Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0578-I/02
Entnahmewert eines betrieblich genutzten Gebäudeteiles (Büroanbau); Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgabe bei einem gemischt genutzten Gebäude.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-I/02vom 07.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es steht dem Steuerpflichtigen nicht frei, eine Schuld als betrieblich oder privat zu behandeln. Die vom Bw. betonte "Dispositionsfreiheit" des Steuerpflichtigen bei Finanzierung seines Betriebes besteht nur in der Entscheidungsfreiheit den Betrieb mit Eigen- oder Fremdmittel zu finanzieren und nicht darin, eine Verbindlichkeit mit steuerlicher Wirkung umzuwidmen. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehensschuld und den damit finanzierten Aufwendungen kann nicht durch bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflusst werden. Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist steuerrechtlich nicht möglich. Es ist daher nicht möglich, die zur Finanzierung des einheitlichen Gebäudes aufgenommenen Kredite allein dem betrieblichen Teil zuzuordnen. Noch weniger ist es möglich, einen nach Fertigstellung des betrieblichen Teiles ausbezahlten Kredit, der zwar zur Finanzierung des betrieblichen Gebäudeteiles vorgesehen gewesen sein mag, tatsächlich aber für die Fertigstellung des privaten Gebäudeteiles verwendet worden ist, dem betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, vertreten durch Dr. B, vom
23. Jänner 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes I, vertreten durch
Mag. C, vom 22. Dezember 2000 betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1994 und 1997 bis 1999 im Beisein der Schriftführerin G nach der
am 30. November 2004 in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1994 wird teilweise Folge
gegeben. Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für
1997 bis 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
|
Jahr:
|
1994
|
1997
|
1998
|
1999
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Einkommen:
|
43.618,24
€
|
39.701,17
€
|
41.176,43
€
|
39.236,06
€
|
Einkommensteuer:
|
13.970,92
€
|
12.604,81
€
|
13.224,42
€
|
12.409,47
€
Die Berechung der Einkommensteuer ist den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
führt ein Buchhaltungsbüro und erklärt aus dieser Tätigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 1
EStG 1988. Daneben erzielt er aus der vermietet eines Einfamilienhauses
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bis zum Jahr 1989 betrieb er sein
Buchhaltungsbüro in einem angebauten Büroraum seines bis 1991 von ihm
uns seiner Familie bewohnten Einfamilienwohnhauses in K 9 a. Dieser Anbau mit
einer Nutzfläche von 36,8 m² ist vom Bw. im Jahr 1979 an der
Vorderfront des Hauses auf Kellergeschoßhöhe angebaut worden und
diente ausschließlich betrieblichen Zwecken. Im Jahr 1988 begann der Bw.
unmittelbar oberhalb dieses Hauses mit dem Bau eines neuen Einfamilienhauses in
dem wiederum auf Kellergeschoßhöhe ein für betriebliche Zwecke
genutzter Büroraum (mit Vorraum, WC und Teeküche) mit einer
Nutzfläche von insgesamt rd. 52 m² errichtet worden ist. Bereits im
Mai 1989 wurde dieser Büroraum in Nutzung genommen. Der privat genutzte
Teil des neu errichteten Hauses wurde erst im Jahr 1991 fertig gestellt und
bezogen. Nach Bezug des neuen Büroraumes im Jahr 1989 wurde der bisherige
Büroraum im Wohnhaus in K 9 a bis Ende des Jahres 1993 an einen ehemaligen
Mitarbeiter als Büro vermietet und im Jahr 1994 in eine Garconniere
umgebaut und anschließend vermietet.
In der Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 29. November 2000 über die beim Bw. für den
Zeitraum 1997 bis 1999 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung
stellt die Prüferin unter Pkt. 1 dazu fest, das noch immer im
Betriebsvermögen aufscheinende Büro, werde ab 1994 als Garconniere zu
Wohnzwecken vermietet und sei daher aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen.
Als Entnahmewert werde dem Gebäudebuchwert von 214.383 S ein Verkehrswert
von 450.000 S gegenübergestellt. Die Prüferin setzte daher im
Jahr 1994 für die Garconniere einen Entnahmegewinn von 235.617 S an
(Bp-Bericht v. 14. Dezember 2000, Tz. 22 a).
Unter Pkt. 3 der Niederschrift
führte die Prüferin sinngemäß aus, das neu errichtete
Einfamilienhaus in K 12 e, diene zu 27,37% als Buchhaltungsbüro
betrieblichen Zwecken. Die zur Finanzierung des gemischt genutzten Gebäudes
aufgenommenen und auf dieser Liegenschaft besicherten Verbindlichkeiten seien
nur im oben angeführten prozentuellen Ausmaß dem
Betriebsvermögen zuzuordnenden. Nur in diesem Ausmaß seien die
zugehörigen Fremdmittelzinsen betrieblich veranlasst. Eine Zuordnung der
aufgenommenen Fremdmittel zum Betriebsvermögen mit dem Hinweis, der privat
genutzte Gebäudeteil sei mit vorhandenen privaten Eigenmitteln und der
betrieblich genutzte Gebäudeteil ausschließlich mit Fremdmitteln
finanziert worden, sei für das ihrer Ansicht nach einheitliche
Wirtschaftsgut "Gebäude", nicht möglich. Daraus ergebe sich ein
betrieblicher Zinsanteil für 1997 von 15.258,23 S, für 1998 von
14.495,70 S und für 1999 von 7.647,72 S.
Im April 1999 schuldete der Bw.
die aushaftenden Darlehensschulden, die er in den Jahren 1988 bis 1990 zur
Finanzierung des Gebäudes aufgenommenen hat, in einen Yen-Kredit um und
erlitt bis Ende des Jahres 1999 einen Kursverlust in der Höhe von
228.679 S, den er als Betriebsaufwand geltend gemacht hat. Entsprechend der
betrieblichen Nutzung des Gebäudes setzte die Prüferin auch von den
Kursverlusten nur 27,37 % (62.589,44 S) als gewinnmindernd an.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Prüferin und erließ am 22. Dezember 2000 ua. neue
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1997 bis 1999.
In der mit Schreiben vom 23.
Jänner 2001 eingebrachten Berufung bekämpfte der Bw. die oben
angeführten Einkommensteuerbescheide und beantragte eine mündliche
Verhandlung. Die Berufung richtete sich gegen die Höhe des von der
Prüferin ermittelten Entnahmewertes der Garconniere sowie die Kürzung
der Darlehenszinsen und der als Aufwand geltend gemachten Kursverluste. Daneben
beantragte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Wert
von Badezimmereinbauten (Boiler, Waschtisch, Badewanne) als Teil der
AfA-Bemessungsgrundlage im Schätzungswege zu ermitteln.
Zum Entnahmegewinn wird in der
Berufungsbegründung im Wesentlichen vorgebracht, es sei unter anderem nicht
berücksichtigt worden, dass auch dem Mieter der Garconniere
Allgemeinflächen wie Keller, Waschraum mit Waschmaschinen, Dachbodenabteil,
Gemeinschaftsantennenanlage und Terrassenfläche zur Verfügung stehen
würde. Auch sei aus dem Privatvermögen (Einfamilienhaus) ein Raum von
5,5 m² abgetrennt und der Garconniere zugeordnet worden, um darin Bad
und WC einbauen zu können. Für diese dem Mieter zur Verfügung
stehenden Nebenräume könne nach dem Mietrechtgesetz ein Zuschlag bis
zu 40% des Grundmietpreises verlangt werden. Da hierfür kein Zuschlag
verrechnet worden sei, wäre die Grundmiete auf 2.270 S im Monat zu
vermindern. Kapitalisiere man diese Jahresmiete mit 6%, so ergebe sie einen
kapitalisierten Wert von 372.006 S. Neben dem Ertragswert spiele aber auch der
Zustand des Objektes eine große Rolle. Die zu entnehmende Garconniere
weise bzw. wies schon im Jahr 1994 grobe Schimmelschäden auf, die ihre
Ursache wiederum in einer mangelhaften Bauweise hätten. Der Schimmel trete
immer an der Innenseite der Außenwand auf, bei der man
fälschlicherweise nicht feuchtigkeitisolierende Ziegel verwendet habe,
obwohl es sich um eine Wand im Erdreich handle. Der dadurch entstandene bzw.
immer wieder auftretende schwere Schimmelbefall und die damit verbundene
Wertminderung des Objektes (die Mieter würden zumeist beim neuerlichen
Auftreten des Schimmels aus dem Objekt ausziehen, was Leerstände
verursache) könne jederzeit durch Befragungen der Mieter bzw. Ex-Mieter,
sowie durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden. Eine
grundlegende Behebung der angeführten Schäden durch Entfernung des
befallenen Putzes, Trockenlegung und Außenisolierung der Mauer,
Neuverputzung und Ausmalen des Objektes würden sich laut Aussagen eines
Baumeisters bei Durchführung in Eigenregie mit mindestens 120.000 S zu
Buche schlagen. Unter Berücksichtigung des oben auf Ertragswertbasis
berechneten Ausgangswertes bedeute dies einen Entnahmeteilwert von maximal rd.
250.000 S, der abzüglich des vorhandenen Restbuchwertes von 214.383 S der
Besteuerung zugrunde zu legen sei.
Zur Kürzung der als
Betriebsaufwand geltend gemachten Zinsen und Kursverluste auf das Ausmaß
des betrieblich genutzten Gebäudeteiles von 27,37% führt der Bw. aus,
er habe den Büroteil vollkommen unabhängig (bis auf den Aushub) von
Herbst 1988 bis April 1989 errichtet und diesen im Mai 1989 bezogen. Über
diesen Bauabschnitt bzw. über die Errichtungskosten des Büros gebe es
auch lt. Errichtungsvertrag eine gesonderte Abrechnung, die auch die Basis
für die Aktivierung im Betriebsvermögen gebildet habe. Im
Sommer/Herbst 1989 habe er mit der Errichtung des Rohbaues des Einfamilienhauses
begonnen. Von dieser Bauphase lege er ein Foto bei, auf dem man erkennen
könne, dass das Büro bereits bezogen, das Wohnhaus jedoch erst im
Rohbauzustand sei. Das Privathaus sei in weiterer Folge erst im Herbst 1991
fertig gestellt und bezogen worden. Gegen die von der Prüferin behaupteten
Einheitlichkeit des Gebäudes würden insbesondere folgende beweisbaren
Tatsachen sprechen:
Die
Gebäude seien in mehreren getrennten Bauabschnitten errichtet und bezogen
worden.
Das
Bürogebäude könne jederzeit ohne irgendwelche Umbauten
parifiziert werden und in weiterer Folge einer gesonderten Verwertung
zugeführt werden.
Es
bestehe zwischen den beiden Gebäuden kein echter baulicher Zusammenhang;
weder das Fundament, die Kellerwände noch die Geschoßdecke seien
niveaugleich oder tragend miteinander verbunden.
Das
Bürogebäude verfüge über getrennte Sanitäreinrichtungen
und auch einen getrennten Kamin.
Nicht
einmal die Geschoßdecke des Büros werde für private Zwecke
verwendet. Hier sei nur aus baupolizeilichen Gründen ein Geländer
angebracht worden.
Es
sei daher allein schon aus faktischen Gründen von zwei getrennten, sich nur
an einer Kellerwand berührenden Gebäuden auf einem Grundstück zu
sprechen. Eine räumliche Trennung der beiden Gebäude wäre wegen
der notwendigen Abstände zu den Nachbarparzellen nicht möglich
gewesen. Neben diesen faktischen Gründen gebe es auch noch einen handfesten
rechtlichen Grund, von absolut getrennten Gebäuden zu sprechen. Der
rechtliche Grund liege darin, dass das Grundstück und somit auch das
Privatgebäude ihm und seiner Ehegattin je zur Hälfte gehörten.
Daraus folge, dass das von ihm errichtete Gebäude ein Superädifikat
sei, das ihm zuzurechnen sei. Aber auch ohne die Superädifikatseigenschaft
wäre aus der oben dargestellten Getrenntheit der Gebäude die
Konsequenz, dass die für die Errichtung des Betriebsgebäudes
anfallenden Fremdkapitalzinsen zur Gänze als Betriebsausgaben anzusetzen
seien. Es müsse dem Unternehmer absolut freistehen, die betrieblichen
Investitionen mit Fremdmitteln zu finanzieren und die privat vorhandenen Gelder
für Investitionen im Privatbereich zu verwenden.
Nach Einholung einer
Stellungnahme der Prüferin wies das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juni 2002 als unbegründet ab. In der
gesondert ergangenen Begründung wurde zum Entnahmegewinn im Wesentlichen
ausgeführt, der Bw. habe der Prüferin ein von ihm in Auftrag gegebenes
Schätzungsgutachten über das gesamte Objekt K 9 a zum
Bewertungsstichtag November 1992 vorgelegt. In diesem Gutachten sei das gesamte
Gebäude inklusive des Büroanbaues bewertet worden. Der Anbau sei zum
Zeitpunkt der Bewertung 13 Jahre alt gewesen. Der Bauzustand des damals 37
m² großen Büros sei als "sehr gut" bezeichnet worden,
Mängel seien keine angeführt. Der Verkehrswert des Büros sei mit
547.395 S bewertet worden. 1994 sei das Büro in eine Garconniere umgebaut
und um Bad und WC (ca. 6 m²) erweitert worden. Die dabei angefallenen
Baukosten von 134.667 S hätten den 1992 vom Sachverständigen
festgestellten Wert noch erhöht. Der auftretende Schimmelpilz sei mittels
Foto nachgewiesen und stehe außer Zweifel. Diesen Umstand sei auch
Rechnung getragen worden und der Entnahmewert entsprechend mit 450.000 S
festgesetzt worden.
Zu den nicht
anerkannten Darlehenszinsen und Kursverlusten wurde im Wesentlichen
ausgeführt, mit Bescheid vom 25. Februar 1988 habe die Gemeinde K dem Bw.
und seiner Ehegattin die baubehördliche Bewilligung zum Neubau "eines
Wohnhauses mit Büro und Garage, sowie überdachtem Sitzplatz und
Terrasse" erteilt. Die Projektbeschreibung des Sachverständigen laute wie
folgt: "Das gegenständliche Bauvorhaben besteht in der Errichtung eines
Wohnhauses mit Büroteil im Kellergeschoß und angebauter Garage im
Erdgeschoß. Auf der Terrasse über dem Büro ist westseitig ein
überdachter Sitzplatz angebaut. Das Büro wird ebenflächig
abgedeckt, begehbar belegt und als Terrasse genützt". Aus dem mit A als
selbständigen Bauleiter abgeschlossenen Vertrag über die Errichtung
des Rohbaues sei als Termin für den Aushub der 20. Juli 1988 festgelegt
worden. Im Vertrag werde ausgeführt: "Die Errichtung der Bodenplatte sowie
der Kellermauern hat ohne Verzug zu erfolgen...... Die Bauausführung muss
mit 30.09.1988 soweit fortgeschritten sein, dass die mit den Dachstuhlarbeiten
betraute Firma mit diesem Datum ihre Arbeit aufnehmen kann". Dieser Vertrag
widerlege die Ausführungen des steuerlichen Vertreters, der angebe,
lediglich der Grundaushub sei gemeinsam erfolgt.
Als weitere Merkmale der Einheitlichkeit werden in der
Berufungsvorentscheidung angeführt:
Es
existiere für das gesamte Gebäude ein Bauansuchen, ein Einreichplan
und eine Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde.
Für
das gesamte Gebäude liege ein einheitliches Versorgungssystem betreffend
Heizung Wasser und Strom im Keller unterhalb des privat genutzten Hausanteiles
vor.
Das
Dach des Büros bilde zugleich die Terrasse.
Ein
Teil des im Erdgeschoß befindlichen Erkers und des rechts daneben
befindlichen Fensters würden direkt über dem Büroraum liegen.
Es
bestehe ein direkter Zugang vom Büro in den privat genutzten Anteil des
Hauses über den Keller.
Mit Eingabe vom 4.
Juli 2002 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte zum Entnahmewert der
Garconniere ergänzend vor, in der Berufungsvorentscheidung werde darauf
verwiesen, dass das Gutachten aus dem Jahr 1992 von einem "sehr guten"
Bauzustand spreche und den Verkehrswert des Büros mit 547.395 S beziffere.
Um den Unterschied zwischen dem im Gutachten ermittelten und von ihm beantragten
Wert zu erklären, müsse man berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt
der Schätzung im Oktober/November 1992 das gegenständliche Objekt an H
zur Ausübung seines Berufes als Büro vermietet gewesen sei. Das habe
Einfluss auf die Wertermittlung des Gutachters gehabt. Einerseits rechnete der
Gutachter mit der damals von H bezahlten Monatsmiete von 3.150 S und
andererseits sei die Bestandaufnahme durch den Gutachter bei voller
Möblierung erfolgt. Besonders letzterer Punkt habe sich fatal auf die
Bewertung ausgewirkt, da erst nach dem Auszug von H im Dezember 1993 und der
damit verbundenen Entfernung aller Büromöbel, die in der Wand bereits
bestehenden Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zu Tage getreten seien.
Damals sei auch klar geworden, woher die vom Mieter so oft beklagte hohe
Luftfeuchtigkeit gekommen sei. Hätte der Gutachter diesen Befund bei
Erstellung des Gutachtens bereits gekannt, hätte er nie von einem "sehr
gutem" Bauzustand gesprochen, da klar sei, dass derartige
Feuchtigkeitsschäden nur durch extrem aufwendige Maßnahmen saniert
werden könnten. Diese Kosten würden vermutlich den vom Gutachter
angesetzten Bauwert überschreiten. Weiters vertrete das Finanzamt die
Ansicht, die durchgeführten Umbauarbeiten in Höhe von 134.776,77 S
würden den Wert der entnommenen Garconniere weiter steigern. Dabei verkenne
das Finanzamt jedoch, dass das fragliche Objekt vor den Umbauarbeiten über
keine eigenen Sanitäreinrichtungen verfügt habe. Die Vermietung vor
den Umbauarbeiten sei nur möglich gewesen, da die Schwägerin des
Mieters im ersten Stock des Hauses in Miete gewesen sei und H so die
Sanitäranlagen seiner Schwägerin habe benutzen können. Nach dem
Auszug von H Ende 1993 wäre weder eine Vermietung als Büro noch als
Wohnung möglich gewesen, da das Büro über keine
Sanitäreinrichtungen verfügt habe. Auch nach dem Einbau der
Sanitäreinrichtungen sei die Vermietung höchst schwierig gewesen, da
die immer wieder auftretenden nur notdürftig sanierten
Schimmelschäden, einen hohen Mieterwechsel verursacht hätten. Die
durchschnittliche Mietdauer habe 6 bis 9 Monate betragen. Seit September 2001
stehe die Garconniere überhaupt leer und sei nicht mehr vermietbar. Diese
Umstände, die auch vom Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung
bestätigt worden seien und die der Gutachter bei der Bewertung weder im
Bau- noch im Ertragswert berücksichtigt habe, würden sich in einer
weitaus niedrigeren Bewertung, eventuell sogar unter dem in der Berufung
vorgeschlagenen Wert von 250.000 S niederschlagen.
Bezüglich
der nicht anerkannten Zinsen brachte er ergänzend vor, aus dem Argument
eines einheitlichen Bauansuchens bzw. Baubewilligung könne in Anbetracht
der Tatsache, dass hier trotzdem zwei - sich zugegebenermaßen
berührende - Baukörper in zwei völlig getrennten Bauphasen
errichtet worden seien, nicht wirklich etwas gewonnen werden. Wie bereits in der
Berufung ausgeführt, sei aus bautechnischen Gründen zwar der Aushub
und die Fundamentierung in einem Zug erfolgt, jedoch sei der Bauabschnitt
"Büro" (im Mai 1989) bereits fertig gestellt worden, während das
Wohnhaus noch im Rohbau gestanden sei. Weiters sei entgegenzuhalten, dass zwar
ein Einreichplan samt Bewilligung existiere, dieser jedoch hinsichtlich des
Büroteils bei der tatsächlichen Bauausführung dahingehend
geändert worden sei, dass das Bürogebäude um rund 75 cm
höher aus dem Erdreich rage, als dies der Plan vorgesehen habe, da sonst
die Fenster des Büros noch beinahe im Erdreich gelegen wären. Durch
diese Maßnahme komme der auch aus dem ursprünglichen Plan
hervorgehende Bruch zwischen Wohngebäude einerseits und
Bürogebäude andererseits noch wesentlich deutlicher hervor. Auch sei
das Dach des Büros nicht die Terrasse, es habe nur aus baupolizeilichen
Gründen an der nördlichen Dachkante ein Geländer angebracht
werden müssen, da ein unbeabsichtigtes Begehen des Daches und somit eine
Absturzgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Ansonsten werde das Dach
nicht als Terrasse genutzt. Auch liege weder ein Teil des im Erdgeschoß
befindlichen Erkers noch das rechts daneben befindliche Fenster direkt über
dem Büroraum. Aus dem vorgelegten Foto sei mehr als deutlich ersichtlich,
dass die Oberkante der Geschoßdecke des Büros fast vier Ziegelreihen
(somit gut 75 cm) über der Oberkante der Parterregeschoßdecke
(Anmerkung: gemeint ist wohl die Kellergeschoßdecke) des Wohnhauses liege.
Was die gemeinsame Versorgung mit Wasser, Wärme und Strom anlange,
müsse gesagt werden, dass hinsichtlich des Stroms ein Subzähler
für das Bürogebäude vorhanden sei. Was die Wasser- und
Wärmeversorgung angehe, so müsste nach der Argumentation des
Finanzamtes das Geschäftslokal und die Wohnung eines Abgabepflichtigen in
einem mehrgeschossigen Gebäude (mit mehreren Eigentümern), als Einheit
betrachtet werden, wenn diese - wie allgemein üblich - eine einheitliche
Heizanlage und Wasserversorgung hätten. Eine solche Argumentation
führe sich in Anbetracht der heute im Wohnbau gängigen Standards und
technischen Gegebenheiten selbst ad absurdum und brauche nicht länger
kommentiert zu werden. Ähnliches gelte auch für das Argument des
direkten Zugangs vom Bürogebäude in den Keller des Wohnhauses.
Abgesehen davon, dass sich auch hier die Niveauverschiedenheit massiv auswirke
und weiters dieser so genannte direkte Zugang mit Ziegeln in einem halben Tag
absolut vom Wohngebäude getrennt werden könnte, dürfe diese
interne Verbindung von zwei getrennten Objekten nicht als Argument für das
Vorliegen eines einheitlichen Baukörpers herangezogen werden. Hier handle
es sich - insbesondere in Hinblick auf den vollwertigen, getrennten
externen Zugang zum Bürogebäude - um eine reine Frage der
Bequemlichkeit. Abschließend sei auch noch dem Argument, die
Büroräume könnten ohne vorhergehende Umbauten nicht gesondert
veräußert werden, widersprochen. Bis auf die angeführte
Vermauerung der Tür, wären keinerlei Umbauten nötig. Das Fehlen
einer getrennten Heizung bzw. einer eigenen Wasseruhr könne durch die im
Wohnungseigentumsgesetz bzw. im Mietrechtsgesetz angeführten
Abrechnungsmodi ausgeglichen werden. Das Finanzamt deute nämlich nicht
einmal an, dass sie Zweifel an der Parifizierbarkeit des Objektes habe. Sei ein
Objekt - wie das vorliegende - parifizierbar, dann sei es auch
eindeutig getrennt veräußerbar. In Anbetracht der vorgebrachten
Argumente halte er fest, dass es sich eindeutig um zwei getrennte Baukörper
handle, die entsprechend auch einer getrennten Betrachtung der Finanzierung und
Zuordnung von Krediten fähig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Entnahme des Büroanbaues:
Die im Jahr 1994
anlässlich des Umbaues des bis dahin betrieblich genutzten Büroraumes
in eine zu Vermietungszwecken bestimmte Garconniere erfolgte
Überführung vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen,
stellt eine Entnahme eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens im Sinne
des § 4 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 dar, die nach § 6 Z 4 EStG 1988
mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen ist.
Beim Anlagevermögen liegt
der Teilwert regelmäßig über dem gemeinen Wert und kann selbst
im ungünstigsten Fall nicht darunter sinken (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz. 90b zu § 6; Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, Band I, Tz. 140 zu
§ 6). Bei Grundstücken (Gebäuden) besteht im Ergebnis
regelmäßig kein Unterschied zum gemeinen Wert (Verkehrswert) weshalb
bei der Ermittlung des Teilwertes die für die Ermittlung des gemeinen
Wertes (Verkehrswert) in der Judikatur erarbeiteten Kriterien auch für die
Ermittlung des Teilwertes herangezogen werden können (VwGH 28.4.1994, Zl.
93/16/0186).
Die Ermittlung des Teilwertes
erfolgt nach dem Sachwertverfahren. Das Sachwertverfahren stellt das
grundsätzliche Verfahren der Immobilienschätzung dar (vgl.
Ross-Brachmann-Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des
Verkehrswertes von Grundstücken, 28 Auflage, Theodor Oppermann Verlag;
Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 7.
Auflage, Leuchterhand Verlag; Heimo Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 4
Auflage; § 6 Liegenschaftsbewertungsgesetz). Danach ist der Neubauwert zum
Zeitpunkt der Bewertung unter Berücksichtigung eines Altersabschlages zu
ermitteln.
Nach der Aktenlage (EW-AZ 000)
ist das Wohnhaus K 9 a bestehend aus Keller-, Erd- und Obergeschoß im Jahr
1961 errichtet worden. Das bis 1991 vom Bw. und seiner Familie bewohnte
Einfamilienhaus ist seit 1993 vermietet und gehört zum Privatvermögen
des Bw. Im Jahr 1979 ist von Bw. mit einem Kostenaufwand von rd. 250.000 S
an der Vorderfront des Hauses auf Kellergeschoßhöhe ein betrieblich
genutzter Büroanbau mit einer Nutzfläche von 36,8 m² und
einem umbauten Raum von 127,3 m³ errichtet worden. Das Fundament
dieses Zubaues ist aufgrund der Hanglage um rd. 30-40 cm tiefer gesetzt als das
Fundament des Wohnhauses. Wegen der starken Hanglage liegt die Vorderseite des
Zubaues über dem natürlichen Gelände und der Raum wird durch zwei
große Fenster natürlich belichtet und belüftet. Das Fundament
des Büroraumes ist aus Beton erstellt. Das Mauerwerk wurde aus
Hohlblocksteinen errichtet und mit einer Wärmeisolierung versehen. Im Jahr
1994 wurde der frühere Büroraum in eine Garconniere umgebaut und bis
2001 zu Wohnzwecken vermietet, seither steht die Garconniere leer.
Bei der vom Finanzamt im Jahr
2000 durchgeführten Betriebsprüfung ist der Entnahmewert des Zubaues
mit 450.000 S in Ansatz gebracht worden. Die Prüferin ging bei der
Ermittlung des Entnahmewertes aber nicht von dem damals bestehenden
Büroraum aus, sondern von der Garconniere, in die der Büroraum im
Laufe des Jahres 1994 umgebaut worden ist. Teil des notwendigen
Betriebsvermögens und damit Gegenstand der Entnahme war aber der damalige
Büroraum und nicht die Garconniere, in die der Büroraum für
Zwecke der Vermietung umgebaut worden ist. Nach Ansicht des UFS ist der
Entnahmewert des Zubaues vor und nicht
nach dem Umbau in eine Garconniere zu ermitteln.
Der Verkehrswert des
Büroraumes ist bereits im Jahr 1992 im Auftrag des Bw. vom gerichtlich
beeideten Sachverständigen und Baumeister Ing. D zum Zwecke der Ermittlung
der fiktiven Anschaffungskosten des damals erstmals vermieteten Wohnhauses,
getrennt ermittelt worden. Der Sachverständige ermittelte den Verkehrswert
des Büroraumes zum Bewertungszeitpunkt "November 1992" bei einem Bauwert
(Sachwert) von 464.790 S und einem Ertragswert von 630.000 S mit 547.395 S
(Gutachten vom 14.11.1992).
Der vom Bw. erhobene Einwand,
der ermittelte Ertragswert sei zu hoch, weil der vom Gutachter angesetzte
Mietzins in der Folge nicht mehr erzielbar gewesen wäre, erscheint
berechtigt. Der Büroanbau verfügte damals zwar über eine
Wasserauslassstelle aber über keine sanitären Anlagen. Die im
Büro Beschäftigten mussten daher die sanitären Anlagen des
Wohnhauses benützen. Im damaligen Bauzustand, ohne die Möglichkeit der
Mitbenutzung der Sanitäranlagen im Wohnhaus, wäre eine getrennte
Vermietung des Zubaues als Büroraum nicht möglich gewesen. Eine
Mitbenützung der Sanitäranlagen im Wohnhaus war aber aufgrund der
damals bereits bestehenden Vermietung, nicht mehr möglich. Ohne
Mitvermietung mit dem restlichen Wohnhaus, wäre (vor dem Umbau in eine
Garconniere) eine Vermietung des damaligen Büroraumes nur mehr als Lager-
oder Abstellraum möglich gewesen.
Nach Ansicht des UFS kann
aufgrund dieser Umstände dieser Zubau nicht - wie vom
Sachverständigen und von der Prüferin vorgenommen - als Wohn-
oder Büroraum bewertet werden, er ist aber zumindest gleichwertig wie die
Kellerräume des Wohnhauses anzusehen.
Für das
Kellergeschoß des Wohnhauses wurde vom Sachverständigen Ing. D in
seinem Gutachten zur Ermittlung des Neubauwertes ein Richtwert pro Kubikmeter
umbauten Raumes von 2.650 S angesetzt. Diesen Wert erachtet der UFS als
durchaus sachgerecht, er entspricht auch den veröffentlichten Werten (vgl.
ua. Kranewitter², Liegenschaftsbewertung, Seite 204, Richtpreise für
das Jahr 1993) und kann daher ohne Bedenken für die Bewertung des Zubaues
herangezogen werden.
Der Einwand des Bw., dass der
Zubau Feuchtigkeitsschäden aufweist, konnte bei dem am 16. Juni 2004
durchgeführten Lokalaugenschein bestätigt werden. Ob diese
Feuchtigkeitsschäden bereits zum Zeitpunkt der Entnahme, der nunmehr
bereits 10 Jahre zurückliegt, bestanden haben, kann im Nachhinein nicht
mehr zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Angaben des Bw., wonach der
damalige Mieter H bereits über hohe Luftfeuchtigkeit geklagt hat und nach
der Entfernung der Büromöbel die Feuchtigkeitsschäden am
Mauerwerk (Verputz) sichtbar geworden sind, erachtet der UFS als
grundsätzlich glaubhaft. Bei der Bewertung wird daher davon ausgegangen,
dass bereits damals das Mauerwerk gewisse Feuchtigkeitsschäden aufgewiesen
hat. Diesen Schäden an Verputz und Mauerwerk wird durch einen Abschlag von
30% des Neubauwertes aber hinreichend Rechnung getragen.
Für den Zubau
(Büroraum) vor dem Umbau in eine Garconniere errechnet sich somit lt.
nachfolgender Darstellung folgender Neubauwert.
|
Umbauter Raum lt. Gutachten u.
Einheitswertakt:
|
127,30
m³
|
Richtpreise pro Kubikmeter
umbauten Raumes (vgl. Gutachten) :
|
2.650
S
|
Neubauwert: (127,30 m³ x
2.650 S)
|
337.345
S
|
Abschlag von 30% wegen
Feuchtigkeit:
|
- 101.204
S
|
Neubauwert
abzüglich Abschlag:
|
236.141
S
Die
Wertminderung wegen Alters wurde vom Sachverständigen nach der anerkannten
Formel nach Ross ermittelt. Die Berechnung der Wertminderung nach dieser Formel
(vgl. vgl. Ross-Brachmann-Holzner28,
aaO., Seite 265 ff; Kranewitter4,
aaO.Seite 82 f. und 274) ist in der
Lehre der Gebäudewertermittlung allgemein anerkannt und wird daher auch der
gegenständlichen Berechnung zugrunde gelegt.
Die Nutzungsdauer des
Gebäudes wurde vom Sachverständigen Ing. D mit 100 Jahren angenommen.
Entsprechend dem damaligen Alter des Gebäudes von 13 Jahren gelangte er zu
einem Abschlag wegen Alterswertminderung von 7%.
Die vom Sachverständigen
angesetzte Nutzungsdauer von 100 Jahren erachtet der UFS als an der oberen
Grenze der möglichen Nutzungsdauer gelegen. Nach der Fachliteratur für
Gebäudebewertung wird für Ein- und Zweifamilienhäuser je nach
Bauweise eine gewöhnliche Lebensdauer von 60 - 100 Jahren angenommen
(vgl. Ross-Brachmann-Holzner28,
aaO., Seite 94-100; Kranewitter4,
aaO., Seite 80 f.). In Anbetracht des Umstandes, dass der
gegenständliche Zubau, wenn auch in Massivbauweise, so doch in einer
relativ einfachen Art ausgeführt ist, wird eine Nutzugsdauer von 70 Jahren
für sachgerechter erachtet. Bei einem Alter von 15 Jahren im Bewertungsjahr
1994 ergibt sich eine Wertminderung wegen Alters von 13%. Der Zeitwert im Jahr
1994 errechnet sich somit wie folgt:
|
Neubauwert abzüglich
Abschlag wegen Feuchtigkeit:
|
236.141
S
|
Altersabschlag von
13%:
|
- 30.698
S
|
Zeitwert
(Entnahmewert) im Jahr 1994 (gerundet):
|
205.000
S
Diese
Berechnung und die oben dargestellte Begründung ist dem Bw. bereits mit
Schreiben vom 22. Juni 2004 zur Stellungnahme bekannt gegeben und vom Bw.
(ohne dazu schriftlich Stellung zu nehmen) zur Kenntnis genommen worden. Auch in
der mündlichen Verhandlung wurden dazu weder von Seiten des Bw. noch vom
Finanzanwalt konkrete Einwende vorgebracht. Der so ermittelte Entnahmewert kann
daher ohne Bedenken zur Berechnung des Entnahmegewinnes herangezogen
werden.
Der Entnahmegewinn errechnet
sich somit wie folgt:
|
Entnahmewert im Jahr
1994:
|
205.000,00
S
|
- Buchwert zum
1.1.1994
|
-96.979,81
S
|
Entnahmegewinn lt.
BE:
|
108.020,19
S
|
Entnahmegewinn lt.
Bp:
|
235.617,00
S
|
- Entnahmegewinn lt.
BE:
|
-108.020,19
S
|
Gewinnminderung
(gerundet):
|
127.597,00
S
2)
Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Die grundsätzlich
anerkannte Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen, seinen Betrieb mit Eigen-
oder Fremdkapital zu finanzieren bzw. Entnahmen zu tätigen, wird auch im
gegenständlichen Fall nicht bestritten. Die Anerkennung dieser Freiheit des
Bw. löst jedoch nicht die vorliegendenfalls allein maßgebende Frage,
ob bestimmte Fremdmittel ausschließlich zur Finanzierung betrieblicher
Investitionen verwendet worden sind und damit eine Betriebsschuld und die in
diesem Zusammenhang entrichteten Zinsen Betriebsausgaben darstellen oder
nicht.
Nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Doralt,
Einkommensteuerkommentar4, § 4
Tz. 68 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung), ist diese hier
streitentscheidende Frage im Wesentlichen nach dem Schuldgrund zu beantworten.
Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen
beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar (VwGH v.
18.1.1989, 88/13/0081). Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen
als Betriebsausgaben ist somit die Verwendung der Geldmittel maßgeblich,
die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht werden. Ob nämlich ein
Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt
davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen.
Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor;
dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als
Betriebsschuld anzusehen (ua. VwGH v. 22.2.2000, 94/14/0129). Für die
Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf dem Zeitpunkt der
Schuldaufnahme abzustellen (VwGH v 23.3.2000, 97/15/0164).
Bei
einem hergestellten einheitlichen Wirtschaftsgut (Gebäude), welches sowohl
betrieblich als auch privat genutzt wird, ist nur der auf den betrieblich
genutzten Teil entfallende Schuldbetrag Betriebsschuld. Für die Zuordnung
der Schuld ist grundsätzlich auch ohne Bedeutung, ob sie die
Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zur Gänze oder nur zum Teil deckt.
Dient die Schuld als solche der Herstellung eines einheitlichen
Wirtschaftsgutes, dann kann sie nicht schon deshalb, weil sie geringer ist als
die Herstellungskosten des betrieblich genutzten Teiles, als allein den
betrieblich genutzten Teil betreffend angesehen werden. Vielmehr ist auch in
einem solchen Fall die zur Herstellung des ganzen Wirtschaftsgutes aufgenommene
Schuld seiner Nutzung entsprechend aufzuteilen (VwGH 24.10.1995, 91/14/0270;
2.8.2000, 97/13/0019).
Der Bw. stützt die
Zuordnung der aufgenommen Fremdmittel zum Betriebsvermögen im wesentlichen
darauf, dass es sich beim betrieblich genutzten Büro und dem privat
genutzten Einfamilienhaus um zwei eigenständige Gebäude handelt und
daher eine Aufteilung der Fremdmittel entsprechend der privaten und
betrieblichen Nutzung des Gesamtgebäudes (Büro und Einfamilienhaus)
nicht zu erfolgen habe.
Diese Ansicht vermag der UFS
nicht zu teilen. Die Frage, ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere
Gebäude vorliegen ist auch für den Bereich der Einkommensteuer nach
bautechnischen Kriterien zu lösen (vgl. VwGH 27.1.1994, 93/15/0161). Zu den
bautechnischen Kriterien gehört die Frage, ob Gebäude unmittelbar
aufeinander errichtet bzw. unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw.
ineinander integriert sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand
voneinander. Weitere wesentliche Kriterien sind: Die Errichtung der Bauwerke auf
verschiedenen Grundstücken mit identen oder verschiedenen Eigentümern;
Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten; Bestehen eigener
Eingänge und Stiegenaufgänge (EStR 2000, Rz. 564).
Betrachtet man vor dem
Hintergrund dieser vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiten Kriterien den
vorliegenden Fall, so ist nach Ansicht des UFS von einem einheitlichen
Gebäude auszugehen.
Nach dem Baubescheid vom 25.
Februar 1988 handelt es sich beim gegenständlichen Gebäude um ein
Wohnhaus mit Büro, Garage und Terrasse das auf der Gp. 999 der KG K vom Bw.
und seiner Ehegattin gemeinsam errichtet worden ist. Wie bei dem am 16. Juni
2004 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt werden konnte, erweckt
das Gebäude aufgrund der Bauweise und der äußere Gestaltung den
Eindruck eines einheitlichen Gebäudes. Für die vom Bw. behaupteten
zwei getrennten Bauwerke ergeben sich mit Ausnahme des für den
Büroteil bestehenden getrennten Einganges, keine konkreten Anhaltspunkte.
Das Gebäude ist in Massivbauweise (Ziegelbau) errichtet und steht in einer
Hanglage. Der an der Westseite des Gebäudes rd. 70 cm über dem
Kellerniveau des Wohnhauses befindliche rd. 50 m² große Büroraum
(inkl. Vorraum, WC und Teeküche) liegt auf Grund der Hanglage auf der
Vorderseite des Gebäudes über dem natürlichen Gelände und
wird durch drei Fenster natürlich belichtet und belüftet.
Büroteil und Wohnhaus bilden ein harmonisches Ganzes. Der Büroteil ist
mit einer Betondecke ebenflächig abgedeckt und ist als Terrasse
ausgebildet, die nur von dem im Erdegeschoß des Wohnhauses befindlichen
Wohnraum aus betreten werden kann. Auch die Baukonstruktion lässt keinen
Schluss auf ein eigenes Gebäude zu. Die Fundamentierung und die Errichtung
des Kellermauerwerks erfolgten gemeinsam. Das Fundament des Büroteiles ist
etwa 70 cm höher als das des Wohnhauses; der Büroteil und das Wohnhaus
haben an den Verbindungsstellen eine gemeinsame tragende Mauer. Das Wohnhaus
weist Keller- Erd- und Obergeschoß auf. Das Dach des Wohnhauses ist
westseitig etwa 5-6 m über dem Bürotrakt gezogen unter dem sich auf
der Terrasse über dem Büroteil ein an drei Seiten mit Holzwänden
abgeschlossene Nische befindet. Das Büro verfügt über einen
eigenen westseitig gelegenen Eingang. Zwischen dem Büroraum und dem Keller
des Wohnhauses besteht eine Verbindungstür, sodass das Büro auch von
Wohnhaus aus betreten werden kann. Vom Büroraum kommt man über ein
paar Stufen in den tiefer gelegenen Keller des Hauses und von dort in die
Wohnräumlichkeiten im Erdgeschoß. Wohnhaus und Büroteil
verfügen über ein gemeinsames Heizungssystem und eine gemeinsame
Strom- und Wasserversorgung.
Als wesentliches Argument
für die bauliche Eigenständigkeit dieser beiden Bauteile bringt der
Bw. insbesondere vor, dass der Büroteil zeitlich vor dem Einfamilienhaus
errichtet worden sei. In der Berufung führte er dazu aus, im Zeitraum vom
Sommer 1988 bis April 1989 sei der Büroteil errichtet und erst im Herbst
1989 mit dem Bau des Einfamilienhauses begonnen worden, lediglich der Aushub der
Baugrube sei für beide Bauteile gemeinsam erfolgt. Im Zuge des
Berufungsverfahrens gestand der Bw. aber ein, dass nicht nur der Aushub der
Baugrube, sondern auch die Fundamentierung und das tragende Mauerwerk im
Kellerbereich aus statischen Gründen gemeinsam errichtet worden ist. Gerade
der Umstand, dass aus bautechnischen und statischen Gründen eine gemeinsame
Fundamentierung und Errichtung des tragenden Mauernwerkes notwenig war, zeigt,
dass nicht nur nach der äußeren Erscheinung, sondern auch aus
statischer Sicht ein einheitliches Gebäude vorliegt. Auch aus dem Vertrag
mit dem bauausführenden Unternehmer vom 20. Mai 1988 geht unzweifelhaft
hervor, dass die Errichtung des Rohbaues für Wohnhaus und Büroteil
gemeinsam erfolgt ist. So wurde unter Pkt. 4 dieses Vertrages vereinbart, dass
die erste Teilzahlung nach Fertigstellung von Keller und Büro, die zweite
Teilzahlung nach Fertigstellung der Kellerdecke inkl. Büro und die 3 bis 6
Teilzahlung nach weiteren Bauabschnitten (Fertigstellung Erdgeschoß, Decke
Erdgeschoß, Obergeschoß, Garage und Grundstücksmauer) zu
erfolgen hatte. Als Termin für den Aushub der Baugrube ist der 20. Juli
1988 festgelegt worden und am 30. September 1988 musste (Pkt. 4 dieser
Vereinbarung) die Baufirma mit den Bauarbeiten so weit fortgeschritten sein,
dass die dazu beauftragte Firma mit den Dachstuhlarbeiten beginnen konnte.
Diesen bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgebrachten
Umständen, die auf eine gemeinsame Bauführung schließen lassen,
hatte der Bw. nichts entgegengesetzt. Auch das vom Bw. vorgelegte, angeblich aus
dem Jahr 1989 stammende Foto, vermag die Behauptung, wonach die Errichtung des
Büros und des Wohnhauses in getrennten Bauphasen erfolgt sein sollen, nicht
zu beweisen. Das Bild zeigt den gesamten bereits fertig gestellten Rohbau, wobei
im Büroteil des Gebäudes bereis mit den Außenputzarbeiten
begonnen worden ist. Dass das Büro vor dem Wohnhaus fertig gestellt und
bezogen worden ist, ist nie bestritten worden. Das Foto vermag aber keinen
Aufschluss darüber zu geben, ob der Rohbau für das Büro-
wie behauptet - vor dem Wohnhaus errichtet worden ist. Zudem hat der Bw.
in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt, dass
der Rohbau des Gesamtgebäudes gemeinsam errichtet worden ist und nur der
Ausbau des betrieblich genutzten Gebäudeteiles vorgezogen worden
ist.
Sowohl das Finanzamt als auch
der Bw. setzen sich eingehend mit der Frage auseinander, ob das Gebäude
parifiziert werden könnte und damit an den als Büro bzw. als Wohnung
genutzten Gebäudeteilen Wohnungseigentum begründet werden könnte.
Aus der Klärung dieser Frage, kann aber für die Beurteilung, ob im
streitgegenständlichen Fall ein einheitliches Gebäude oder zwei
Bauwerke vorliegen, nichts gewonnen werden, denn eine Parifizierung wird in der
Regel gerade dann vorgenommen, wenn an einem bautechnisch einheitlichen
Gebäude mehrere wirtschaftlich selbständige Einheiten geschaffen
werden sollen. Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen näher
einzugehen.
Der vom Bw. in der Berufung
vertretenen Ansicht, wonach rechtlich von zwei Gebäuden
(Superädifikaten) auszugehen sei, weil die Ehegattin Miteigentümerin
der Liegenschaft ist, kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Frage, ob das
Gebäude im Allein- oder Miteigentum des Bw. steht, für die nach
bautechnischen Kriterien zu beurteilende Frage, ob ein einheitliches oder zwei
getrennte Gebäude vorliegen, ohne jegliche Bedeutung und zum anderen
erstreckt sich das zivilrechtliche Miteigentum an der Liegenschaft auch auf das
nur einen Bestandteil der Liegenschaft bildende Gebäude, sodass nicht von
einen Superädifikat gesprochen werden kann, auch wenn das Gebäude
allein vom Bw. finanziert worden sein sollte.
Wie bereits ausgeführt,
liegt im streitgegenständlichen Fall nach Ansicht des UFS zweifelsfrei ein
bautechnisch einheitliches Gebäude vor, das zum Teil betrieblich und zum
Teil privat genutzt wird. Entsprechend dieser Nutzung sind auch die zur
Finanzierung des Gebäudes aufgenommen Mittel im Verhältnis der Nutzung
aufzuteilen.
Aber selbst wenn man von zwei
getrennten Bauwerken ausgehen würde, wäre für den Bw. nichts
gewonnen, denn dies allein würde die Zurechnung der gesamten für die
Errichtung dieses Bauwerkes aufgenommen Fremdmittel zum betrieblich genutzten
Gebäude nicht rechtfertigen. Vielmehr hat der Bw. nachzuweisen, dass die
aufgenommenen Fremdmittel auch ausschließlich zur Finanzierung des
betrieblich genutzten Gebäudes verwendet worden sind. Diesen Nachweis hat
der Bw. aber nicht erbracht.
Der Bw. behautet in der
Berufung, den wesentlich früher fertig gestellten Büroteil
ausschließlich mit Fremdmittel und den privat genutzten Teil mit
Eigenmitteln finanziert zu haben. Als Betriebsschulden anlässlich der
Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes wurden folgende
Darlehen aufgenommen und deren Zinsen als Betriebsausgaben geltend
gemacht:
|
SPK- S
|
Auszahlung 1988
|
500.000 S
|
BSPK 111
|
Auszahlung 10/89
|
105.500
S
|
BSPK 112
|
Auszahlung 11/88
|
116.200
S
|
BSPK 113
|
Auszahlung
7,8,10/1990
|
700.000
S
|
Summe
|
|
1.421.700
S
Mit Schreiben
vom 11. Februar 2004 wurde dem Bw. vorgehalten, die gesamten im
Anlagenverzeichnis ausgewiesenen Investitionskosten für die Herstellung und
Einrichtung des Büros würden 1.305.315 S betragen; die vom Bw. dem
Betriebsvermögen zugeordneten Darlehensschulden von 1.421.700 S seien
somit höher als die gesamten anteiligen Herstellungs- und
Anschaffungskosten des Büros. Der Einwand in der Vorhaltsbeantwortung vom
31. März 2004, wonach nach Abzug von Kreditgebühren tatsächlich
nur ein Betrag von 1.386.220 S zur Auszahlung gelangt sei und unter Ansatz
der Bruttoinvestitionssumme (inkl. Umsatzsteuer), die gesamten betrieblichen
Investitionsausgaben die Höhe der aufgenommen Fremdmittel erreicht bzw.
überschritten haben, erscheint einsichtig. Damit ist aber nicht erwiesen,
dass die durch die Kreditaufnahme verfügbar gemachten finanziellen Mittel
auch tatsächlich nur zur Finanzierung des betrieblich genutzten
Gebäudeteiles verwendet worden sind, denn wie bereits oben ausgeführt,
kann eine Schuld nicht schon deshalb, weil sie geringer ist als die
Herstellungskosten des betrieblich genutzten Teiles, als allein den betrieblich
genutzten Teil betreffend angesehen werden.
Dem Bw. wurde daher bereits im
Vorhalt vom 11. Februar 2004 mitgeteilt, es erscheine unglaubwürdig, dass
die erst im Oktober 1989 und im Jahr 1990 ausbezahlten Darlehen
ausschließlich zur Finanzierung der Bau- und Einrichtungskosten des
Büros verwendet worden sein sollen, wenn das Büro bereits im Mai 1989
fertig gestellt und in Betrieb genommen worden ist und im Jahr 1990 an
betrieblichen Investitionen nur noch 36.173,32 S für die Asphaltierung
des Parkplatzes aktiviert worden sind. Er wurde daher ersucht, als Nachweis
für die behauptete ausschließliche Verwendung der aufgenommenen
Fremdmittel für die Finanzierung der Errichtungs- und Einrichtungskosten
des zu Bürozwecken verwendeten Gebäudeteiles, den Zahlungsfluss von
der Auszahlung der Darlehen bis zur Bezahlung der betreffenden Rechnungen an
Hand von Belegen lückenlos zu dokumentieren.
Diesen Nachweis hat der Bw.
aber nicht erbracht. Er blieb für die Behauptung, die Kredite seien
ausschließlich für den betrieblich genutzten Teil des
Gesamtgebäudes verwendet worden, jeden Beweis schuldig. In der
mündlichen Verhandlung hat der Bw. auch gar nicht bestritten, dass er
insbesondere am Anfang der Bauphase primär Eigenmittel zur Finanzierung des
neu errichteten Gebäudes eingesetzt hat. Nach seinen Ausführungen in
der mündlichen Verhandlung habe er zur Bezahlung der Baukosten bei der
Hausbank ein eigenes Baukonto eröffnet, das bereits Ende des Jahres 1989
(nach Fertigstellung des Büros) wieder gelöscht worden sei. Auf
Befragung gab er an, dass das Baukonto damals zu einem wesentlichen Teil durch
Eigenmittel (private Einlagen) abgedeckt worden sei. Er habe quasi durch
Eigenmittel betriebliche Investitionen vorfinanziert und dann nach Auszahlung
der für die betrieblichen Investitionen vorgesehenen Kredite, seine
Eigenmittel wieder entnommen, um damit den weiteren Ausbau des privat genutzten
Gebäudeteils zu finanzieren.
Dies zeigt aber gerade, dass
die als Betriebsschuld ausgewiesenen Kredite auch zur Finanzierung des privat
genutzten Gebäudeteiles verwendet worden sind und keineswegs
ausschließlich zur Finanzierung der Baukosten eines abgrenzbaren,
ausschließlich betrieblich genutzten Gebäudeteiles verwendet worden
sind.
Der Bw. übersieht
offensichtlich, dass Betriebsausgaben nur solche Aufwendungen sind, die durch
den Betrieb veranlasst sind. Wird wie im gegenständlichen Fall ein
betrieblich veranlasster Aufwand durch Eigenmittel finanziert und
anschließend eine private Investition durch Fremdmittel, dann sind nach
ständiger Rechtsprechung die Fremdmittelzinsen nicht betrieblich veranlasst
und damit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es steht dem
Steuerpflichtigen nicht frei, eine Schuld als betrieblich oder privat zu
behandeln. Wie bereits oben ausgeführt ist die Frage, ob eine Schuld dem
Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist, danach zu
beurteilen, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen
Geldmittel verwendet wurden. Nur soweit damit ein betrieblicher Aufwand
abgedeckt wurde, liegt eine Betriebsschuld vor. Im gegenständlichen Fall
sind nach den eigenen Angaben des Bw. mit den aufgenommenen Krediten nur zum
Teil betriebliche Aufwendungen abgedeckt worden. Mit dem im Jahr 1990
ausbezahlten Kredit dürfte vorwiegend die Fertigstellung des privat
genutzten Gebäudeteiles finanziert worden sein, zumal der betriebliche Teil
bereits im Jahr 1989 in Nutzung genommen worden ist und im Jahr 1990 nach dem
Anlagenverzeichnis nur 36.174 S für die Asphaltierung des Parkplatzes
aktiviert worden sind. Auch für den im Jahr 1988 errichteten Rohbau und die
im Jahr 1989 durchgeführten Ausbauarbeiten lässt sich nur feststellen,
dass sowohl der betriebliche als auch der private Gebäudeteil gemeinsam
errichtet und finanziert worden ist. Eine getrennte Finanzierung ist nicht
erfolgt, zumindest hat der Bw. dafür keinen Nachweis erbracht.
Die vom Bw. mehrfach betonte
"Dispositionsbefugnis" des Steuerpflichtigen bei Finanzierung seines Betriebes
besteht nur in der Entscheidungsfreiheit den Betrieb mit Eigen- oder Fremdmittel
zu finanzieren und nicht darin, eine Verbindlichkeit mit steuerlicher Wirkung
umzuwidmen. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang zwischen
Darlehensschuld und den damit finanzierten Aufwendungen kann nicht durch
bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflusst werden. Ein
willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist steuerrechtlich
nicht möglich. Es ist daher nicht möglich, die zur Finanzierung des
einheitlichen Gebäudes aufgenommen Kredite allein den betrieblichen Teil
zuzuordnen. Noch weniger ist es möglich, einen nach Fertigstellung des
betrieblichen Teiles ausbezahlten Kredit, der zwar zur Finanzierung des
betrieblichen Gebäudeteiles vorgesehen gewesen sein mag (soweit eine vom
privaten Teil abgrenzbare Zuordnung überhaupt möglich gewesen
wäre) tatsächlich aber für die Fertigstellung des privaten
Gebäudeteiles verwendet worden ist, den betrieblichen Bereich
zuzuordnen.
Dass die aufgenommenen Kredite
insgesamt für die Finanzierung der Herstellungskosten des betrieblich als
auch des privat genutzten Gebäudes verwendet worden sind, wird nicht in
Abrede gestellt. Ebenso blieb vom Bw. unbestritten, dass der betrieblich
genutzte Gebäudeteil 27,37% des Gesamtgebäudes beträgt.
Die Prüferin hat daher zu
Recht die Abzugsfähigkeit der Zinsen für die zur Finanzierung der
Herstellungskosten des gesamten Gebäudes aufgenommene Schulden und die aus
der Umschuldung entstandenen Währungsverluste nur entsprechend der
betrieblichen Nutzung von 27,37% als Betriebsausgaben anerkannt.
Vom gesamten lt. Gewinn u.
Verlustrechnung geltend gemachten Zinsaufwand hat die Prüferin nur den der
betrieblichen Nutzung des Gebäudes entsprechenden Anteil von 27,37% der
für die Finanzierung des Wohn- und Bürogebäudes aufgewendeten
Zinsen als Betriebsausgaben anerkannt (1997: 15.258,23, 1998: 14.495,70 S, 1999:
7.647,72, siehe Bp-Bericht, Tz. 22, ad c). Die Prüferin hat dabei aber
offensichtlich übersehen, dass im gesamten Zinsaufwand, neben den Zinsen
für die Finanzierung des Wohn- und Bürohauses auch Zinsen aus einem im
Jahr 1997 aufgenommen Kredit zur Anschaffung eines im Betriebsvermögen
befindlichen PKW enthalten sind. Diese Zinsen (1997: 9.611 S, 1998: 9.710 S,
1999: 6.568 S) waren aber zur Gänze als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der
von der Prüferin festgestellte Gewinn, war daher entsprechend zu
berichtigen.
3)
Badezimmereinbauten:
Nachdem der Bw. im Jahr 1991
sein neues Einfamilienhaus bezogen hatte, schuf er im bis dahin von ihm und
seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus in K 9 a, zwei Wohneinheiten (je eine
Wohneinheit in Erd- und Obergeschoß) und vermietete sie ab Ende 1992 zu
Wohnzwecken. In der Berufung beantragte er für die Sanitäreinbauten
(Boiler, Waschtisch und Badewanne) einen Einlagewert im Schätzungswege zu
ermitteln und die der Nutzungsdauer des Gebäudes entsprechende AfA
zusätzlich als Werbungskosten anzusetzen, wobei nach seinen Angaben ein
Einlagewert von 40.000 S nicht zu hoch gegriffen sei.
Das Finanzamt führte dazu
in der Berufungsvorentscheidung aus, die beiden Wohnungen seien im Jahr 1992 im
Gesamtwert von 435.183 S saniert worden. In diesem Zusammenhang seien auch das
Bad, WC und die Sanitärinstallationen um 143.183 S erneuert worden und
seither würden diese Kosten als Instandsetzungsaufwendungen im Wege der
Zehntelabsetzung als Werbungskosten geltend gemacht. Es liege daher kein Grund
vor, dem Begehren nachzukommen, da es ansonsten zu einer doppelten
Geltendmachung dieser Kosten kommen würde.
Im Vorlageantrag wurde dazu
ausgeführt, im Rahmen der Gebäudesanierung seien zwar zwei WC´s
aber nur ein Bad in der Wohnung im Parterre eingebaut worden. Ein weiteres Bad
sei im ersten Stock im Rahmen der Altbausanierung eingebaut worden, diese Kosten
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EntnahmewertEntnahmegewinnTeilwertVerkehrswertSachwertZinsaufwandBetriebsschuldeinheitliches GebäudeNutzwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-I/02
- Stammnummer
- 13039
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF