Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3422-W/02
Geltendmachung von Darlehensrückzahlungen für Wertpapierrückkäufe als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3422-W/02vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Stb., gegen
die Bescheide des Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1998, 1999 und 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1998 und 1999 werden im Umfang der Berufungsvorentscheidungen
vom 28. Jänner 2002 abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben (in ATS und €) sind den vorgenannten
Berufungsvorentscheidungen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die vom Berufungswerber (Bw.) in den Jahren 1998 bis 2000
erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stammen u.a. aus der Tätigkeit
des Bw. als Vermögensberater. In der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-
und Ausgabenrechnung wurden Ausgaben für "Schadensfälle B. AG" in
folgender Höhe angesetzt (in S):
|
1998
|
1999
|
2000
|
973.224,00
|
968.241,00
|
263.695,00
Im
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1998 vom 26. April 2000 und im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999 vom 5. Oktober 2000 wurden u.a. die
als "Schadensfälle B. AG" beantragten Ausgaben in Höhe von
973.224,00 S bzw. 968.241,00 S mit der Begründung nicht
anerkannt, dass sie weder Betriebsausgaben noch negative Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen. Sie befänden sich im Privatvermögen
und waren im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen endbesteuert.
In den Berufungen
vom 23. Mai 2000 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 bzw.
vom 30. Oktober 2000 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
wurde von der steuerlichen Vertreterin ausgeführt, dass der Bw. weder
freiwillig und schon gar nicht aus privater Kapitalanlageabsicht Aktien der B.
AG erworben habe. Er habe nach Verfall der B. Aktien solche aus
Schadenersatzgründen übernommen und, da er keinerlei Eigenmittel
gehabt habe, diese fremdfinanzieren müssen, was entsprechende Zins- und
Rückzahlungen bei verschiedenen Banken zur Folge hatte. Um eine
Ausgewogenheit zwischen Einnahmen und Ausgaben zu gewährleisten, könne
die Finanzverwaltung höchstens behaupten, dass seinerzeitige
Vermittlungsprovisionen für die Plazierung von B. Aktien im Publikum aus
Rücksicht auf den später entstandenen Schaden nicht als Einkünfte
des Bw. zu werten seien. Es seien nicht nur in guten Zeiten
Vermittlungsprovisionen als Einnahmen zu versteuern, sondern auch im Sinne einer
Ausgewogenheit von Chancen und Risiken im Falle von existenzbedrohenden
Situationen Schadenersatzaufwendungen als Einkommensminderungen anzusehen.
In der
Berufungsvorentscheidung vom 9. August
2000 betreffend die Einkommensteuer für das Jahr
1998 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und Folgendes dazu begründend
ausgeführt:
"Bei der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG ist nur notwendiges Betriebsvermögen in die
Gewinnermittlung einzubeziehen, wobei der unmittelbare Einsatz im Betrieb
objektiv, insbesondere aufgrund der Zweckbestimmung erkennbar sein muss.
Wertpapiere, die nicht aus Betriebsmittel angeschafft bzw. nicht unmittelbar
für Zwecke des Betriebes eingesetzt werden, sind allenfalls
gewillkürtes Betriebsvermögen. Subjektive Momente, wie der
Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht
entscheidend.
Die von Ihnen
angeführten Aktien B. AG sind
daher nicht notwendiges Betriebsvermögen. Sie wurden von Ihnen laut
Aktenlage nach dem Erwerb im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Privatvermögen) erfasst. Die damit zusammenhängenden
Schadensfälle können daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt
werden."
Im dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 7. September 2000 (das
Jahr 1998 betreffend) wurde von der
steuerlichen Vertreterin Folgendes vorgebracht:
"Als Begründung
führen wir an, dass Herr C. als
Vermögensberater Vermittler von B.
Aktien war. Es steht außer Streit, dass er selbst auch für den
Privatbereich Aktien dieser Gesellschaft gekauft hat und diese als
Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Steuererklärung in
früheren Jahren angegeben hat. Die in seiner Steuererklärung 1998
angeführten Schadensfälle sind hingegen mit Kredit finanzierte
Rücknahmen von Kunden von Herrn C.
, die - berechtigt oder nicht - mit Klage
gedroht haben, seine Beratungsfehler gerichtlich gegen ihn geltend zu machen.
Völlig unfreiwillig hat Herr C.
daher die Aktien, zu wesentlich höheren Kursen als dem Marktpreis
entsprochen hat, zurückgenommen und, da er auch nicht über ausreichend
Vermögen verfügt hat, die Rücknahmen fremdfinanzieren
müssen. Wir hätten auch von uns nicht als Schadensfälle
Kursverluste privat angeschaffter Aktien geltend gemacht, sondern nur die zur
Abwendung eines größeren Schadens, der bis zur Aberkennung des
Gewerbescheines hätte führen können, als Schadensfälle
geltend gemacht."
Mit Ersuchen um
Ergänzung vom 28. November 2000 wurde um Mitteilung ersucht, wann
die gegenständlichen B. Aktien erworben wurden, zu welchem Preis und von
wem, wobei um detaillierte Auflistung der Personen mit Namen und Adresse,
Stückanzahl und Preis sowie um Darstellung der Finanzierung -
Kreditverträge, Kontoauszüge gebeten wurde. Weiters wurde um Vorlage
von entsprechenden Vereinbarungen, Korrespondenz etc., die den "unfreiwilligen
Rückkauf zu höheren Kursen als dem Marktpreisen" dokumentieren soll.
Es wurde auch um die Aufstellung der Schadensbeträge der Jahre 1998 und
1999 gebeten.
Mit Schreiben vom
11. Februar 2001 nahm der Bw. zur Situation der B. -Vertriebsaktivitäten
und der daraus entstandenen Schadensfälle wie folgt Stellung und legte
umfangreiche Beilagen (1-12) vor:
"...Wie im Gespräch
erwähnt und dem Finanzamt auch aktenkundig ist, habe ich selbst
B. Aktien und Gewinnscheine in der
Höhe von gesamt ca. ATS 6,0 Mio größtenteils fremdfinanziert,
(privat) erworben. Unterlagen diesbezüglich sind in den Erklärungen
1989 und 1990 ersichtlich.
Des weiteren
besaßen unter anderem meine Gattin, meine Tochter sowie meine Eltern, mein
Bruder, mein Schwager und meine Schwiegermutter, als nächste Verwandte,
B. Aktien und Gewinnscheine in der
Höhe von ca. ATS 2,1 Mio., größtenteils fremdfinanziert, die in
der Folge zum Teil von mir übernommen wurden.
Zum damaligen Zeitpunkt
erschien das Risiko der Fremdfinanzierung, auf Grund der angenommenen
Werthaltigkeit der Immobilien und der relativ sicheren Mieteinnahmen, als
gering, zumal von Seiten der B. AG
zusätzlich beste Ertrags- und Gewinnaussichten prognostiziert
wurden.
Das von mir vermittelte
Gesamtvolumen an Aktien und Gewinnscheinen der
B. AG an Kunden beläuft sich auf
ca. ATS 125 Mio.
Unter diesen
Vermittlungen befand sich ein erheblicher Teil anonymer Zeichnungen, da dies
damals üblich war und von Kunden oft verlangt wurde.
Wie in der beiliegenden
chronologischen Aufstellung der Börsenkurse ersichtlich ist, begann der
Kurs der B. Papiere ab Mitte 1991 vom
damaligen Höchstkurs zu sinken (Beilage 12).
Anfangs erschien uns das
unbedenklich, auch unterstützt durch die Beteuerungen des Management der
B. AG, dass der Kurs natürlich
zwischenzeitlich auch einmal kurz nachgeben kann, um danach um so höher zu
steigen.
Verwöhnt und
bestätigt durch den vorherigen enormen Kursanstieg und die tatsächlich
zu realisierenden Gewinne, glaubten wir auch daran, dass ein Kauf zu diesem
Zeitpunkt günstig wäre und bemühten uns diese Empfehlung an die
Kunden weiterzuleiten.
Dass der Kurs der
B. Wertpapiere sich allerdings trotz
Wertbeständigkeit der Immobilie und besten Ertragsaussichten nicht mehr
erholen sollte, war kurz darauf ausschlaggebend, dass immer mehr verärgerte
Kunden an mich herantraten und nicht nur immer wieder um Information und
Aufklärung, sondern später auch Schadenersatz wegen falscher Beratung,
falscher Aussagen usw. verlangten und mit Klagen und Betrugsanzeigen drohten
(Beilage 1).
Als weiteres Beispiel
liegt die nur mit großer Anstrengung erreichte Aufhebung einer
Betrugsanzeige gegen meinen Bruder Karl
C. (der damals so wie ich
B. Wertpapiere vermittelte) bei
(Beilage 2).
Dies und ähnliches
wollte und konnte ich mit den unfreiwilligen Rückkäufen von
B. und
D. Aktien verhindern.
Zu diesem Zeitpunkt war
meine persönliche Verschuldung aus
B. Ankäufen und aufgelaufenen
Zinsen auf ca. ATS 7,5 Mio angewachsen.
Ab ca. Ende 1991 sah ich
mich gezwungen, erste Rückkäufe von verärgerten anonymen Kunden
zu tätigen. Wie gesagt mit der Zuversicht, diese später zumindest zu
dem jetzigen Kurs wieder verkaufen zu können.
Dies war z.B.
Rückkauf zu Kurs ATS 2.300,00 zum Zeitpunkt eines Kurses von ca.
ATS 1.755,00 (dieser Kunde kaufte ca. Mitte 1991) (Beilage 3, anonyme
Zeichnungsaufträge aus 1987 bis 1992).
Diese Kunden traten in
der Regel nur mündlich oder persönlich in Kontakt, daher gibt es keine
schriftlichen Aufzeichnungen und ist eine genaue zeitliche Zuordnung über
die Rückabwicklungen nicht möglich.
Da ich mich damals noch
guter Bonität erfreute, war es mir möglich entsprechende
Finanzierungen, anfangs nur gegen Verpfändung der jeweils angekauften WP,
allerdings später nur mehr gegen grundbücherliche Sicherstellung (zu
der ich freiwillig nicht zugestimmt hätte), für diese
Rückkäufe zu bekommen (Beilage 4, Kreditvertrag
E. samt Schriftverkehr bis zur
Umschuldung).
Ende 1991 war ich
gezwungen eine erste Finanzierung bei der
F. in der Höhe von ATS 650.000,00
für diese Problemfälle in Anspruch zu nehmen (Beilage 5,
Kreditvertrag). Anfang 1992 nahm ich für diese Zwecke ATS 1,6 Mio. bei der
G. auf (Beilage 6, Kto.-Auszüge
und Schriftverkehr bis zur Umschuldung/Abschlagszahlung). Ca. Mitte 1993
mußte ich bei der E. einen Betrag
von ATS 1,3 Mio. und Mitte 1995 nochmals ATS 800.000,00 finanzieren (Beilage 7).
Zwischendurch nahm ich
auch immer wieder WP zurück, die ich aus Eigenmittel bezahlte.
Es gelang mir auch einen
Teil dieser WP wieder an neues Publikum weiterzuverkaufen.
Die Abwicklung dieser
größtenteils anonymen Rückkäufe erfolgte durch
Übergabe des Juxtenbons eines anonymen Depots oder durch Übertrag der
WP auf ein anonymes Depot von mir oder durch körperliche Aushändigung
der WP, jeweils gegen Erlag des Kaufpreises. (Ähnlich der
ursprünglichen Zeichnung, in umgekehrter Folge.)
Aus diesem Grund und auf
Grund der Turbulenzen in dieser Zeit gibt es leider wenig und nicht
lückenlos zusammenhängende Unterlagen über diese Abwicklungen.
In den Jahren 1992/93
fand ein großangelegter Tausch von
B. Aktien und Gewinnscheinen in
D. Aktien statt.
Dieser Tausch sollte
weiteren Schaden durch sinkende Kurse verhindern (die Aktien der
D. AG wurden in einem bestimmten
Verhältnis getauscht, so dass der Kunde buchmäßig einen Vorteil
erhielt).
Leider war es nur ein
buchmäßiger Vorteil, da sich diese Aktion als totaler Flop erwies,
als die Aktien der D. AG erstens nicht
handelbar wurden (entgegen der Zusage eines Börsenganges) und der Kurs der
D. Aktien mittlerweile nur mehr einen
Bruchteil (von Kurs ATS 500,00 bis ATS 900,00 auf derzeit ca. ATS 20,00 durch
Maßnahmen wie Kapitalherabsetzungen, Aktiensplitt etc.) Wert darstellt.
Dies verärgerte die
Kunden natürlich aufs Neue und wiederum war ich gezwungen, diesmal anonyme
D. Aktien rückzukaufen.
Da ich in der Folge auch
tiefe Einbußen meines Einkommens hinnehmen mußte (ich verlor
einerseits fast alle Kunden und war andererseits die meiste Zeit damit
beschäftigt, Probleme zu bereinigen) wurden dadurch auch meine
ursprünglichen eigenen Finanzierungen notleidend. (Es war geplant, aus
periodischen Verkäufen (zu steigenden Kursen) die Finanzierungen
rückzuführen).
Nur durch meine vormals
gute Bonität, meine ständige Bereitschaft die Schulden zu tilgen,
meine permanenten Gespräche mit den Gläubigern,
Tilgungsvorschlägen, Ratenvereinbarungen, Tilgungen durch Verkäufe von
WP und einer großen Portion Glück, gelang es mit, eine Insolvenz zu
vermeiden. (Diese Phase ist dem Finanzamt durch Sicherstellungsexekutionen,
Eintrag ins Grundbuch und nachfolgendes Gewähren einer Abschlagszahlung
bekannt.)
Mein Schuldensaldo belief
sich zu diesem Zeitpunkt bedingt durch diese Rückkäufe und daraus
resultierenden Zinsen auf ca. ATS 16,5 Mio.
Ein Beispiel einer
offiziellen Rücknahme einer kleinen Summe, abgewickelt über die
E. ca. Ende 1993, liegt bei (Beilage
8).
Als weiterer Beleg liegt
ein Depotauszug über einen Wertpapiereingang aus 10/1993 (ein zwangsweiser
Rückkauf zum Kurs von ca. ATS 1.700,00 (Verkaufspreis 1992) und ein
Verkaufsbeleg zu Kurs ATS 87,50 per 5/98 bei (Beilage 9).
Dank dem Verständnis
und dem Entgegenkommen meiner jeweiligen Gesprächspartner der
Gläubigerinstitute, gelang es mir bis zum Jahre 1998 ein Eskalieren der
Situation zu verhindern.
In diesem Zeitraum war es
mir erstmals möglich, über mögliche Vergleiche und
Abschlagszahlungen zu verhandeln, zumal ich erstmals wieder ein entsprechendes
Einkommen vorweisen konnte.
Die
H. war damals (6/98) als erste und
einzige bereit, mir ein DL in der Höhe von ATS 900.000,00 zu gewähren
(Beilage 10, Schuldschein und Kontoauszüge).
Dazu beglich ich die
erste Rate der vereinbarten Abschlagszahlung an die
I. und die vereinbarte Abschlagszahlung
an das Finanzamt.
Im September 1999
gewährte mir die J. ein DL in der
Höhe von ATS 700.000,00 für die nächsten Raten an die
I. (Beilage 6 und 7).
Schließlich war die
J. im April 2000 bereit, auch den Rest
meiner Umschuldungen (E. ) zu
finanzieren (Beilage 7 und 4).
Die Kredite und Zahlungen
aus Eigenmittel, die schließlich zur Bereinigung dieser zwangsweisen
Kredite dienten, sind jetzt Inhalt der aufgeschlüsselten
"B. Schadensfälle" (Beilage 11).
Damit sind endgültig
alle Zahlungen geleistet und keinerlei Schäden in Zukunft daraus mehr
möglich und zu erwarten.
Lediglich die Raten der
Tilgung der beiden DL der J. und das
BPS-DL der H-Kasse wären in diesem
Sinne zukünftig als Betriebsausgaben anzusehen.
Nicht zuletzt war in den
Jahren 1998 und 1999 mein außergewöhnlich hohes Einkommen,
resultierend durch den glücklichen Umstand, dass ich Abläufe von
Kundenverträgen (nichtgeschädigter Kunden) allein, österreichweit
bearbeiten konnte und daraus ein entsprechendes Folgegeschäft entwickelte,
entscheidend und ermöglichte mir diese Lösung meiner
Überschuldung.
Trotzdem beläuft
sich mein derzeitiger Schuldenstand noch auf immerhin ca. ATS 4,7 Mio. und
stellt eine entsprechende Belastung und ein gewisses Risiko dar, zumal mein
Einkommen derzeit ca. ATS 800.000,00 beträgt.
Ich bin bemüht und
zuversichtlich auch diese noch offenen Finanzierungen tilgen zu können, um
nach einer 10jährigen Krisensituation mir und meiner Familie ein normales,
schuldenfreies Leben in Aussicht zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit
diesen Erläuterungen einen Überblick über die gesamte Situation
und die daraus resultierenden zwangsweisen Rückkäufe und
Schadensfälle vermitteln zu können, bedauere es nochmals nicht mehr
Unterlagen zur Verfügung stellen zu können, zumal es damals nicht
üblich war oder notwendig erschien, Unterlagen von anonymen Käufen
aufzubewahren."
Im
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 vom 21. Juni 2001 wurden
entsprechend den Vorjahren u.a. Rückzahlungen für Schadensfälle
B. AG iHv 263.695,00 S als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb ebenfalls nicht anerkannt, wobei auf die Begründung der
Vorjahresbescheide verwiesen wurde.
Die im Zeitraum August bis Dezember 2001 durchgeführte
Betriebsprüfung - die Jahre 1998
bis 2000 betreffend - ergab u.a. in Tz. 23 (Schadensfälle B. AG 1998 -
1999) des BP-Berichtes vom 9. Jänner 2002 folgende Feststellungen:
"In den Jahren 1998 und
1999 wurden unter der Position "Schadensfälle
B. AG" Kreditrückzahlungen in
Höhe von S 973.224,-- (Jahr 1998) und S 968.241,-- (Jahr 1999) als
Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Diese geltend gemachten Betriebsausgaben
wurden bereits im Veranlagungsverfahren für die Jahre 1998 und 1999 durch
die Veranlagungsabteilung ausgeschieden. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde
seitens des Abgabepflichtigen das Rechtsmittel der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 eingebracht, wobei
eine Abweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 mit
Berufungsvorentscheidung vom 9.8.2000 erfolgte. Innerhalb der Rechtsmittelfrist
wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
bei der Abgabenbehörde 2. Instanz gestellt. Die Erledigung der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erfolgt im Zuge des
Prüfungsverfahrens.
Die Bp. stellte im Zuge
des Prüfungsverfahrens folgenden Sachverhalt fest:
Die "Schadensfälle
B. AG" setzen sich lt. Aufstellung des
geprüften Unternehmers wie folgt zusammen:
|
Schadensfälle
1998
|
|
Zahlung an die
I. einmalig
|
750.000,00
|
12 Raten
E
à S 18.602,--
|
223.224,00
|
|
973.224,00
|
Schadensfälle
1999
|
|
Zahlung an die
I. einmalig
|
250.000,00
|
Zahlung an die
I. einmalig
|
250.000,00
|
4 Raten an die
K. B.
|
87.817,00
|
12 Raten
E
à S 18.602,--
|
223.224,00
|
|
811.041,00
|
Schadensfälle
gesamt lt. Aufstellung
|
968.241,00
|
Differenz
|
157.200,00
Lt. Auskunft von Herrn
C. betrug das vermittelte Gesamtvolumen
an Aktien und Gewinnscheinen der B. AG
an Kunden ca. 125 Mio Schilling. Unter diesen Vermittlungen befand sich ein
erheblicher Teil anonymer Zeichnungen. Die Vermittlung der Aktien und
Gewinnscheine der B. AG erfolgte im
Zeitraum 1989 bis 1991, zu einem Zeitpunkt, wo die Aktien zu Höchstkursen
notierten (siehe Aufstellung).
Lt. Aufstellung Herr
C. :
|
|
B.
I
|
|
B.
II
|
1986
|
1.000,00
|
1988
|
1.000,00
|
01/1991
|
2.166,00
|
|
1.555,00
|
01/1992
|
1.755,00
|
|
1.270,00
|
01/1993
|
430,00
|
|
200,00
|
01/1994
|
323,00
|
|
144,00
|
06/1994
|
280,00
|
|
133,00
Ab Mitte 1991 begann der
Kurs der B. Papiere vom damaligen
Höchstkurs zu sinken. Ab ca. Ende 1991 sah sich Herr
C. gezwungen, erste Rückkäufe
von verärgerten, anonymen Kunden zu tätigen. Diese Rückkäufe
von Wertpapieren wurden lt. Auskunft von Herrn Josef
C. aus Eigenmitteln bzw. Fremdmittel
finanziert. Aufwendungen betreffend derartiger Rückkäufe wurden
seinerzeit in den Gewinnermittlungen der Jahre 1991 - 1997 nicht zum Ansatz
gebracht.
Weiters befanden sich im
Privatvermögen des Abgabepflichtigen im Zeitraum 1989 - 1993
B. Aktien und Gewinnscheine in
Höhe von ca. 6 Mio Schilling, deren Anschaffungen größtenteils
fremdfinanziert wurden. Die daraus resultierenden Einnahmen
(Ausschüttungen) und Werbungskosten (Zinsen Fremdfinanzierung) wurden in
den Jahren 1989 - 1993 als Einkünfte aus Kapitalvermögen in den
jeweiligen Einkommensteuererklärungen zum Ansatz gebracht.
Aufstellung Finanzierung
Aktien und Gewinnscheine B. AG
(Privatvermögen):
|
Nominale
|
Kurswert
31.12.1990
|
Finanzierung
|
300.000,00
|
512.250,00
|
a.
|
1.620.000,00
|
2.097.900,00
|
b.
|
820.000,00
|
1.061.900,00
|
c.
|
2.000.000,00
|
2.590.000,00
|
d.
|
4.740.000,00
|
6.262.050,00
|
Bankverbindlichkeiten
Aktien und Gewinnscheine B. AG
(Privatvermögen):
|
|
31.12.1990
|
01.01.1998
|
31.12.1998
|
31.12.1999
|
b
|
1.839.083,40
|
1.926.150,60
|
1.929.491,80
|
1.932.802,30
|
d
|
2.512.857,60
|
2.753.789,90
|
1.756.010,90
|
1.258.263,90
|
c
|
981.555,90
|
429.720,54
|
411.920,54
|
?
|
a
|
615.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
5.948.496,90
|
5.109.661,04
|
4.097.423,24
|
3.191.066,20
Zu Beginn der
Betriebsprüfung am 13.8.2001 wurde der Abgabepflichtige aufgefordert, eine
Aufstellung der getätigten Rückkäufe im Zeitraum 1991 bis lfd.
unter Bekanntgabe der Finanzierung der Rückkäufe (Abfluss Bankkonten
bzw. Bestätigungen Barzahlungen) unter Bekanntgabe der Empfänger und
der jeweiligen Depotauszüge vorzulegen. Bis zum Zeitpunkt der
Schlussbesprechung am 17.12.2001 wurde weder die Finanzierung der
Rückkäufe dargelegt, noch der Namhaftmachung der Empfänger
nachgekommen. Weiters wurden auch keine Depotauszüge aus den getätigen
Rückkäufen vorgelegt.
Schadensfälle
B. AG 1998 und
1999:
Bei den in den Jahren
1998 und 1999 als Betriebsausgaben in Abzug gebrachten Aufwendungen für
"Schadensfälle B. AG" handelt es
sich um Darlehensrückzahlungen bzw. um eine Abschlagszahlung an die
I, welche zu einem Nachlass von
Bankverbindlichkeiten wie folgt führte:
Schriftverkehr
I vom 7.1.1998:
Zustimmung
außergerichtlicher Vergleich mit einer Barquote in Höhe von S
1.500.000,00 zur Abdeckung folgender Kredite:
|
Bankkonto
|
Verwendung
|
Nachlass
|
dd
|
WP
privat
|
1.259.519,58
|
aa
|
WP
privat
|
135.137,33
|
e.
|
WP
privat
|
84.205,24
|
f.
|
nicht
bekannt
|
4.539.159,23
|
g.
|
nicht
bekannt
|
307.942,50
|
bb
|
WP
privat
|
1.753.963,40
|
h.
|
nicht
bekannt
|
305.574,40
|
i.
|
WP
privat
|
42.075,60
|
|
|
8.427.577,28
Summe
Nachlass
Bankver-
bindlichkeiten
im Jahr 2000
Aufhebung
Verpfändung Depot Nr. xy
Die Abschlagszahlung in
Höhe von S 1.500.000,00 wurde wie folgt finanziert:
|
09.07.1998
|
750.000,00
1a
|
30.12.1998
|
250.000,00
1b
|
30.03.1999
|
250.000,00
1d
|
18.06.1999
|
250.000,00
1d
|
|
1.500.000,00
Die Zahlungen betreffend
der Abschlagszahlung in Höhe von S 250.000,00 am 30.3.1999 und der
Abschlagszahlung in Höhe von S 250.000,00 am 18.6.1999 wurden wiederum mit
Hilfe eines CHF-Einmalkredites j.) in
Höhe von S 700.000,00, der mit 15.12.1999 in eine Yen-Finanzierung
konvertiert wurde, finanziert.
Darlehensrückzahlung
l.:
Die als Betriebsausgaben
in Abzug gebrachten monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von S
18.602,00 wurden auf das Konto der l
einbezahlt. Auf diesem Konto haftet per 1.1.1998 eine Verbindlichkeit in
Höhe von S 2.229.840,00 aus. Der Restbetrag in Höhe von 1.729.260,00
wurde am 20.5.2000 mittels eines Yen-Kredites
(j) in Höhe von S 1.800.000,00
ausbezahlt. Ein Nachweis über die seinerzeitige Verwendung der
Darlehenszuzählungen in den Jahren 1995 und 1996 wurde im Zuge des
Prüfungsverfahrens nicht erbracht.
Die im Jahr 1998
(gemeint offenbar 1999) als
Betriebsausgaben in Abzug gebrachten Zahlungen an die
K Bank konnten durch die Bp. nicht
nachvollzogen werden.
Da die
Rückkäufe der Wertpapiere, welche im Zuge des Prüfungsverfahrens
nicht nachgewiesen wurden (Depotauszüge, Namhaftmachung der Empfänger,
Nachweis Zahlungsfluss) lt. Auskunft des Abgabefpflichtigen bereits vor dem
Prüfungszeitraum 1998 - 2000 erfolgten, wären etwaige Kosten daraus
bereits in den Vorjahren zu berücksichtigen gewesen, auch dann, wenn diese
mit Hilfe von Darlehen fremdfinanziert worden sind, denn nicht der Zeitpunkt der
Darlehenstilgung, sondern der Zeitpunkt der Ausgabe ist für die
Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe maßgeblich. Aus den oben
angeführten Gründen war daher der Abzug der
Darlehensrückzahlungen als Betriebsausgaben durch die Bp. zu untersagen.
Mangels Nachweis der
Wertpapierrückkäufe (Vorlage Depotauszüge, Namhaftmachung der
Empfänger gem. § 162 BAO, Nachweis des Zahlungsflusses) konnte auch im
Prüfungszeitraum 1998 - 2000 kein anteiliger Zinsenaufwand durch die Bp.
zum Ansatz gebracht werden.
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1998
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1999
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Schadensfälle
B. AG
=
Gewinnerh.
lt. Bp.
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973.224,00
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968.241,00"
Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung
wurde mit Datum 28. Jänner 2002 sowohl für das Jahr
1998 als auch für das Jahr
1999 eine
Berufungsvorentscheidung - für das
Jahr 1998 eine zweite Berufungsvorentscheidung - erlassen, wobei die
Schadensfälle B. AG als Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden. Für
das Jahr 2000 wurde mit Datum 24.
Jänner 2002 im wiederaufgenommenen Verfahren eine neue Sachentscheidung
betreffend Einkommensteuer - unter Nichtberücksichtigung der
Schadensfälle B. AG -getroffen.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 wurden für die
Jahre 1998 und
1999 gleichlautende
Anträge auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht,
für das Jahr 2000 mit gleichem
Datum eine Berufung. Inhaltlich wird zur
Nichtanerkennung der Schadensfälle aus der Rückzahlung von B. AG
Aktien und der dafür aufgenommenen Fremdmittel Folgendes vorgebracht:
"Der Grund, warum wir
alle diese Schadensfälle als Betriebsausgaben der Periode reklamieren ist,
dass Herr C. aus
Schadenersatzgründen von Kunden, die nach Verfall der
B. Aktien in wirtschaftlich schwierige
Situationen gekommen sind, diese Aktien übernommen hat und, da er keine
Eigenmittel hatte, diese fremdfinanzieren musste. Diese Maßnahme hat zur
Folge, dass bei verschiedenen Banken bis dato Rückzahlungen zu bestreiten
sind, die aus betrieblich bedingten Schadenersatzgründen von Herrn
C. zu leisten sind.
Eines der obersten
Prinzipien im Einkommensteuerrecht ist das Prinzip der Berücksichtigung der
persönlichen Leistungsfähigkeit, das sogar einmal auf seine Bedeutung
im Verfassungsrang überprüft wurde (VfGH 4289/1962). In der Verfassung
der Republik Kroatien beispielsweise ist ein Artikel 51 Abs. 1 die Besteuerung
nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
verfassungsmäßig verankert. In den entsprechenden Kommentaren dazu
steht nach den ökonomischen Funktionen und Wirkungen von Steuern
unzweifelhaft fest, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines
Individuums in der Hauptsache in seinen finanziellen Möglichkeiten zu
Konsum besteht. Die Quellen der Konsumfinanzierung wiederum liegen im Einkommen
und Vermögen. Diese Tatsache hat uns auch bewogen, zu behaupten, dass Herrn
C. im Jahr 1998 (im Jahr 1999 und im
Jahr 2000) auf Grund der zu bestreitenden Schadensfälle ein wesentlich
geringeres Einkommen zur Konsumfinanzierung blieb und damit seine
Leistungsfähigkeit durch die Kredittilgungen und nicht durch den
historischen Schadensfall beeinträchtigt wurde."
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Auf Grund der Akten, insbesondere der unwidersprochen
gebliebenen Prüfungsfeststellungen, der vom Bw. im Zuge des
Verwaltungsverfahrens vorgelegten Unterlagen sowie seines Schreibens vom 11.
Februar 2001 (Bl. 31/1999 ESt-Akt) bzw. des Vorbringens im
Rechtsmittelverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bw. erzielt seit 1986 als selbständiger
Finanzberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei die Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG erfolgt. Im Rahmen dieser Tätigkeit
hat der Bw. Ende der 80er bzw. Anfang der 90er Jahre B. Aktien und Gewinnscheine
vermittelt und auch selbst erworben. Das von ihm an Kunden vermittelte
Gesamtvolumen wird vom Bw. mit ca. 125 Mio S beziffert. Im Privatvermögen
des Bw. befanden sich in den Jahren 1989 bis 1993 - zum Teil fremdfinanzierte -
B. Aktien und Gewinnscheine in Höhe von rd. 6 Mio S. Auch die nächsten
Verwandten (Gattin, Tochter, Eltern, Bruder, Schwager und Schwiegermutter)
besaßen - größtenteils fremdfinanzierte - B. Aktien von rd. 2
Mio.
Ab Mitte 1991 begannen die Kurswerte vom damaligen
Höchstkurs zu sinken, weshalb laut Vorbringen des Bw. im
Verwaltungsverfahren verärgerte Kunden an ihn herantraten und mit Klagen
und Betrugsanzeigen drohten ("...Ab ca. Ende
1991, sah ich mich gezwungen erste Rückkäufe von verärgerten
anonymen Kunden zu tätigen. Wie gesagt mit der Zuversicht, diese
später zumindest zu dem jetzigen Kurs wieder verkaufen zu
können....Diese Kunden traten in der Regel nur mündlich oder
persönlich in Kontakt, daher gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen und
ist eine genaue zeitliche Zuordnung über diese Rückabwicklung nicht
möglich...").
Ab Ende 1991 wurden vom Bw. diverse Kredite aufgenommen,
1993 belief sich der Schuldensaldo laut dessen eigenen Angaben auf ca. 16,5 Mio
S. Ein betrieblicher Verwendungszweck lässt sich aus den vom Bw.
vorgelegten Bankunterlagen nicht entnehmen.
Laut den unwidersprochenen Prüfungsfeststellungen kam
es in weiterer Folge zu einem außergerichtlichen Vergleich, wobei die II
gegen Leistung einer Abschlagszahlung von 1.500.000,00 S
Bankverbindlichkeiten iHv 8.427.577,28 S im Jahr 2000
nachließ.
In den Jahren 1998 bis 2000 machte der Bw. Kredittilgungen
in nachstehender Höhe (in S) unter dem Titel "Schadensfälle B. AG" bei
seinen gewerblichen Einkünften als Vermögensberater als
Betriebsausgaben geltend:
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1998
|
1999
|
2000
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973.224,00
|
968.214,00
|
263.695,00
Strittig ist, ob die vorstehend angeführten, als
Schadensfälle bezeichneten Kreditrückzahlungen, als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch die betriebliche
Tätigkeit veranlasst sind. Die Ausgaben oder Aufwendungen sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Verbindlichkeiten gehören dann zum
Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen
Geschäftsfälle aufgenommen werden (Doralt, EStG-Kommentar, § 4
Tz. 68).
Maßgeblich ist das
Veranlassungsprinzip; die
Verbindlichkeiten müssen ursächlich und unmittelbar den Betrieb
betreffen. Für die Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf den
Zeitpunkt der Schuldaufnahme abzustellen. Ob ein Kredit eine betriebliche oder
private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit
verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen.
Die Zuordnung von Verbindlichkeiten zum
Betriebsvermögen hat insbesondere für die Abzugsfähigkeit der
Schuldzinsen Bedeutung.
Aber selbst wenn die betriebliche Veranlassung eines
Darlehens unbestritten ist, liegt bei einem betrieblichen Darlehen eine
bloße Vermögensumschichtung vor (Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz.
214). Es führen daher die Hingabe und der Empfang sowie die
Rückzahlung bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 weder
beim Darlehensnehmer noch beim Darlehensgeber zu einer Betriebseinnahme bzw.
Betriebsausgabe; es fehlt eine Gewinnrealisierung. Die Darlehenszinsen
können hingegen (bei betrieblich veranlassten Schulden) Betriebseinnahmen
bzw. Betriebsausgaben sein.
Darlehensrückzahlungen haben daher keine steuerlichen
Auswirkungen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz. 24.1
und die dort zitierte Rechtsprechung). Der VwGH hält im Erkenntnis vom
1.7.1992, 91/13/0084, ausdrücklich fest, dass der Vermögensabgang, um
steuerlich beachtet zu werden, im Zeitpunkt des Abgangs ein endgültiger
sein muss, weshalb etwa bei der Darlehenshingabe wegen der von Anfang
bestehenden Rückzahlungsanprüche kein Abfluß, sondern eine
bloße Vermögensumschichtung anzunehmen ist (vgl. Taucher, Das
Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht, Wien 1983, 46)
Dem Finanzamt ist daher im vorliegenden Fall zuzustimmen,
wenn der Betriebsausgabenabzug der Darlehensrückzahlungen bzw.
Abschlagszahlungen an die I verneint wird.
Der Betriebsprüfer hat im Bp-Bericht vom 9.1.2002
zutreffend ausgeführt, dass nicht der Zeitpunkt der Darlehenstilgung,
sondern allenfalls der Zeitpunkt der Ausgabe für die Abzugsfähigkeit
als Betriebsausgabe entscheidend ist, da nach obigen rechtlichen
Ausführungen bloß eine Vermögensumschichtung vorliegt.
Zur zeitlichen Zuordnung von Ausgaben wird in § 19
Abs. 2 EStG 1988 festgelegt, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen
sind, in dem sie geleistet worden sind.
Ein Betriebsausgabenabzug ist daher vom Bw. nur für in
den Berufungsjahren bezahlte Ausgaben möglich. Sowohl die
Abschlagszahlungen als auch die Ratenzahlungen betreffen Darlehen, die vor 1998
(nämlich - wie vom Bw. im Schreiben vom 28. November 2000
ausgeführt - im Dezember 1991 (S 650.000,00 V.; Beilage 5), im
Jänner 1992 (S 1,6 Mio W.; Beilage 6), im Juni 1993 (S 1,3 Mio, E. ,
Beilage 4) und im Juni 1995 (S 800.000,00; E., Beilage 7) aufgenommen
wurden. Selbst wenn man von der ausschließlich betrieblichen Veranlassung
der fremdfinanzierten Wertpapierrückkäufe ausgehen sollte, wären
die Darlehensrückzahlungen in den Jahren 1998 bis 2000 nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig.
In weiterer Folge ist insbesondere zu prüfen, ob die
allenfalls als Betriebsausgaben begehrten Zinsen als betrieblich veranlasst
anzusehen sind, sodass ihre Abzugsfähigkeit zu bejahen ist.
Ob ein Finanzierungsaufwand zu Betriebsausgaben führt,
entscheidet sich für Zwecke der Einkommensbesteuerung nach der
Mittelverwendung. Dienen die Mittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der
betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind, liegen Betriebsausgaben vor; dienen
die Mittel der privaten Lebensführung, liegt eine Privatverbindlichkeit vor
und die Zinsen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 30.9.1999, 99/15/0106;
EStG-Kommentar, Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke; § 4
Anm. 82).
Im gegenständlichen Fall wurden zwar Darlehen durch
entsprechende Verträge nachgewiesen, ein Nachweis der Verwendung der
Darlehensmittel für auschließlich betrieblich veranlasste
Aufwendungen unterblieb aber in weiterer Folge. In den vorgelegten
Verträgen finden sich aber auch Hinweise auf eine private Verwendung. Bei
dem am 11. Dezember 1991 abgeschlossenen Kreditvertrag über S
650.000,00 der Vereinigten V (Beilage 5) wird als Verwendungszweck
"Privatausgaben" angeführt, der in weiterer Folge abgeschlossene
Kreditvertrag vom 21. Juni 1993 (Beilage 4) der E. sieht als
Verwendungszweck "Kontoabdeckung und Abdeckung v" vor.
Der von der W) (unter der Kontonummer 123) am
21. Jänner 1992 gewährte Kredit iHv S 1.621.100,00 (mit Vorsaldo
von über S 3,1,Mio) wurde laut Schreiben der I vom 28. Juli 1999 (Akt S
73/1999) mittels außergerichtlichem Vergleich durch Zahlung einer Rate von
insgesamt S 1,5 Mio. am 18. Juni 1999 erfüllt. Ein Verwendungszweck ist
nicht ersichtlich und ein Nachweis über die seinerzeitige Verwendung der
Darlehenszuzählungen wurde nicht erbracht.
Die vorliegenden Kreditverträge belegen eine
erfolgreich ausverhandelte Folge von Umschuldungen, deren Ursprung zumindest im
Fall des Kreditvertrages vom 11. Dezember 1991 (über S
650.000,00) für Privatausgaben aufgenommen wurde. Das Vorliegen eines
geforderten betrieblichen Verwendungszweckes konnte jedenfalls nicht glaubhaft
gemacht werden, zumal dazu überhaupt keine Angaben gemacht wurden.
Wie der Betriebsprüfer im Bp-Bericht vom
9. Jänner 2002 zutreffend ausführt, wäre es notwendig
gewesen, Nachweise über Wertpapierrückkäufe (durch Vorlage von
Depotauszügen, Bekanntgabe der Empfänger und der Zahlungsflüsse)
vorzulegen. Mit Ausnahme einer behaupteten Rücknahme einer kleinen Summe
von Wertpapieren (Beilage 8) Ende 1993 erfolgten überhaupt keine Angaben zu
den Summen der Wertpapierrückkäufe bzw. den daran beteiligten
Personen. Es wäre jedenfalls Aufgabe des Bw. gewesen, nähere Angaben
zu den angeblichen Wertpapierrückkäufen zu machen. Auch eine
Darstellung der vermeintlichen Schadenssummen scheiterte, weil selbst die bei
den "Schadensfällen" 1999 vom Prüfer aufgezeigte Differenz von
S 157.200,00 vom Bw. nicht aufgeklärt werden konnte.
Der Abgabepflichtige hat gem. § 138 BAO über
Verlangen der Behörde in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§
119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln die Betriebsausgaben durch schriftliche
Belege nachzuweisen, die auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen
sind oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (VwGH
30.1.2001, 96/14/0154; VwGH 9.12.1992, 91/13/0094). Eine Glaubhaftmachung setzt
eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den
Steuerpflichtigen voraus (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Streitgegenständlich fehlt es schon am Vorliegen von
schlüssigen Behauptungen.
Dem Parteiengehör iSd § 115 BAO wurde im
gegenständlichen Verfahren insofern Rechnung getragen, als dem Bw.
hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den behördlichen
Sachverhaltsannahmen zu äußern bzw. Stellung zu nehmen. Die
entscheidungsrelevanten Fragestellungen wurden dem Bw. vor Durchführung
einer Betriebsprüfung und vor Ergehen von Berufungsvorentscheidungen
nachweislich bereits mit Vorhalt vom 28. November 2000 mitgeteilt. Den in der
Folge ergangenen Berufungsvorentscheidungen und den darin enthaltenen
Feststellungen der Betriebsprüfung kommt, wie der VwGH in seiner
ständigen Rechtsprechung ausführt, die Wirkung eines (hier weiteren)
Vorhaltes zu. Es wäre somit Sache des Bw. gewesen, sich zumindest
spätestens im Vorlageantrag mit den in der Berufungsvorentscheidungen
dargelegten Feststellungen auseinander zu setzen und diese zu widerlegen bzw.
die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen.
Das im Vorlageantrag aufgestellte Argument, die
Wertpapierrückkäufe beziehen sich auf Kunden, die nach dem Verfall der
B. Aktien in wirtschaftlich schwierige Situationen geraten seien, verhilft dem
Nachweis der Verwendung der Darlehensmittel für betrieblich veranlasste
Fälle auch nicht weiter, da nicht einmal eine Aufstellung über die
einzelen Wertpapierrückkäufe vorgelegt wurde. Es wurden auch keine
Kunden des Bw. bekannt gegeben und schon gar nichts zu deren schwieriger
wirtschaftlicher Situation.
Da nicht bewiesen werden konnte, ob
Wertpapierrückkäufe stattfanden, erübrigt sich eine nähere
Prüfung zur Freiwilligkeit oder erzwungenen Rücknahme aufgrund von
berechtigten Schadenersatzverpflichtungen des Bw. In der Argumentation des
steuerlichen Vertreters ist jedoch aufgefallen, dass der Bw. einerseits aufgrund
massiver Drohungen von verärgerten Kunden gewungen sein soll, Wertpapiere
zu einem höheren Kurs zurückzukaufen, aber andererseits dieselben
zurückgekauften Wertpapiere wieder an neues Publikum - wie in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. Februar 2001, Seite 2 ausgeführt -
weiterzuverkaufen trachtete.
Der Bw. hat zwar Darlehensaufnahmen durch entsprechende
Verträge nachgewiesen, ein Nachweis der Verwendung der Darlehensmittel
für betrieblich veranlasste Zwecke unterblieb jedoch im gesamten Verfahren.
Auch wenn der Verfall der Aktienkurse glaubhaft gemacht
wurde, so ist damit ein betrieblich bedingter Zusammenhang mit aufgenommenen
Darlehen nicht hergestellt worden.
Mangels Beibringung geeigneter Beweismittel bleibt das
Vorbringen des Bw. über den betrieblichen Einsatz von Darlehenszahlungen zu
allgemein gehalten und geht über die Ebene bloßer Behauptungen nicht
hinaus.
Die vorgelegten Unterlagen reichen für eine
Glaubhaftmachung der beantragten Wertpapierrückkäufe bzw. deren
Fremdfinanzierung jedenfalls nicht aus.
Dem Argument der steuerlichen Vertretung, dass nach einem
Prinzip der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein
Betriebsausgabenabzug zu gewähren wäre, wird entgegnet, dass eine
Minderung der wirtschaftlichen Leistungfähigkeit keine Voraussetzung
für das Vorliegen von Betriebsausgaben ist. Aus vorangeführten
Gründen - insbesondere auf Grund des mangelnden Nachweises des
Wertpapierrückkaufes - kam auch die Berücksichtigung eines
Zinsaufwandes nicht in Betracht.
Die im Zuge der Betriebsprüfung - neben der
Nichtanerkennung der strittigen Schadensfälle als Betriebsausgaben -
darüberhinaus vorgenommenen Gewinnerhöhungen blieben in den
Vorlageanträgen unangefochten und waren daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidungen vom 28. Jänner 2002 anzusetzen.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Bp-Bericht vom 9.
Jänner 2002 verwiesen.
In den Wertpapierrückkäufen kann auch keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 - mangels Vorliegens von
Zwangsläufigkeit der mit dem Darlehen finanzierten Ausgaben - erblickt
werden. Eine Zwangsläufigkeit liegt nämlich dann nicht vor, wenn die
Belastung eine unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der
Steuerpflichtige selbst entschlossen hat.
Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3422-W/02
- Stammnummer
- 29524
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF