Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0332-I/02
1.) Abzugsfähigkeit von Zinsen für ein Darlehen 2.) Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten für Zwecke der AfA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-I/02vom 22.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1.) Die Zurechnung einer Schuld zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet werden (VwGH 24.2.2005, 2000/15/0057).
2.) Die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten eines vermieteten Gebäudes (Sportgeschäft und Schiverleih) für Zwecke der AfA erfolgte nach dem Sach- und Ertragswertverfahren (Finanzamt: nur Sachwertverfahren). Dabei war im Hinblick auf die gute Ertragslage und die alte Bausubstanz dem Ertragswert mehr Bedeutung beizumessen als dem Sachwert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Sport L GmbH & CoKG, vertreten durch Steuerberater vom 18. Oktober 2001
gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 17. September 2001 betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1996 bis 2000 sowie gegen die
Feststellungsbescheide für diesen Zeitraum entschieden:
1.
Die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Feststellung von Einkünften für 1996 bis 2000
verfügt wurde, wird als gegenstandslos erklärt.
2.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften der Jahre 1996 bis 2000 wird teilweise Folge
gegeben.
Die im
Kalenderjahr 1996 erzielten Einkünfte werden mit -19.852,69 €
(-273.179 S) festgestellt. Davon entfallen auf LG -16.162,44 € (-222.400
S), auf LE -6.628,71 € (-91.213 S), auf TB -1.622,93 € (22.332 S) und
auf die Sport L-GmbH 4.561,38 € (62.766 S).
Die im
Kalenderjahr 1997 erzielten Einkünfte werden mit -77.198,61 €
(-1.062.276 S) festgestellt. Davon entfallen auf LG -43.455,67 € (-597.963
S), auf LE -31.554,33 € (-434.197 S), auf TB -7.131,97 € (-98.138 S)
und auf die Sport L-GmbH 4.943,35 € (68.022 S).
Die im
Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte werden mit -59.333,30 €
(-816.444 S) festgestellt. Davon entfallen auf LG -35.463,83 € (-487.993
S), auf LE -24.002,46 € (-330.281 S), auf TB -5.453,73 € (-75.045 S)
und auf die Sport L-GmbH 5.586,72 € (76.875 S).
Die im
Kalenderjahr 1999 erzielten Einkünfte werden mit 48.936 € (673.374 S)
festgestellt. Davon entfallen auf LG 13.861,33 € (190.736 S), auf LE
24.352,74 €, (335.101 S), auf TB 5.291,82 € (72.817 S) und auf die
Sport L-GmbH 5.430,11 € (74.720 S).
Die im
Kalenderjahr 2000 erzielten Einkünfte werden mit 64.405,72 € (886.242
S) festgestellt. Davon entfallen auf LG 23.643,38 € (325.340 S), auf LE
29.429,74 € (404.962 S), auf TB 6.430,02 € (88.479 S) und auf die
Sport L-GmbH 4.902,58 € (67.461 S).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft einen Sportartikelhandel und Schiverleih. Die
Gewinnermittlung erfolgt nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit
Bilanzstichtag 31. März. Kommanditisten der Gesellschaft sind LG, seine
Gattin und sein Schwager. Komplementär ist die Fa. L-GmbH, an der wiederum
die vorgenannten Gesellschafter beteiligt sind. Anlässlich einer
abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 1996 bis 2000
wurden (unter Tz 21 und Tz 23 des Berichtes AbNr. 101026/01; Bericht ist nicht
datiert) folgende Feststellungen getroffen.
1. Darlehen I-GmbH (Tz 21 des
Prüfungsberichtes):
Die I-GmbH habe der Berufungswerberin im Dezember 1995 ein
Darlehen in Höhe von 3 Mio. Schilling gewährt. Die von der
Darlehensgeberin vorgeschriebenen Zinsen (1995/96: 45.369,86 S; 1996/97:
107.771,70; 1997/98: 70.506,85 S) habe die Berufungswerberin als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Darlehensbetrag sei auf Grund eines
Gesellschafterbeschlusses vom 1.9.1995 an den Gesellschafter LG ausbezahlt
worden. Der Gesellschafter habe das Geld auf ein Sparbuch eingezahlt. Das
Sparbuch sei zur Besicherung des Darlehens an die I-GmbH gesandt worden. Im
November 1997 sei das Sparbuch aufgelöst und das Darlehen mit dem Realisat
zurückbezahlt worden. Die Sparbuchzinsen habe die Bank der Endbesteuerung
unterzogen.
Die Berufungswerberin gab folgende (schriftliche)
"Stellungnahme zu den
Prüfungsfeststellungen" ab:
"Zu Punkt 5
Darlehen I-GmbH :
Herr
LG beanspruchte dieses Darlehen von
I-GmbH da die Verzinsung des Darlehens
mit 4 % niedriger war als die Verzinsung auf seinem Sparbuch. Der von
I-GmbH ausbezahlte Betrag (ausgewiesen
in der Bilanz als Darlehen) wurde ... auf ein Sparbuch gelegt und wurde dieses
Sparbuch zur Sicherung des Darlehens an I-GmbH
gegeben. Nach Änderung des
Zinsgefüges wurde das Darlehen aus dem Sparbuchguthaben zurückgezahlt.
Ein diesbezügliches Schreiben von I-GmbH
wird in Kopie beigeschlossen. Der gesamte
Vorgang wurde in der Buchhaltung erfaßt."
In einer
"ergänzenden
Sachverhaltsdarstellung" vom 18.7.2001 wurde dem Betriebsprüfer
mitgeteilt:
"Punkt 5
Darlehen I-GmbH
...
Eine
nochmalige Erhebung des Sachverhaltes ergab, dass der Betrag von ATS 3 Mio vom
Gesellschafter LG zur Gleichstellung
der Kapitalkonten entnommen
wurde.
Hierüber wurde am
1.9.1995 ein Gesellschafterbeschluss gefasst. Eine Kopie dieses Beschlusses wird
diesem Schreiben beigelegt.
Zu
diesem Zweck wurde das Darlehen von
I-GmbH aufgenommen. Dieses Geld wurde
von LG auf ein Sparbuch bei der
Sparkasse Innsbruck Zweigstelle E
eingelegt. Eine Kopie dieses Sparbuches wird ebenfalls
beigeschlossen.
Der Betrieb
weist positive Kapitalkontenstände auf."
Der erwähnte, dem Prüfer am 19.7.2001 in
Ablichtung vorgelegte Gesellschafterbeschluss lautet:
"Gesellschafterbeschluss
Die
Gesellschafter der Firma Bw mit dem
Sitz in 6632 Ehrwald, Kirchplatz Nr. 12
fassen folgenden
Gesellschafterbeschluss:
Der
Gesellschafter LG , wohnhaft in ...,
ist berechtigt im Wirtschaftsjahr 1995/96 eine Barentnahme aus dem Betrieb in
Höhe von 3.000.000.- (3 Millionen) zu
tätigen.
Diese einmalige
außerordentliche Entnahme dient dazu um das Kapitalkonto des
Gesellschafters LG
auszugleichen.
Die
Gesellschafter ... fassen hiermit einstimmig den Beschluss, diesem Entnahmerecht
für den Gesellschafter LG
zuzustimmen. E
, am 1.9.1995"
Die Betriebsprüfung vertrat die Ansicht, es handle
sich bei diesem Darlehen um keine betriebliche Schuld,
"weil eine direkte Zuordnung der
Darlehensaufnahme mit der Entnahme von Geldmitteln in der gleichen
Höhe" vorgelegen sei. Die als Betriebsausgabe verbuchten Zinsen und
das Darlehen seien als Privatentnahme bzw. Einlage des LG zu verbuchen.
2. Absetzung für Abnutzung - Gebäude (Tz 23 des
Prüfungsberichtes):
Das zu 100 % für
betriebliche Zwecke der Berufungswerberin genutzte Gebäude stehe im
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters LG , der es seinerzeit im
Erbgang erworben und in der Folge an die Berufungswerberin vermietet hat. Der
Wert des Gebäudes werde für Zwecke der Absetzung für Abnutzung
"auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens vom
vom 5.7.1993" mit 4.500.000 S angesetzt. In diesem Gutachten ist der
Verkehrswert wie folgt ermittelt worden:
|
SACHWERT
|
|
|
|
Grundwert
|
603 m²
á 4.000
S
|
|
2.412.000
|
Hauptgebäude Wertminderung nach 15
Jahren
|
980 m²
á 3.600
S 3,5 %
|
3.528.000 123.480
|
3.404.520
|
Kellergeschoß
Wertminderung
|
400 m²
á
3.000 6 %
|
1.200.000 72.000
|
1.128.000
|
Anbau 1976 Wertminderung
|
580 m²
á
3.600 4 %
|
2.088.000 83.520
|
2.004.480
|
Ober- und Dachgeschoß
Wertminderung
|
1.330 m²
á
1.500 65 %
|
1.995.000 1.296.750
|
698.250
|
Außenanlagen
|
|
|
160.000
|
Ergibt Sachwert
|
|
|
9.807.250
|
ERTRAGSWERT
|
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|
|
560 m² Nfl. x 150 S x 12
Monate Bewirtschaftungskosten 35 %
|
|
1.008.000 352.800
|
655.200
|
Kapitalisierungsfaktor 5 % und wirtschaftliche ND 50 Jahre
ergibt Vervielfältiger
|
|
18,26
|
|
Ergibt Ertragswert
|
|
|
11.963.952
|
Bei dreifacher Gewichtung des Ertragswertes errechnet sich
der Verkehrswert mit
|
|
|
11.424.776
|
VERKEHRSWERT
gerundet
|
|
|
11.400.000
Dazu ist im Prüfungsbericht
festgehalten, im ausgewiesenen Gebäudewert seien auch Gebäudeteile
(Zubau) berücksichtigt, deren Errichtungskosten bei der KG aktiviert worden
seien. Die Berechnung im Gutachten sei daher insofern zu ändern, als das
Hauptgebäude mit 775 m³ (Gutachten 980 m³), das
Kellergeschoß mit 340 m³ (Gutachten 400 m³) und der 1976
erfolgte Anbau mit 0 m³ (Gutachten 580 m³) anzusetzen sei. Der
Sachwert errechnete sich dadurch mit 6.921.400 S (Gutachten 9.807.250 S). Den
Verkehrswert ermittelte die Betriebsprüfung durch Verminderung des
Sachwertes um den Wert für Grund und Boden (2.412.000 S) mit (abgerundet)
4.500.000 S.
Den Ertragswert hat das Finanzamt
mit 1.614.823 S errechnet. Dabei wurde der Jahresertrag von 88.435 S als
Differenz zwischen den erklärten Betriebseinnahmen des Jahres 1993 (223.910
S) und den erklärten Betriebsausgaben dieses Jahres (135.475 S) ermittelt.
Durch Anwendung des im Gutachten herangezogenen Faktors von 18,26 ergab sich der
angeführte Ertragswert. In die Berechnung des Verkehrswertes wurde der
Ertragswert aber nicht einbezogen.
Das Finanzamt verfügte mit den am 17.9.2001
ausgefertigten Bescheiden die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996 bis 2000 und
erließ neue, der Ansicht der Betriebsprüfung entsprechende
Sachbescheide mit demselben Ausfertigungsdatum.
Die fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich sowohl
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren als auch gegen die neuen Sachbescheide.
Es werde "die Nichtanerkennung der Zinsen" und die "Bewertung des Gebäudes"
bekämpft. In der Berufungsbegründung ist ausgeführt:
1. Konto Darlehen I-GmbH (Tz 21 des
Prüfungsberichtes):
Wie bereits in der Eingabe vom 19.7.2001 mitgeteilt, sei
das Darlehen zur Herstellung des Kapitalkontogleichstandes zwischen Herrn LG und
den übrigen Gesellschaftern aufgenommen worden. Mit Gesellschafterbeschluss
vom 1.9.1995 sei dem Gesellschafter die Berechtigung erteilt worden, zum
Kapitalkontoausgleich einen Betrag in Höhe von ATS 3 Mill. aus dem Betrieb
zu entnehmen. Herr LG habe den Betrag im WJ 1995/96 entnommen und auf ein
privates Sparbuch gelegt. Von den Sparbuchzinsen sei "KESt einbehalten und
abgeführt" worden. Für die "Liquidität und Finanzierung" sei das
Darlehen der Fa. Intersport aufgenommen worden. Die Zinsen seien betrieblich
veranlasst und daher Betriebsausgabe. Bemerkt werde auch, dass das Kapitalkonto
von Herrn LG im Wirtschaftsjahr 1995/96 und sämtlichen Folgejahren positiv
gewesen sei.
2. Konto Gebäude - Sonderbetriebsvermögen LG (Tz
23 des Prüfungsberichtes):
Das Gebäude habe der
Gesellschafter im Jahr 1992 von seinem Vater geerbt. Es treffe zu, dass die Um-
und Zubauten von der KG durchgeführt worden seien. Diese Aufwendungen seien
mit dem Anschaffungswert vom Gebäudewert laut Schätzungsgutachten
abzuziehen. Die Ertragswertschätzung des Gutachters basiere auf einer
objektiv erzielbaren, ortsüblichen Miete. Es werde daher beantragt, den
Wert laut Gutachten, vermindert um die bei der KG aktivierten Baukosten - somit
den Betrag von 8.545.000 S, wie in der im Zuge der Betriebsprüfung
erfolgten Eingabe vom 5.9.2001 dargestellt - als Bemessungsgrundlage für
die AfA heranzuziehen. In dieser Eingabe ist der Substanzwert wie folgt
berechnet:
|
Substanzwert lt. Gutachten
|
|
9.807.250
|
Im Betrieb der KG aktiviert:
|
Kto 100 Kto
120 Kto 110
|
-1.470.517 -277.640 -119.487
|
Bereinigter Substanzwert
|
|
7.939.606
Der Ertragswert sei wie im
Gutachten mit 11.963.952 S anzusetzen. Dies sei durch die sehr gute Lage des
Objektes und die Umsatzentwicklung gerechtfertigt.
Die Berufung wurde (mit Berufungsvorentscheidung vom 21.
Jänner 2002) als unbegründet abgewiesen. Die Nichtabzugsfähigkeit
der Zinsen für das "Darlehen Intersport" begründete das Finanzamt mit
dem "Kausalzusammenhang" zwischen der Darlehensaufnahme und der
"korrespondierenden Entnahme". Die Gebäudebewertung stütze sich auf
das vorgelegte Gutachten, allerdings ohne die bisher erfolgte Doppelerfassung
von Gebäudeteilen. Durch Kürzung des so ermittelten Gebäudewertes
(6.921.400 S) um den Wert für Grund und Boden (2.696.350 S) errechne sich
die AfA-Bemessungsgrundlage mit (gerundet) 4.500.000 S (vgl. die oben
wiedergegebene Darstellung aus dem Prüfungsbericht). Dem Antrag, den
Gebäudewert in der Weise zu ermitteln, dass vom Wert laut Gutachten die bei
der KG aktivierten Baukosten in Abzug gebracht werden, hat das Finanzamt nicht
entsprochen, weil diese "Mischmethode zu einem den tatsächlichen
Verhältnissen nicht gerecht werdenden Ergebnis" führe. Zum Ertragswert
hielt das Finanzamt fest, dass dieser in die Wertermittlung keinen Eingang
gefunden habe.
Im Vorlageantrag vom 19.2.2002 wurde hinsichtlich der
Zinsen für das "Darlehen Intersport" ausgeführt, dass über
Gesellschafterbeschluss eine Entnahme im Betrag von 3 Mio. S erfolgt sei, um das
Kapitalkonto des Gesellschafters LG den Beteiligungsverhältnissen
anzugleichen. Dem Betrieb seien "keine Fremdmittel entzogen" worden. Das
Kapitalkonto des Gesellschafters LG sei positiv. Zur Gebäudebewertung wurde
bemerkt, dass der Ertragswert "nach fremdüblicher Bewertung" vorzunehmen
sei. Der an den Gesellschafter LG entrichtete Mietpreis sei "auf Grund des
Naheverhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nicht
fremdüblich". Nach Auskunft der Fa. Intersport sei "für derartige
Geschäftslokale mit diesem Umsatz- und Ertragspotential" eine Miete von
8-10 % des Umsatzes zu erzielen. Es sei daher der ortsübliche Mietpreis
laut Schätzungsgutachten für die Ertragswertberechnung heranzuziehen.
Im übrigen werde auf die Berufungsausführungen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Wiederaufnahme der Verfahren:
Soweit sich die Berufung gegen die Bescheide, mit welchen
die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften
für den Zeitraum 1996 bis 2000 verfügt wurde, richtet, entsprach sie
nicht den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO. Es fehlte die
Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten wurden (lit. b
leg.cit) und eine Begründung (lit. d leg.cit). Das Finanzamt
stützte die Wiederaufnahme der Verfahren nämlich (auch) auf
Feststellungen, die in der Berufung und im Vorlageantrag zumindest teilweise als
zutreffend anerkannt (Bemessungsgrundlage für die AfA) bzw. gar nicht
bekämpft (Tz 20 des Prüfungsberichtes, "Konto Forderungen
Kreditkarten") wurden. Allein auf Grund dieser nicht strittigen Feststellungen
mußte das Finanzamt die Verfahren wieder aufnehmen.
Mit Bescheid vom 27.11.2006, zugestellt am 30.11.2006,
wurde die Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen
aufgetragen. Auf die in § 275 BAO normierten Folgen wurde
hingewiesen.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren
gilt daher als zurückgenommen.
II. Bescheide betreffend die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO:
1. Konto Darlehen I-GmbH (Tz 21 des
Prüfungsberichtes):
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern, beispielsweise
einer Verbindlichkeit, zum Betriebsvermögen, erfolgt bei
Mitunternehmerschaften nach den allgemeinen, auch für Einzelunternehmen
geltenden Grundsätzen. Die Zurechnung einer Schuld zum
Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen bestimmt sich danach,
wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel
verwendet wurden. Nur soweit damit betriebliche Aufwände oder
Anschaffungskosten eines zum Betriebsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgutes abgedeckt wurden, liegt eine Betriebsschuld vor. Dienen die
Geldmittel der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Nur
dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht,
die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar (VwGH 24.2.2005,
2000/15/0057 mwH).
Nach der im Zuge der Betriebsprüfung erfolgten
schriftlichen Stellungnahme vom 1.6.2001 diente die Darlehensaufnahme der
Lukrierung eines Zinsenvorteiles für einen Gesellschafter. Dieser hat den
Darlehensbetrag entnommen und "auf ein
privates Sparbuch angelegt" (s. Berufung). Die Verzinsung am Sparbuch war
höher als die an die Darlehensgeberin zu entrichtenden Zinsen. Die
Darlehenszinsen können daher nicht von der KG als Betriebsausgaben
abgesetzt werden. Der nachträglich erhobene Einwand, die Darlehensaufnahme
habe dem Ausgleich der Kapitalkonten der Gesellschafter gedient, erweist sich -
wie nachstehende Darstellung der Kapitalkontoentwicklung zeigt - als
unzutreffend:
|
Stand zum Stichtag
|
Gesellschafter L.G.
|
Schwester L.E.
|
Schwager T.B.
|
Gesamt
|
01.04.1994
|
1.972.422,30
|
211.784,17
|
-91.105,01
|
2.093.101,46
|
01.04.1995
|
2.390.303,52
|
85.245,88
|
-155.036,48
|
2.320.512,92
|
01.04.1996
|
-120.985,38
|
212.483,71
|
-165.186,19
|
-73.687,86
|
01.04.1997
|
-18.565,96
|
-111.864,10
|
-250.138,51
|
-380.568,57
Ein Ausgleich der Kapitalkonten
wurde somit durch die Entnahme nicht herbeigeführt.
2. Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage
Die Parteien legen ihrer Wertermittlung jeweils das
Gutachten aus dem Jahr 1993 zugrunde. Sie gehen weiters übereinstimmend
davon aus, dass der 1976 erfolgte (und von der KG finanzierte) Anbau
auszuscheiden ist, weil hiefür die Absetzung für Abnutzung von den
tatsächlichen Baukosten errechnet und bereits gewinnmindernd
berücksichtigt worden ist. Dem wäre laut Berufungswerberin Rechnung zu
tragen, indem vom Gebäudesachwert laut Gutachten die auf den Anbau
entfallenden tatsächlichen Baukosten in Abzug gebracht werden. Das
Finanzamt nahm die nötige Berichtigung dagegen durch Ansatz der
zutreffenden Raumabmessungen vor. Es erfolgte also eine Schätzung der
fiktiven Anschaffungskosten von vornherein nur für den "Altbestand", ohne
den in der Bilanz der KG bereits ausgewiesenen Anbau. Der Senat hält die
zweitgenannte Methode für sachgerecht, wird dadurch doch die Anwendung
verschiedener Bewertungsmethoden (durch Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten,
die um tatsächliche Herstellungskosten wieder zu vermindern wären)
vermieden.
Mit den bekämpften Bescheiden erfolgte die
Gebäudebewertung ausschließlich nach der Sachwertmethode. Ein
Ertragswert blieb außer Ansatz. Dazu ist festzuhalten, dass das an die
Berufungswerberin vermietete Objekt in bester Lage eines Wintersportortes am
Fuße der Zugspitze liegt und zur Gänze dem Sportgeschäft und
Schiverleih dient. Für solche Objekte ist nach der Rechtsprechung das
Ertragswertverfahren ein taugliches Instrument für die Ermittlung der
fiktiven Anschaffungskosten. Es sei plausibel, dass für einen
möglichen Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende
Überschuss maßgebend und preisbestimmend ist (VwGH 20.7.1999,
98/13/0109 betreffend ein Mietwohnhaus). Auch in der Literatur wird die Ansicht
vertreten, dass sich der Marktpreis von Mietobjekten am Ertragswert orientiert,
weshalb auch die fiktiven Anschaffungskosten vom Ertragswert abgeleitet werden
können (Doralt,
EStG4, Tz 109 zu
§ 6). Nach Lenneis kommt dem Ertragswert bei Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten von Liegenschaften "in aller Regel überragende oder
sogar ausschließliche Bedeutung zu" (Lenneis, "Fiktive Anschaffungskosten
von Liegenschaften" in ÖStZ 1998, 572). Nach Kranewitter ist die Anwendung
des Ertragswertverfahrens bei bebauten Liegenschaften üblich, bei denen
durch Vermietung oder Verpachtung Erträge erzielt werden können. Der
Liegenschaftswert wird durch den nachhaltig erzielbaren Liegenschaftsertrag
bestimmt. Wird sowohl ein Ertragswert als auch ein Sachwert errechnet, so ist
der Verkehrswert mit Hilfe einer Gewichtung zu ermitteln (Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, 4. Auflage, S. 30). Auch nach Prodinger/Kronreif kann es
"durchaus sachgerecht sein, die Verkehrswertermittlung zu kombinieren"
(Prodinger/Kronreif, "Immobilienbewertung im Steuerrecht", Seite 99 f).
Vor diesem Hintergrund hält der Senat eine
Wertermittlung durch Kombination von Sach- und Ertragswertverfahren für
geboten. Dabei ist dem Ertragswert im Hinblick auf die gute Ertragslage und die
alte Bausubstanz des Gebäudes mehr Bedeutung beizumessen. Der Senat
hält daher die von der Berufungswerberin beantragte Gewichtung (1 Teil
Sachwert, 3 Teile Ertragswert) für gerechtfertigt.
Das Finanzamt hat den Verkehrswert zwar
ausschließlich nach der Sachwertmethode ermittelt, in den Unterlagen der
Betriebsprüfung befindet sich aber auch eine Ertragswertberechnung. Daraus
ist ersichtlich, dass das Finanzamt bei einer solchen Berechnung - wie eingangs
dargestellt - von den erklärten Mieteinnahmen des Jahres 1993 ausgehen
würde. Zu beachten ist aber, dass ein Mietvertrag zwischen Gesellschaft und
ihren miteinander verwandten Gesellschaftern besteht. Bei Vereinbarungen
zwischen Verwandten sowie zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern sind
der Wertermittlung "üblicherweise erzielbare Einnahmen" zugrunde zu legen
(vgl. z.B. Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von
Grundstückswerten, 7. Auflage, Seite 185, Rz 4.30). Im Gutachten wurde eine
monatlich erzielbare Miete von 150 S je m² angenommen. Dieser Wert
läßt sich an Hand des von der Wirtschaftskammer - Fachverband der
Immobilien- und Vermögenstreuhänder veröffentlichten
Immobilienpreisspiegels rechtfertigen. Demnach betrugen die Mietpreise für
Geschäftslokale für "gute Lage" in der Landeshaupstadt (bei einer
Abstufung "mäßige Lage - gute Lage -sehr gute Lage") im Jahr 1993
zwischen 146 S und 304 S. Die Annahme von 150 S je m² hält der Senat
daher für das gegenständliche Objekt in zentraler Lage in einem
bekannten Wintersportort für angemessen.
Zusammenfassend ist die Wertermittlung daher wie folgt
darzustellen:
|
SACHWERT
|
|
Schilling
|
Schilling
|
Grundwert
|
603 m²
á 4.000
S
|
|
2.412.000
|
Hauptgebäude Wertminderung nach 15
Jahren
|
775 m²
á 3.600
S 3,5 %
|
3.528.000 123.480
|
3.404.520
|
Kellergeschoß
Wertminderung
|
340 m²
á
3.000 6 %
|
1.200.000 72.000
|
1.128.000
|
Anbau 1976
|
0 m²
|
0
|
0
|
Ober- und
Dachgeschoß
Wertminderung
|
1.330 m²
á
1.500 65 %
|
1.995.000 1.296.750
|
698.250
|
Außenanlagen
|
|
|
160.000
|
Ergibt Sachwert laut Berufungsentscheidung
|
|
|
6.921.400
|
ERTRAGSWERT
|
|
|
Schilling
|
560 m² Nfl. x 150 S x 12
Monate Bewirtschaftungskosten 35 %
|
|
1.008.000 352.800
|
655.200
|
Kapitalisierungsfaktor 5 % und wirtschaftliche ND
50 Jahre ergibt Vervielfältiger
|
|
18,26
|
|
Ergibt Ertragswert laut
Berufungsentscheidung
|
|
|
11.963.952
|
VERKEHRSWERT
|
|
|
Schilling
|
Sachwert zu Ertragswert im Verhältnis 1 : 3
ergibt
|
|
|
10.703.314
|
Abzgl. Grundwert
|
|
|
- 2.412.000
|
ZS
|
|
|
8.291.314
|
Verkehrswert gerundet
|
|
|
8.300.000
Die Gewinnverteilung (vgl. dazu die Darstellung im
Prüfungsbericht) ist wie folgt zu ändern:
1995/1996:
|
|
Vorweg
Gew.anteil
|
|
Gewinn
HB
|
+/-
|
Gewinn
StB
|
Sonder-BA
Sonder-BE
|
Gewinn
lt.
BE
|
L.G.
|
248.372,46
-81.403,86
|
45%
|
166.968,60
|
2.502,18
|
169.470,78
|
-412.777,06
20.906,00
|
-222.400,28
|
L.E.
|
59.184,27
-81.403,86
|
45%
|
-22.219,59
|
2.502,18
|
-19.717,41
|
-80.777,06
9.281,00
|
-91.213,47
|
T.B.
|
0,00
-18.089,75
|
10%
|
-18.089,75
|
556,04
|
-17.533,71
|
-4.798,40
0,00
|
-22.332,11
|
GmbH
|
|
0%
|
|
|
|
-1.352.815,39
1.415.581,39
|
62.766,00
|
SU
|
|
|
|
|
|
|
-273.179,86
1996/1997:
|
|
Vorweg
Gew.anteil
|
|
Gewinn
HB
|
+/-
|
Gewinn
StB
|
Sonder-BA
Sonder-BE
|
Gewinn
lt.
BE
|
L.G.
|
242.154,44
-414.537,18
|
45%
|
-172.382,74
|
3.098,16
|
-169.284,58
|
-445.404,01
16.725,00
|
-597.963,59
|
L.E.
|
54.760,27
-414.537,18
|
45%
|
-359.776,91
|
3.098,16
|
-356.678,75
|
-84.943,18
7.425,00
|
-434.196,93
|
T.B.
|
0,00
-92.119,37
|
10%
|
-92.119,37
|
688,48
|
-91.430,89
|
-6.707,30
0,00
|
-98.138,19
|
GmbH
|
|
0%
|
|
|
|
-1.556.418,33
1.624.440,33
|
68.022,00
|
SU
|
|
|
|
|
|
|
-1.062.276,71
1997/1998:
|
|
Vorweg
Gew.anteil
|
|
Gewinn
HB
|
+/-
|
Gewinn
StB
|
Sonder-BA
Sonder-BE
|
Gewinn
lt.
BE
|
L.G.
|
220.470,44
-284.615,87
|
45%
|
-64.145,87
|
-17.568,45
|
-81.714,32
|
-423.003,57
16.725,00
|
-487.992,89
|
L.E.
|
55.482,50
-284.615,87
|
45%
|
-229.133,37
|
-17.568,45
|
-246.701,82
|
-91.003,57
7.425,00
|
-330.280,39
|
T.B.
|
0,00
-63.247,97
|
10%
|
-63.247,97
|
-3.904,10
|
-67.152,07
|
-7.893,56
0,00
|
-75.045,63
|
GmbH
|
|
0%
|
|
|
|
-1.442.958,19
1.519.833,19
|
76.875,00
|
SU
|
|
|
|
|
|
|
-816.443,91
1998/1999:
|
|
Vorweg
Gew.anteil
|
|
Gewinn
HB
|
+/-
|
Gewinn
StB
|
Sonder-BA
Sonder-BE
|
Gewinn
lt.
BE
|
L.G.
|
260.979,17
402.860,17
|
45%
|
663.839,34
|
-44.533,35
|
619.305,99
|
-445.295,15
16.725,00
|
190.735,84
|
L.E.
|
52.562,50
402.860,17
|
45%
|
455.422,67
|
-44.533,35
|
410.889,32
|
-83.213,32
7.425,00
|
335.101,00
|
T.B.
|
0,00
89.524,48
|
10%
|
89.524,48
|
-9.896,30
|
79.628,18
|
-6.811,29
0,00
|
-72.816,89
|
GmbH
|
|
0%
|
|
|
|
-1.117.346,66
1.192.066,66
|
74.720,00
|
SU
|
|
|
|
|
|
|
673.373,73
1999/2000:
|
|
Vorweg
Gew.anteil
|
|
Gewinn
HB
|
+/-
|
Gewinn
StB
|
Sonder-BA
Sonder-BE
|
Gewinn
lt.
BE
|
L.G.
|
296.415,83
483.970,29
|
45%
|
735.386,12
|
-611,55
|
734.774,57
|
-424.765,82
15.331,25
|
325.340,00
|
L.E.
|
52.562,50
438.970,29
|
45%
|
491.532,79
|
-611,55
|
490.921,24
|
-92.765,82
6.806,25
|
404.961,67
|
T.B.
|
0,00
97.548,95
|
10%
|
97.548,95
|
-135,90
|
97.413,05
|
-8.934,08
0,00
|
88.478,97
|
GmbH
|
|
0%
|
|
|
|
-1.166.922,23
1.234.383,23
|
67.461,00
|
SU
|
|
|
|
|
|
|
886.241,64
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensMängelbehebungDarlehenszinsenBetriebsausgabenZinsenZugehörigkeit zum BetriebsvermögenFiktive AnschaffungskostenAbsetzung für AbnutzungSachwertErtragswertBewertungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-I/02
- Stammnummer
- 25599
- Gültig
- 22.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF