Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0578-I/02
Entnahmewert eines betrieblich genutzten Gebäudeteiles (Büroanbau); Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgabe bei einem gemischt genutzten Gebäude.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0578-I/02vom 07.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
von mindestens 100.000 S bis 120.000 S seien aber weder als Aktivierung noch als
Zehntelabsetzung angesetzt worden. Diese in der Überschussrechnung noch
nicht aufscheinenden Kosten, sollten mit dem Antrag in der Berufung geltend
gemacht werden, wobei der beantragte Betrag von 40.000 S in Anbetracht der
tatsächlichen Kosten, sicherlich niedrig angesetzt sei.
Mit Vorhalt vom 11. Februar
2004 wurde dem Bw. mitgeteilt, als Bemessungsgrundlage für die seit 1992
vermieteten Wohnungen seien nicht die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, sondern der vom Sachverständigen Ing. D in seinem
Gutachten vom 14.11.1992 ermittelte Verkehrswert angesetzt worden. Bei der
Ermittlung des Verkehrswertes der Wohnung im Obergeschoss, seien vom Gutachter
die Badezimmereinbauten bereits berücksichtigt worden (vgl. Seite 4 des
Gutachtens vom 14.11.1992). Ein gesonderter Ansatz der angeführten
Badezimmereinbauten würde daher zu einer doppelten Aktivierung dieser
Wirtschaftsgüter führen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
31. März 2004 wurden dazu keine konkreten Einwände vorgebracht,
sondern es wurde lediglich zu Bedenken gegeben, ob unmittelbar vor der
Schätzung eingebaute Investitionen in Nässeräumen in den
pauschalen Sätzen pro Kubikmeter umbauten Raum eines grundsätzlich
alten Gebäudes (Baujahr 1959/60) entsprechend werterhöhend Eingang
gefunden haben.
In dem vom Bw. zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage
in Auftrag gegebenen und vom Sachverständigen Ing. D erstellten Gutachten
wird ausdrücklich darauf hingewiesen (Seite 5), dass beide Wohnungen
vollkommen renoviert und ua auch die sanitären Einrichtungen erneuert
worden sind. Es besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass die
durchgeführten Instandsetzungsarbeiten im Sanitärbereich bei der
Ermittlung des Verkehrswertes des Gebäudes, der vom Bw. als
AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist, nicht entsprechend
berücksichtigt worden sind.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb
erfährt daher folgende Änderung:
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1994
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1997
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1998
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1999
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Gewinn
lt. Bp:
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747.130
S
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526.985
S
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556.450
S
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498.428
S
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Korrektur
Entnahmegewinn
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-127.597
S
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----
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----
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----
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Korrektur
Zinsen Darlehen f. PKW
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----
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-9.611
S
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-9.710
S
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-6.568
S
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Gewinn
lt. BE:
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619.533
S
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517.374
S
|
546.740
S
|
491.860
S
Die
Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallenden Abgaben sind den beiliegenden
Berechnungsblättern zu entnehmen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden
Beilage: 8
Berechnungsblätter (in Euro und in Schilling)
Innsbruck,
am 7. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EntnahmewertEntnahmegewinnTeilwertVerkehrswertSachwertZinsaufwandBetriebsschuldeinheitliches GebäudeNutzwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0578-I/02
- Stammnummer
- 13039
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF