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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0578-I/02

Entnahmewert eines betrieblich genutzten Gebäudeteiles (Büroanbau); Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgabe bei einem gemischt genutzten Gebäude.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-I/02vom 07.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

von mindestens 100.000 S bis 120.000 S seien aber weder als Aktivierung noch als Zehntelabsetzung angesetzt worden. Diese in der Überschussrechnung noch nicht aufscheinenden Kosten, sollten mit dem Antrag in der Berufung geltend gemacht werden, wobei der beantragte Betrag von 40.000 S in Anbetracht der tatsächlichen Kosten, sicherlich niedrig angesetzt sei. Mit Vorhalt vom 11. Februar 2004 wurde dem Bw. mitgeteilt, als Bemessungsgrundlage für die seit 1992 vermieteten Wohnungen seien nicht die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern der vom Sachverständigen Ing. D in seinem Gutachten vom 14.11.1992 ermittelte Verkehrswert angesetzt worden. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Wohnung im Obergeschoss, seien vom Gutachter die Badezimmereinbauten bereits berücksichtigt worden (vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 14.11.1992). Ein gesonderter Ansatz der angeführten Badezimmereinbauten würde daher zu einer doppelten Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter führen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 31. März 2004 wurden dazu keine konkreten Einwände vorgebracht, sondern es wurde lediglich zu Bedenken gegeben, ob unmittelbar vor der Schätzung eingebaute Investitionen in Nässeräumen in den pauschalen Sätzen pro Kubikmeter umbauten Raum eines grundsätzlich alten Gebäudes (Baujahr 1959/60) entsprechend werterhöhend Eingang gefunden haben. In dem vom Bw. zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage in Auftrag gegebenen und vom Sachverständigen Ing. D erstellten Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen (Seite 5), dass beide Wohnungen vollkommen renoviert und ua auch die sanitären Einrichtungen erneuert worden sind. Es besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten im Sanitärbereich bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Gebäudes, der vom Bw. als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist, nicht entsprechend berücksichtigt worden sind. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb erfährt daher folgende Änderung: | | 1994 | 1997 | 1998 | 1999 | Gewinn lt. Bp: | 747.130 S | 526.985 S | 556.450 S | 498.428 S | Korrektur Entnahmegewinn | -127.597 S | ---- | ---- | ---- | Korrektur Zinsen Darlehen f. PKW | ---- | -9.611 S | -9.710 S | -6.568 S | Gewinn lt. BE: | 619.533 S | 517.374 S | 546.740 S | 491.860 S Die Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallenden Abgaben sind den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden Beilage: 8 Berechnungsblätter (in Euro und in Schilling) Innsbruck, am 7. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

EntnahmewertEntnahmegewinnTeilwertVerkehrswertSachwertZinsaufwandBetriebsschuldeinheitliches GebäudeNutzwert

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0578-I/02
Stammnummer
13039
Gültig
07.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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