Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0277-F/04
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Privatentnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-F/04vom 22.11.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unternehmens kann gegenständlich wohl nicht von einem solchen Ausnahmefall
gesprochen werden, bei dem zum Schaden des Betriebes (Gefährdung der
Liquidität) Entnahmen durchgeführt wurden - angewendet werden sollte,
da es dem Unternehmer grundsätzlich freistehen muss, das tatsächlich
vorhandene Eigenkapital (allenfalls im Wege nicht entnommener Gewinne) dem
Betrieb zu entziehen bzw. durch Fremdkapital zu ersetzen (kein
Thesaurierungszwang). Es gibt grundsätzlich keinen sachlichen Grund, die
rechtlich zulässige Entnahme von früher geleisteten Einlagen sowie
Gewinnen in Frage zu stellen (siehe dazu auch Wegenstein, Das Zwei-Konten-Modell
im Wirrwarr der Rechtsprechung, SWK 1998, S 684). Auch ist zu
bedenken, dass - wie die obzitierten Autoren richtigerweise weiters
ausführen - das Ausmaß der abzugsfähigen Schuldzinsen durch die
Einschränkung der saldierten Betrachtungsweise auf die reinen
Geldmittelkonten weitgehend von Zufälligkeiten und geschicktem
Cash-Management (zB Hinauszögern von betriebsbedingten Zahlungen, Vorziehen
betrieblicher Einnahmen) abhängt. Unter saldierter Betrachtungsweise
könnten zB bei Hinauszögern von betriebsbedingten Zahlungen die freien
Geldmittelüberschüsse entnommen werden. Im Nachhinein käme es zu
einem erheblichen Geldbedarf zwecks Abdeckung der hinausgezögerten
betrieblichen Ausgaben; ein Ansteigen des betrieblichen Ausgabenkontos
würde einhergehen. Im Endergebnis würde dieser Vorgang zum gleichen
Ergebnis wie das Zweikontenmodell führen, würde aber dabei dem vom
Verwaltungsgerichtshof vorgezeigten Weg folgen (vgl. dazu auch Thomanetz,
Die Zukunft des Zwei- bzw. Dreikontenmodells, Änderung in der
Rechtsprechung des VwGH und mögliche Konsequenzen, SWK 1998,
S 649; Kopf/Schneider, a.a.O., SWK 1998, S 697;
Pircher/Pülzl, a.a.O., ÖStZ 1998, 570, die sich dafür
aussprechen, dass Entnahmen in einer die grundlegende Liquidität des
Unternehmens in den Vordergrund rückenden Gesamtbetrachtung als
fremdfinanziert im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof zu
sehen sind, solange das Working Capital, als Differenz von Umlaufvermögen
und kurzfristigen Verbindlichkeiten, positiv ist).
Außer Streit steht, dass
von den in Rede stehenden Kontokorrentkonti (3010, 3020) neben den
(größtenteils) betrieblichen auch private Abbuchungen erfolgten,
dementsprechend bei diesen gemischten Konten grundsätzlich die Schuldzinsen
anhand des tatsächlichen Verwendungszweckes der Erwerbs- oder
Privatsphäre zuzuordnen sind. Von der steuerlichen Vertretung des Bw. wurde
anhand von Kontoauszügen glaubhaft dargelegt, dass diese
Kontokorrentkredite größtenteils ursächlich und unmittelbar auf
Vorgängen beruhen, die den Betrieb betreffen. Mit Schriftsatz vom
25. April 2007 wurde von Seiten des Bw. eine Aufteilung
(privat/betrieblich) der die gegenständlichen Kontokorrentkonti
betreffenden Schuldzinsen vorgeschlagen, bei der unter der Anwendung der Methode
der steuerlichen Vertretung des Bw. (Verhältnis der getätigten
Investitionen zum jeweiligen Jahressaldo-Mittelwert) von einem privaten Anteil
von 43% (1999), 30% (2000), 27% (2001), 26% (2002), 21% (2003) und 25% (2004)
ausgegangen wird und daher Zinsaufwendungen im Betrage von 11.636,00 S
(1999), 12.653,00 S (2000), 29.584,00 S (2001), 2.158,00 €
(2002), 1.750,00 € (2003) und 2.402,00 € (2004) als privat
veranlasst eingestuft wurden. Diese Aufteilung stellt nach Ansicht des UFS eine
durchaus taugliche bzw. sachgerechte Berechnungsgrundlage dar; Gegenteiliges
wurde im Übrigen auch von Seiten des Finanzamtes nicht vorgebracht.
Entsprechend dieser Berechnung waren daher im Hinblick auf die
gegenständlichen Kontokorrentkonti Schuldzinsen in Höhe von
33.425,00 S (1999), 29.525,00 S (2000), 79.985,00 S (2001),
6.141,00 € (2002), 6.582,00 € (2003) und
7.206,00 € (2004) zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen.
Gesamthaft gesehen waren daher in den Berufungsjahren bei
der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit folgende
Schuldzinsen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
|
Zinsaufwand 1999
:
Konto
3100 (Bausparkasse)
Konto 3110
(Darlehen VB)
Konto 3120 (Darlehen
VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
Kontokorrentkonti
|
8.052,42 S
49.255,00 S
47.631,00 S
24.671,25 S
23.422,92 S
153.032,59 S
33.425,00 S
186.457,59 S
|
Zinsaufwand 2000
:
Konto
3110 (Darlehen VB)
Konto 3120
(Darlehen VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
Kontokorrentkonti
|
58.262,00 S
58.848,00 S
47.881,00 S
44.205,00
S
211.196,00 S
29.525,00 S
240.721,00 S
|
Zinsaufwand 2001
:
Konto
3110 (Darlehen VB in BH auf Privat
gebucht)
Konto 3120 (Darlehen VB in
BH auf Privat gebucht)
Konto 3130
(Darlehen VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
Kontokorrentkonti
|
59.206,00 S
58.848,00 S
56.552,63 S
46.906,52 S
221.513,15 S
79.985,00 S
301.498,15 S
|
Zinsaufwand 2002
:
Konto
3110 (Darlehen VB)
Konto 3120
(Darlehen VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
Kontokorrentkonti
|
3.911,27 €
3.957,70 €
2.704,60 €
2.050,67 €
12.624,24 €
6.141,00 €
18.765,24 €
|
Zinsaufwand 2003
:
Konto
3110 (Darlehen VB)
Konto 3120
(Darlehen VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
Kontokorrentkonti
|
3.732,70 €
3.856,80 €
1.424,91 €
981,27 €
9.995,68 €
6.582,00 €
16.577,68 €
|
Zinsaufwand 2004
:
Konto
3110 (Darlehen VB)
Konto 3120
(Darlehen VB)
Konto 3130 (Darlehen
VB)
Konto 3140 (Darlehen
VB)
Kontokorrentkonti
|
3.264,69 €
3.471,93 €
1.253,01 €
700,40 €
8.690,03 €
7.206,00 €
15.896,03 €
Auf Grund der
Berücksichtigung von (geänderten) Mitteilungen über die
gesonderte Feststellung von Einkünften bzw. über die Nichtfeststellung
von Einkünften sowie wegen der Einstufung der Appartementvermietungen "Z"
und "Va" als steuerlich unbeachtliche Einkunftsquellen (Liebhaberei) waren die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide in unstrittiger Weise [vgl. dazu das
Schreiben des UFS vom 2. Oktober 2007 (Fax samt acht Beilagen), die
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des Bw. vom 2. November 2007
(samt Beilagen) sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Erklärung des
Finanzamtes vom 7. November 2007 (Zustimmung zu den vom UFS
vorgeschlagenen Bemessungsgrundlagen samt Berücksichtigung der
Änderungswünsche der steuerlichen Vertretung des Bw.)]
abzuändern. Da nunmehr eine Ungewissheit hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 weder dem Grunde noch dem
Umfang nach noch besteht, waren die angefochtenen Bescheide für diese Jahre
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO gleichzeitig für
endgültig zu erklären.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 22. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchuldzinsenBetriebsausgabenPrivatentnahmenFinanzierungsfreiheitcash-flowZweikontenmodellbetriebliche VeranlassungVerbindlichkeitenMittelverwendungsaldierte Betrachtungsweisereine Bank- bzw. GeldmittelkontenGeldtopf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-F/04
- Stammnummer
- 31323
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF