Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0149-W/08
Nachsicht würde zu keiner Sanierung führen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-W/08vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch TPA Horwath
Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße
62-64, vom 4. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15
vom 6. November 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 brachte der
Berufungswerber (Bw.) ein Nachsichtsansuchen ein. Darin führte der Bw. aus,
dass er Gesellschafter der S- KEG sowie der L-KEG gewesen sei. Beide Firmen hätten, wie dem Finanzamt bekannt sei,
im Jahr 2001 Zwangsausgleich anmelden müssen. Die Durchführung der
Zwangsausgleiche habe in den Jahren 2002 bis 2003 bzw. 2004 stattgefunden, wobei
die Quote 20 bzw. 21% betragen habe. In den Steuererklärungen sei der durch
den Schuldnachlass entstandene Gewinn entsprechend versteuert worden, woraus
sich unter dem Titel Sanierungsgewinn für den Bw. eine Steuerbelastung von
insgesamt € 26.886,05 ergeben habe. Laut Finanzonline-Abfrage vom
3. Mai 2007 habe der Bw. insgesamt € 98.317,09 Verbindlichkeiten,
davon seien € 10.104,19 in Folge einer Berufung für die Jahre
2003 und 2004 ausgesetzt, so dass Verbindlichkeiten in Höhe von
€ 88.212,90 verbleiben würden.
Demgegenüber stünden Einkünfte aus der
laufenden Tätigkeit (ohne Sanierungsgewinn):
2002 € -2.967,98 2003 €
104.654,34 2004 € 44.069,35 2005
€ 2.783,37
Daraus lasse sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen
vor Steuern von € 37.134,77 bzw. monatlich € 3.094,56
errechnen. Nach Steuern ergebe sich ein Jahreseinkommen von
€ 21.803,06 bzw. monatlich von € 1.816,92.
Der Bw. habe folgende monatliche Fixkosten zu
tragen:
|
Miete
|
€ 1.396,00
|
Wohnungsnebenkosten
|
€ 275,75
|
Unterhalt Sohn
|
€ 303,00
|
Sozialversicherung
|
€ 1.109,00
|
Lebensversicherungen
|
€ 277,19
|
Unfallversicherung
|
€ 7,34
|
Kreditrückzahlung
|
€ 458,00
|
Lebenshaltungskosten
|
€ 500,00
|
Urlaub aliquot
|
€ 200,00
|
Gesamt
|
€ 4.526,28
Es ergebe sich somit unter Berücksichtigung des
durchschnittlichen Einkommens nach Steuern eine Unterdeckung von
€ 2.709,36.
Der Bw. sei an folgenden Gesellschaften beteiligt:
SGmbH, 21% vom
Kapital das seien € 17.500,00
L.S.GmbH, 50%, das
seien € 17.500,00
S.H.GmbH, 50%, das
seien € 17.500,00.
Als Kommanditist:
S.H.GmbH & Co
KEG: Einlage € 2.543,55
L.S.GmbH & Co
KEG: Einlage € 1.000,00
Weiters sei der Bw. an der L-OEG beteiligt.
Zusätzlich würden folgende Vermögenswerte
existieren:
Lebensversicherung Uniqua, Rückkaufswert per
1. Mai 2007 € 5.800,63, zu Gunsten des Kreditvereins der BA-CA
gesperrt;
Lebensversicherung W. Städtische, Rückkaufswert
per 1. Mai 2007 € 12.423,36, zugunsten der BA-CA abgetreten;
Lebensversicherung Union, Rückkaufswert per 1. Mai
2007 € 11.430,28, zugunsten der BA-CA gesperrt.
Lebensversicherung Generali Rückkaufswert per
13. April 2007 € 8.863,02
Die aktuelle Schuldensituation per Mai 2007 stelle sich wie
folgt dar:
Persönlicher Kredit bei der BA-CA
€ 36.595,78
Privatverbindlichkeit gegenüber
D.S.€ 6.800,00. Zu dieser
Verbindlichkeit sei zu sagen, dass sich dieser bereit erklärt habe,
€ 5.800,00 nachzulassen und lediglich auf einer Rückzahlung von
€ 1.000,00 bis Ende des Jahres bestehe
Zusätzlich hafte der Bw. für folgende
Betriebskredite:
L.S.GmbH & Co
KEG€ 209.000,00
Davon zur Zeit aushaftend € 88.488,38
S.H.GmbH & Co
KEG: € 119.297,46
Wie sich aus der Aufstellung ersehen lasse, bestehe
zwischen Einnahmen und Ausgaben ein hochgradiges Missverhältnis, das dazu
geeignet sei, die Existenz des Bw. sowie seines minderjährigen Sohnes
massiv zu gefährden.
Als einziger freier Vermögenswert könnte die
Lebensversicherung der Generali Versicherung zur Deckung der Schulden
gegenüber der Finanzverwaltung rückgekauft werden. Dies wäre nur
mit einem wirtschaftlichen Verlust möglich. Weiters sei aus den laufenden
Einnahmen eine ratenweise Zahlung des offenen Rückstandes nicht
möglich. Bis Mai 2007 seien lediglich € 14.000,00 an Gewinnvoraus
aus den Firmen entnommen worden.
Es liege somit eine persönliche Unbilligkeit
vor.
Es werde daher um Abschreibung des zur Zeit offenen
Rückstandes von € 88.212,90 bzw. € 98.317,09 ersucht, sollte
die Berufung vom 19. April 2007 gegen die Einkommensteuerbescheide ins
Leere gehen.
Mit Bescheid vom 6. November 2007 wies das
Finanzamt das Nachsichtsansuchen ab und führte nach Zitierung des
§ 236 BAO begründend aus, dass von unbilliger Härte nur dann
gesprochen werden könne, wenn die Abgabenschuld im Vergleich zum Einkommen
und Vermögen des Abgabepflichtigen in einem krassen Missverhältnis
stehe und Einbringungshärten nicht einmal durch die Gewährung einer
Zahlungserleichterung hintangehalten werden könnten.
Es könne daher in der Einhebung nach der Lage des
Falles keine Unbilligkeit erblickt werden,. Unbilligkeit in der Einziehung
könne nur dann vorliegen, wenn die Anwendung der Abgabenvorschriften im
Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis
führen würde. Abgabenschuldigkeiten, die auf mangelnde Sorgfalt, nicht
pflichtgemäße Beobachtung und Vernachlässigung der gebotenen
abgabenrechtlichen Anzeigepflicht zurückzuführen seien, könnten
nicht in einem Nachsichtsverfahren wieder abgeschrieben werden.
Da der vom Gesetz geforderte Tatbestand der Unbilligkeit
nicht vorliege, habe das Ansuchen abgewiesen werden müssen.
In der dagegen durch die steuerliche Vertretung rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass in der Begründung des
angefochtenen Bescheides angeführt werde, dass die Abgabenschuldigkeiten,
die auf mangelnde Sorgfalt, nicht pflichtgemäße Beobachtung und
Vernachlässigung der gebotenen abgabenrechtlichen Anzeigepflicht
zurückzuführen seien, nicht in einem Nachsichtsverfahren wieder
abgeschrieben werden könnten.
Es sei aus diesem Satz nicht zu erkennen, wie dieser zu
interpretieren sei. Durchsuche man jedoch die Gesetzesmaterialen, die
Fachliteratur und die Judikatur, so würden diese Begriffe im Zusammenhang
mit der in den §§ 119 und 120 BAO normierten Offenlegungs- und
Anzeigepflicht aufscheinen.
Zum Punkt Anzeigepflicht: Gemäß
§ 119
BAO bestünde die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen darin, dass
Umstände darzutun seien, die für den Bestand und den Umfang der
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsam seien, offen zulegen seien. Daraus ergebe sich die gemäß
§ 120 BAO bestehende Anzeigepflicht, der zu Folge Abgabepflichtige
ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen hätten, die
hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die
persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen
würden.
Der Bw. habe nach Ansicht der steuerlichen Vertretung beide
Verpflichtungen immer erfüllt.
Sollte jedoch mit den im Spruch angeführten Pflichten
gemeint sein, dass der Bw. nicht rechtzeitig dafür Sorge getragen habe, die
Steuerschulden zu bedienen, so werde nochmals die Einkommenssituation der
vergangenen Jahre angeführt:
Der Bw. habe folgendes steuerpflichtiges Einkommen (inkl.
Sanierungsgewinn) erzielt:
|
2001
|
€ -39.949,57
|
2002
|
€ 144.692,40
|
2003
|
€ 153.606,56
|
2004
|
€ 146.823,47
|
2005
|
€ 2.783,37
Die Einkünfte aus der laufenden Tätigkeit ohne
Sanierungsgewinn hätten betragen:
|
2001
|
€ -39.949,57
|
2002
|
€ -2.967,98
|
2003
|
€ 104.654,34
|
2004
|
€ 44.069,35
|
2005
|
€ 2.783,37
Bereits im Nachsichtsansuchen sei dargestellt worden,
welches durchschnittliche Nettojahreseinkommen sich aus den Jahren 2002 bis 2005
ergebe. Weiters sei es nicht möglich, mit diesem Einkommen entsprechende
Reserven aufzubauen.
Wie schon im Nachsichtsansuchen angeführt, seien die
hohen Ergebnisse der Jahre 2002 bis 2004 auf Sanierungsgewinne
zurückzuführen. Der Bw. sei, wie dem Finanzamt bekannt sei, an drei
Personengesellschaften beteiligt, zwei davon hätten in den erwähnten
Jahren Zwangsausgleich anmelden müssen. Im Zuge dieser Zwangsausgleiche
hätten nicht alle Gläubiger ihre Forderungen ordnungsgemäß
angemeldet, aber auch keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt, so dass diese
im Jahr 2004 verjährt gewesen und deshalb ertrags- und somit steuerwirksam
ausgebucht worden seien. Daher ergebe sich der hohe Gewinn im Jahr 2004. Das
operative Ergebnis sei jedoch nur als ausgeglichen zu bezeichnen, eine
Gewinnentnahme sei nicht möglich gewesen und somit sei es dem Bw. auch
nicht möglich gewesen, eine entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen,
um seinen Abgabepflichten nachzukommen.
Im Spruch des Bescheides werde weiters erwähnt, dass
Unbilligkeit in der Einziehung dann vorliegen könne, wenn die Anwendung der
Abgabenvorschriften im Einzelfall zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten
nachteiligen Ergebnis führen würde.
Diese Definition betreffe die sachliche Unbilligkeit. Im
Nachsichtsansuchen sei in keinster Weise auf die sachliche Unbilligkeit Bezug
genommen worden. Das Nachsichtsansuchen sei auf die persönliche
Unbilligkeit aufgebaut, die beim Bw. vorliege. Damit habe sich die
Finanzverwaltung auseinander zu setzen und entsprechend zu würdigen.
Die persönliche Unbilligkeit ergebe sich
regelmäßig aus der wirtschaftlichen Situation des Nachsichtswerbers.
Ein auf diesen Unbilligkeitsgrund gestütztes Antragsvorbringen mache
demnach eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers
unverzichtbar. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen wegen
persönlicher Unbilligkeit seien stets die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Nachsichtswerbers zum Entscheidungszeitpunkt
zu prüfen (UFS Linz 31.1.2006, RV/0001-L/06).
Zum Zeitpunkt des Nachsichtsansuchens hätten die
Verbindlichkeiten wie folgt betragen:
|
Kredit BA-CV
|
€ 36.595,78
|
Privatverbindlichkeit
|
€ 6.000,00
|
Finanzamt
|
€ 98.317,09
|
Insgesamt
|
€ 140.912,87
Der Anteil der Verbindlichkeiten gegenüber der
Finanzverwaltung an den Gesamtschulden betrage 69,77%. Würden die
Abgabenverbindlichkeiten nachgesehen, bzw. zu einem Großteil nachgesehen,
so wäre es dem Bw. möglich, den Verbindlichkeiten gegenüber den
anderen Schuldnern nachzukommen bzw. ebenfalls Sanierungsmaßnahmen zu
besprechen und so einen Konkurs bzw. Privatkonkurs zu vermeiden. Weiters sei zu
erwähnen, dass die Kreditverbindlichkeit zur Zeit nicht bedient werde und
dass die Privatverbindlichkeit nicht zur Gänze zurückzuzahlen
sei.
Die Bewilligung der Nachsicht bedeute für den Bw. also
einen Sanierungseffekt.
Mit Eingabe vom 4. März 2008 zog der Bw. den
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Senatverhandlung zurück und
brachte ergänzend vor, dass im März 2007 die Veranlagung der Jahre
2002 bis 2005 erfolgt sei. Der zur Nachsicht angesuchte Rückstand wäre
somit im April 2007 fällig gewesen.
Wie bekannt sei, sei der Bw. an mehreren
Personengesellschaften beteiligt, die in den Jahren 2002 bis 2004 ein
Zwangsausgleichsverfahren durchlaufen hätten. In der Folge sei es, bedingt
durch die Irritationen, die der Zwangsausgleich in der kleinen und sehr
personenzentrierten Branche hinterlassen hätte, zu deutlich verminderten
Einkünften als in den Jahren davor und zur im Antrag vom
15. Juli 2007 dargestellten Einkommenssituation gekommen. Die Bildung
von Rücklagen sei in dieser Zeit nicht möglich gewesen. Erst in den
Jahren 2006 und 2007 sei, bedingt durch die Bemühungen des Bw., das
Vertrauen der Geschäftspartner in die Firmen (vor allem in die
L-KEG) wieder vollkommen hergestellt
worden, was sich auch in den positiven Zahlen niederschlage. Ein
Aufwärtstrend sei deutlich zu sehen. Die Gewinne würden sich 2006 bei
rund € 20.000,00 bewegen. Der vorläufige Gewinn 2007 zeige ein
Ergebnis nach Abschreibung von rund € 60.000,00. Die jeweiligen
Gewinne seien je zur Hälfte zuzuweisen und seien als Gewinnvoraus laufend
zur Abdeckung der monatlichen Lebenshaltungskosten entnommen worden.
In dieser Situation würden sich nun zwei Szenarien
ergeben:
Werde dem Nachsichtsansuchen stattgegeben, so sei eine
Sanierung des Bw. möglich. Zur Zeit würden Verhandlungen mit dem ORF
über eine Reihe von Projekten laufen. Unter anderem sei beabsichtigt, die
L-KEG mit der Produktion einer acht-teiligen TV-Serie mit dem Arbeitstitel
"Liebesformel" zu beauftragen. Ebenfalls in Aussicht gestellt sei die
Übernahme von ausgelagerten Produktionen für drei Formate, die derzeit
im Pilotstadium seien, auch eine Dokumentation zum Thema "Migration" sei im
Vertragsstadium. Diese in Aussicht gestellten Produktionen und Formate seien das
Ergebnis eines nach dem Zwangsausgleich wieder hergestellten und hart
erarbeiteten Vertrauens. Ein Konkurs bei einem der Gesellschafter würde
sowohl die Existenz der Personengesellschaften, als auch des Bw. bedrohen.
Allerdings sei mit der Beauftragung durch den ORF nur zu rechnen, wenn dem
Nachsichtsansuchen stattgegeben werde, da die Verträge mit dem ORF einen
Passus enthalten würden, der es dem ORF ermögliche, den Vertrag bei
Eröffnung eines Konkurses oder Zwangsausgleich vorzeitig zu beenden. Wenn
sich der ORF diese Option offen halte, sei es nicht wahrscheinlich, dass er
Firmen, deren Gesellschaftergeschäftsführer von einem Konkursverfahren
betroffen seien, Aufträge erteile.
Durch diese Produktionen könnten in Zukunft Gewinne
erzielt werden, die wiederum Entnahmen ermöglichen würden. Diese
zukünftigen Gewinne würden bedeuten, dass der Bw. sanierungsfähig
sei. Mit den zukünftigen, knapp vor dem Abschluss stehenden Projekten werde
es dem Bw. möglich sein, seine persönlichen finanziellen Belange zu
regeln und Vorsorge für künftige steuerliche Verpflichtungen zu
treffen.
Werde dem Nachsichtsansuchen nicht stattgegeben, so sei ein
Konkurs unvermeidlich. Dieser Konkurs sei für den Bw. und auch für die
L-KEG existenzgefährdend. Wie schon oben beschrieben, würde der ORF
bei Bekanntwerden des Konkursantrages die noch nicht abgeschlossenen
Verhandlungen sofort abbrechen. Damit wäre der sich abzeichnende
Aufwärtstrend der L-KEG gebrochen. Denke man dieses Szenario zu Ende, so
könnten auch die Schuldrückzahlungen in der Personengesellschaft nicht
mehr gewährleistet werden und die Banken würden die Kredite
fällig stellen. Die Sanierungsfähigkeit des Bw. wäre dann nicht
mehr gegeben.
Dies bedeute, dass auch im Konkurs keine Schuldbefreiung
stattfinden würde, die Schulden also aufrecht blieben und der Bw. und sein
Sohn existenzgefährdet seien.
Es werde ersucht, bei der Entscheidung über das
Nachsichtsansuchen die Ergänzungen zu berücksichtigen.
Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Bw. im
Unabhängigen Finanzsenat erklärte der Bw., dass seit Jänner 2008
der Bankkredit wieder bedient würde und dieser mit ca.
€ 34.000,00 aushafte. Mit der Bank seien jedoch keine Gespräche
bezüglich eines (teilweisen) Forderungsverzichtes geführt worden. Dies
sei nicht nötig, da er den Kredit rückzahlen könne.
Herr D.S. habe nach Entrichtung des Betrages von
€ 1.000,00 auf seine weitere Forderung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103; sowie Stoll, BAO, 583).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit
kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und
unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199).
Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die
Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund
ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992,
91/13/0225).
Da keine sachliche Unbilligkeit behauptet wurde, war
nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche
Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu
treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im
Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet.
Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit
muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe
und den im subjektiven Bereich des Bw. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies
kann insbesondere dann der Fall sein, wenn gerade die Einhebung der Abgaben die
Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdete oder die
Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (insbesondere
Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Wie der
Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 10. 5. 2001, Zl.
2001/15/0033, ausgeführt hat, liegt die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit in der Existenzgefährdung, die aber gerade
durch die Abgabeneinhebung verursacht oder entscheidend mitverursacht sein
müsste.
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
ändern würde (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053).
Daraus folgt, dass das drohende Konkursverfahren an sich
keine Unbilligkeit und somit keinen Nachsichtsgrund darstellt.
Im vorliegenden Fall wurde vom Bw. die
Einnahmen/Ausgabensituation im Nachsichtsansuchen vom 15. Mai 2007,
ergänzt mit Eingabe vom 4. März 2008 dargestellt. Demnach
erzielte der Bw. in den Jahren 2001 bis 2005 € -39.949,57,
€ -2.967,98, € 104.654,34, € 44.069,35,
€ 2.783,37, im Jahr 2006 € 10.000,00 und 2007 €
30.000,00. Dem stehen monatliche Fixkosten in Höhe von € 4.526,28
gegenüber.
Zwar zeigt das Einkommen des Bw. einen positiven
Aufwärtstrend, jedoch übersteigen bereits die Mietkosten,
Wohnungsnebenkosten, Unterhaltskosten für Sohn, Versicherungen und
Lebenshaltungskosten bereits das Einkommen des Bw. immer noch bei Weitem. Daraus
ergibt sich zweifelsfrei, dass die Existenzgefährdung durch das
Missverhältnis der Einnahmen zu den Fixkosten ausgelöst und nicht
gerade durch die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten verursacht oder
entscheidend mitverursacht wird. Die Nachsicht würde daher zu keiner
wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage oder gar zu einer Sanierung
führen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf auch der
Umstand, dass für die Jahre 2006 und 2007 noch keine
Einkommensteuerbescheide ergangen sind.
Bei einer Gewährung der Nachsicht wäre
keinesfalls gewährleistet, dass die zu erwartenden
Einkommensteuerverbindlichkeiten für die Jahre 2006 und 2007 entrichtet
werden könnten, da bei der wirtschaftlichen Lage des Bw. Ansparungen auf
die zu erwartenden Abgabenverbindlichkeiten nicht möglich waren und auch
die Auftragslage des Bw. derzeit noch ungewiss ist.
Dazu kommt noch, dass neben den Verbindlichkeiten beim
Finanzamt in Höhe von derzeit € 90.850,92 eine
Kreditverbindlichkeit in Höhe von ca. € 34.000,00 besteht.
Dass sich die Bank bereit erklärt hätte, auf ihre
Forderung ganz oder zum Teil zu verzichten hat der Bw. nicht dargetan, weshalb
auch im Rahmen eine Ermessensentscheidung dem Nachsichtsansuchen kein positiver
Bescheid erlassen werden könnte, da sich nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes der zu berücksichtigende Umstand, dass sich
eine allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken
würde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Dezember 1996,
94/13/0047) als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung gegen die Nachsicht
sprechender Grund darstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 07.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-W/08
- Stammnummer
- 33487
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF