. März 2003. Es stehe dem
Berufungswerber frei seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten.
Er könne sein Eigenkapital jederzeit für private Zwecke entnehmen und
die notwendigen Finanzierungen für den Betrieb mit Fremdmitteln
durchführen. Es sei grundsätzlich nicht zu untersuchen, ob
betriebsbedingte Schulden in einer bestimmten Höhe ihren betrieblichen
Charakter verlieren würden, weil während aufrechter
Betriebsverbindlichkeit Privataufwendungen vorgenommen worden seien. Mittelbare
Auswirkungen privater Ausgaben auf die Höhe der betrieblichen Schulden
hätten ohne Folgen zu bleiben. Die Entscheidung, ob die Kosten der
Finanzierung absetzbar sei, könne auch nicht an die Frage geknüpft
werden, ob die Fremdmittel von Kreditunternehmen oder natürlichen Personen
stammen würden. Da sich der betriebliche Prozess und dessen Finanzierung in
ständigem Fluss befinden würden, könne aus der statischen
Darstellung einer Bilanz zu einem Stichtag nicht nachgewiesen werden, ob eine
Barentnahme durch Fremdmittel finanziert worden sei. Der Berufungswerber habe
laufend Geld aus dem Betrieb entnommen und zur Finanzierung des
Betriebsaufwandes Fremdmittel aus außerbetrieblichen Quellen nutzen
müssen.
Telefonisch forderte das Finanzamt am 15. März
2004 die Vorlage der Buchhaltungsunterlagen zu den Privatkonten des
Berufungswerbers an.
Diesem Ersuchen entsprach der Berufungswerber mit dem
Schreiben vom 17. März 2004 und legte die Kontoblätter
Privatentnahmen (9401), Darlehen Familienangehörige (3219) und Zinsaufwand
(8280) vor.
Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass der
Berufungswerber im Wirtschaftsjahr 2000/2001 etwa zwanzig Entnahmen aus dem
Betrieb seiner Land- und Forstwirtschaft vornahm, welcher dreizehn
"Kredite von Kindern" in jeweils engem
zeitlichen Zusammenhang gegenüberstehen und so den durch die Entnahmen
entstandenen Liquiditätsbedarf abgedeckt haben.
Telefonisch ersuchte das Finanzamt am 29. März
2004, um die Vorlage der Unterlagen zur Schenkung der entnommenen
Geldbeträge an die Kinder des Berufungswerbers. In diesem Gespräch
wurde der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass der Berufungswerber mit den
Schenkungen seiner Verpflichtung zur Versorgung seiner Kinder nachgekommen sei.
Mit Begleitschreiben vom 13. April 2004 wurden Kopien
der Eintragungen in verschiedenen Sparbüchern des Berufungswerbers für
den Berufungszeitraum übermittelt. Beigelegt war auch ein Schreiben der
A-Bank in welchem diese dem Berufungswerber mitteilt, dass er in den Jahren 2000
bis 2002 mehrere Sparbücher eröffnet und seinen Kindern geschenkt
habe. Dies sei von der A-Bank in den Sparbüchern dokumentiert worden.
Eventuelle Überschreibungen der eigenhändigen Schenkungsnotizen seien
dadurch entstanden, dass der Drucker automatisch für den Eintrag einer
neuen Buchungszeile die nächste Zeilennummer verwende und handschriftliche
Eintragungen nicht erkenne.
Die Sparbücher sind jeweils mit einem Losungswort
versehen und tragen bis auf eines mit dem Familiennamen des Berufungswerbers die
Bezeichnung "Kinder". Auf den
jeweiligen Konten erfolgten jeweils mehrere Ein- und Auszahlungen, dann eine
händische Eintragung mit "Schenkung an
Kinder" und als letztes das Ausbuchen des gesamten Guthabensbetrages.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2004,
zugestellt am 6. Mai 2006 wurden die Einkünfte des Berufungswerbers
aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber der Abgabenerklärung um
S 58.940,41 erhöht. Dieser betrag entspricht, wie aus den oben
beschriebenen Buchhaltungsunterlagen ersichtlich, den Zinsen, welche der
Berufungswerber seinen Kindern für das Zurverfügungstellen der vorher
von ihm aus dem Betrieb entnommen Geldmittel, gezahlt haben will. Dabei ging das
Finanzamt davon aus, dass der Berufungswerber im Zeitraum vom Ende September
2000 bis Ende Mai 2001 dem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb Geldmittel
von rund S 3,500,000,00 entnommen habe. Im selben Zeitraum hätten nach
der Darstellung des Berufungswerbers die neun bis elf Jahre alten Kinder des
Berufungswerbers dem Betrieb mehrere Privatdarlehen in Höhe von insgesamt
S 3,060.000,00 gewährt. Der Berufungswerber habe erklärt, die
Gelder den minderjährigen Kindern geschenkt zu haben und hätten diese
aufgrund einer mündlichen Vereinbarung dem Betrieb jene Beträge als
Privatdarlehen überlassen. Auf die Beziehungen zwischen dem Berufungswerber
und seinen Kindern seien die Grundsätze für das steuerliche Anerkennen
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen anzuwenden. Es wäre
daher für das Anerkennen der Darlehensverträge ein nach außen
ausreichend zum Ausdruck gekommener, schriftlicher, im vorhinein abgeschlossener
Vertrag mit einem eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt, der von einem Dritten unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wäre und daher Bestimmungen über die Laufzeit, die Höhe,
Fälligkeit von Tilgungsraten und Verzinsung hätte enthalten
müssen, notwendig gewesen. Ein solcher Vertrag liege nach dem Vorbringen
des Berufungswerbers nicht vor und könne daher ein Darlehensverhältnis
mit den Kinder steuerlich nicht anerkannt werden.
Mit dem Schreiben datiert vom 21. Mai 2004, eingelangt
am 25. Mai 2004, stellte der Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, dass in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung in keiner Weise auf die Argumente der
Berufung eingegangen worden sei und das Finanzamt nunmehr seine Begründung
geändert habe. Beigelegt in Kopie war ein als
"Vereinbarung" bezeichnetes Schreiben
datiert vom 20. September 2000 mit folgendem Wortlaut:
"Sämtliche den Kindern geschenkten
Sparbücher dürfen nur in gemeinsamer Absprache zwischen dem
Berufungswerber und seiner Ehegattin veranlagt beziehungsweise verwendet werden,
bis die Kinder volljährig sind." Diese Erklärung ist vom
Berufungswerber und seiner Ehegattin unterschrieben.
Im Vorhalt des Finanzamtes vom 15. September 2004
wurde der Berufungswerber ersucht, den Inhalt der im Schreiben vom 30. Juli
2003 genannten mündlichen Darlehensvereinbarungen darzustellen, bekannt zu
geben, in welchen Verhältnis die Kinder des Berufungswerbers
Darlehensgläubiger seien und ob bereits Darlehensrückzahlungen
beziehungsweise das Auszahlen von Zinsen erfolgt sei, wer die Schenkungs- und
Darlehensverträge rechtswirksam für die Kinder abgeschlossen habe und
ob ein Kollisionskurator bestellt worden sei. Hingewiesen wurde auf das
Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 1982, 82/14/0173, wonach die Schenkung von
dem Betrieb entnommenen Geldbeträgen und eine anschließende
Darlehensaufnahme dieser Beträge für betriebliche Zwecke steuerlich
nicht anzuerkennen sei.
Dazu teilte der Berufungswerber im Schreiben vom 20.
Oktober 2004 mit, dass bei den Darlehen der minderjährigen Kinder des
Berufungswerbers an den Berufungswerber vereinbart worden wäre, dass die
Darlehensumme für die nächsten Jahre gestundet werde und nur Zinsen zu
bezahlen seien. Der Zinssatz sei dabei an den Zinssatz, der für
Ausleihungen bei Banken im Durchschnitt zu bezahlen ist, gebunden. Zu Beginn der
Darlehensgewährung seien 4,5% Zinsen kontokorrentmäßig
verrechnet und dann entsprechend der Zinssenkungen nach unten auf derzeit 4 %
reduziert worden. Diese Zinsen würden festgestellt und auf ein Sparbuch
lautend auf "Kinder BW" mit der
Sparbuchnummer B ausbezahlt und hätten bereits mehrmals durch
Überweisung von einem Betriebskonto stattgefunden. Am 11. Februar 2003
und am 7. April 2003 wären die Zinsen für das Jahr 2001 und 2002,
am 3. Dezember 2003 jene des Jahres 2003, Zeitraum 1-11/2003, am
18. Oktober 2004 jene für den Zeitraum 12/2003 bis 9/2004
überwiesen worden. Die Kinder seien jeweils zu gleichen Teilen
Darlehensgläubiger. Ein gerichtlicher Kollisionskurator sei nicht bestellt
worden, da die Ehegattin des Berufungswerbers die Vertretung der Kinder zur
Wahrung ihrer Interessen übernehme und diese mit dem Betrieb in keinerlei
Verbindung stehe. Das Finanzamt sei beim Versagen der Absetzbarkeit der Zinsen
in der ursprünglichen Bescheidbegründung von ganz anderen
Überlegungen ausgegangen. Es sei die Frage der Finanzierungsform
thematisiert worden, beziehungsweise die der Finanzierung einer Privatentnahme
behandelt worden. Dagegen habe der Berufungswerber Berufung eingelegt und den
Standpunkt des Finanzamtes mit Gegenargumenten entkräftet. Die dann
erfolgte Berufungsvorentscheidung sei auf die ursprüngliche Begründung
und die der Berufung gar nicht mehr eingegangen, sondern habe eine neue Sicht,
die zum Versagen der Absetzbarkeit der aufgelaufenen Zinsen für des
Darlehens führe, dargestellt. Aufgrund des vorliegenden
Ergänzungsersuchens würde der Berufungswerber davon ausgehen, dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der zweiten Bescheidbegründung folgen
wolle, die keine Antwort auf die Berufung sei, weswegen die Berufung
ergänzt werden müsse. Der Berufungswerber habe vier Kinder, für
welche Erbteile zumindest in Pflichtteilshöhe in Zukunft anfallen
würden. Daher habe er sich längere Zeit darüber Gedanken gemacht,
wie eine zeitgerechte Vorsorge aussehen könnte und der Betrieb, der in
seiner Gesamtheit weiter bestehen solle, möglichst damit belastet werden
könne. Die Freistellung der Schenkung von Sparbüchern von der
Schenkungsteuer in der Zeit ab Juni 2000 habe den Berufungswerber auf den
Gedanken gebracht, diese Form der Steuerbegünstigung für seine
künftigen Verpflichtungen zu nutzen, zumal den Beschenkten auch der Betrag
der sonst anfallenden Schenkungsteuer verblieben sei und daher der Betrieb
insgesamt weniger aufzuwenden gehabt hätte. Dieser außersteuerliche
Grund habe dazu geführt, dass der Berufungswerber Geld auf Sparbücher
gelegt, diese den Kindern übertragen und durch eine Darlehensaufnahme bei
den Kindern das Geld wieder dem Betrieb zur Verfügung gestellt habe. Es sei
auch eine, wie oben dargestellte, Verzinsung vereinbart worden. Das in dem
Ergänzungsersuchen zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
hinsichtlich der mangelnden Offenlegung und Kenntnisnahme durch die
Außenwelt gehe insofern ins Leere, als die Gelder über
Sparbücher geflossen und dann wieder in den Betrieb zurückgeflossen
wären. Dadurch sei bereits eine Außenwirkung erzielt worden. Auch
habe der Berufungswerber dies mit seinem Steuerberater und seinem Rechtsanwaltes
besprochen, was ebenfalls einer Außenwirkung gleichkomme. Auch sei die
Darlehensgewährung im Jahresabschluss offen gelegt und dargestellt worden.
Diese Tatsache allein bewirke ausreichendes Offenlegen. Hinsichtlich der
Fremdüblichkeit halte der Berufungswerber fest, dass die verrechneten
Zinsen jenen Zinsen entsprechen, würden, die üblicherweise in diesen
Zeiträumen bei Kreditgewährung durch Banken an Kreditnehmer mit einer
Bonität des Steuerpflichtigen zur Verrechnung gelangt wären. Auch sei
es fremdüblich, dass Kredite bei Banken gewährt würden, wo
laufend nur die abreifenden Zinsen zu bezahlen seien und der Darlehenstamm
unverändert stehen bleibe. Ob Verträge schriftlich oder mündlich
abgefasst würden, sei für die Frage der Anerkennung weniger von
Bedeutung, vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der Beweisführung.
Nachdem aber alle Inhalte klar und deutlich im Rahmen der Offenlegung nach
außen zum Ausdruck gekommen wären, sei die Schriftlichkeit zur
Beweiswürdigung entbehrlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voranzuschicken ist, dass es für sich allein genommen
durchaus steuerlichrechtlich möglich ist, Eigenkapital eines Betriebes zu
entnehmen und dieses durch Fremdkapital zu ersetzen. Auch ist es zulässig
seinen Kindern Geld oder Sparbücher zu schenken. Drittens ist es sogar
denkbar bei seinen eigenen Kindern ein betriebliches Darlehen aufzunehmen und
die dabei anlaufenden Zinszahlungen als Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) geltend zu machen.
Der Berufungswerber behauptet genau diese drei
Sachverhaltelemente zu einem Vorgang zusammengefasst im Berufungsjahr, in
welches bei ihm das Wirtschaftsjahr 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001
fällt, verwirklicht zu haben.
Dabei ist aber im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung zu beachten, dass die oben genannten Vorgänge sich
zwischen den Berufungswerber, seinen Kindern und allenfalls seiner Ehegattin
abgespielt haben und sind daher die von der Judikatur entwickelten Regeln
über die steuerliche Anerkennung von Beziehungen zwischen nahen
Angehörigen anzuwenden ist, wie dies auch schon das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2004 getan hat.
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen sind dann
steuerlichrechtlich anzuerkennen, wenn diese nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt haben unter der Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (siehe etwa VwGH 30.6.2005, 2001/15/0081, VwGH 115.5.2005,
2001/13/0209). Dabei sind diese Elemente nicht getrennt, sondern jeweils in
Beziehung zueinander zu verstehen.
Als erstes sind hier die behaupteten Schenkungen an die
minderjährigen Kinder des Berufungswerbers zu untersuchen. Der
Berufungswerber behauptet seinen im Berufungsjahr noch unmündigen Kindern
C, D, E und F insgesamt zehn Sparbücher und deren Inhalt geschenkt zu
haben.
Diese Schenkungen hat der Berufungswerber gegenüber
dem Finanzamt bis zur Vorhaltsbeantwortung vom 17. März 2004 nicht
bekannt gegeben. Allein der Bank sollen die Schenkungen der mit Losungswort
versehenen Sparbücher durch eine jeweils händische Eintragung mit dem
Wortlaut "Schenkung an Kinder" und
Angabe eines Datums bekannt geworden sein.
Festzuhalten ist, dass dies nicht die zivilrechtlichen
Voraussetzungen einer Schenkung (§§ 938 ff ABGB [Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811]) erfüllt. Die Schenkung ist
ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches zur Durchführung der Annahme,
sowie der Übergabe oder eines Notariatsaktes (§ 943 ABGB) bedarf.
Dafür, dass der Berufungswerber die Sparbücher seinen Kindern oder
einem in einem solchen Fall wegen der beabsichtigten Kreditgewährung zu
bestellenden Kollisionkurator (§ 271 ABGB:
"Widerstreiten einander in einer bestimmten
Angelegenheit die Interessen einer minderjährigen oder sonst nicht voll
handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen Vertreters, so hat das
Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen besonderen Kurator
zu bestellen.") übergeben und ihnen das Losungswort genannt hat,
gibt es ebenso wie für einen Notariatsakt einen Hinweis. Vielmehr beweisen
die mehr als 25 Ein- und Auszahlungen auf diesen Sparbüchern, die der
Berufungswerber nach dem jeweiligen angeblichen Schenkungsdatum vorgenommen hat,
dass er die Sparbücher immer noch in seiner Gewahrsame gehalten hat. Auch
die erst am 21. Mai 2004 vorgelegte Kopie einer am 20. September 2000
vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Berufungswerber und seiner Ehegattin, dass
die Sparbücher nur mit Zustimmung der Ehegattin veranlagt und verwendet
werden dürfen, kann die fehlende zivilrechtliche Gültigkeit der
Schenkungen nicht ersetzten. Bei aufrechter Ehe sind ja beide Elternteile
gemäß
§ 144 ABGB ("Die Eltern
haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen
zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten;
Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die
gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten
und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich
vorgehen.") zur Vermögensverwaltung berufen. Eine Vereinbarung
zwischen den Eltern hat nur zwischen diesen allenfalls eine schuldrechtliche
Wirkung, mindert aber in der Befugnis des jeweiligen einzelnen Elternteils zur
gesetzlichen Vertretung und zur Vornahme von rechtsverbindlichen Handlungen im
Namen der Kinder nicht.
Nach der im Steuerrecht vorherrschenden wirtschaftlichen
Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO) kommt es jedoch nicht darauf an,
ob eine Vereinbarung zivilrechtlich gültig ist, sofern sich alle
Beteiligten an diese Vereinbarung halten. Trotzdem hat die zivilrechtliche
Gültigkeit einer Vereinbarung eine wesentliche Indizwirkung für die
steuerlichrechtliche Würdigung.
Es ist also als Erstes zu fragen, ob die Schenkungen
ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen sind.
Der Berufungswerber behauptet dies durch die
handschriftliche Eintragung in den Sparbüchern erreicht zu haben. Durch das
in Österreich noch immer zum Teil geltende Bankgeheimnis § 38
Abs. 1 Bankwesengesetz (BGBl.Nr. 532/1993;
"Kreditinstitute, ihre Gesellschafter,
Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute
tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf
Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75
Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren
oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der
Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen
bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als
Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden
werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich
unbegrenzt.") muss jede Publizitätswirkung dieses Vorgangs
ausgeschlossen werden, da kein bei dem jeweiligen Kreditinstitut Tätiger
ohne ausdrückliche jeweilige Zustimmung des Berufswerbers Auskunft
über diese Vorgänge geben darf.
Gleiches gilt für das behauptete Besprechen mit den
Parteienvertreten des Berufungswerbers. Diese sind aufgrund der sie treffenden
Schweigepflicht (§ 9 Abs. 2 RAO:
"Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit
über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner
beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und
sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der
verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese
Verschwiegenheit."; § 91 WTBG:
"Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit
über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese
Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser
Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder
nicht.") jedenfalls der Sphäre des Berufungswerbers zuzurechnen und
ist eine ihnen gegenüber abgegebene Erklärung noch nicht nach
außen gedrungen.
Wie schon der Berufungswerber angeführt hat, ist
Schriftform einer Vereinbarung nicht unbedingt notwendig, um eine
Publizitätswirkung zu erzielen, fehlt diese aber, müssen zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert und
nach außen erkennbar sein.
Nun steht aufgrund der kurzen Notiz in den Sparbuchern
nicht einmal fest, wer der Empfänger der Schenkungen gewesen sein soll. Der
Begriff Kinder kann sich auf beliebige Kinder beziehen und sind damit nicht
zwangsweise die Kinder des Berufungswerbers gemeint. So spendet etwa der
Sachbearbeiter, obwohl er eigene Kinder und Enkel hat, regelmäßig an
gemeinnützige Organisationen, welche die Erziehung und Ausbildung von
Kindern in Ländern der Dritten Welt fördern.
Ebenso sind die behaupteten mündlichen Vereinbarungen,
nämlich, dass die Sparbücher zu gleichen Teilen allen seinen vier
Kindern gehören sollen, zwischen dem Berufungswerber und seinen
unmündigen Kindern erst im Nachhinein im Schreiben vom 20. Oktober 2004
bekannt gegeben worden. Es fragt sich, mit wem der Berufungswerber diese
Vereinbarung getroffen haben will, wenn nicht mit sich selbst oder seiner
Ehegattin. Ein Kollisionskurator wurde ja nicht bestellt. Dass zu dieser
Vereinbarung auch gehört, dass der Berufungswerber berechtigt sein soll,
auch noch nach der Schenkung nach seinem Belieben zu unterschiedlichen
Zeitpunkten Geld von den Sparbüchern abzuheben, wie er es 22 mal getan hat,
hat auch der Berufungswerber nicht behauptet. Es bleibt also der genaue Inhalt
der Schenkungsvereinbarung, selbst wenn man die im Nachhinein behaupteten
Regelungen mit einbezieht, unklar.
Letztendlich hätten fremde Schenkungsempfänger
auf eine zivilrechtlich gültige Form der Schenkung bestanden, um diese
allenfalls auch durchsetzen zu können. Insbesonders hätte sogar das
Pflegschaftsgericht (siehe die oben zitierten Bestimmungen) auf das Bestellen
eines Kollisionskurators bestanden, wenn es von den behaupteten Vorgängen
Kenntnis erlangt hätte. Ebenso hätte ein fremder
Schenkungsempfänger darauf bestanden, die Sparbücher tatsächlich
zu erhalten, das Losungswort zu erfahren und dem Berufungswerber nicht erlaubt,
nach der Schenkung nach Belieben auf die Sparbücher einzuzahlen und davon
abzuheben.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die angeblichen
Schenkungen keines der von der Judikatur im Rahmen entwickelten und im Rahmen
der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Kriterien für das
Anerkennen von Beziehungen zwischen nahen Angehörigen erfüllt.
Hat der Berufungswerber die Sparbücher nicht
verschenkt, sind ihm diese immer noch zuzurechnen und führen Behebungen
davon nicht dazu, dass er damit betriebliche Darlehen auf-, sondern Einlagen in
den Betrieb vornimmt. Es können dafür auch keine Darlehenszinsen als
Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Der Berufung war diesem Gedanken
folgend, wie in der Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2004, insofern
teilweise stattzugeben, als die S 58.940,41, von welchen der
Berufungswerber behauptet, diese als Kreditzinsen an seine unmündigen
Kinder bezahlt zu haben, dem Gewinn aus dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zugerechnet wurden.
Anzumerken ist, dass, wenn die verfehlte Rechtsansicht des
Berufungswerbers richtig wäre, er hätte die Sparbücher zu den
jeweiligen händisch eingetragenen Zeitpunkten seinen vier unmündigen
Kindern zu gleichen Teilen geschenkt, spätere Einzahlungen als
Geldschenkung anzusehen und in Höhe von S 1,833.938,00 der
Schenkungsteuer nach § 1 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1
ErbStG 1955 (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955) zu
unterwerfen wären.
Selbst wenn der Berufungswerber seinen unmündigen
Kindern die Sparbücher in steuerlichrechtlich anzuerkennender Weise
geschenkt hätte, wären im übrigen dann die Darlehen nach den
Regeln für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen zu untersuchen.
Dass die Darlehensverträge nach außen irgendwie
zum Ausdruck gekommen wären, bevor der Berufungswerber dies im Nachhinein
in diesem Berufungsverfahren behauptet hat, gibt es noch weniger Hinweise als
bei den vorgeblichen Schenkungen, denn die angeblichen Darlehen sind ja als
solche nicht einmal in den Sparbüchern eingetragen.
Zur angeblichen Kenntnis der Parteienvertreter des
Berufungswerbers gilt das oben gesagte. Dabei ist nicht einmal klar, wieweit der
Berufungswerber diesen den wahren Sachverhalt geschildert oder eine allgemeine
theoretische Darstellung abgegeben hat.
Auch bleibt der Inhalt der
"mündlich" mit sich selbst oder
allenfalls mit Kenntnis der Ehegattin geschlossenen Darlehensvereinbarung
unklar, selbst wenn man das nachträgliche Vorbringen über den
behaupteten Inhalt berücksichtigt. Es fehlt an einer eindeutigen Definition
wie lange der tilgungsfreie Zeitraum dauern, welche Summen der Berufungswerber
erhalten, wie lange das Darlehen aushaften soll, ob es ihm freigestellt ist, wie
bei einen Kontokorrentkredit auf die Sparbücher zuzugreifen, welche
Sicherheiten der Berufungswerber bietet, wie der Zinssatz für das Darlehen,
wie die Annuität berechnet, beziehungsweise wohin diese bezahlt wird.
Ein fremder Darlehensgeber hätte zur besseren
gerichtlichen Durchsetzbarkeit auf eine schriftliche Darlehensvereinbarung und
angesichts der Höhe der kreditierten Summe auf entsprechende
Sicherstellung, etwa durch Eintragung einer Hypothek auf die Grundstücke
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie auf eindeutige und klare
Vertragsbedingungen insbesonders über Zinshöhe und Art der
Rückzahlung bestanden.
Im übrigen ergibt sich, wenn man die Einzahlungen und
Auszahlungen auf den zehn Sparbüchern sowie die Privatentnahmen und die
angeblichen Darlehen betrachtet, dass der Berufungswerber zu einem wesentlichen
Teil Gelder, die er zuerst ausgeliehen haben will, erneut
"geschenkt" und entliehen und dadurch
Darlehens- und Entnahmesumme vervielfacht hat (Blasebalgmodell). Ein fremder
Darlehensgeber würde dies aufgrund der bei diesem Modell beliebig
vergrößerbaren Summen niemals zulassen. Ebenso hätte ein fremder
Darlehensgeber auf eine höhere Verzinsung bestanden als jene 0,5%, welche
der Berufungswerber im Verhältnis zu den tatsächlichen Sparbuchzinsen
der Sparbücher an höheren Zinsen an seine Kinder bezahlt haben will.
Es kann daher festgehalten werden, dass auch die behauptete
Darlehensgewährungen durch die unmündigen Kinder des Berufungswerbers
in keiner Weise den Regeln für das steuerlichrechtlich Anerkennen von
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen würden. Allerdings
sind ja die Kinder niemals zivilrechtlich und auch nicht in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise über die fraglichen Gelder verfügungsberechtigt
gewesen.
Würde man entgegen den Sachverhalts- und Rechtslage
dieses Falles sowohl Schenkungen als auch Darlehen als steuerlich anzuerkennen
ansehen, bliebe als letztes zu Bedenken, dass durch Missbrauch der Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabepflicht
nicht umgangen werden kann (§ 22 Abs. 1 BAO). Dabei sind die
Abgaben so zu erheben, wie wenn eine den wirtschaftlichen Vorgängen,
Tatsachen und Verhältnissen angemessene Gestaltung gewählt worden
wäre (§ 22 Abs. 2 BAO).
Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche
Gestaltung in Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg
ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der
Absicht der Steuervermeidung findet.
Nun ist es sicher außergewöhnlich seinen eigenen
Kindern zuerst aus dem Betrieb entnommenes Geld zu übereignen, um dieses
wieder, wie bei einem Kontokorrentkredit, für den Betrieb zu entlehnen und
dies mehrmals hintereinander zu tun, um so den Entnahme- und Darlehensbetrag in
die Höhe zu treiben. Ein solches Vorgehen würde an sich, wenn man die
Möglichkeit, die an die Kinder geschuldeten Zinsen als Betriebsausgabe
abzusetzen, wegdenkt, unverständlich erscheinen.
Allerdings begründet dies der Berufungswerber mit
seinem Interesse seine Kinder zu versorgen und bei späterem eigenen Tod
Pflichtteilsansprüche zu verhindern, welche den Betrieb wirtschaftlich
schädigen könnten.
Dazu ist anzumerken, dass § 140 Abs. 1
ABGB nicht vorsieht, dass Kinder aus dem Vermögen beschenkt werden
müssen, vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch der Kinder in der
Regel nach dem Einkommen der Eltern. Der Berufungswerber würde daher mit
den angeblichen Schenkungen keineswegs irgendeine Verpflichtung gegenüber
den Kindern erfüllen. Auch bei seinem Tod, der wahrscheinlich, wenn man
bedenkt, dass der Berufungswerber im Berufungsjahr 39 Jahre alt war, in weiter
Ferne liegt, können durch diese vorgeblichen Schenkungen die
Pflichtteilsansprüche an sich nicht gemindert werden.
Vielmehr müsste dem Erben die Schenkung an ihn auf
Verlangen der Noterben für die Berechnung ihrer Pflichtteile zum Nachlass
hinzugerechnet werden (§ 785 ABGB). Sollte kein Kind des Berufungswerbers
Erbe sein, hätten die Schenkungen keinerlei Auswirkungen auf die Höhe
des Pflichtteiles. Dass der Berufungswerber im Gegenzug für die
vorgeblichen Schenkungen von seinen unmündigen Kindern
Pflichtteilsverzichterklärungen verlangt hätte (Kollisionskurator
notwendig), hat er nicht vorgebracht.
So gesehen konnte der Berufungswerber auch keinen
beachtlichen Grund für die von ihm behauptete außergewöhnliche
Gestaltung der Schenkungen und Darlehen an und von seinen unmündigen
Kindern angeben und wären auch unter dem Blickwinkel des § 22
Abs. 2 BAO die vom Berufungswerber als Betriebsausgaben geltend gemachten
S 58.940,41 steuerlichrechtlich und wohl auch handelsrechtlich nicht
abzugsfähig.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 20.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-L/05
- Stammnummer
- 27393
- Gültig
- 20.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF