Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1289-L/02
Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1289-L/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1997 bis 2000 vom 16. Oktober 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben..
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt als Einzelunternehmer einen Bau- und
Möbeltischlereibetrieb in L. Der Gewinn wird gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt.
Im Zuge einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung
wurde vom Betriebsprüfer festgestellt, dass
im
Februar 1997 bei der Bank RT ein
Darlehensvertrag
über einen Betrag
von 2,500.000,- S abgeschlossen und in der Folge der Darlehensbetrag auf
ein bei der Bank RT bereits bestehendes Kreditkonto überwiesen
wurde,
sich
dadurch per 24. Februar 1997 auf diesem Kreditkonto ein
Habensaldo von
ca. 1,8 S Mio. ergeben hat,
mit
Valutadatum 27. Februar 1997 von diesem Kreditkonto
Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Volkskreditbank im Ausmaß von
S 2,8 Mio. abgedeckt und darüber hinaus ein Betrag
von 1,643.633,- S als
Privatentnahme entnommen wurde,
durch
diese Überweisungen der bestehende Kreditrahmen
von 2,5 S Mio. erneut ausgeschöpft wurde und der Saldo des
Kreditkontos per 27. Februar 1997 einen
negativen Stand in Höhe
von 2,234.277,- S aufwies und
die
Privatentnahme zum Zweck der Abdeckung einer bestehenden Schuld, die aus der
Anschaffung eines Einfamilienhauses vor
1997 resultierte, getätigt wurde.
Nach
Ansicht des Prüfers sei die Zugehörigkeit von Verbindlichkeiten zum
Betriebsvermögen ebenso zu beurteilen wie die Zugehörigkeit anderer
Wirtschaftsgüter. Verbindlichkeiten würden demnach nur dann zum
notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn sie geeignet sind dem
Betrieb zu dienen und ihm auch tatsächlich dienen würden. Ob dies der
Fall ist oder nicht, ergebe eine Prüfung der Mittelverwendung. Ist folglich
eine private Verwendung von Darlehens- oder Kreditmittel nachvollziehbar, so
wäre das Vorliegen einer Privatschuld anzunehmen, insbesondere wenn ein
zeitlicher Zusammenhang zwischen Privataufwand und Aufnahme einer
Verbindlichkeit bestehe.
Im vorliegenden Fall sei ein solcher zeitlicher
Zusammenhang zwischen Darlehenszuzählung (und darauffolgender
Überweisung auf das Kreditkonto) und Entnahme mit anschließender
Kreditabdeckung offensichtlich, da beide Vorgänge innerhalb weniger Tage
gelegen wären. Verwendet worden sei der entnommene Betrag
von 1,643.633,- S zur Abdeckung einer bestehenden privaten Schuld,
deren Entstehen aus der Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter
resultiere.
Das Fremdkapital in Höhe von 1,643.333,- S
stelle daher nicht notwendiges Betriebsvermögen dar. Die darauf entfallenen
Zinsen und Spesen seien folglich Aufwendungen der Privatsphäre und nicht
Betriebsausgaben und zwar in folgender Höhe:
[Grafik]
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des
Betriebsprüfers, nahm das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1997 bis 2000 wieder auf und führte mit
Bescheiden jeweils vom
16. Oktober 2001 eine Veranlagung im Sinne der
Prüferfeststellungen durch.
In den Arbeitsunterlagen des Betriebsprüfers befindet
sich ein Kontoauszug der Bank RT, worin ein alter Kontostand in Höhe
von 2,211.525,72 S (Habensaldo), sowie nach Abzug oben genannter
Überweisungen (einschließlich der Privatentnahme
von 1,643.633,- S) ein Kontostand per 27. Februar 1997 in
Höhe von 2,234.277,28 S (Sollsaldo) ausgewiesen
wird.
Die gegen diese Bescheide eingebrachte
Berufung vom 16. November 2001
wird folgendermaßen begründet:
Einem Steuerpflichtigen würde es freistehen, ob er
seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital finanziere. Nach Ansicht des VwGH
(Erk. 19.9.1990, 89/13/0112) würden Betriebsschulden nur dann vorliegen,
wenn Schulden ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die
den Betrieb betreffen. Untersuchungen darüber, ob betriebsbedingte Schulden
in einer bestimmten Höhe ihren betrieblichen Charakter verlieren, weil
während des Bestandes der Schuld Privataufwendungen durch den
Steuerpflichtigen vorgenommen wurden, wären grundsätzlich nicht
anzustellen, denn mittelbare, durch in die Privatsphäre des
Steuerpflichtigen fallende Aufwendungen ausgelöste Auswirkungen hätten
auf die Höhe der zu betrieblichen Zwecken aufgenommenen Schuld ohne Folgen
zu bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung stehe es der
Abgabenbehörde nicht zu, Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit
eines Aufwandes zu prüfen, um nach dem Ergebnis dieser Prüfung die
Betriebsausgabeneigenschaft eines bestimmten Aufwandes zu beurteilen. Das selbe
gelte für die Wahl der Finanzierungsart eines Betriebes. Der
Steuerpflichtige sei nicht gehalten, Betriebsschulden mit ihm zur Verfügung
stehenden außerbetrieblichen Finanzierungsquellen abzudecken oder dem
Betrieb Mittel erst nach Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten zu
außerbetrieblichen Zwecken zu entnehmen.
Der im Februar 1997 abgeschlossene Darlehensvertrag habe
der Finanzierung von betrieblich veranlassten Aufwand gedient. Dass betriebliche
Eigenmittel für die Privatsphäre verwendet werden können, auch
wenn deshalb betriebliche Aufwendungen fremd finanziert werden müssen,
entspreche der herrschenden Rechtsprechung.
Die am 27. Februar 1997 vorgenommene
Privatentnahme stehe in keinem Zusammenhang mit der Darlehensgewährung
für betriebliche Zwecke. Eine Reduzierung der Zinsen für den
Betriebsmittelkredit um Zinsen für die Privatentnahme sei daher nicht
gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Im
vorliegenden Berufungsfall soll die grundsätzlich anerkannte
Dispositionsfreiheit des Bw., seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital zu
finanzieren bzw. Entnahmen zu tätigen, nicht bestritten werden. Diese
Dispositionsfreiheit besteht aber nur in der Entscheidungsfreiheit, wie die
tatsächliche Finanzierung zu erfolgen hat und nicht darin, eine Schuld als
betrieblich oder privat zu behandeln.
Nach herrschender Rechtsprechung
(zB VwGH 22.2.2000, 94/14/0129) ist nämlich für die
Abzugsfähigkeit von Zinsen oder Spesen als Betriebsausgaben
ausschließlich die Verwendung der
Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar
gemacht wurden. Ob ein Kredit oder Darlehen eine betriebliche oder eine private
Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar
gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung der
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine
Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie
hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als
Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend
ist demnach der Schuldgrund. Nur dann,
wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die
den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein
Fremdmittelaufwand ist somit nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn
die Fremdmittel auch tatsächlich dem Betrieb dienen. Wenn Geldmittel
entnommen werden, obwohl bei saldierter
Betrachtung der Bankkonten kein
Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden ist, entstehen durch die
Entnahme keine betrieblichen Schulden.
Die Entnahmen stehen in einem
Veranlassungszusammenhang mit dem
Ansteigen der Fremdmittel (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051; 27.1.1998, 94/14/0017).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Überlegungen
ist zunächst die wesentliche Frage nach dem
Verwendungszweck der aufgenommenen
Mittel zu beantworten.
Im vorliegenden Berufungsfall ist unbestritten, dass ein
vom Bw. aufgenommenes Darlehen in Höhe von 2,500.000,- S auf ein
bestehendes Kreditkonto zugewiesen und in der Folge von diesem Konto ein Betrag
von 1,643.633,- S als Privatentnahme zum Zwecke der Abdeckung einer
privaten Schuld entnommen wurde. Ebenfalls außer Streit steht der
nach der Privatentnahme entstandene
negative Kontostand in Höhe
von 2,234.277,- S.
Der Bw. vertritt nun die Auffassung, dass die Kreditzinsen
deswegen als Betriebsausgaben anzuerkennen wären, weil die
Darlehensaufnahme ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgte
und in keinem Zusammenhang mit der privaten Entnahme stünde. Er sei
berechtigt, seinem Betrieb finanzielle Mittel zu entnehmen, ohne dass deswegen
der Betriebsausgabencharakter von Schuldzinsen verloren gehe. Der Bw.
übersieht dabei aber, dass - wie eingangs erwähnt -
Betriebsausgaben nur solche Aufwendungen sind, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Voraussetzung für eine Anerkennung von Schuldzinsen als
Betriebsausgaben ist stets, dass der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen
Sphäre zuzurechnen ist. Dies ist für jeden einzelnen Aufwand
gesondert zu prüfen (VwGH
16.11.1993, 89/14/0158). Die Mittelverwendung entscheidet über die
Zuordnung der Mittel, wobei ein enger
zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern
die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs rechtfertigt (VwGH 26.6.1984,
83/14/0204).
Per 24. Februar 1997 wurde der ebenfalls im
Februar aufgenommene Darlehensbetrag auf das betriebliche Kreditkonto
übertragen und nur drei Tage später erfolgte die strittige
Privatentnahme. Entgegen der Ansicht des Bw. rechtfertigt dieser enge Zeitrahmen
innerhalb diesem die Transaktionen durchgeführt wurden den Schluss, dass
Darlehensaufnahme und Abdeckung der Privatschuld in einem
ursächlichen Zusammenhang stehen.
Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass die Privatentnahme im
Ausmaß von rd. 1,6 S Mio.
ohne die Aufnahme eines Darlehens
von 2,5 S Mio. und Übertragung auf das besagte Kreditkonto
nicht möglich gewesen wäre, da
ansonsten der Kreditrahmen in Höhe
von 2,5 S Mio. eindeutig
überschritten worden wäre.
Von einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang
mit betrieblichen Vorgängen kann folglich nicht ausgegangen werden. Da die
durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel
größtenteils zur Abdeckung privat veranlasster Verbindlichkeiten
verwendet wurden, ist der Teil, welcher der privaten Lebensführung
zuzurechnen ist, nicht Betriebsschuld und die mit diesem Teil im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldzinsen keine
Betriebsausgaben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
25. März 2003
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1289-L/02
- Stammnummer
- 3949
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF