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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0277-F/04

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Privatentnahmen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-F/04vom 22.11.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unternehmens kann gegenständlich wohl nicht von einem solchen Ausnahmefall gesprochen werden, bei dem zum Schaden des Betriebes (Gefährdung der Liquidität) Entnahmen durchgeführt wurden - angewendet werden sollte, da es dem Unternehmer grundsätzlich freistehen muss, das tatsächlich vorhandene Eigenkapital (allenfalls im Wege nicht entnommener Gewinne) dem Betrieb zu entziehen bzw. durch Fremdkapital zu ersetzen (kein Thesaurierungszwang). Es gibt grundsätzlich keinen sachlichen Grund, die rechtlich zulässige Entnahme von früher geleisteten Einlagen sowie Gewinnen in Frage zu stellen (siehe dazu auch Wegenstein, Das Zwei-Konten-Modell im Wirrwarr der Rechtsprechung, SWK 1998, S 684). Auch ist zu bedenken, dass - wie die obzitierten Autoren richtigerweise weiters ausführen - das Ausmaß der abzugsfähigen Schuldzinsen durch die Einschränkung der saldierten Betrachtungsweise auf die reinen Geldmittelkonten weitgehend von Zufälligkeiten und geschicktem Cash-Management (zB Hinauszögern von betriebsbedingten Zahlungen, Vorziehen betrieblicher Einnahmen) abhängt. Unter saldierter Betrachtungsweise könnten zB bei Hinauszögern von betriebsbedingten Zahlungen die freien Geldmittelüberschüsse entnommen werden. Im Nachhinein käme es zu einem erheblichen Geldbedarf zwecks Abdeckung der hinausgezögerten betrieblichen Ausgaben; ein Ansteigen des betrieblichen Ausgabenkontos würde einhergehen. Im Endergebnis würde dieser Vorgang zum gleichen Ergebnis wie das Zweikontenmodell führen, würde aber dabei dem vom Verwaltungsgerichtshof vorgezeigten Weg folgen (vgl. dazu auch Thomanetz, Die Zukunft des Zwei- bzw. Dreikontenmodells, Änderung in der Rechtsprechung des VwGH und mögliche Konsequenzen, SWK 1998, S 649; Kopf/Schneider, a.a.O., SWK 1998, S 697; Pircher/Pülzl, a.a.O., ÖStZ 1998, 570, die sich dafür aussprechen, dass Entnahmen in einer die grundlegende Liquidität des Unternehmens in den Vordergrund rückenden Gesamtbetrachtung als fremdfinanziert im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof zu sehen sind, solange das Working Capital, als Differenz von Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten, positiv ist). Außer Streit steht, dass von den in Rede stehenden Kontokorrentkonti (3010, 3020) neben den (größtenteils) betrieblichen auch private Abbuchungen erfolgten, dementsprechend bei diesen gemischten Konten grundsätzlich die Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszweckes der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen sind. Von der steuerlichen Vertretung des Bw. wurde anhand von Kontoauszügen glaubhaft dargelegt, dass diese Kontokorrentkredite größtenteils ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen. Mit Schriftsatz vom 25. April 2007 wurde von Seiten des Bw. eine Aufteilung (privat/betrieblich) der die gegenständlichen Kontokorrentkonti betreffenden Schuldzinsen vorgeschlagen, bei der unter der Anwendung der Methode der steuerlichen Vertretung des Bw. (Verhältnis der getätigten Investitionen zum jeweiligen Jahressaldo-Mittelwert) von einem privaten Anteil von 43% (1999), 30% (2000), 27% (2001), 26% (2002), 21% (2003) und 25% (2004) ausgegangen wird und daher Zinsaufwendungen im Betrage von 11.636,00 S (1999), 12.653,00 S (2000), 29.584,00 S (2001), 2.158,00 € (2002), 1.750,00 € (2003) und 2.402,00 € (2004) als privat veranlasst eingestuft wurden. Diese Aufteilung stellt nach Ansicht des UFS eine durchaus taugliche bzw. sachgerechte Berechnungsgrundlage dar; Gegenteiliges wurde im Übrigen auch von Seiten des Finanzamtes nicht vorgebracht. Entsprechend dieser Berechnung waren daher im Hinblick auf die gegenständlichen Kontokorrentkonti Schuldzinsen in Höhe von 33.425,00 S (1999), 29.525,00 S (2000), 79.985,00 S (2001), 6.141,00 € (2002), 6.582,00 € (2003) und 7.206,00 € (2004) zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen. Gesamthaft gesehen waren daher in den Berufungsjahren bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit folgende Schuldzinsen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen: | Zinsaufwand 1999 : Konto 3100 (Bausparkasse) Konto 3110 (Darlehen VB) Konto 3120 (Darlehen VB) Konto 3130 (Darlehen VB) Konto 3140 (Darlehen VB) Kontokorrentkonti | 8.052,42 S 49.255,00 S 47.631,00 S 24.671,25 S 23.422,92 S 153.032,59 S 33.425,00 S 186.457,59 S | Zinsaufwand 2000 : Konto 3110 (Darlehen VB) Konto 3120 (Darlehen VB) Konto 3130 (Darlehen VB) Konto 3140 (Darlehen VB) Kontokorrentkonti | 58.262,00 S 58.848,00 S 47.881,00 S 44.205,00 S 211.196,00 S 29.525,00 S 240.721,00 S | Zinsaufwand 2001 : Konto 3110 (Darlehen VB in BH auf Privat gebucht) Konto 3120 (Darlehen VB in BH auf Privat gebucht) Konto 3130 (Darlehen VB) Konto 3140 (Darlehen VB) Kontokorrentkonti | 59.206,00 S 58.848,00 S 56.552,63 S 46.906,52 S 221.513,15 S 79.985,00 S 301.498,15 S | Zinsaufwand 2002 : Konto 3110 (Darlehen VB) Konto 3120 (Darlehen VB) Konto 3130 (Darlehen VB) Konto 3140 (Darlehen VB) Kontokorrentkonti | 3.911,27 € 3.957,70 € 2.704,60 € 2.050,67 € 12.624,24 € 6.141,00 € 18.765,24 € | Zinsaufwand 2003 : Konto 3110 (Darlehen VB) Konto 3120 (Darlehen VB) Konto 3130 (Darlehen VB) Konto 3140 (Darlehen VB) Kontokorrentkonti | 3.732,70 € 3.856,80 € 1.424,91 € 981,27 € 9.995,68 € 6.582,00 € 16.577,68 € | Zinsaufwand 2004 : Konto 3110 (Darlehen VB) Konto 3120 (Darlehen VB) Konto 3130 (Darlehen VB) Konto 3140 (Darlehen VB) Kontokorrentkonti | 3.264,69 € 3.471,93 € 1.253,01 € 700,40 € 8.690,03 € 7.206,00 € 15.896,03 € Auf Grund der Berücksichtigung von (geänderten) Mitteilungen über die gesonderte Feststellung von Einkünften bzw. über die Nichtfeststellung von Einkünften sowie wegen der Einstufung der Appartementvermietungen "Z" und "Va" als steuerlich unbeachtliche Einkunftsquellen (Liebhaberei) waren die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in unstrittiger Weise [vgl. dazu das Schreiben des UFS vom 2. Oktober 2007 (Fax samt acht Beilagen), die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Bw. vom 2. November 2007 (samt Beilagen) sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Erklärung des Finanzamtes vom 7. November 2007 (Zustimmung zu den vom UFS vorgeschlagenen Bemessungsgrundlagen samt Berücksichtigung der Änderungswünsche der steuerlichen Vertretung des Bw.)] abzuändern. Da nunmehr eine Ungewissheit hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 weder dem Grunde noch dem Umfang nach noch besteht, waren die angefochtenen Bescheide für diese Jahre gemäß § 200 Abs. 2 BAO gleichzeitig für endgültig zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 22. November 2007

Normen und Schlagworte

SchuldzinsenBetriebsausgabenPrivatentnahmenFinanzierungsfreiheitcash-flowZweikontenmodellbetriebliche VeranlassungVerbindlichkeitenMittelverwendungsaldierte Betrachtungsweisereine Bank- bzw. GeldmittelkontenGeldtopf

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0277-F/04
Stammnummer
31323
Gültig
22.11.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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