Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0277-F/04
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Privatentnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-F/04vom 22.11.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ursprüngliche Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 11. Juli 2003
zur Berufung betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2001 vor (auf die
diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen) und nahm die steuerliche
Vertretung des Bw. (unter Mitwirkung von Dr. E sen., der allein noch die
betroffenen Sachverhalte kenne) mit Schriftsatz vom 25. April 2007 (samt
Beilagen) erneut Stellung; dabei führte sie im Hinblick auf das
Jahr 1998 aus, dass die Aufbewahrungsfrist für die Belege und
Aufzeichnungen für das Jahr 1998 mit Ende 2005 abgelaufen sei;
die Unterlagen seien aus Platzmangel im Jahre 2006 entsorgt worden. Zudem
habe das Finanzamt im Jänner 2001 die Jahre 1996 bis 1998
geprüft. Der Zinsaufwand sei in voller Höhe anerkannt worden. Ein von
der gegenständlichen Wirtschaftstreuhandkanzlei erwirktes Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2004, 2002/15/0142),
veröffentlicht ua. in der SWK 2005, Seite 45, laute in etwa wie
folgt: "Der VwGH betont, dass die
Feststellung des Sachverhaltes in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde
ist. Der in § 119 verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und
der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht entspricht der Steuerpflichtige, wenn
er die ihm auferlegten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungsfristen erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte
erteilt. Läßt sich trotz all dieser Pflichten ein von der
Abgabenbehörde vermuteter abgaben rechtlicher relevanter Sachverhalt nicht
erweisen, so kann bei der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen
werden, dass ein solcher Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Als erwiesen
kann allerdings auch ein Sachverhalt gelten, der zwar nicht durch Beweismittel
untermauert wird, wohl aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes
gegenüber allen anderen Möglichkeiten die weitaus größere
Wahrscheinlichkeit hat. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Fremdmittel nicht
nur der Bezahlung der Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter eines von
mehreren Teilbetrieben dienen, sondern zum Teil auch den Wirtschaftsgütern
anderer Teilbetriebe zuzuordnen sind bzw. zur Finanzierung des laufenden
Aufwandes dienen. Damit wurde der Bescheid wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben". Die Anmerkung dazu laute in
der SWK wie folgt: "Der Sachverhalt
ist von der Abgabenbehörde genau zu ermitteln. Kann ein Sachverhalt nicht
nachgewiesen werden, dann kann er einem Steuerpflichtigen der seinen
Verpflichtungen nachgekommen ist, auch nicht mit einer Umkehr der Beweislast
(die Betriebsprüfung unterstellt einen ihr genehmen Sachverhalt und der
Steuerpflichtige soll beweisen, dass es nicht so war) unterschoben
werden". Zum betrieblichen Fremdkapital führte die
steuerliche Vertretung des Bw. in weiterer Folge aus, dass der Bw. zum Zeitpunkt
der Gründung seiner Zahnarztpraxis über praktisch kein Eigenkapital
verfügt habe. So habe er die erforderlichen Betriebsmittel und die
Investitionen mit Fremdkapital finanziert, welches ihm die Vb V, R, in Form von
zwei Kontokorrentkrediten zur Verfügung gestellt habe. Diese seien von der
Bank unter den Kontonummern RRR sowie ZZZ geführt worden. In der
Buchhaltung würden diese die Kontonummern 3010 und 3020 haben.
Die Finanzierung der Investitionen mittels Kontokorrentkrediten sei
keine unübliche Finanzierungsart, insbesondere in den Jahren der
Betriebsgründung und des Betriebsaufbaues, da vielfach die Höhe des
Kapitalbedarfes noch unbestimmt sei, insbesondere seien jedoch die
möglichen Tilgungsraten noch unbekannt. Bei konsequenter
Einzelobjektfinanzierung hätten bis 1999 bis zu 216 gesonderte
Kreditverhältnisse durchgeführt werden müssen. Die ersten
Kreditaufnahmen seien vermutlich im Jahre 1977 in geringerem Umfange
erfolgt; sie hätten ab dem Jahre 1979 bzw. 1980 stark zugenommen.
Hinsichtlich dieser beiden Kontokorrentkredite sei der älteste
vorhandene Schriftsatz mit 6. September 1995 datiert. Darin biete die
Vb V zur Regelung der Kontokorrentkredite zwei Abstattungskredite an
(Beilage 1). Von diesem Angebot habe der Bw. in der Weise Gebrauch gemacht,
dass im September 1995 ein Betrag von 1,200.000,00 S vom
Kontokorrentkonto RRR abgebucht (Konto Buchhaltung 3010) und das
Darlehenskonto XXX mit 1,200.000,00 S eröffnet worden sei (Konto
Buchhaltung 3110, keine Beilage). Im Februar 1997 sei vom gleichen
Konto RRR ein Betrag von 1,000.000,00 S abgebucht und das
Darlehenskonto YYY (Konto Buchhaltung 3120) eröffnet worden
(3 Beilagen). Die im Angebot vom 6. September 1995 angebotene Regelung
des Kontokorrentkontos ZZZ sei im Februar 1999 erfolgt. Vom
Konto ZZZ sei ein Betrag von 1,200.000,00 S abgebucht und das
Darlehenskonto SSS (Konto Buchhaltung 3130) eröffnet worden. Am
gleichen Tag sei ein weiterer Betrag von 1,200.000,00 S abgebucht und das
Darlehenskonto TTT angelegt worden (Konto Buchhaltung 3140). Die
Urkunden lägen als Beilagen Nr. 3 und Nr. 4 bei. Dem Ersuchen um
einen konkreten Nachweis, dass das gesamte betriebliche Fremdkapital mit der
Anschaffung von Anlagevermögen in Zusammenhang stehe bzw. wann diese
Fremdmittel und zu welchem Zwecke diese aufgenommen worden seien, könne nur
indirekt nachgekommen werden, da bis einschließlich 1998 keine Belege und
Aufzeichnungen mehr vorlägen. Zum Anlagevermögen legte die
steuerliche Vertretung des Bw. die
"Anlagen-Liste" für das
Geschäftsjahr 1999 vor und erklärte, dass dieser Liste entnommen
werden könne, dass die Anschaffungskosten des Betriebsgebäudes
2,222.866,24 S und die Anschaffungskosten für die noch in der
Anlagenliste 1999 enthaltenen Wirtschaftsgüter der Betriebs- und
Geschäftsausstattung 3,188.397,60 S, zusammen demnach
5,411.263,84 S, betragen hätten. Die Anlagen-Liste 1999
weise in der Position "Betriebs- und
Geschäftsausstattung" 89 Wirtschaftsgüter mit einem
Gesamtanschaffungswert von 3,188.397,60 S (231.709,89 €) aus. Der
fortlaufenden Nummerierung sei zu entnehmen, dass bis zum 1.
Jänner 1999 216 aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter
angeschafft worden seien, 127 davon seien bis zum 1. Jänner 1999
wieder ausgeschieden. Bei durchschnittlichen Anschaffungskosten eines der 89 im
Betriebsvermögen verbleibenden Wirtschaftsgüter von 35.834,69 S
(2.603,48 €) würde dies - gleiche durchschnittliche
Anschaffungskosten vorausgesetzt - weitere Investitionen in Höhe von
4,549.735,63 S (330.642,18 €) ergeben, zusammen
einschließlich Gebäude, ohne geringwertige Wirtschaftsgüter
9,960.999,47 S (Beilage 5). Als weitere Beilagen
(Beilage 5a) legte die steuerliche Vertretung des Bw. Fotokopien aus ihrem
Handakt der Steuererklärungen vor, aus denen die Anlagenzugänge ab
1985 (zehn Jahre vor dem ersten Prüfungsjahr) ersehen werden könnten.
Die Investitionen - ohne geringwertige Wirtschaftsgüter - würden sich
in den Jahren 1985 bis 1995 auf 2,813.033,00 S, in den
Wirtschaftsjahren 1996 bis 1998 auf 296.035,00 S, in den
Jahren 1999 bis 2001 auf 582.246,00 S und in den Jahren 2002 bis
2004 auf 40.993,00 € (564.070,00 S) belaufen. Alle Investitionen
seien über die beiden Kontokorrentkonti 3010 und 3020 finanziert
worden. Das im Jahr 1980 errichtete Betriebsgebäude sei zum
größeren Anteil ebenfalls über die Kontokorrentkonti finanziert
worden, zum geringeren Anteil - vermutlich ca. 1/4 - über ein
Bausparkassedarlehen. Von diesem Bausparkassedarlehen habe die Restschuld im
Jahre 1999 187.909,00 S betragen. Bei Annahme einer gleich gelagerten
Reduzierung der Bankfinanzierung würde in den beiden Kontokorrentkonti noch
eine Restschuld von 563.727,00 S verbleiben. Die steuerliche
Vertretung des Bw. sei davon überzeugt, hiermit nachgewiesen zu haben, dass
die Darlehenskonti 3110, 3120, 3130 und 3140 in der Anschaffung von
Anlagevermögen bzw. in der Finanzierung der Betriebsmittel
(Beilage 5b) begründet seien. Weiters legte die steuerliche
Vertretung des Bw. Auszüge der Buchhaltungskonti 100 (Betriebs- und
Geschäftsgebäude) sowie 400 (Betriebs- und Geschäftsausstattung)
der Jahre 1999 bis 2004 vor, denen die aktivierungspflichtigen
Investitionen der Jahre 1999 bis 2004 und deren Finanzierung entnommen
werden könne. Diese sei ausschließlich über das
Kontokorrentkonto ZZZ (Konto Buchhaltung 3020) erfolgt. Darin werde
ein weiterer Beweis für die eingangs dargelegte Finanzierungsart im
Unternehmen des Bw. gesehen (Beilagen 6). Betreffend
"Giro-(Kontokorrent) Entwicklung" legte
die steuerliche Vertretung des Bw. als Beilage 7 eine übersichtliche
Entwicklung der Kontokorrentkonti 3010 und 3020 für den Zeitraum
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2004 vor und erstatte dazu
folgende Erläuterung: Am 24. Februar 1999 sei der Saldo
des Kontos 3020 in zwei Darlehen zu je 1,200.000,00 S umgeschichtet
worden. Auf dem Konto 3020 sei somit eine kleine Gutschrift von
12.101,00 S entstanden. In der Kolonne mit der Bezeichnung
"Differenz" seien die
Veränderungen der beiden Kreditstände gegenüber dem Stand des
Vorjahres ausgewiesen. In der Kolonne mit der Bezeichnung
"Investitionen" seien die Beträge
enthalten, die in den jeweiligen Jahren für Neuanschaffungen im Bereich der
Betriebs- und Geschäftsausstattung bezahlt worden seien. Diese Zahlen
würden im Detail den Beilagen 6 entnommen werden können. Aus
diesen Beilagen sei auch zu ersehen, dass die Bezahlung jeweils zu Lasten des
Kontos 3020 erfolgt sei. Im Jahr 1999 sei die Restschuld des Darlehens
der Bausparkasse W wegen des zu hohen Zinssatzes auf das
Kontokorrentkonto 3020 umgeschuldet worden. Die Kolonne
"Saldo" zeige pro Jahr die Differenz
zwischen der Veränderung der Kontokorrentkonti abzüglich der in dieser
Differenz enthaltenen Beträge, die für Investitionen aufgewendet
worden seien, an. Im ersten Jahr 1999 errechne sich so eine nicht durch
Investitionen bedingte Schuldzunahme von 360.498,00 S. Im Jahre 2000
habe sich die Schuldzunahme auf 100.995,00 S belaufen, die Investitionen
hätten 329.482,00 S betragen, sodass ein Betrag von 228.487,00 S
wieder abgedeckt worden sei. So sei per Ende 2000 ein Schuldzuwachs von
132.011,00 S verblieben. Die Berechnung in den Jahren 2000 bis 2004
sei nach diesem Schema fortgeführt worden. Dazu sei noch
festzuhalten, dass die Darlehenstilgungen der Konti 3110, 3120 und 3140
nicht in die Berechnung einbezogen worden seien. Das Darlehen 3130 sei
endfällig. Die Schuldzunahme auf den beiden Kontokorrentkrediten
bedeute keinesfalls, dass diese allein durch zu hohe Privatentnahmen verursacht
sei. Sie könne und werde ebenso aus der Finanzierung eines möglich
höheren Warenbestandes (zB Zahngold), höherer Kundenforderungen,
geringerer Lieferanten- oder sonstiger Verbindlichkeiten ua. verursacht sein. Da
die Gewinnermittlung nicht durch Bilanzierung, sondern als
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt sei, sei das Verhältnis nicht
nachweisbar. Hinsichtlich
"Giro-(Kontokorrent) Privatanteil
Zinsen" wird Folgendes ausgeführt: Der jeweilige
Jahressaldo-Mittelwert aus der Beilage 7 könne eine Berechnungsbasis
für den durch Privatentnahmen veranlassten, anteiligen Zinsaufwand sein.
Bei Zugrundelegung eines Jahres-Mittelwertes würde dies für 1999 eine
Berechnungsbasis von 180.249,00 S, für 2000 246.255,00 S
(360.498,00 S + 132.011,00 S : 2), für 2001 287.859,00 S
(132.011,00 S + 443.707,00 S : 2), für 2002
23.850,00 €, für 2003 22.445,00 € und für 2004
31.580,00 € ergeben. Auf Basis einer Verhältnisrechnung
Investitionen zu Saldo würde der durch Privatentnahmen verursachte
Zinsaufwand 1999 (Investitionen 238.329,00 S zu Saldo
Jahres-Mittelwert 180.249,00 S)
ca. 43%der den Konten 3010
und 3020 angelasteten Zinsen von 45.060,90 S abzüglich des
Zinsanteiles für 2,400.000,00 S, die am 24. Februar 1999 in
Darlehen für in den Vorjahren getätigte Investitionen umgeschichtet
worden seien, betragen. Dies seien ca. 18.000,00 S (5% von
2,400.000,00 S x 54 Tage : 360 Tage). 43% von 27.060,90 S
ergebe einen Betrag von 11.636,00 S. Für das Jahr 2000
sei ein privater Anteil von ca. 30% (567.811,00 S zu
246.255,00 S) errechnet worden. 30% von 42.178,00 S ergebe den Betrag
von 12.653,00 S. Für das Jahr 2001 betrage der private
Anteil ca. 27% (770.155,00 S zu 287.859,00 S) vom Zinsaufwand
109.569,00 S, das ergebe 29.584,00 S. Nach gleicher
Berechnungsart würde sich für das Jahr 2002 ein privater
Zinsanteil von 26% von 8.299,00 €, das seien 2.158,00 €,
für das Jahr 2003 21% von 8.332,00 €, das seien
1.750,00 € und für das Jahr 2004 25% von
9.608,00 €, das seien 2.402,00 €. Zur
"Entwicklung Darlehenskonti"
erklärte die steuerliche Vertretung des Bw. wie folgt: Wie bereits
zum betrieblichen Fremdkapital dargelegt, seien die vier betrieblichen
Darlehenskonti nicht durch die Aufnahme neuer Fremdmittel, sondern
ausschließlich durch Abtrennung von den zwei betrieblichen
Kontokorrentkonti entstanden. Das Darlehen auf Konto 3110 sei (vermutlich
im September 1995) in Höhe von 1,200.000,00 S vom
Girokonto 3010, das Darlehen auf Konto 3120 in Höhe von
1,000.000,00 S im Februar 1997 vom gleichen Konto übertragen
worden. Im Februar 1999 seien vom Kontokorrentkonto 3020 je
1,200.000,00 S auf die Darlehenskonti 3130 und 3140 übertragen
worden. Der Schuldstand auf den beiden Kontokorrentkonti habe sich daher
entsprechend vermindert. Der Darlehensstand des Kontos 3110 habe am 1.
Jänner 1999 981.508,00 S (71.329,00 €) und am 31.
Dezember 2004 41.610,00 € betragen, die Tilgung demnach
29.719,00 €. Der Darlehensstand des Kontos 3120 habe am 1.
Jänner 1999 918.613,00 S (66.758,00 €) und am 31.
Dezember 2004 44.447,00 € betragen, die Tilgung demnach
22.311,00 €. Der Darlehensstand des Kontos 3130 habe am 24.
Februar 1999 1,200.000,00 S (87.207,00 €) betragen. Dieses
Darlehen sei als endfälliges Darlehen vereinbart worden, es sei am 5.
Februar 2007 zur Gänze getilgt worden. Der Darlehensstand des
Kontos 3140 habe am 24. Februar 1999 1,200.000,00 S
(87.207,00 €) und am 31. Dezember 2004 50.436,00 €
betragen. Getilgt sei demnach ein Betrag von 36.771,00 € worden. In
den Prüfungsjahren 1999 bis 2004 hätten die
Darlehensrückzahlung insgesamt 1,221.928,00 S (88.801,00 €)
betragen, wogegen die Kontokorrentkredite unter Berücksichtigung der
getätigten Investitionen von insgesamt 1,334.231,0 S
(96.962,00 €) um nur 464.052,00 S (33.724,00 €)
angewachsen seien. Bei Erweiterung der Beilage 7 mit einem Abzug der
Darlehensrückzahlungen würde kein einziger Euro für eine durch
Privatentnahmen entstandene Erhöhung des Kontokorrentstandes verbleiben.
Zu den Zinsaufwendungen: Die Stellungnahme zur Frage bezüglich des betriebsbedingten
Zinsaufwandes basiere darauf, dass die vier Darlehenskonti in der Finanzierung
von Anlagevermögen begründet seien. Dies sei auch von der
Finanzbehörde bei der Schlussbesprechung der Prüfungsjahre 1999
bis 2001 anerkannt worden, ebenso wie bei der Betriebsprüfung der
Jahre 1996 bis 1998.
|
Zinsaufwand
1999:
Konto 3100
(Bausparkasse)
Konto 3110 (Darlehen
VB)
Konto 3120 (Darlehen
VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
|
8.052,42 S
49.255,00 S
47.631,00 S
24.671,25 S
23.422,92 S
153.032,59 S
|
Zinsaufwand
2000:
Konto 3110 (Darlehen
VB)
Konto 3120 (Darlehen
VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
|
58.262,00 S
58.848,00 S
47.881,00 S
44.205,00 S
211.196,00 S
|
Zinsaufwand
2001:
Konto 3110 (Darlehen VB in BH
auf Privat gebucht)
Konto 3120
(Darlehen VB in BH auf Privat
gebucht)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
|
59.206,00 S
58.848,00 S
56.552,63 S
46.906,52 S
221.513,15 S
|
Zinsaufwand
2002:
Konto 3110 (Darlehen
VB)
Konto 3120 (Darlehen
VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
|
3.911,27 €
3.957,70 €
2.704,60 €
2.050,67 €
12.624,24 €
|
Zinsaufwand
2003:
Konto 3110 (Darlehen
VB)
Konto 3120 (Darlehen
VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
|
3.732,70 €
3.856,80 €
1.424,91 €
981,27 €
9.995,68 €
|
Zinsaufwand
2004:
Konto 3110 (Darlehen
VB)
Konto 3120 (Darlehen
VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
|
3.264,69 €
3.471,93 €
1.253,01 €
700,40 €
8.690,03 €
Zum Thema
"Positive Geldmitteltöpfe
(Kontokorrentkonti)" führte die steuerliche Vertretung des Bw.
Folgendes aus: Bei Anwendung der These
"Zwangstilgung" und der Formel des
Betriebsprüfers gebe es spätestens Ende März 1999 keine
negativen Banksaldi mehr, daher auch keine Passivposten bei der Ermittlung
"positiver Geldmitteltöpfe". Diese
würden demnach ab April 1999 nur positiv sein, da der Cash-Flow immer
höher als die Entnahmen gewesen sei. Anzumerken sei noch, dass die
Zwangstilgung den gesamten Komplex "positive
Geldmitteltöpfe" ad absurdum führen würde. Wie aus den
beiliegenden Konten 3010 und 3020 für die Jahre 1999 bis 2004
(6 Beilagen) zu ersehen sei, würden die Kontokorrentkonti zumindest in
den Jahren 1999 und 2000 trotz der Belastungen für die getätigten
Investitionen immer wieder aktive Saldi ausweisen. Die Aufzeichnungen in der
Buchhaltung seien automatisiert als Sammelbuchungen erfolgt. Eine
tagtägliche Berechnung der
"Geldmitteltöpfe" unter
Berücksichtigung der Investitionen würde einen unzumutbaren Zeit- und
Kostenaufwand erfordern. Die Kommentatoren Pircher/Pülzl würden zu der
in den VwGH-Erkenntnissen vom 27. Jänner 1988, 94/14/0017, bzw. vom
10. September 1998, 93/15/0051, ins Spiel gebrachten saldierten
Betrachtungsweise ua. wie folgt Stellung nehmen:
"Das Girokonto des Freiberuflers ist
nicht deshalb negativ, weil er Privatentnahmen tätigt, sondern weil zum
überwiegenden Teil halbfertige Arbeiten und Forderungen finanziert werden,
wobei dieser Schuldenaufbau sehr wohl betrieblich veranlasst ist." sowie "Wenn der VwGH in
Übereinstimmung mit der betriebswirtschaftlichen Lehre vermeint, dass eine
Zuordnung der Schulden des kurzfristigen Bereichs nicht möglich sei, so
muss er konsequenter Weise all jene Bilanzpositionen in die
Saldierungsgröße aufnehmen, welche ursächlich im Zusammenhang
mit den Geldkonten stehen. An Stelle einer reinen Geldmittelbetrachtung ist als
logische Größe einer saldierten Betrachtungsweise deshalb das Working
Capital heranzuziehen. Als Working Capital gilt die Differenz von
Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten." Diese
Ermittlungsvorgänge seien für einen Freiberufler, der ja keine
Bilanzen erstellen würde, nicht nur unzumutbar, sondern gänzlich
unmöglich. Man beschränke sich daher in der Forderung nach der
steuerlichen Absatzfähigkeit der Kontokorrentzinsen (Konti 3010 und
3020) auf den anteiligen Zinsaufwand, der auf die Finanzierung der
getätigten Investitionen entfalle. Oben sei eine konsequente und
praktikable Berechnung vorgenommen worden. Demnach würde sich
für das Jahr 1999 ein Betrag von 33.425,00 S
(2.429,00 €), für das Jahr 2000 ein Betrag von
29.525,00 S (2.146,00 €), für das Jahr 2001 ein Betrag
von 79.985,00 S (5.813 €), für das Jahr 2002 ein Betrag
von 6.141,00 €, für das Jahr 2003 ein Betrag von
6.582,00 € und für das Jahr 2004 ein Betrag von
7.206,00 € ergeben. Zum Vorbringen des UFS vom
6. März 2007, wonach für den Fall eines saldiert negativen
Geldmittelbestandes auch von der Nichtabzugsfähigkeit von
entnahmebedingten Fremdmittelzinsen
unabhängig von einem zeitlich und betragsmäßig engen
Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme bzw. -erweiterung und Entnahme auszugehen
sei, sei zu sagen, dass dieses Vorbringen im gegenständlichen Falle ohne
konkrete Auswirkung sei, da ja sowohl die betrieblich bedingten
Fremdmittelzinsen als auch die entnahmebedingten Fremdmittelzinsen direkt zu
einer Krediterweiterung innerhalb des Kreditrahmens führten. Zur
obgenannten Stellungnahme des Teamleiters führte die steuerliche Vertretung
des Bw. Folgendes aus: In dieser Stellungnahme heiße es in
Absatz 1: "Auch Dr.
K schreibt, dass ein "negatives
Ergebnis" der Saldierung der Geldmittelkonten (sinngemäß
ergänzt) die unwiderlegbare Vermutung der privaten Verwendung nach sich
zieht". Der Verfasser der Stellungnahme unterschlage dabei allerdings die
wesentlichen Passagen aus dem Schreiben des UFS an die Fachexpertin vom
16. März 2007, nämlich:
"als er der entnahmebedingten
Fremdmittelfinanzierung die betriebliche Veranlassung nur solange unterstellt,
als die Saldierung der Geldmittel ein positives Ergebnis liefert, während
ein negatives Ergebnis die (unwiderlegbare) Vermutung der privaten Verwendung
nach sich zieht". Eine betrieblich bedingte Fremdmittelfinanzierung
(für Investitionen) sei nicht inkludiert. Sie könne auch nicht
vermutet werden, sondern sei Tatsache. Die Behauptung, dass im
Prüfungszeitraum nicht eine einzige Darlehensschuld begründet oder
erhöht worden sei, sei richtig und zweifelsfrei nachgewiesen. Unrichtig
sei, dass im Prüfungszeitraum neue sFr-Darlehen aufgenommen worden seien.
Wie mehrfach während der Betriebsprüfung und Schlussbesprechung
belegmäßig dargelegt worden sei, sei im Februar 1999 die
Umschuldung eines Kontokorrentkredites in zwei sFr-Darlehen erfolgt. Das
wiederum zitierte angebliche Schreiben vom 21. Mai 2003 gebe es nicht,
zumindest sei dieses dem Parteienvertreter nicht zugestellt worden. Laut
Stellungnahme des Finanzamtes seien "die
Zinsen durch Entnahmen ab 1998 bedingt". Diese Aussage sei völlig
falsch. Sie werde auch zum ersten Mal gemacht und dies ohne dass deren Verfasser
die geringsten Kenntnisse von der Höhe der Privatentnahmen 1998 habe.
Der Bw. habe im Jahr 1998 einen Jahresgewinn von 3,558.917,93 S bzw.
einen Cash-Flow von 3,893.874,80 S erzielt. Die gesamten
Bankverbindlichkeiten hätten zum 31. Dezember 1998 4,191.640,00 S
betragen. Würden die Zinsen durch Entnahmen ab 1998 bedingt sein, dann
hätten diese Entnahmen im Jahr 1998 8,085.514,80 S betragen
müssen, also ein ganz und gar unmöglicher Betrag. Die
Entnahmen 1998 hätten sich in Höhe der durchschnittlichen
Entnahmen der Folgejahre bewegt. Es werde daher ersucht, den Verfasser der
Stellungnahme anzuhalten, den Nachweis für diese Aussage zu bringen. Dies
betreffe insbesondere das Jahr 1998, da ab dem Jahr 1999 die
Entwicklung der Fremdmittel offen liege. Es werde dazu noch auf die bereits im
Jahre 1995 und 1997 mit der Vb V geführten Finanzierungsgespräche
verwiesen (Beilagen 1 und 2). Dem zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993, 89/14/0158, liege ein
anderer Sachverhalt zugrunde als im Falle des Bw. In diesem Beschwerdefall sei
eine eindeutige Zuordnung von Kreditmitteln zur Finanzierung der privaten
Lebensführung möglich gewesen, sodass auch die entsprechenden
Kreditzinsen der privaten Lebensführung zuzuordnen gewesen seien. Dieser
Sachverhalt sei im Beschwerdefall unbestritten gewesen. Der
Betriebsprüfer habe im Schriftsatz vom 23. April 2003 aus einer
"vereinfachten Berechnung" heraus
nachzuweisen versucht, dass im Unternehmen des Bw. kein positives Eigenkapital
vorhanden gewesen sei, das entnommen hätte werden können. Der Bw. habe
nie im Betriebsvermögen gebundenes Eigenkapital, sondern jeweils nur den
jährlichen Eigenkapitalzuwachs (Gewinn) entnommen.
1. Jänner 1999:
Aktiva: 1,399.429,00 S
Passiva: - 4,379.549,00 S ergäbe
2,980.120,00 S
31.
Dezember 2001:
Aktiva:
1,141.309,00 S Passiva: - 4,562.401,00 S ergäbe
3,421,092,00 S.
Für den Prüfer bestehe das Betriebsvermögen
offensichtlich ausschließlich aus dem Restbuchwert des beweglichen
Anlagevermögens und den Bankverbindlichkeiten. Bei Ansatz der immateriellen
Vermögensgegenstände (Patientenstock), des Betriebsgrundstückes,
des Betriebsgebäudes, der nicht abrechenbaren Leistungen, der
Honorarforderungen, der sonstigen Vermögensgegenstände auf der
Aktivseite und der Lieferantenverbindlichkeiten bzw. der sonstigen
Verbindlichkeiten auf der Passivseite würde sich weder eine
buchmäßige noch eine tatsächliche Überschuldung ergeben. Es
sei zweifellos ein positives Eigenkapital "zur
Verfügung" gestanden und es sei dem Betrieb jährlich in Form
hoher Gewinne immer wieder zugeflossen. Die Aussage, was der VwGH
gewollt hätte, wolle nicht kommentiert werden. Zur Stellungnahme
zur Berufung, insbesondere zum Punkt "Gewinne
und Entnahmen 1999 bis 2001" sei zu sagen, dass für eine
Berechnung der im betreffenden Jahr verfügbaren Barmittel nicht der Gewinn,
sondern der Cash-Flow heranzuziehen sei. Dieser habe im Jahre 1999
4,052.280,00 S, im Jahre 2000 4,459.480,00 S und im
Jahre 2001 3,637.370,00 S betragen. Die von der Finanzbehörde auf
100.000,00 S gerundeten Entnahmebeträge seien so nicht
überprüfbar; das Finanzamt werde um entsprechende Vorlage dieser
Berechnungen ersucht. Bei Zutreffen der vom Finanzamt gerundeten
Entnahmebeträge von 4,100.000,00 S im Jahre 1999, von
4,000.000,00 S im Jahre 2000 und von 3,700.000,00 S im
Jahre 2001 würden diese Entnahmen in den drei Jahren um insgesamt
349.130,00 S niedriger sein als der erzielte Cash-Flow. Die Ansicht der
Betriebsprüfung, die Zinsen seien
"großteils" durch Entnahmen
bedingt, sei somit eine irrige Annahme und sei eindeutig widerlegt. Die
nachstehenden Aussagen des Finanzamtes seien an Unstimmigkeit und Unlogik kaum
zu überbieten. Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen
stelle der Betriebsprüfer während des Prüfungsverfahrens die
These auf, dass der Jahresgewinn (sogar jener des
Vorprüfungsjahres 1998) nach Abzug
"angemessener Entnahmen" von
jährlich 1,500.000,00 S zwingend und zur Gänze zur Tilgung der
Bankverbindlichkeiten verwendet werden müsse. So habe dieser für das
Jahr 1999 noch einen steuerrechtlich anzuerkennenden Zinsaufwand von
40.909,00 S, für die Jahre 2000 und 2001 0,00 S errechnet.
Bei der Schlussbesprechung am 9. April 2003 sei das Finanzamt von
dieser These abgegangen und habe die steuerliche Absetzbarkeit der Zinsen
für die Bankdarlehen in voller Höhe anerkannt, ebenfalls die
Absetzbarkeit der Grundbuchseintragungsgebühren hiefür. Der
Zinsaufwand für das Bausparkassedarlehen sei einvernehmlich ausgeschieden
worden, da dieses Darlehen im Jahr 1999 umgeschuldet worden sei und die
Zinsbelastung auf einem Kontokorrentkonto erfolgt sei. Hinsichtlich der
Kontokorrentkontozinsen sei vereinbart worden, dass ein möglicher, durch
Privatentnahmen entstandener Zinsaufwand noch abgeklärt werden solle
(Beweis: Niederschrift über die Schlussbesprechung). Mit keinem einzigen
Wort sei von positiven Geldtöpfen gesprochen worden. Bereits am
11. April 2003 sei an das Finanzamt ein Schreiben der steuerlichen
Vertretung des Bw. zu den bei der Schlussbesprechung offen gebliebenen
Prüfungsfragen, ausgenommen der Frage eines möglichen Privatanteiles
betreffend die Kontokorrentzinsen (dieser sei noch zu erheben und in einer
fortgesetzten Betriebsprüfung zu besprechen gewesen), ergangen. Am
23. April 2003 habe die steuerliche Vertretung des Bw. eine
Faxmitteilung "Feststellung zu den
Zinsaufwendungen" erhalten, welche eine
"vereinfachte Berechnung" des
Eigenkapitales zum Inhalt habe und neuerlich die These der Zwangstilgung mit dem
Wortlaut: "Die Entnahmen, die das Ausmaß
der angemessenen persönlichen Entnahmen überschreiten, können
daher nicht dazu führen, dass hiefür Zinsaufwendungen steuerlich
berücksichtigt werden (aus der dadurch resultierenden Nichtabdeckung von
Fremdmittelkonten, in der Höhe der überhöhten Entnahmen)".
Mit keinem einzigen Wort sei nach der Verursachung der Darlehenskonti gefragt
worden. Am 25. April 2003 habe die steuerliche Vertretung des Bw. bei
einer telefonischen Anfrage zum Inhalt der Faxmitteilung die Antwort erhalten,
das Versagen der steuerlichen Absetzbarkeit des Zinsaufwandes sei
unverhandelbar; dies sei mit dem Leiter der Amtsbetriebsprüfung und der
Fachbereichsleiterin abgesprochen worden. Es sei dann am
29. April 2003 doch noch zu einer Besprechung mit dem Leiter der
Amtsbetriebsprüfung, der Fachbereichsleiterin, dem Gruppenleiter und dem
Prüfer gekommen, bei welcher diese einhellig auf der
"Unverhandelbarkeit" beharrt
hätten. Die Darlehen würden zwar weiterhin Betriebsvermögen
darstellen, die Zinsen seien jedoch steuerlich nicht absetzbar. Mit Schreiben
vom 5. Mai 2003 sei um Übermittlung der Berechnung der nicht
absetzbaren Zinsen ersucht worden; daraufhin habe die steuerliche Vertretung des
Bw. am 21. Mai 2003 per E-Mail diese Berechnung (zwei Seiten)
erhalten. Auch diese Berechnung sei unverändert nach der Formel des
Betriebsprüfers erfolgt. Dieses E-Mail enthalte keine Fragen nach
Entstehungszeit, Entstehungsgrund oder Höhe der Kreditaufnahmen. Das
mehrmals zitierte Schreiben vom 21. Mai 2003, worin die steuerliche
Vertretung des Bw. ausdrücklich dazu eingeladen worden sei, nachzuweisen,
dass die Kreditaufnahme mit der Anschaffung von Anlagevermögen im
Zusammenhang stehe, existiere nicht bzw. sei der steuerlichen Vertretung nicht
zugestellt worden. Die Fachbereichsleiterin schränke die
"Unverhandelbarkeit" plötzlich auf
den Rechtsstandpunkt der Behörde ein. Dazu sei Folgendes zu sagen:
Die Rechtsfindung bzw. Rechtssprechung basiere auf zwei Faktoren,
nämlich dem Sachverhalt und den darauf anzuwendenden gesetzlichen
Bestimmungen (laut Fachbereichsleiterin Rechtsstandpunkt der Behörde). Wenn
also dieser Rechtsstandpunkt nicht verhandelbar sei, würde logischerweise
nur der Sachverhalt "verhandelbar"
bleiben. Ein Sachverhalt sei aber entweder so oder so, nie aber verhandelbar.
Aus dem Rechtsstandpunkt der Zwangstilgung ergebe sich die logische Folgerung,
dass der Grund für eine Kreditaufnahme - betriebliche oder private
Verursachung - völlig bedeutungslos sei. Sei die Kreditaufnahme betrieblich
bedingt, führe die Zwangstilgung genau so zur Nichtabsetzbarkeit der
Zinsen, wie dies bei einer privatbedingten Kreditaufnahme wäre. Es sei
falsch, dass der Pflichtige bei der Schlussbesprechung
"noch einmal" die Möglichkeit
eingeräumt erhalten habe, die Höhe der angemessenen Privatentnahmen zu
begründen. Diese seien vom Prüfer einseitig festgelegt worden
("wir genehmigen ihm Privatentnahmen in
Höhe von
1,500.000,00 S"). Der
Betriebsprüfer habe einen fixen Betrag zur Berechnung der Höhe der
Zwangstilgung gebraucht. Im Teil IV Pt. 3 der BP-Niederschrift sei es
ausschließlich darum gegangen, zu prüfen, zu besprechen und zu
vereinbaren, ob und mit welchem Betrag die Erhöhung der Kontokorrentkredite
im Prüfungszeitraum durch Privatentnahmen verursacht worden sei. Dazu sei
es nur deshalb nicht mehr gekommen, weil die Finanzbehörde spätestens
bis zum 23. April 2003 amtsintern die Unverhandelbarkeit beschlossen
und dem Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung mitgeteilt habe. Die
Fachsbereichsleiterin habe bemängelt, dass seitens des Bw. nicht
eingewendet worden sei, dass die Formel des Betriebsprüfers falsch sei.
Dies werde expressis verbis nachgeholt, diese sei grundfalsch und
gesetzeswidrig. Das Jahr 1998 sei kein Prüfungsjahr gewesen. Im
Jahr 1999 seien Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von
173.200,00 S und eine Nachzahlung für das Jahr 1997 im Betrag von
295.143,00 S, zusammen demnach 468.343,00 S, entrichtet worden. Im
Jahr 2000 seien Einkommensteuervorauszahlungen im Betrag von
49.000,00 S entrichtet worden. Im Jahr 2001 seien von betrieblichen
Bankkonti Einkommensteuervorauszahlungen im Betrag von 255.750,00 S und
Einkommensteuernachbelastungen 1996 bis 1998 im Betrag von 64.669,00 S
bezahlt worden. Die Einkommensteuervorauszahlungen zum 17. August 2001
und 15. November 2001 von je 127.875,00 S sowie die
Sondervorauszahlung 2000 vom 23. Oktober 2001 in Höhe von
200.000,00 S seien von einem Privatkonto (Raiffeisenbank L,
Konto NNN) entrichtet worden. Obwohl bedeutungslos, seien die
wiederholten Aussagen, dass der Bw. bzw. dessen steuerliche Vertretung
aufgefordert worden sei, die "angemessenen
regelmäßigen persönlichen Aufwendungen" nachzuweisen,
zurückzuweisen. Dies sei unrichtig.
Nachdem dieses Schreiben der steuerlichen Vertretung des
Bw. vom 25. April 2007 (samt Beilagen) der Amtspartei zur
Kenntnisnahme mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen,
übermittelt wurde (vgl. dazu das Schreiben des UFS vom
4. Mai 2007), erklärte das Finanzamt mit Schriftsatz vom
24. Mai 2007, dass das obgenannte Schreiben zur Kenntnis genommen
werde; gleichzeitig erklärte es sich bereit, konkrete
Erhebungsaufträge durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2007
verzichtete die steuerliche Vertretung des Bw. auf eine mündliche
Berufungsverhandlung und eine Senatsentscheidung und ersuchte um eine
monokratische Entscheidung.
In Erwiderung auf ein Schreiben (Fax samt acht Beilagen)
des UFS vom 2. Oktober 2007 betreffend Bemessungsgrundlagen hinsichtlich
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Vermietung und Verpachtung nahm die
steuerliche Vertretung des Bw. mit Schreiben vom 2. November 2007 (samt
Beilagen) zu den vom UFS vorgeschlagenen Bemessungsgrundlagen Stellung; auf
diese Schriftsätze sowie auf die in diesem Zusammenhang erfolgte
(zustimmende) Erklärung des Finanzamtes (Kurzmitteilung) vom 7.
November 2007 wird an dieser Stelle verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht im Berufungsfall darüber, ob die oben
bezifferten Schuldzinsen des Bw. Betriebsausgaben darstellen oder nicht. Das
Finanzamt vertritt dabei im Wesentlichen die Auffassung, dass die strittigen
Schuldzinsen durch Privatentnahmen bedingt seien und daher nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Der Bw. wiederum verweist auf den
Grundsatz der Finanzierungsfreiheit und vertritt im Wesentlichen die Auffassung,
dass die Privatentnahmen nicht durch das betrieblich aufgenommene Fremdkapital,
sondern durch die frei verfügbaren Cash-Flows (Eigenkapital) finanziert
worden seien, und dass die in Rede stehenden Kredit- bzw.
Darlehensverpflichtungen (größtenteils) der betrieblichen Sphäre
zuzuordnen seien, daraus resultierend die gegenständlichen Schuldzinsen
(größtenteils) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Verbindlichkeiten gehören zum Betriebsvermögen,
wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens
oder für die täglich laufenden Geschäftsfälle aufgenommen
werden (vgl. VwGH 16.11.1993, 98/14/0158).
Für die
Abzugsfähigkeit ist daher das Veranlassungsprinzip maßgeblich, dh.
die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und unmittelbar den Betrieb
betreffen (vgl. VwGH 10.09.1998, 93/15/0051).
Nach herrschender
Rechtsprechung (zB VwGH 22.2.2000, 94/14/0129) ist für die
Abzugsfähigkeit von Zinsen oder Spesen als Betriebsausgaben
ausschließlich die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch
die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob ein Kredit oder Darlehen
eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon
ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen
sie der Finanzierung der Aufwendungen, die der privaten Lebensführung
zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor. Dienen sie hingegen
betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen
(vgl. VwGH 30.9. 1999, 99/15/0106; VwGH 23.3.2000, 97/15/0164).
Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld
ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb
betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist somit
nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel auch
tatsächlich dem Betrieb dienen (vgl. VwGH 27.1.1998, 94/14/0017;
VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Werden Fremdmittel und nicht bloß
vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen, so
ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst
(vgl. VwGH 29.6.1999, 95/14/0150; VwGH 24.2.2005, 2000/15/0057).
Der Verwaltungsgerichtshof
betont in seiner ständigen Rechtsprechung zum Schuldzinsenabzug, dass es
dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freisteht, seinen Betrieb entweder mit
Eigen- oder Fremdkapital auszustatten (vgl. VwGH 25.1.1994,
93/14/0161). Finanzierungsfreiheit bedeutet einerseits, dass es der
Finanzbehörde nicht zusteht, einem Steuerpflichtigen den Zinsenabzug
für in Zusammenhang mit der Finanzierung betrieblicher Aufwendungen
aufgenommene Verbindlichkeiten mit der Begründung zu verwehren, er
hätte über außerbetriebliche Mittel verfügt, sodass eine
Fremdfinanzierung nicht nötig gewesen wäre
(vgl. VwGH 19.9.1990, 89/13/0112). Finanzierungsfreiheit bedeutet
andererseits aber auch, dass es dem Steuerpflichtigen freisteht, sein
Eigenkapital der Einkunftsquelle zu entziehen und durch Fremdkapital zu
ersetzen. Der Steuerpflichtige ist nicht gehalten, im Betrieb erwirtschaftete
Mittel zunächst zur Deckung betrieblicher Schulden zu verwenden, bevor sie
für Entnahmen zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 12.5.1981,
81/14/0008; siehe auch Kopf/Schneider, SWK 1998, S 697).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1998, 94/14/0017
(vgl. auch VwGH 10.9.1998, 93/15/0051), zwar nicht generell diesem
Grundsatz der Finanzierungsfreiheit eine Absage erteilt, diesen Grundsatz jedoch
insofern eingeschränkt, als er der entnahmebedingten
Fremdmittelfinanzierung die betriebliche Veranlassung nur solange unterstellt,
als die Saldierung der Geldmittelkonten ein positives Ergebnis liefert,
während ein negatives Ergebnis die (unwiderlegbare) Vermutung der privaten
Verwendung nach sich zieht; eine Vorgehensweise, die eben auch bei einem
Zweikontenmodell in saldierter Betrachtungsweise der Konten auf die jeweilige
konkrete Mittelverwendung zur Beurteilung der betrieblichen (privaten)
Veranlassung der Finanzierungsaufwendungen Bedacht nimmt. Mit dem
Zweikontenmodell werden betriebliche Zahlungsvorgänge vorübergehend
und damit künstlich aufgespalten, um so die Anschaffungskosten privat
genutzter Wirtschaftsgüter in den betrieblichen Bereich zu verlagern. In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise bleibt der ursprüngliche
Finanzierungszweck (Anschaffung privat genutzter Wirtschaftsgüter)
maßgebend. Weder die selbständige Führung zweier Bankkonten noch
eine bestimmte buchmäßige Darstellung rechtfertigen es,
Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buch-
oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden.
Maßgebend ist vielmehr das Veranlassungsprinzip iSd
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, wobei es unzulässig ist, in
isolierter Betrachtungsweise keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den
geführten Bankkonten zu erblicken. Der wirtschaftliche Zusammenhang besteht
bei Anwendung des Zweikontenmodells, weil der Minusstand auf dem einen Bankkonto
im unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorgängen auf dem anderen Bankkonto
steht. Durch die formelle Aufspaltung in zwei oder mehrere Bankkonten werden
aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzliche Betriebsmittel
geschaffen, sondern es wird lediglich verdeckt, dass Mittel für die
Entnahmen im Betrieb nicht bzw. nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden
sind. Wenn daher Geldmittel entnommen werden, obwohl bei saldierter Betrachtung
der Bankkonten kein Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden ist,
entstehen durch die Entnahmen keine betrieblichen Schulden. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise sind die geführten Bankkonten daher als ein Bankkonto
anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte damit den betrieblichen
Zusammenhang jener Verbindlichkeiten unterbrechen, deren Aufnahme erst durch
hohe Privatentnahmen notwendig wird oder mit denen Privatentnahmen finanziert
werden sollen. Die Entnahmen stehen mit dem Ansteigen der Fremdmittel in einem
Veranlassungszusammenhang.
Diese neuere Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gilt für offene Veranlagungen uneingeschränkt
und im Falle von Betriebsprüfungen ab dem Veranlagungsjahr 1998
(vgl. dazu
Doralt7,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 68 zu
§ 4 EStG 1988).
Da sich der
Verwaltungsgerichtshof nicht nur auf das "klassische" Zweikontenmodell bezieht,
sondern generell auf die Definition der entnahmefähigen Mittel abstellt
(somit sich auch auf den "Einkontenfall" bezieht), ist - wie das Finanzamt in
der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2001 vom 11. Dezember 2003
(zusätzliche Bescheidbegründung vom 25. November 2003) richtig
ausführt - bereits die Entnahme von Geldmitteln im Falle des
Nichtvorliegens eines Geldmittelüberschusses als Privatschuld zu
qualifizieren. Damit wird für den Fall eines saldiert negativen
Geldmittelstandes die Nichtabzugsfähigkeit von entnahmebedingten
Fremdmittelzinsen unabhängig von einem zeitlich und betragsmäßig
engen Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme bzw. -erweiterung und Entnahme
statuiert (vgl. Kopf/Schneider, a.a.O., S 697; Quantschnigg,
ÖStZ 1998, 481; Bruckner, Lösungsansätze sind gefragt!,
persaldo 2005, H 5, 29; Pircher/Pülzl, Zweikontenmodell:
Zuordnung nach der Mittelverwendung und saldierte Betrachtungsweise,
ÖStZ 1998, 570).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes führen Entnahmen somit nur dann zur
uneingeschränkten Abzugsfähigkeit allfälliger Schuldzinsen, wenn
am Entnahmetag ein positiver Geldmitteltopf vorhanden ist. Gegenstand der
saldierten Betrachtungsweise sollen nach dem Verwaltungsgerichtshof die reinen
Bank- bzw. Geldmittelkonten sein. Dieser Geldmitteltopf setzt sich auf der
Aktivseite aus vorhandenen Barguthaben, betrieblichen Sparbüchern und
Guthaben auf Bankkonten zusammen (nicht auch aus Forderungen an Kunden,
Wertpapieren und erhaltenen Anzahlungen). Auf der Passivseite stehen die
Bankverbindlichkeiten mit Ausnahme der Lieferantenverbindlichkeiten und
Verbindlichkeiten, die mit der Anschaffung von Anlagevermögen im
Zusammenhang stehen (vgl. dazu Buschmann/Mayerhofer, Abzugsfähigkeit
von Schuldzinsen, ÖStZ 2000/1173; Pircher/Pülzl, a.a.O.,
ÖStZ 1998, 570; Wobisch, persaldo 1998, H 4, 19).
Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur
Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens scheiden demnach, sofern der entsprechende
Finanzierungszusammenhang nachweisbar ist, aus der saldierten Betrachtung aus
(vgl. dazu zB Fraberger, Der steuerliche Schuldzinsenabzug nach der
neuen Rechtsprechung des VwGH, persaldo 1998, H 4, 8;
Pircher/Pülzl, a.a.O., ÖStZ 1998, 570).
Vor dem Hintergrund dieser
rechtlichen Überlegungen (Zuordnung nach der Mittelverwendung, Methode der
saldierten Betrachtungsweise) ist zunächst die wesentliche Frage nach dem
Verwendungszweck der aufgenommenen Mittel zu beantworten.
Die steuerliche Vertretung des
Bw. brachte dazu ua. vor (vgl. Schreiben vom
2. Jänner 2007), dass im Prüfungszeitraum (1.1.1999 bis
31.12.2004) nicht eine einzige Darlehensschuld begründet oder erhöht
worden sei (diese seien einerseits bei Errichtung der Ordination und
andererseits in den letzten sechs bis sieben Jahren vor Beginn der
Betriebsprüfung begründet worden). Mit Ausnahme eines endfälligen
Darlehens seien diese Darlehen entsprechend den Darlehensverträgen getilgt
und verzinst worden; die laufenden Zinsbelastungen seien jeweils termingerecht
bezahlt worden. Das gesamte betriebliche Fremdkapital stehe mit der Anschaffung
von Anlagevermögen im Zusammenhang (vgl. Schreiben vom
8. Oktober 2004). Nach Ansicht des UFS hat der Bw. bzw. seine
steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 25. April 2007 samt den dazu
angeschlossenen Anlagelisten den ursächlichen und unmittelbaren
Zusammenhang der Begründung der gegenständlichen Darlehen [Darlehen
VB XXX (Konto 3110), Darlehen VB YYY (Konto 3120), Darlehen
VB SSS (Konto 3130), Darlehen VB TTT (Konto 3140)] und der
Verwendung dieser Mittel zur Finanzierung von Anschaffungs- und
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens glaubhaft
und nachvollziehbar dargelegt - ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der
Anschaffung von Wirtschaftsgütern rechtfertigt im Übrigen den Schluss,
dass die Kredit- bzw. Darlehensschuld mit der Anschaffung in ursächlichem
Zusammenhang steht (VwGH 26.6.1984, 83/14/0204) - und waren daher diese
Darlehen, zumal der von Seiten des Bw. dargelegte Finanzierungszusammenhang vom
Finanzamt auch nicht widerlegt wurde, entsprechend den obigen rechtlichen
Ausführungen auch nicht in die saldierte Betrachtungsweise einzubeziehen.
Folgedessen waren somit die mit diesen planmäßig bedienten (es wird
diesbezüglich auch auf die Ausführungen der steuerlichen Vertretung
des Bw. im Schriftsatz vom 25. April 2007, Punkt 5 "Entwicklung
Darlehenskonti", verwiesen) Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen zum
Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Der Betriebsausgabenabzug steht
damit nunmehr (nur) noch hinsichtlich jener Schuldzinsen in Frage, die im
Zusammenhang mit den gegenständlichen Kontokorrentkonti [Kontokorrentkonto
VB ZZZ (Konto 3010), Kontokorrentkonto VB RRR (Konto 3020)]
entstanden sind; dazu ist Folgendes zu sagen:
Im Hinblick auf
die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten "Geldmitteltopfrechnungen" ist vorweg
der steuerlichen Vertretung des Bw. (vgl. die diesbezüglichen
Ausführungen in den Schreiben vom 8. Oktober 2004 bzw. vom 2.
Jänner 2007) zuzustimmen, dass gegenständlich (auch) vom
Finanzamt - abgesehen von allgemein gehaltenen Ausführungen - eine solche
saldierte, taggenaue Betrachtungsweise der reinen Bank- bzw. Geldmittelkonten
nicht vorgenommen wurde. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf die
glaubhaften, von Seiten des Finanzamtes unkommentiert gebliebenen
Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bw. im Schriftsatz vom 25.
April 2007 verwiesen, wonach gerade auch in Anbetracht des Umstandes, dass
die Aufzeichnungen in der Buchhaltung automatisiert als Sammelbuchungen erfolgt
seien, eine derartige tagtägliche Berechnung des "Geldmitteltopfes" unter
Berücksichtigung der Investitionen einen unzumutbaren Zeit- und
Kostenaufwand erfordern würde und derartige Ermittlungsvorgänge
für einen Freiberufler, der keine Bilanzen erstelle, nicht nur unzumutbar,
sondern gänzlich unmöglich seien.
Auch wenn der Bw. über die
gegenständlichen Kontokorrentkonti seinem Betrieb beträchtliche Mittel
für private Zwecke entzogen hat, war im konkreten Fall - gerade unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass auch in den Berufungsjahren im Rahmen
der in Rede stehenden Kontokorrentkonti Fremdmittel umgeschuldet bzw.
aufgenommen wurden, denen Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen
zu Grunde lagen, damit relevante Verbindlichkeiten aus dem "Topf" zu eliminieren
[vgl. dazu die Angaben der steuerlichen Vertretung des Bw. im Schreiben vom
8. Oktober 2004; auch wurde im Jahr 1999 die Restschuld des
Darlehens der Bausparkasse W (Konto 3100), das glaubhaft im Zusammenhang
mit der Einrichtung des Ordinationsgebäudes aufgenommen wurde
(vgl. die entsprechenden Ausführungen des steuerlichen Vertretung des
Bw. im Schreiben vom 2. Jänner 2007), auf das
Kontokorrentkonto 3020 umgeschuldet] und diesbezügliche Schuldzinsen
damit jedenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig wären,
außerdem der Bw. beträchtliche Einnahmen erzielte und die
gegenständlichen Kontokorrentkonti zumindest in den Jahren 1999 und
2000 immer wieder auch aktive Saldi auswiesen (vgl. dazu die
diesbezüglichen Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bw. im
Schriftsatz vom 25. April 2007 bzw. die entsprechend vorgelegten
Kontoauszüge) - davon auszugehen, dass zum jeweiligen Entnahmezeitpunkt ein
positiver Überhang im Unternehmen des Bw. vorhanden war. Es war
gegenständlich daher davon auszugehen, dass zur Finanzierung dieser
Entnahmen nicht betrieblich aufgenommene Fremdmittel, sondern die in den
fraglichen Jahren unstrittig erzielten beträchtlichen Cash-Flows bzw.
Eigenkapitalzuwächse (Gewinne) herangezogen wurden. Auch ein (zeitlich und
betragsmäßig enger) Zusammenhang zwischen den Entnahmen und einer
(gesteigerten) Aufnahme von Kreditmitteln durch den Bw. war im Berufungsfall
nicht ersichtlich. Gegenständlich kann davon ausgegangen werden, dass das
aufgenommene Fremdkapital nicht für den Ersatz des entnommenen
Eigenkapitals, sondern (zumindest größtenteils) zur Finanzierung von
betrieblich bedingten Ausgaben verwendet wurde. Gerade auch auf Grund der
laufenden Entwicklung der beiden Kontokorrentkonti in den Berufungsjahren war im
Berufungsfall nicht davon auszugehen, dass die Fremdmittelaufnahmen erst durch
hohe Privatentnahmen notwendig geworden sind oder durch diese die strittigen
Privatentnahmen finanziert worden sind; gegenständlich war vielmehr davon
auszugehen, dass (zumindest größtenteils; siehe dazu die
nachfolgenden Ausführungen) keine Fremdmittel, sondern bloß
vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entzogen
wurden, dementsprechend der geltend gemachte Fremdmittelaufwand
(größtenteils) betrieblich veranlasst war. In diesem Sinne
brachte die steuerliche Vertretung des Bw. im Schreiben vom 25. April 2007
im Übrigen auch durchaus plausibel vor, dass die Schuldzunahme auf den
beiden Kontokorrentkonti ebenso aus der Finanzierung eines möglichen
höheren Warenbestandes (zB Zahngold), auf Grund höherer
Kundenforderungen, geringerer Lieferanten- oder sonstiger Verbindlichkeiten ua.
verursacht sein könne. Der vorliegende Fall war mit den im
Erkenntnis des VwGH vom 27. Jänner 1998, 94/14/0017, geschilderten
Gegebenheiten (Entstehung eines Gesamtnegativsaldos aller Konten durch
übermäßige Privatentnahmen - ein extrem strapazierter Fall des
Zweikontenmodells) nicht vergleichbar.
Angesichts der voran stehenden
Ausführungen spricht sich der UFS gegen die im Berufungsfall seitens des
Betriebsprüfers bzw. des Finanzamtes gewählte Vorgehensweise "Formel
Vo" (durch eine - wie die steuerliche Vertretung des Bw. richtig formulierte -
"Zwangstilgung" kommt es zu einer Substituierung des ganzen Fremdkapitals durch
Eigenkapital) aus, durch die es den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof noch
zugestandenen Finanzierungsautonomie noch enger zieht bzw. diese gar eliminiert.
Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof durch die obgenannten
Erkenntnisse (VwGH 27.1. 1998, 94/14/0017; VwGH 10.9.1998,
93/15/0051) vorgenommene Einschränkung der Finanzierungsfreiheit wird im
Übrigen auf die plausiblen Überlegungen von Buschmann/Mayerhofer,
a.a.O., verwiesen, wonach die saldierte Betrachtungsweise bzw. die Begrenzung
von Entnahmen auf vorhandene liquide Mittel (bzw. auf Geldmittel, die zur
Deckung des Lebensbedarfes benötigt werden) nur auf Ausnahmefälle
(Missbrauch, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) - gerade angesichts
der planmäßigen Bedienung der gegenständlichen
Darlehensverbindlichkeiten, der jährlichen, beträchtlichen Cash-Flows
und damit der vorhandenen Finanzkraft bzw. dem finanziellen Potenzial des
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchuldzinsenBetriebsausgabenPrivatentnahmenFinanzierungsfreiheitcash-flowZweikontenmodellbetriebliche VeranlassungVerbindlichkeitenMittelverwendungsaldierte Betrachtungsweisereine Bank- bzw. GeldmittelkontenGeldtopf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-F/04
- Stammnummer
- 31323
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF