Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0082-W/07
Abzugsfähigkeit von Bankzinsen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-W/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige die durch Überziehung des Bankkontos verfügbar gewordenen finanziellen Mittel zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bzw. zur Bezahlung laufender betrieblicher Aufwendungen verwendet hat, wobei dies für jenen einzelnen Aufwand getrennt zu prüfen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Mag. Josef
Steininger, 7000 Eisenstadt, Kanizsaiweg 10/1, vom 3. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
30. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid wird im Sinne der in dieser Angelegenheit ergangenen
Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erklärte im Jahr 2003 neben nichtselbständigen
Einkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.436,32 €.
In seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellte der Bw. Einnahmen von 51.929,40
€ Ausgaben von 31.819,54 € gegenüber. Unter den Betriebsausgaben
befinden sich Zinsen für Bankkredite von 5.264,35 €.
Aus
Aktenvermerken des Finanzamtes vom 30. Oktober bzw. 28. November 2005 ist
ersichtlich, dass ein telefonischer Vorhalt hinsichtlich der Bankzinsen nicht
beantwortet wurde.
Im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.
November 2005 setzte das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 24.436,32 €
an, da laut Bescheidbegründung die als Betriebsausgaben erklärten
Zinsen mangels Deckung in der Betriebsstruktur mit einem Betrag von 4.000,00
€ als Privatanteil ausgeschieden worden seien.
Der Bw. brachte
wegen der Nichtanerkennung des Zinsenanteils am 3. Jänner 2006 eine
Berufung ein und führte aus, dass
er anders als in der Vergangenheit nur jene Zinsaufwendungen angesetzt habe, die
sich aus seinem normalen Geschäftsbankkonto (Kontokorrentkonto) ergeben. In
den Vorjahren seien auch Zinsaufwendungen aus einer ehemaligen Tätigkeit,
welche wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgegeben werden musste,
angesetzt worden. Ab 2001 sei dies nicht mehr der Fall gewesen, sodass die
Streichung der aus der normalen betrieblichen Tätigkeit resultierenden
Bankzinsen nicht den einkommensteuerlichen Bestimmungen entsprechen. Beanstandet
werde auch die verfahrensrechtliche Vorgangsweise des Finanzamtes, da etwas
nicht anerkannt worden sei, nur weil das auch in den Vorjahren so gewesen sei.
Des weiteren seien noch bestehende Zinsaufwendungen aus ehemaligen betrieblichen
Tätigkeiten weiterhin als Betriebsausgaben absetzbar.
Das Finanzamt
forderte den Bw. mit Vorhalt vom 11.
Jänner 2006 auf, die betriebliche Notwendigkeit der Aufstockung des
Kredites und die damit verbundene Erhöhung des Zinsaufwandes zu
begründen, da die Einnahmen jedes Jahr die Ausgaben bei weitem
übersteigen und auch keine Investitionen getätigt worden seien. Der
Bw. möge auch Belege betreffend des Kontostandes zum 1.1. bis 31.12.2003
vorlegen.
Mit
Schreiben vom 30. Jänner 2006
führte der Bw. daraufhin aus, er betreibe seit vielen Jahren sein
Einzelunternehmen und habe dieses nach erheblichen Problemen bis 2003
weitergeführt. Der negative Stand des Bankkontos (zu Beginn des Jahres 2003
87.685,17 € und zum Jahresende 88.163,11 €) ergebe sich aus
den Problemen der Vergangenheit und sei eindeutig betrieblich bedingt.
Es werde ein
Ausdruck beider Bankkonten übermittelt, deren Kontostände sich nicht
wesentlich verändert hätten. Die Finanzbehörde könne einem
Steuerpflichtigen nicht vorschreiben, wie und ob er seine betrieblichen Schulden
zu tilgen habe, die Finanzierungsentscheidung obliege dem Unternehmer. Es liege
weder ein Missbrauch im Sinne eines Zweikontenmodells noch sonst ein Anlass
für eine Versagung des Zinsabzuges vor. Es seien auch keine
Überentnahmen getätigt worden. Die Entwicklung der Zinsaufwendungen
gegenüber 2002 sei sogar rückläufig. Die strittigen Zinsen seien
daher steuerlich zu berücksichtigen.
Das
Finanzamt hielt dem Bw. mit Schreiben
vom 2. Februar 2006 vor, dass zum 31. Dezember 2000 der Kontostand des
Kreditkontos 17.111,79 € betragen habe. Da in den Folgejahren weder
Investitionen getätigt worden seien und auch keine Verluste entstanden
seien und somit sämtliche Betriebsausgaben aus den laufenden Einnahmen
bezahlt werden konnten, wurde der Bw. ersucht, die betriebliche Notwendigkeit
des Anstiegs des Kredites auf 88.163,11 € zu begründen und durch
entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
In Beantwortung
dieses Vorhalts übermittelte der
Bw. die Kontoauszüge des Jahres
2000. Zum Jahresende 2000 bestehe ein Schuldenstand von insgesamt
1.101.212,43 S (80.028,23 €). Es gebe daher keine großen
Veränderungen.
Folgende
Kontostände sind aus den Beilagen ersichtlich:
Konto X1:
|
1.1.2000
|
131.547,35
S
|
31.12.2000
|
235.463,43 S
Konto
X2:
|
1.1.2000
|
916.927,00
S
|
31.12.2000
|
868.645,00
S
Das Finanzamt
setzte mit Berufungsvorentscheidung vom
24. März 2006 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit
25.506,04 € an und führte in der Begründung aus, dass es sich
laut Schreiben vom 18. Dezember 2000 bei dem Konto X2 um ein Privatkonto handle
und die Zinsen daher nicht abzugsfähig seien. Da auch vom Konto X1
Privatzahlungen vorgenommen worden seien, habe das Finanzamt darüber hinaus
die diesbezüglichen Zinsen um einen Privatanteil von 40% (129,75 €)
gekürzt und den Gewinn entsprechend korrigiert.
Der Bw.
beantragte am 25. April 2006 die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da es sich nicht um ein
Privatkonto handle. Das Konto resultiere aus einer betrieblichen Tätigkeit,
die der Bw. nicht erfolgreich beendet habe. Die Zinsen aus diesem aushaftenden
Saldo seien jedenfalls nachträgliche Betriebsausgaben aus einer
missglückten betrieblichen Tätigkeit und seien daher anzuerkennen. Zum
zweiten Einwand des Finanzamtes, dass vom Konto Privatzahlungen getätigt
worden seien, sei anzumerken, dass sämtliche Gelder, die beim
Einnahmen-Ausgaben-Rechner auf das Konto gehen bzw. abgebucht werden, aus dem
betrieblichen Bereich herausgehen. Die Zahlungen seien als Entnahmen anzusehen
und daher sei es egal, ob es sich um Zahlungen bzw. um tatsächliche
Geldentnahmen handle. Der Aufwand sei voll anzuerkennen.
Das
Finanzamt ersuchte den Bw. mit Schreiben
vom 22. Mai 2006 hinsichtlich der strittigen Zinsen um Vorlage der
entsprechenden Kreditverträge.
Mit einem
weiteren Vorhalt vom 1. August 2006
ersuchte das Finanzamt nach Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes um
ergänzende Angaben zum Sachverhalt: Bekannt zu geben sei,
- welche
Tätigkeit der Bw. im Jahr 2003 tatsächlich ausgeübt habe und mit
welcher konkreten Tätigkeit die strittigen Zinsen in Zusammenhang
stehen
- auf
welche Tätigkeit als Einzelunternehmer der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung
Bezug genommen habe und welche Investitionen wann mit dem Kredit finanziert
worden seien (die Kreditverträge seien vorzulegen)
- von
welcher missglückten betrieblichen Tätigkeit im Vorlageantrag die Rede
sei und wann die Betriebsaufgabe durchgeführt worden sei
Eine Beantwortung der beiden
Ergänzungsersuchen durch den Bw. blieb aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind. Auch Zinsen für Fremdmittel können
grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben sein.
Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit einer seinerzeitigen, bereits beendeten
Betriebsführung stehen, werden von § 32 Z 2 EStG erfasst, welcher auch
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG rechnet.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die
Abzugsfähigkeit von Zinsen oder Spesen als Betriebsausgaben die Verwendung
der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar
gemacht werden. Dienen die Geldmittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der
privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit
vor. Dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als
Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann,
wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die
den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein
Fremdmittelaufwand ist somit nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn
die Fremdmittel auch tatsächlich dem Betrieb dienen (zB. VwGH 22.2.2000,
94/14/0129, 29.6.1999, 95/14/0150). Dies ist für jeden einzelnen Aufwand
getrennt zu prüfen (VwGH 16.11.1993, 89/14/0158).
Es ist Sache
des Abgabepflichtigen, den ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang der
Begründung der Verbindlichkeit und der Verwendung der Mittel mit
betrieblichen Vorgängen nachzuweisen. Werden Fremdmittel und nicht
bloß allenfalls vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde
Zwecke entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht mehr betrieblich veranlasst
(VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
Soweit eine
Verbindlichkeit sowohl betriebliche als auch private Veranlassungen aufweist,
ist eine Aufteilung der Zinsen vorzunehmen (VwGH 21.5.1985, 85/14/0004).
Zu beurteilen
ist im gegenständlichen Fall die Betriebsausgabeneigenschaft von Bankzinsen
für zwei Konten des Bw. Hinsichtlich des Kontos X1 wurden dem Bw. Zinsen
von 324,38 € verrechnet. Der Kontostand betrug zum 1. Jänner 2003
+645,53 € und zum 31. Dezember 2003 -4.976,25 €. Aus den
Kontoauszügen sind zahlreiche betriebliche Zahlungseingänge und
-ausgänge ersichtlich; nicht unerhebliche Abbuchungen betreffen
offensichtlich private Zwecke.
Die
Kontobewegungen auf dem zweiten Konto (X2) bestehen ausschließlich aus 11
Ratenzahlungen à 799,40 € und verbuchten Zinsen von insgesamt
4.939,97 €. Der Kontostand zum 1. Jänner 2003 betrug -87.039,64 €
und zum 31. Dezember 2003 -83.186,86 €. Die Zinsen von beiden Konten
gemeinsam ergeben den vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Betrag von
5.264,35 €.
Zur
betrieblichen Veranlassung erklärte der Bw. in der Berufung, dass die
Zinsen aus der normalen betrieblichen Tätigkeit und nicht aus einer
ehemaligen Tätigkeit resultieren. Entgegen dieser ersten Darstellung
führt der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 30. Jänner 2006 den
negativen Kontostand von insgesamt 88.163,11 € auf "Probleme der
Vergangenheit" zurück und verweist in diesem Zusammenhang auf "sein
Einzelunternehmen".
Im
Vorlageantrag meint der Bw., das Konto (offenbar X2) betreffe eine betriebliche
Tätigkeit, die nicht erfolgreich beendet werden konnte. Bei den Zinsen
handle es sich um nachträgliche Betriebsausgaben.
Ein darauf
folgendes Ansuchen des Finanzamtes um Vorlage von entsprechenden
Kreditverträgen und ein weiterer Vorhalt an den Bw., der detaillierte
Fragen hinsichtlich der Kreditzinsen enthält und nochmals Unterlagen
anforderte, blieb unbeantwortet.
Nach der
Aktenlage wurden in den Vorjahren jeweils Bankzinsen in unterschiedlicher
Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht. So erklärte der Bw. in den
Jahren 1994 und 1995 neben Zinsen als Betriebsausgaben bei den
selbständigen Einkünften auch Zinsen (des Kontos X2) als negative
nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Hinblick auf die
ehemalige Beteiligung an der Fa. S. GmbH & Co KG.
Im
Einkommensteuerverfahren 1998 hatte der Steuerberater erklärt, der Bw.
hätte bis 1990 eine PR-Agentur betrieben und wäre danach 1991 und 1992
an der Fa. "S. GmbH & Co KG" beteiligt gewesen. Aus beiden Tätigkeiten
hätten Bankschulden resultiert. Das Konto X2 wurde als Privatkonto
bezeichnet, ohne diesbezügliche Zinsen geltend zu machen. Nur die Zinsen
des Kontos X1 wären betrieblich veranlasst. In einem Fax-Schreiben vom 19.
Dezember 2000 präzisiert der steuerliche Vertreter, dieser Zinsaufwand
resultiere aus der früheren Firma "S. ".
Zu den geltend
gemachten Zinsen aus dem Konto X1 hatte der Steuerberater im
Einkommensteuerverfahren 2001 schließlich erläutert, diese
stünden nicht mit der Fa. S. GmbH & Co KG in Zusammenhang.
Nähere
Informationen lassen sich dem Akteninhalt der Vorjahre nicht entnehmen.
Festzuhalten
ist daher, dass das Vorbringen des Bw. den Zinsaufwand 2003 betreffend aus
widersprüchlichen, allgemein gehaltenen Behauptungen besteht, Nachweise
durch geeignete Unterlagen fehlen und Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
vom 22. Mai 2006 und vom 1. August 2006 nicht beantwortet wurden. Auch aus
der Aktenlage betreffend die Vorjahre entsteht kein klares Bild, da in den
einzelnen Jahren über einen Zusammenhang der Konten mit betrieblichen
Schulden bzw. ehemaligen betrieblichen Schulden ebenfalls einander
widersprechende Behauptungen getätigt wurden. Nachweise über eine
betriebliche Verwendung der Fremdmittel sind auch im Vorakt nicht vorhanden. Aus
der Aktenlage der Vorjahre ist daher für den Bw. nichts zu gewinnen.
Falls es sich
bei den Zinsen aus dem Konto X2 nicht um Zinsen für eine Privatschuld
(wovon in der Berufungsvorentscheidung ausgegangen wurde), sondern um Zinsen
für ehemalige Betriebsschulden handelt, so wäre es gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO Sache des Bw. gewesen, den Zusammenhang mit einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der
maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Nur der Bw.
verfügt über entsprechende
Informationen.Die unsubstanziierte
Behauptung im Vorlageantrag, dass es sich bei den Zinsen um nachträgliche
Betriebsausgaben aus einer früheren Tätigkeit handelt, ist jedenfalls
keine hinreichende Glaubhaftmachung, wenn nicht einmal dargelegt wird, auf
welche betriebliche Tätigkeit Bezug genommen wird und welche Aufwendungen
mit den Fremdmitteln finanziert wurden.
Mangels
Nachweises einer betrieblichen Verwendung der Fremdmittel wurden die Zinsen aus
dem Konto X2 vom Finanzamt zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Was das Konto
X1 betrifft, ist das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung davon
ausgegangen, dass dieses Konto die laufende Geschäftstätigkeit des Bw.
betrifft, jedoch ein Anteil von 40% der Zinsen auf private Zahlungen
entfällt. Unbestritten ist, dass von diesem Bankkonto sowohl betriebliche
als auch private Abbuchungen vorgenommen wurden.
Nach
ständiger Rechtsprechung ist für die Abzugsfähigkeit von Zinsen
entscheidend, ob der Steuerpflichtige die durch Überziehung des Bankkontos
verfügbar gewordenen finanziellen Mittel zur Anschaffung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bzw. zur Bezahlung laufender
betrieblicher Aufwendungen verwendet hat, wobei dies für jenen einzelnen
Aufwand getrennt zu prüfen ist.
In Hinblick
darauf, dass im Streitzeitraum die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben
deutlich übersteigen und sich gleichzeitig der Kontostand von +645,53
€ (1. Jänner 2003) auf -4.976,25 € (31. Dezember 2003)
verringert hat, liegt die Annahme nahe, dass nicht nur betriebliche
Aufwendungen, sondern auch Entnahmen fremdfinanziert wurden. Wenn der Bw.
hingegen meint, dass trotz Entnahmen die auf diesem Bankkonto verrechneten
Zinsen zur Gänze betrieblich veranlasst sind, wäre es am Bw. gelegen
einen Nachweis dafür zu erbringen, dass bei Überziehung des Kontos
ausschließlich betriebliche Aufwendungen finanziert wurden.
Demgemäß wurde der Bw. vom Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom
11. Jänner 2006 aufgefordert, die betriebliche Notwendigkeit der
Aufstockung des Kredites darzutun. Die Vorhaltsbeantwortung enthält jedoch
diesbezüglich keine Ausführungen.
Der
Steuerpflichtige ist zwar frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln
auszustatten. Diese Freiheit bezieht sich jedoch nicht darauf, Fremdmittel dem
Betrieb zuzurechnen, ohne deren konkrete betriebliche Verwendung dazutun.
Der Bw. hat
private und betriebliche Ausgaben über das selbe Konto abgewickelt, ohne
den betrieblichen Charakter der durch Kontoüberziehungen erfolgten
Schuldaufnahmen darzutun. Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung
trotzdem 60% der Zinsenaufwendungen des Kontos X1 als Betriebsausgaben
anerkannt.
Da als
wahrscheinlich anzunehmen ist, dass bei den Überziehungen (auch)
betriebliche Aufwendungen finanziert wurden und nach der Sachlage keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen ein anderes Ausmaß den
tatsächlichen Verhältnissen eher zu entsprechen scheint, werden die
Zinsen des Kontos X1 in Höhe von 194,63 € (60%) als Betriebsausgaben
anerkannt und ein Betrag von 129,75 € (40%) analog zur
Berufungsvorentscheidung als privat veranlasst ausgeschieden.
Dem
Berufungsbegehren konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Wien, am 23.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-W/07
- Stammnummer
- 31151
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF