Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0277-F/04
Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Privatentnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-F/04vom 22.11.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmitttel auch tatsächlich dem Betrieb dienen (Zuordnung nach der Mittelverwendung).
Privatentnahmen führen nur dann zur uneingeschränkten Abzugsfähigkeit allfälliger Schuldzinsen, wenn die Saldierung der reinen Bank- bzw. Geldmittelkonten am Entnahmetag ein positives Ergebnis liefert, während ein negatives Ergebnis die (unwiderlegbare) Vermutung der privaten Verwendung nach sich zieht; der so zu ermittelnde Geldmitteltopf setzt sich auf der Aktivseite aus vorhandenen Barguthaben, betrieblichen Sparbüchern und Guthaben auf Bankkonten, nicht aber aus Forderungen an Kunden, Wertpapieren und erhaltenen Anzahlungen, und auf der Passivseite aus den Bankverbindlichkeiten mit Ausnahme der Lieferantenverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten, die mit der Anschaffung von Anlagevermögen im Zusammenhang stehen, zusammen (Methode der saldierten Betrachtungsweise).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Gde R,
H-Straße 15, vertreten durch die E&F Steuerberater OEG,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Gde R,
B-Straße 21, vom 11. Juli 2003 bzw. vom
17. Oktober 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch,
vertreten durch M, vom 12. Juni 2003 bzw. vom
18. September 2006 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 bis 2004 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2002 werden gleichzeitig für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
Einkommensteuerbescheid
1999
Die
Einkommensteuer 1999 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 1999
beträgt:
|
1,309.450,00 S
2,832.900,00 S
|
95.161,44 €
205.874,87 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus
selbständiger
Arbeit
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
4,017.614,00 S
-
1,620.470,00 S
421.818,00 S
37.438,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
2,856.400,00 S
|
Sonderausgaben
|
-
1.000,00 S
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
-
22.500,00 S
|
Einkommen
|
2,832.900,00 S
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
1,309.450,00 S
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
1,309.450,00 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
1,309.450,00 S
|
|
Einkommensteuerbescheid
2000
Die
Einkommensteuer 2000 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2000
beträgt:
|
1,910.600,00 S
4,049.158,00 S
|
138.848,71 €
294.263,78 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus
selbständiger
Arbeit
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
4,147.153,00 S
-
621.410,00 S
18.000,00 S
419.473,00 S
122.942,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
4,086.158,00 S
|
Sonderausgaben
|
-
1.000,00 S
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
-
36.000,00 S
|
Einkommen
|
4,049.158,00 S
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
1,911.100,00 S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
500,00 S
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
1,910.600,00 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
1,910.600,00 S
|
|
Einkommensteuerbescheid
2001
Die
Einkommensteuer 2001 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2001
beträgt:
|
1,630.750,00 S
3,488.505,00 S
|
118.511,22 €
253.519,54 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer in Schilling:
|
Einkünfte aus
selbständiger
Arbeit
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
3,373.805,00 S
-
300.500,00 S
347.551,00 S
109.149,00 S
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
3,530.005,00 S
|
Sonderausgaben
|
-
1.000,00 S
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
-
40.500,00 S
|
Einkommen
|
3,488.505,00 S
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
1,630.750,00 S
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
1,630.750,00 S
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
1,630.750,00 S
|
|
Einkommensteuerbescheid
2002
Die
Einkommensteuer 2002 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2002
beträgt:
|
105.873,23 €
228.245,86 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus
selbständiger
Arbeit
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
235.831,91 €
-
28.506,75 €
23.305,70 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
230.630,86 €
|
Sonderausgaben
|
-
75,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
-
2.310,00 €
|
Einkommen
|
228.245,86 €
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
105.873,23 €
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
105.873,23 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
105.873,23 €
|
|
Einkommensteuerbescheid
2003
Die
Einkommensteuer 2003 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2003
beträgt:
|
113.930,55 €
244.360,50 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus
selbständiger
Arbeit
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Nicht
endbesteuerungsfähige Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
238.641,45 €
-
17.058,26 €
28,29 €
24.144,02 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
245.755,50 €
|
Sonderausgaben
|
-
75,00 €
|
Außergewöhnliche
Belastungen
|
-
1.320,00 €
|
Einkommen
|
244.360,50 €
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
113.930,55 €
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
113.930,55 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
113.930,55 €
|
|
Einkommensteuerbescheid
2004
Die
Einkommensteuer 2004 wird festgesetzt
mit:
Das Einkommen im Jahr 2004
beträgt:
|
101.921,71 €
220.342,82 €
|
Berechnung der
Einkommensteuer:
|
Einkünfte aus
selbständiger
Arbeit
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
|
216.733,88 €
-
24.924,08 €
28.608,02 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
220.417,82 €
|
Sonderausgaben
|
-
75,00 €
|
Einkommen
|
220.342,82 €
|
Steuer vor Abzug
der Absetzbeträge
|
101.921,71 €
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
101.921,71 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
101.921,71 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) betrieb in den
Berufungsjahren als Einzelunternehmer eine Zahnarztpraxis. Den Gewinn ermittelte
er gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Im Zuge von die Jahre 1999 bis 2004 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfungen wurde von Seiten der
Betriebsprüfung streitgegenständlich Folgendes festgestellt
[vgl. Tz 22 des Prüfungsberichtes vom 12. Juni 2003
(1999 bis 2001) sowie Tz 3 des Prüfungsberichtes vom
7. September 2006 (2002 bis 2004)]: Wenn Geldmittel entnommen
würden, obwohl bei saldierter Betrachtung der Konten kein
Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden sei, entstünden durch die
Entnahmen keine betrieblichen Schulden (dh. es sei kein Zinsabzug möglich).
Entnahmen im Ausmaß der angemessenen persönlichen Aufwendungen seien
jedoch zulässig, ohne dass eine Kürzung des Zinsaufwandes vorzunehmen
sei. Bei Vorhandensein von entsprechendem Eigenkapital könne auch dieses
entnommen und durch Fremdmittel ersetzt werden, ohne dass der Zinsaufwand
für diese Fremdmittel gekürzt werden müsse
(Finanzierungsfreiheit). Es sei jedoch hiefür erforderlich, dass
entsprechendes Eigenkapital vorhanden sei. Die Entnahmen, die das Ausmaß
der angemessenen regelmäßigen persönlichen Einnahmen
überschreiten würden, könnten daher nicht dazu führen, dass
hiefür Zinsaufwendungen steuerlich berücksichtigt würden (aus der
dadurch resultierenden Nichtabdeckung von Fremdmittelkonten, in der Höhe
der überhöhten Entnahmen). Auf das Ersuchen vom 21. Mai 2003
im Zusammenhang mit den strittigen Zinsaufwendungen (Nachweis, dass Darlehen zur
Anschaffung von Anlagevermögen gedient hätten, planmäßige
Tilgung, Darlehensverträge, Nachweis des positiven Geldmitteltopfes zum
Zeitpunkt der Entnahmen) sei weder eine schriftliche noch eine telefonische
Reaktion erfolgt, weshalb die Änderungen des Zinsaufwandes - wie im
übermittelten Berechnungsblatt vom 21. Mai 2003 (per Fax
übermittelt) dargestellt worden sei - vorgenommen würden. Die
Zinsaufwendungen seien daher durch die Betriebsprüfung wie folgt anzupassen
(auf die detaillierte Berechnung des Betriebprüfers wird an dieser Stelle
verwiesen):
|
Zinsen
|
1999
|
2000
|
2001
|
bisher
|
194.067,49 S
|
258.374,40 S
|
213.028,08 S
|
lt.
BP
|
40.909,99 S
|
0,00 S
|
0,00 S
|
Gewinn
+
|
153.157,50 S
|
258.374,40 S
|
213.028,08 S
Für das Jahr 2001 sei
bisher ein Zinsaufwand von 213.028,08 S in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
ausgewiesen worden; mit Schreiben vom 11. April 2003 seien zusätzliche
Zinsaufwendungen in Höhe von 110.489,50 S beantragt worden
(Zinsaufwendungen 2001 in Summe somit 323.517,58 S). Auch im
Prüfungszeitraum 2002 bis 2004 seien Geldmittel entnommen worden, obwohl
bei saldierter Betrachtung der Konten kein Geldmittelüberschuss vorhanden
gewesen sei. Es ergäben sich daraus folgende steuerlichen Auswirkungen
für diese Jahre:
|
Zinsen
|
2002
|
2003
|
2004
|
bisher
|
20.922,99 €
|
18.427,39 €
|
18.388,08 €
|
lt.
BP
|
0,00 €
|
0,00 €
|
0,00 €
|
Gewinn
+
|
20.922,99 €
|
18.427,39 €
|
18.388,08 €
Das Finanzamt Feldkirch schloss
sich diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ
betreffend die Jahre 1999 bis 2001 entsprechende (vorläufige)
Einkommensteuerbescheide (jeweils datiert mit 12. Juni 2003) sowie
betreffend die Jahre 2002 bis 2004 entsprechende [vorläufige (2002)
bzw. endgültige (2003 und 2004)] Einkommensteuerbescheide (jeweils datiert
mit 18. September 2006).
In der gegen die (vorläufigen) Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 vom 12. Juni 2003
erhobenen Berufung vom 11. Juli 2003 beantragte der Bw. bzw. seine
steuerliche Vertretung, einen Zinsaufwand im Betrage von 194.067,49 S
(1999), von 258.374,40 S (2000) sowie von 323.517,58 S (2001) als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen, und führte
streitgegenständlich wie folgt aus: Die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht, Tz 22, 4. Absatz, würden als eine
finanzbehördliche Ausflucht empfunden werden, da bereits am 23.
April 2003 der Gruppenleiter und am 25. April 2003 der Gruppenleiter,
der Leiter der Amtsbetriebsprüfung und die Fachbereichsleiterin definitiv
erklärt hätten, dass die am 23. April 2003 übermittelten
"Feststellungen zu den
Zinsaufwendungen" unverhandelbar seien. Zudem seien dem
Prüfer während des gesamten Prüfungszeitraumes für alle
Darlehens- und Kreditverhältnisse die Kontoauszüge lückenlos zur
Verfügung gestanden, die die Zahlungseingänge, die
Zahlungsausgänge, die Zinsbelastungen und Tilgungen aufgezeigt hätten.
Es habe nie einen Zweifel darüber gegeben, dass die Kredite und Darlehen,
die zum 1. Jänner 1999 (Beginn des Prüfungszeitraumes) bestanden
hätten, betrieblich verursacht und damit Betriebsvermögen gewesen
seien. Bei der Schlussbesprechung sei vereinbart worden, dass bezüglich des
angewachsenen Kontokorrentkredites ein möglicher Privatanteil noch
geprüft und besprochen werden solle. Diese Zusage sei seit dieser
Betriebsprüfung nicht eingehalten worden. Es seien per E-Mail am 23.
April 2003 "Feststellungen zu den
Zinsaufwendungen"
übermittelt worden und sei als Termin für
eine mögliche Stellungnahme der 2. Mai 2003 angegeben worden. Im
Telefongespräch am 25. April 2003 mit dem Gruppenleiter habe dieser
erklärte, dass die per E-Mail übermittelten Feststellungen zu den
Zinsaufwendungen nicht mehr verhandelbar seien, weil diese sowohl mit dem Leiter
der Amtsbetriebsprüfung als auch mit der zuständigen
Fachbereichsleiterin abgesprochen worden seien. Bei einer am 29. April 2003
stattgefunden Besprechung mit dem Betriebsprüfer, dem Gruppenleiter, dem
Leiter der Amtsbetriebsprüfung und der Fachbereichsleiterin sei lediglich
auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels und einer noch möglichen
finanzinternen Besprechung hingewiesen worden. Auf den Einwand des
Parteienvertreters, dass die Nichtabsetzbarkeit des Zinsaufwandes gleichzeitig
bedeute, dass die diesen Zinsaufwendungen zu Grunde liegenden Kredite und
Darlehen dann kein Betriebsvermögen mehr darstellten, hätten die
seitens der Finanzbehörde an der Besprechung teilnehmenden Personen
einhellig die Meinung vertreten, dass die Darlehen bzw. Kredite natürlich
weiter Betriebsvermögen darstellten, lediglich die Zinsen nicht absetzbar
seien; dies unter Hinweis auf eine Berechnung des Betriebsprüfers. Da uns
diese nicht zur Verfügung gestanden sei, sei diese mit Schreiben vom
5. Mai 2003 angefordert und am 21. Mai 2003 mittels E-Mail
übermittelt worden. Zur Berechnung der steuerlich absetzbaren
Zinsanteile habe sich der Betriebsprüfer eine Formel erdacht. Im ersten
Teil ermittle dieser einen adaptierten Einnahmenüberschuss aus 1998 bis
2001, ziehe davon die ihm angemessen erscheinenden Entnahmen ab und komme so
glaublich zu einem Betrag, der zur Abdeckung der Fremdmittel verbleibe.
Im zweiten Teil ziehe der Prüfer von der Summe der Fremdmittel zum
Stichtag 1. Jänner 1999 die
"mögliche Abdeckung aus 1998" ab
und weiters die "mögliche Abdeckung aus
1999" und komme so zu folgendem Schluss:
"Fremdmittel könnten bis spätestens
zum 31.12.1999 zur Gänze getilgt werden".
|
Formel:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einnahmen
It. EAR
|
7,890.842,67 S
|
9,150.502,96 S
|
8,987.736,65 S
|
8,293.589,82 S
|
adapt.
Aufwand
|
-
4,176.367,74 S
|
-
5,146-648,86 S
|
-
5,032.806,07 S
|
-
4,683.509,07 S
|
verbl.
Einnahmenüberschuss
|
3,714.474,93 S
|
4,003.854,10 S
|
3,954.930,58 S
|
3,610.080,75 S
|
angemessene
Entnahmen/Jahr
|
-
1,500.000,00 S
|
-
1,500.000,00 S
|
-
1,500.000,00 S
|
-
1,500.000,00 S
|
verbl.
zur Abdeck. d. Fremdmit.
|
2,214.474,93 S
|
2,503.854,10 S
|
2,454.930,58 S
|
2,110.080,75 S
|
|
Stand
Fremdmittel
|
01.01.1999
-
4,379.549,00 S
|
|
31.12.2001
-
4,562.401,00 S
|
|
Stand
1.1.99 (It. Stb.)
|
|
|
-
4,379.549,00 S
|
mögliche
Abdeckung aus 1998 (It. Bp.)
|
|
|
2,214.474,93 S
|
err.
Stand zum 1.1.99 (It. Bp)
|
|
|
-
2,165.074,07 S
|
mögliche
Abdeckung aus 1999 (It. Bp)
|
|
|
2,503.854,10 S
|
verbleiben
zum 31.12.1999 bzw. 1.1.2000
|
|
|
338.780,03 S
Im Wirtschafts- und Steuerrecht
gelte im Bereich von Finanzierung und Zinsaufwand als Betriebsausgabe nach
Gesetz, Lehre und Rechtsprechung Folgendes: Es gelte der Grundsatz der
Finanzierungsfreiheit. Dies heiße, dass es allein der Entscheidung des
Unternehmers überlassen sei, ob er eine betriebliche Investition oder einen
betrieblichen Aufwand durch Fremdmittel oder durch Eigenmittel finanziere. Die
Zinsen seien auch dann Betriebsausgaben, wenn der Abgabepflichtige in der Lage
gewesen wäre, die betriebliche Investition bzw. den betrieblichen Aufwand
durch Eigenmittel zu finanzieren. Gleiches gelte, wenn betriebliche Eigenmittel
für die Privatsphäre verwendet würden und deshalb betriebliche
Aufwendungen fremdfinanziert werden müssten. Die Kriterien für
die Zugehörigkeit einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen seien
ähnlich jenen für die Betriebsvermögenseigenschaft anderer
Wirtschaftsgüter. Verbindlichkeiten gehörten daher dann zum
notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie geeignet seien, dem Betrieb zu
dienen und ihm auch tatsächlich dienten. Aus der Sicht des im Bereich des
Betriebsvermögen vertretenen Veranlassungsprinzips sei eine Verbindlichkeit
dann Betriebsvermögen, wenn ihre Aufnahme betrieblich veranlasst sei, also
die Aufnahme der Verbindlichkeit zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen
und Wirtschaftsgütern, einer Kapitalumschichtung oder dem Ersatz von
abfließendem Fremdkapital diene. Jedes Darlehen bzw. jeder Kredit
sei für sich ein eigener, selbstständiger Betriebsvermögensteil,
dem auch zwingend die anfallenden Zinsen zuzuordnen seien. Alle diese
anerkannten Grundsätze seien vom Betriebsprüfer und von den an dieser
Prüfungsfeststellung Mitbeteiligten missachtet worden. Das Detail zur
Berechnung der Zinsaufwendungen Iaut Betriebsprüfung zu Tz 22 sei ein
untaugliches Mittel für die Beurteilung der steuerrechtlichen Anerkennung
eines Zinsaufwandes. Die gröbsten Unterlassungen seien wohl das
gänzliche Fehlen einer Einkommensteuerbelastung, aber auch der
getätigten Investitionen. In keiner Weise sei die Rechtsauffassung
der Finanzbehörde begründet, dass ein frei verfügbarer Cash-Flow
eines Unternehmers dafür verwendet werden müsse, Fremdmittel
abzudecken. Dass in die Berechnung auch das Jahr 1998 einbezogen worden sei
(das Jahr 1998 sei in die letzte Betriebsprüfung einbezogen gewesen),
sei nicht begründet worden. Der Bw. habe im Betriebsvermögen
vier Darlehen und einen Kontokorrentkredit. Das Darlehen bei der V R,
Konto XXX, werde entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen getilgt und
verzinst. Die Annuität belaufe sich auf 123.120,00 S, davon im
Jahr 2001 an Zinsen 59.206,00 S. Das Darlehen bei der V R,
Konto YYY, werde ebenfalls regelmäßig getilgt und verzinst. Die
Annuität habe im Jahr 2001 108.840,00 S betragen, davon
58.847,97 S an Zinsen. Das Darlehenkonto SSS in sFr sei
endfällig. Die anfallenden Zinsen in Höhe von 5.751,89 sFr im
Jahr 2001 seien jeweils bei Fälligkeit bezahlt worden. Das
Darlehenkonto TTT in sFr bei der V werde mit monatlichen Raten von
970,00 sFr getilgt. Die Zinsen würden zusätzlich entrichtet, so
im Jahr 2001 4.668,12 sFr. Das Kontokorrentkonto bei der V,
Konto ZZZ, sei im Prüfungszeitraum (1999 bis 2001) von einem Guthaben
in Höhe von 12.101,00 S auf eine Schuld von 900.167,00 S
gestiegen. Der im Betriebsprüfungsbericht genannte Zuwachs an Fremdkapital
im Betrag von 182.852,00 S sei richtig. Festzuhalten sei noch, dass im
Prüfungszeitraum Investitionen in das Anlagevermögen getätigt
worden seien; im Jahr 1999 50.420,00 S, im Jahr 2000
504.543,00 S und im Jahr 2001 27.283,00 S. Zur letzten
Anmerkung in Tz 22, dass für das Jahr 2001 zusätzliche
Zinsaufwendungen von 110.489,50 S beantragt würden, sei zu
erläutern, dass es sich dabei um den Zinsaufwand für die
Darlehenskonti XXX und YYY bei der V R handle, also um zwei betrieblich
verursachte Darlehen. Abschließend sei noch auf die
Einkommensteuerrichtlinien, Rz 1423, zu verweisen und nochmals
festzuhalten, dass die Finanzbehörde kein Weisungsrecht für die
Verwendung des frei verfügbaren Cash-Flow habe.
Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der
Betriebsprüfung zum gegenständlichen Berufungsvorbringen (datiert mit
11. Juli 2003), auf die hier verwiesen wird, erließ das Finanzamt die
abweisenden Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1999 bis
2001 vom 11. Dezember 2003. Begründend führte es unter
Verweis auf zwei Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.1993,
89/14/0158; VwGH 27.1.1998, 94/14/0017) im Wesentlichen aus, dass die
Betriebsprüfung festgestellt habe, dass die Zinsen durch Entnahmen bedingt
und daher nicht abzugsfähig seien. Kontokorrentzinsen eines
Kontokorrentkredites, der ursprünglich nur für betriebliche Zwecke
aufgenommen worden sei, blieben nicht (zur Gänze) Betriebsausgaben, wenn
der Betrieb späterhin (auch) zur Finanzierung der privaten
Lebensführung diene. Im Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 sei nach
den Feststellungen des Betriebsprüfers in keinem Zeitpunkt der Entnahmen
ein positiver Geldtopf vorhanden gewesen. Auch habe für diesen Zeitraum
nicht nachgewiesen werden können, dass die Bankverbindlichkeiten mit der
Anschaffung von Anlagevermögen im Zusammenhang stünden; der
Prüfer habe bei der Zinsberechnung Anlagenzugänge in Höhe von
640.583,00 S berücksichtigt. Ergebe die Saldierung aller betrieblichen
Geldmittelkonten keinen positiven und insoweit entnahmefähigen Saldo, dann
führe die Entnahme der betrieblichen Mittel zu einer Umqualifizierung
betrieblicher Schulden in ertragsteuerlich unbeachtliche Privatschulden. Es sei
daher ab dem Jahr 1998 (die neue Rechtsprechung gelte im Falle von
Betriebsprüfungen ab dem Jahre 1998) zu prüfen gewesen, inwieweit
Zinsen für betriebsbedingt aufgenommene Verbindlichkeiten nach Abzug von
Privatentnahmen im Ausmaß der angemessenen regelmäßigen
persönlichen Aufwendungen des Unternehmers noch als Betriebsausgaben
bestehen blieben. Unter Berücksichtigung angemessener Entnahmen in
Höhe von 1,500.000,00 S (jeweils in den Jahren 1998 und 1999) und
Einnahmenüberschüssen in Höhe von 3,714.474,93 S (1998) und
4,003.854,10 S (1999) seien die Fremdmittel am 31. Dezember 1999
jedenfalls getilgt gewesen. Im Jahr 1999 seien die anteiligen Zinsen in
Höhe von 40.909,99 S daher letztmalig als Betriebsausgaben in Abzug zu
bringen. Die restlichen Zinsen entfielen auf steuerlich unbeachtliche
Privatschulden und seien als solche nicht abzugsfähig (vgl. die
diesbezügliche zusätzliche Bescheidbegründung vom 25.
November 2003).
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 stellte der
Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung betreffend Einkommensteuer 1999
bis 2001 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum
als unerledigt galt. In Ergänzung zum Vorlageantrag nahm die
steuerliche Vertretung des Bw. mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 in
Erwiderung zu den obgenannten Berufungsvorentscheidungen (zusätzliche
Bescheidbegründung vom 25. November 2003) wie folgt
Stellung: Es sei falsch, dass die Betriebsprüfung die
Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen damit begründet habe, dass die Zinsen
durch Entnahmen bedingt seien. Es sei erwiesen, dass während des
Prüfungszeitraumes 1999 bis 2001 trotz der Entnahmen von
ca. 7,700.000,00 S die Verbindlichkeiten um lediglich
ca. 180.000,00 S gestiegen seien; dies bei Investitionen in das
bewegliche Anlagevermögen von ca. 580.000,00 S. Ohne
Investitionen in das betriebliche Anlagevermögen wären die
Verbindlichkeiten demnach um ca. 400.000,00 S gesunken. Der
Betriebsprüfer und in der Folge das Gremium bestehend aus dem Leiter der
Betriebsprüfung, dem Gruppenleiter, dem Betriebsprüfer und einer
Fachreferentin hätten die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen wie folgt
begründet:
|
Verbindlichkeiten
zum 1.1.1999
|
-
4,379.549,00 S
|
mögliche
Abdeckung aus 1998
|
+
2,214.474,93 S
|
Stand
zum 1.1.1999 lt. BP
|
-
2,165.074,07 S
|
mögliche
Abdeckung aus 1999
|
+
2,503.854,10 S
|
verbleiben
zum 31.12.1999
|
+
338.780,03 S
Laut Betriebsprüfung
hätten die Fremdmittel bis spätestens zum 31. Dezember 1999 zur
Gänze getilgt werden können und müssen. Diese Darstellung beruhe
auf nachstehender Berechnung des Betriebsprüfers:
|
Einnahmenüberschuss
1998
|
3,714.474,93 S
|
angemessene
Entnahmen
|
-
1,500.000,00 S
|
verbleiben
zur Abdeckung der Fremdmittel
|
2,214.474,93 S
|
Einnahmenüberschuss
1999
|
4,003.854,10 S
|
angemessene
Entnahmen
|
-
1,500.000,00 S
|
verbleiben
zur Abdeckung der Fremdmittel
|
2,503.854,10 S
Abgesehen davon, dass der
Betriebsprüfer aus welchen Gründen immer das Jahr 1998 einbezogen
und keinen Betrag für die Entrichtung der Einkommensteuer angesetzt habe,
würden Lehre und Rechtssprechung darin übereinstimmen, dass im
Steuerrecht der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit bestehe, dass es also allein
der Entscheidung des Unternehmers überlassen sei, ob er eine betriebliche
Investition oder einen betrieblichen Aufwand durch Fremdmittel oder durch
Eigenmittel finanziere. Ebenso müsse es allein der Entscheidung des
Unternehmers überlassen sein, wie und in welchem Zeitraum er diese
Fremdmittel zurückführe. Der Betriebsprüfer und das genannte
Gremium würden in der Meinung irren, dass der Unternehmer bei sonstigem
Verlust der Absetzbarkeit der Zinsen verpflichtet sei, nach Abzug angemessener
Privatentnahmen den gesamten restlichen Gewinn zur Tilgung des betrieblichen
Fremdkapitales zu verwenden. Auf dieser irrigen Annahme beruhe die Rechnung des
Betriebsprüfers. Der Verwaltungsgerichtshof führe im Erkenntnis vom
16. November 1993, 89/14/0158, aus: "Es
trifft zwar zu, dass ein Abgabepflichtiger vorhandene Eigenmittel entziehen darf
und dass dadurch ein höheres betriebliches Erfordernis zur
Fremdfinanzierung entstehen kann, ohne dass die entsprechenden Schuldzinsen ihre
Eigenschaft als Betriebsausgaben verlieren. Auch in einem solchen Fall dienen
nämlich die Fremdmittel der Finanzierung des Betriebsaufwandes." Sowohl im Betriebsprüfungsbericht als auch in der
Berufungsvorentscheidung werde ausgeführt, dass Entnahmen nur dann zur
uneingeschränkten Abzugsfähigkeit allfälliger Schuldzinsen
führen würden, wenn am Entnahmetag ein
"positiver Geldtopf" vorhanden sei.
Dazu sei festzuhalten, dass die Entnahmen des Bw. in den Prüfungsjahren zu
keinen Schuldzinsen geführt hätten, da sie zur Gänze in den
Gewinnen gedeckt gewesen seien. Es sei unverständlich, aus welchem
Grund sowohl im Betriebsprüfungsbericht als auch in der
Berufungsvorentscheidung verschwiegen werde, dass das bankmäßige
Fremdkapital sich aus vier Darlehen und einem Kontokorrentkonto zusammensetze.
Davon würden zwei Darlehen in inländischer Währung geführt
und zwei Darlehen in Schweizer Franken. Die beiden inländischen Darlehen
und ein sFr-Darlehen würden nach Tilgungsplan bedient, das zweite
sFr-Darlehen sei endfällig. Es sei unbestritten, dass die Darlehenskonti
zur Gänze und das Kontokorrentkonto zum größten Teil betrieblich
bedingt seien. Dies sei bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung
unbestritten gewesen und stehe bis heute nicht in Streit. Bei der
Schlussbesprechung sei offen gelassen worden, ob ein Teil des Zuwachses beim
Kontokorrentkonto als privat verursacht anzusetzen sei. Es sei vereinbart
worden, dass die Betriebsprüfung in diesem Punkt wieder auf uns zukommen
werde. Die Betriebsprüfung habe am 9. April 2003 statt
gefunden. Am 11. April 2003 sei von Seiten des Bw. schriftlich zu den
noch offen gebliebenen Prüfungsfragen, im Wesentlichen zum
Zinsaufwand 2001, Stellung genommen worden. Die von der
Betriebsprüfung zugesagte Rücksprache wegen eines möglichen
Privatanteiles am Zinsaufwand des Kontokorrentkredites sei unterblieben.
Anstelle dessen sei am 23. April 2003 per E-Mail eine Mitteilung über
die Feststellungen zu den Zinsaufwendungen zugegangen, dass nämlich bis auf
einen geringfügigen Betrag im Jahr 1999 der gesamte Zinsaufwand nicht
als Betriebsausgabe Anerkennung finde. Sie hätten sich umgehend an den
Gruppenleiter mit der Frage gewandt, wie es zu diesem Bruch der Vereinbarung bei
der Schlussbesprechung gekommen sei, und hätten um einen
Gesprächstermin mit dem Leiter der Amtsbetriebsprüfung ersucht. Es sei
ihnen zur Antwort gegeben worden, die uns mitgeteilten Feststellungen zu den
Zinsaufwendungen seien unverhandelbar. In diesem Zusammenhang stelle sich
zwingend die Frage, wie der Betriebsprüfer dazu komme, im
Betriebsprüfungsbericht Folgendes auszuführen:
"Auf das Ersuchen vom
21. Mai 2003 im Zusammenhang mit den Zinsaufwendungen (Nachweis das
Darlehen zur Anschaffung von Anlagevermögen gedient haben,
planmäßige Tilgung, Darlehensverträge; Nachweis de positiven
Geldmitteltopfs zum Zeitpunkt der Entnahmen) erfolgte weder eine schriftliche
noch telefonische Reaktion, weshalb die Änderungen des Zinsaufwandes wie im
übermittelten Berechnungsblatt dargestellt vorgenommen werden". Es sei dies, wie bereits in der Berufung festgehalten, eine
"Ausflucht" des Betriebsprüfers,
dem steuerlichen Vertreter des Bw. eine Unterlassung zuzuschieben. Es
sei in der Berufung (Seite 4) festgehalten worden, dass jedes Darlehen bzw.
jeder Kredit für sich ein eigener, selbstständiger Vermögensteil
sei, dem auch zwingend die bei diesem Vermögensteil anfallenden Zinsen
zuzuordnen seien. Die Sachbearbeiterin sei auf dieses Vorbringen überhaupt
nicht eingegangen. Im Jänner 2001 habe beim Bw. eine
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996 bis 1998 stattgefunden. Das
für betriebliche Zwecke in Anspruch genommene Fremdkapital sei bereits in
diesem Prüfungszeitraum existent gewesen und habe sich - wie bereits
vorstehend erwähnt worden sei - im Zeitraum vom 1. Jänner 1999
bis zum 31. Dezember 2001 bei Investitionen von ca. 580.000,00 S
lediglich um ca. 180.000,00 S erhöht. Nach Abzug dieser
Investitionen würde sich eine Verbesserung von ca. 400.000,00 S
ergeben. Obwohl der Betriebsprüfungsbericht selbst zur Frage des
betrieblichen Fremdkapitales bzw. des Zinsaufwandes keine Anmerkung enthalte,
sei dem seinerzeitigen Parteienvertreter mit Sicherheit in Erinnerung, dass der
Fragenkreis des betrieblichen Fremdkapitales sowie des Zinsaufwandes
ausführlich besprochen worden sei und das gesamte Fremdkapital als
betrieblich verursacht Anerkennung gefunden habe. Es sei bekannt, dass eine
Zuordnung der Schulden zum Betrieb bzw. zum Privatbereich durch eine
vorangegangene Betriebsprüfung keine Bindung für nachfolgende
Zeiträume habe, in denen Zinsaufwendungen anfallen würden. Deshalb
werde neuerlich festgehalten, dass weder im Zuge der Betriebsprüfung noch
im Bescheidverfahren behauptet oder gar nachgewiesen worden sei, dass auch nur
einer der Kredite bzw. Darlehen nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sei.
Im Hinblick auf den von der Sachbearbeiterin angeführten
"positiven Geldmitteltopf" sei zu
sagen, dass weder der Betriebsprüfer noch die Sachbearbeiterin auch nur
für einen einzigen Tag des dreijährigen Prüfungszeitraumes
gerechnet hätten, ob ein "positiver
Geldtopf" gegeben gewesen sei. Laut Betriebsprüfung würde es
spätestens zum 31. Dezember 1999 kein bankmäßiges
Fremdkapital und somit in Folge des Einnahmenüberschusses einen fortlaufend
positiven "Geldtopf" geben. Dies
würde aber ohnedies zutreffen, weil ja das gesamte betriebliche
Fremdkapital mit der Anschaffung vom Anlagevermögen im Zusammenhang stehe.
Diese Anschaffungen seien zum Teil vor vielen Jahren getätigt worden. Der
Bw. habe diese Anschaffungen zum Teil über tilgungsfreie Kredite
finanziert, die dann zu Beginn des Jahres 1999 in Rücksprache mit der
Kredit gewährenden Bank in Darlehen gewandelt worden seien.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 begehrte die
steuerliche Vertretung des Bw. noch die Änderung des
Einkommensteuerbescheides 2001 dahingehend, dass die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb um 1/3 von 935.357,00 S (ds. 22.658,35 €) zu
vermindern seien und dies auch bei der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2002 zu berücksichtigen sei. Dazu wurde
Folgendes ausgeführt: Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom
27. September 2004 weiche vom Bescheid vom
30. Jänner 2001 ua. darin ab, dass der Verlustanteil aus der
Beteiligung an der "I" ausgeschieden worden sei, weil von dem dafür
zuständigen Finanzamt kein Feststellungsbescheid ergangen sei. Die
Beteiligung sei im Jahr 2001 abgewickelt bzw. aufgegeben worden. Der Bw.
habe unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Aufgabegewinn von
935.357,00 S erklärt und die Aufteilung auf drei Jahre beantragt. Die
Beurteilung des Finanzamtes Wien, dass das Beteiligungsmodell keine
Mitunternehmerschaft darstelle und daher keine Verluste zugewiesen werden
könnten, habe zur Folge, dass auch bei der Abschichtung keine
steuerpflichtigen Gewinne erzielt werden könnten.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 erhob der Bw.
Berufung gegen den vorläufigen (2002) bzw. die endgültigen (2003 und
2004) Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 vom
18. September 2006, verzichtete auf die Ausfertigung von
Berufungsvorentscheidungen und ersuchte, diese Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat (in der Folge kurz: UFS) zur Entscheidung vorzulegen.
In der Folge legte das Finanzamt diese Berufung
(Einkommensteuer 2002 bis 2004) ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen dem UFS zur Erledigung vor.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2007 nahm die
steuerliche Vertretung des Bw. unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen und
in Erwiderung zu den abweisenden Berufungsvorentscheidungen betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2001 ergänzend Stellung; dabei wurde wie
folgt ausgeführt: In der Begründung zu diesen
Berufungsvorentscheidungen sei eingangs ausgeführt worden, dass die
Betriebsprüfung den Zinsaufwand der Jahre 1999, 2000 und 2001 nicht
als Betriebsausgabe anerkannt habe, weil die Zinsen durch Privatentnahmen
bedingt seien. Dies sei nachweislich unrichtig; dies sei auch während des
gesamten Prüfverfahrens einschließlich der Schlussbesprechung seitens
der Finanzbehörde nie behauptet worden. Das Prüfverfahren sei von
einer Überfülle an Fragen und Vorhaltungen auf insgesamt achtzehn
Seiten sowie von den Schriftsätzen
"vorläufige Prüfungsfeststellungen
(25. März 2003)" auf fünf Seiten und weitere
"vorläufige Prüfungsfeststellungen
(3. April 2003)" auf zwei Seiten gekennzeichnet gewesen.
Der Zinsaufwand sei seitens der Finanzbehörde drei mal angesprochen
worden; das erste Mal in einem nicht datierten Schriftsatz
"weitere Fragen/vorzulegende
Unterlagen", Teil 11, Ziffer 6, mit dem Wortlaut
"Zinsen (Konto 7000). Die nachstehend
eingebuchten Zinsen sind entsprechend zu belegen und gegebenenfalls zu
erläutern, für welchen Zweck die Darlehen aufgenommen wurden
(Darlehensantrag, aus welchem der Zweck hervorgeht)". Die zweite
Erwähnung enthalte der Schriftsatz vom 13. März 2003,
Teil 11, A Ziffer 6:
"Zinsen (Konto 7000). Die nachstehend
eingebuchten Zinsen sind entsprechend zu belegen und gegebenenfalls zu
erläutern, für welchen Zweck die Darlehen aufgenommen wurden
(Darlehensantrag, aus welchem der Zweck hervorgeht)". Im Schriftsatz vom
25. März 2003 werde die Zinsfrage unter Ziffer 6 ein zweites
(wohl: drittes) Mal wiederholt. Dass der Zinsaufwand aus Privatentnahmen
entstanden sei, werde an keiner Stelle auch nur mit einem einzigen Wort
erwähnt. Dieser Schriftsatz vom 25. März 2003 habe
zusammen mit dem Schriftsatz vom 3. April 2003 die Basis für die
Schlussbesprechung am 9. April 2003 gebildet. In der Niederschrift zu
dieser Schlussbesprechung sei dazu Folgendes festgehalten:
"Offene Fragen bzw. vorzulegende
Unterlagen vom 25. März 2003 aus Teil II
Pt 6 (- für das
Jahr 2000: Kürzung ATS 5.000,--
(W rückbezahlt)
Pt 7
(0)." Diese Niederschrift sei der eindeutige Beweis dafür,
dass der Zinsaufwand der Jahre 1999, 2000 und 2001 bis auf einen Teilbetrag
von 5.000,00 S im Jahre 2000 als Betriebsausgabe anerkannt worden sei.
Der Punkt 7 im Schriftsatz der Finanzbehörde vom
25. März 2003 laute folgendermaßen:
"Bankspesen (Konto 7050).
Eintragungsgebühr usw. -betrieblicher Zusammenhang ist zu belegen; was
für Darlehen werden damit abgesichert (ev. Schriftverkehr der
Bank)?" Nach entsprechender Information seitens des
Steuerberaters und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen seien diese
gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt worden. Es handle sich
dabei um die Hälfte der Grundbuchseintragungsgebühr für
sämtliche Kredite und Darlehen bei der Vb V in Höhe von
21.600,00 S (die zweite Hälfte sei von der V getragen worden), den
Beglaubigungskosten im Betrag von 380,00 S und den Gerichtskostenmarken von
500,00 S. Die Anerkennung als Betriebsausgaben sei auf Grund des Nachweises
der betrieblich bedingten Kredite bzw. Darlehen erfolgt. Der dritte
Beweis dafür, dass der Zinsaufwand der Jahre 1999, 2000 und 2001 als
Betriebsausgabe anerkannt worden sei, sei im Folgenden gegeben. Der erste
Schriftsatz der Finanzbehörde ohne Datum enthalte in Teil 11,
Punkt 5, nachstehende Frage bzw. Aussage:
"Kursdifferenzen CHF-Darlehen
(Kto. 7060). Es wurden im Jahre 2001 ATS 5.797,47 als Aufwand
Kursdifferenzen eingebucht. Nach Ansicht der BP sind bei der Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 (3) EStG keine Kursdifferenzen auf Grund der
Bewertung des Darlehens in Ansatz zu bringen. Handelt es sich hiebei aber um
eine tatsächliche Zahlung, so sind die entsprechenden Belege
vorzulegen". Der Schriftsatz vom 25. März 2003 stelle die
in etwa gleichen Fragen für die Jahre 1999 und 2000. Die in den
Tilgungsbeträgen enthaltenen Kursverluste seien bereits vor der
Schlussbesprechung als Betriebsausgaben anerkannt worden, ebenso die
Absetzbarkeit in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Zum Beginn des
Prüfungszeitraumes 1. Jänner 1999 hätten drei
betrieblich verursachte Darlehensverbindlichkeiten bestanden, nämlich ein
Bausparkassendarlehen im Betrag von 187.910,00 S, ein Darlehen der Vb V im
Betrag von 981.508,00 S und ein weiteres Darlehen der Vb V im Betrag von
918.613,00 S. Am 2. Februar 1999 seien von einem betrieblich
verursachten Kontokorrentkonto mit einem Schuldbetrag von 2,387.899,00 S
zum 1. Jänner 1999 zwei Darlehen zu je 1,200.000,00 S abgespalten
worden. Die Darlehensverbindlichkeiten hätten sich somit zu Beginn des
Prüfungszeitraumes auf insgesamt 4,488.031,00 S belaufen. Mit
Ausnahme eines endfälligen Darlehens seien diese entsprechend den
Darlehensverträgen getilgt und verzinst worden. Im Prüfungszeitraum
hätte sich somit die Darlehensschuld von 4,488.031,00 S auf
3,457.021,00 S zum 31. Dezember 2001 und auf 3,030.760,00 S zum
31. Dezember 2004 reduziert. Nicht eine einzige
Darlehensschuld sei im Prüfungszeitraum 1. Jänner 1999 bis
31. Dezember 2004 begründet oder erhöht worden. In keinem
einzigen Schriftsatz des gesamten Prüfverfahrens sei behauptet oder gar
nachgewiesen worden, dass der Zinsaufwand entnahme- bedingt sei. Wenn dies nun
aber nachträglich behauptet werde, sei die Frage zu stellen und von der
Finanzbehörde zu beantworten, an welchem Tag, Monat und Jahr welches Konto
mit welchem Betrag nachweislich privat bedingt belastet worden sei. Es werde
dazu festgehalten, dass alle Darlehenskonti ausschließlich die laufenden
Zinsbelastungen aufweisen würden, die jeweils termingerecht bezahlt worden
seien. Der Betriebsprüfer habe die Versagung der Absetzbarkeit des
Zinsaufwandes immer mit der aberwitzigen Rechtsauffassung begründet, der
Bw. hätte seinen Gewinn bzw. Cash-Flow nach Abzug ihm zugestandener
Privatentnahmen von 1,500.000,00 S zur Gänze unabdingbar für die
Kredittilgung verwenden müssen. Die diesbezüglichen Berechnungen seien
im Berufungsschriftsatz vom 11. Juli 2003 im Detail ausgewiesen
worden. Basis sei die gesamte Kreditschuld zum 1. Jänner 1999,
dem Stichtag des Beginnes des Prüfungszeitraumes, gewesen. Der Prüfer
habe keinerlei Wissen über die Entstehung bzw. Entwicklung dieser
Kreditverbindlichkeiten gehabt. Die Besteuerungsgrundlagen des Bw. seien
vielfach geprüft worden, zuletzt die Jahre 1996 bis 1998 im
Jänner 2001. Nicht bei einer einzigen der vorangegangenen
Betriebsprüfungen seien entnahmebedingte Bankverbindlichkeiten und somit
Fremdkapitalzinsen festgestellt worden. Nachdem die Finanzbehörde
noch vor bzw. bei der Schlussbesprechung von der Auffassung einer zwangsweisen
Fremdkapitalrückführung abgegangen sei, sei erstmals in dem
Schriftsatz vom 23. April 2003 eine andere Begründung
aufgetaucht, nämlich, dass keine betrieblichen Schulden entstehen
würden, wenn Geldmittel entnommen würden, obwohl bei saldierter
Betrachtung von Konten kein Geldüberschuss im Betrieb vorhanden sei.
Entnahmen im Ausmaß der angemessenen persönlichen Aufwendungen seien
jedoch zulässig; vorhandenes Eigenkapital könne entnommen und durch
Fremdmittel ersetzt werden. Diese allgemein gehaltene Formulierung habe keinen
konkreten Bezug zum gegebenen Sachverhalt. Die
"vereinfachte Berechnung" des
Eigenkapitales (Schriftsatz vom 23. April 2003) sei unbeachtlich, da
sie sich statisch auf zwei Stichtage beziehe und völlig unbeachtet lasse,
dass die jährlich erzielten hohen Gewinne nichts anderes als Eigenkapital
seien. Weiters sei dem Prüfer vorzuhalten, dass er bei der Ermittlung des
Eigenkapitales die vollen Kreditverbindlichkeiten als Passiva angesetzt habe,
obwohl diese in seiner "Berechnung des
Betrages, der für die Abdeckung der Fremdmittel heranzuziehen ist"
zum 1. Jänner 1999 2,165.074,07 S betragen hätten und zum
31. Dezember 1999 ein Aktivum von 338.780,03 S vorhanden gewesen sei.
Die "vereinfachte Berechnung"
des Eigenkapitales sei nicht eine
"vereinfachte Berechnung", sondern eine
von Grund auf falsche Darstellung, insbesondere der Aktiva, die nur den Buchwert
des Anlagevermögens und kein Umlagevermögen ausweise. Die Darstellung
beziehe sich statisch auf zwei Stichtage und lasse völlig unbeachtet, dass
die jährlich erzielten hohen Gewinne nichts anderes als Eigenkapital seien.
In der Begründung der obgenannten Berufungsvorentscheidungen werde
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1993,
89/14/0158, verwiesen. Diesem Erkenntnis liege der Sachverhalt zu Grunde, dass
"das betreffende Sparkassenkonto
überwiegend für private Zwecke in Anspruch genommen worden
war", dass "zum größeren
Teil private Zahlungen über dieses Konto geleistet wurden" und dass
"im Beschwerdefall unbestritten ist, daß
ein vom Beschwerdeführer aufgenommener Kontokorrentkredit zum
größeren Teil der Abdeckung privater Verbindlichkeiten
diente". Ein solcher Sachverhalt liege im Fall des Bw.
bezüglich der Darlehen überhaupt nicht vor und bezüglich des
Kontokorrentkredites nur eingeschränkt bedingt. Den Satz
"Nach der Rechtssprechung des VwGH vom 16.
November 1993 bedeute dies aber nicht, daß die Kontokorrentzinsen
eines Kontokorrentkredites, der ursprünglich nur für betriebliche
Zwecke aufgenommen wurde, (zur Gänze) Betriebsausgaben bleiben, wenn der
Betrieb späterhin (auch) zur Finanzierung der privaten Lebensführung
diene" könne nicht gedeutet werden. Zur weiteren
Bescheidbegründung werde die Kommentierung des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 27. Jänner 1998 aus der
ÖStZ vom 1. Dezember 2000 angeführt. Es fehle dabei aber ein
bedeutsam erscheinender Absatz; dieser laute:
"Im Entwurf der EStR 2000
heißt es unter Pkt 5.5.13.1: Zinsen für betriebsbedingt
aufgenommene Schulden sind jedenfalls auch dann Betriebsausgaben, wenn den durch
die laufenden täglichen Geschäftsfälle entstehenden und sich
vergrößernden Betriebsverbindlichkeiten zahlreiche und laufende
Privatentnahmen im Ausmaß der angemessenen Lebenshaltungskosten des
Unternehmers gegenüberstehen". Der Betriebsprüfer habe die
angemessenen Lebenshaltungskosten des Bw. mit jährlich 1,500.000,00 S
(109.000,00 €) angenommen, sodass im Sinne dieser Richtlinien die
Schuld auf dem Kontokorrentkonto jährlich um diesen Betrag anstehen
hätte können, ohne dass die Zinsen dafür den Charakter als
Betriebsausgabe verlieren würden. In der Begründung der
obgenannten Berufungsvorentscheidungen werde sodann angeführt, dass nach
den Feststellungen des Betriebsprüfers im Prüfungszeitraum in keinem
Zeitpunkt der Entnahmen ein positiver Geldtopf vorhanden gewesen sei. Diese
Feststellungen seien dem Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertretung nicht zur
Kenntnis gebracht worden; es werde bezweifelt, dass diese getroffen worden
seien. Es werde ersucht, diese Berechnungen vorzulegen, obwohl diese nach deren
Rechtsauffassung ohne Bedeutung seien. Weiters werde von der Amtspartei
bemängelt, dass der Zusammenhang der Bankverbindlichkeiten mit der
Anschaffung von Anlagevermögen nicht erbracht worden sei. Dies sei nur
insoweit richtig, als dieser Nachweis im Detail nicht gefordert worden sei und
die betriebliche Verursachung unbestritten gewesen sei. Wie sonst hätte der
Betriebsprüfer die Nichtabsetzbarkeit der Zinsen damit zu begründen
versucht, dass der Bw. die Verbindlichkeiten nicht mit den
"zur Abdeckung der Fremdmittel
verbleibenden" Einnahmenüberschüssen abgedeckt habe. In seine
"Berechnung" habe er sogar den
Überschuss aus dem Jahre 1998 herangezogen. Es treffe auch
nicht zu, dass der Prüfer einen Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung
der Anlagenzugänge im Prüfungszeitraum von 640.583,00 S
berücksichtigt habe. Er habe diesen Betrag lediglich und
fälschlicherweise in einen so genannten
"adaptierten Aufwand" einbezogen, was
zur Folge gehabt habe, dass die "mögliche
Abdeckung" aus den Jahren 1998 mit 114.023,03 S und 1999 mit
86.323,61 S geschmälert worden sei. Da laut seiner Berechnung zum 31.
Dezember 1999 bereits ein Gesamtguthaben von 338.280,03 S gegeben
gewesen sei, habe sich die Zinsbelastung lediglich im Jahre 1999
geringfügig ausgewirkt. Im Jahre 2000 und den Folgejahren habe es
für den Betriebsprüfer keinen betrieblich absetzbaren Zinsaufwand mehr
gegeben. Im letzten Absatz der obgenannten Bescheidbegründung werde
die betriebliche Verursachung der Bankverbindlichkeiten ganz offensichtlich
nicht mehr angezweifelt; es werde vielmehr der These des Betriebsprüfers
gefolgt, die zum 1. Jänner 1999 bestehenden betrieblich verursachten
Bankverbindlichkeiten müssten aus den über die Privatentnahme von
jährlich 1,500.000,00 S hinausgehenden Einnahmenüberschüssen
der Jahre 1998 und 1999 getilgt werden. Die vom Bw. in den letzten
sechs bis sieben Jahren vor Beginn der Betriebsprüfung getätigten
Investitionen würden - soweit dies nachvollziehbar sei -
ca. 2,750.000,00 S betragen. Aus dem betrieblichen Anteil des
Bausparkassedarlehens, das anlässlich der Errichtung des
Ordinationsgebäudes aufgenommen worden sei, sei zum 1.
Jänner 1999 noch ein Betrag von 187.910,00 S offen gewesen. Den
offenen Restbetrag der Bankverbindlichkeit, die anlässlich der Errichtung
des Ordinationsgebäudes begründet worden sei, könne nur aus einem
Verhältnis zur Bausparkasseschuld abgeleitet werden, da diese Summe im
ursprünglich geführten Kontokorrentkonto enthalten sei, wovon erst
später die Darlehenskonti abgespalten worden seien. Dieser Betrag werde mit
ca. 375.000,00 S angenommen. Unter Verweis auf die
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9. April 2003,
Abschnitt "aus Teil IV", sowie
Punkt 3 des Schriftsatzes vom 25. März 2003
("Privatentnahmen, Zinsaufwendungen")
führte die steuerliche Vertretung des Bw. weiters aus, dass Privatentnahmen
nur über das Kontokorrentkonto abgebucht worden seien. So könne sich
auch die Festhaltung dazu in der Niederschrift zur Schlussbesprechung
"Privatentnahmen wird noch geklärt
(Höhe usw.)" nur auf das Kontokorrentkonto beziehen, da ja auch die
Frage des Zinsaufwandes für die Darlehen (aus Teil II Pt. 6)
mit dem Ergebnis abgeschlossen worden sei, dass die Zinsaufwendungen bis auf
einen Betrag von 5.000,00 S im Jahr 2000 als Betriebsausgabe anerkannt
worden seien. Bei 100%iger Fremdfinanzierung der Betriebsmittel und
Betriebsaufwendungen, bei einer angenommenen Rücklaufzeit von
60 Tagen, bei Einbeziehung der Investitionen im Prüfungszeitraum, der
Umschuldung des Bausparkassedarlehens auf einen niedriger verzinsten Bankkredit
und Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten lasse sich
modellhaft jene Kreditgrenze ermitteln, bis zu der Fremdkapitalzinsen als
Betriebsausgabe anzuerkennen seien. Die Gesamtbewegungen auf dem
Kontokorrentkonto lägen jährlich unterschiedlich zwischen
8,500.000,00 S und 9,000.000,00 S.
Modellrechnung (1999 bis 2001 in ATS; 2002 bis 2004 in
Euro):
|
Bezeichnung
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Betriebsmittel
(1/6)
|
755.000,00
|
849.000,00
|
776.000,00
|
64.900,00
|
64.800,00
|
70.700,00
|
Umschuldung
|
188.000,00
|
150.000,00
(4/5)
|
113.000,00
(3/5)
|
5.500,00
|
2.700,00
|
0,00
|
Lebenshaltung
|
250.000,00
|
250.000,00
|
250.000,00
|
18.200,00
|
18.200,00
|
18.200,00
|
Investitionen
1999
|
50.000,00
|
43.000,00
|
36.000,00
|
2.100,00
|
1.600,00
|
1.100,00
|
Investitionen
2000
|
|
504.000,00
|
432.000,00
|
26.200,00
|
21.000,00
|
15.800,00
|
Investitionen
2001
|
|
|
27.000,00
|
1.700,00
|
1.400,00
|
1.100,00
|
Investitionen
2002
|
|
|
|
11.500,00
|
9.900,00
|
8.200,00
|
Investitionen
2003
|
|
|
|
|
18.200,00
|
15.600,00
|
Investitionen
2004
|
|
|
|
|
|
11.600,00
|
|
1,243.000,00
|
1,796.000,00
|
1,634.000,00
|
130.100,00
|
137.800,00
|
142.300,00
Der Kontokorrentkredit hafte zum
31. Dezember 1999 mit 490.346,00 S, zum 31. Dezember 2000 mit
591.341,00 S, zum 31. Dezember 2001 mit 1,105.380,00 S, zum 31.
Dezember 2002 mit 74.734,30 €, zum 31. Dezember 2003 mit
106.230,10 € und zum 31. Dezember 2004 mit 122.840,00 €
aus. Alle diese Bankstände würden weit unter den laut vorstehender
Berechnung ermittelten Werten liegen. Es werde noch einmal auf den in der
obgenannten Bescheidbegründung herangezogenen Artikel, ÖStZ vom 1.
Dezember 2000, Seite 676, verwiesen; danach heiße es wie folgt:
"Nach dem (geplanten) Erlaß sollen
"normale" Entnahmen für den Lebensunterhalt zulässig sein, ohne
daß eine Prüfung im Entnahmezeitpunkt stattfindet. Als Vergleich
sollte die Vergütung eines Geschäftsführers einer vergleichbaren
Gesellschaft m. b. H. dienen. Erst wenn die "normalen" Entnahmen
überschritten werden, käme es daher zur saldierten
Betrachtungsweise". Die Aussage des Betriebsprüfers im
Bericht vom 12. Juni 2003, Seite 4, Abs. 4,
"Auf das Ersuchen vom 21. Mai 2003 im
Zusammenhang mit den Zinsaufwendungen (Nachweis, daß Darlehen zur
Anschaffung von Anlagevermögen gedient haben, planmäßige
Tilgung, Darlehensverträge; Nachweis des positiven Geldmitteltopfes zum
Zeitpunkt der Entnahmen) erfolgte weder eine schriftliche noch telefonische
Reaktion, weshalb die Änderungen des Zinsaufwandes - wie im
übermittelten Berechnungsblatt (vom 21. Mai 2003 - per E-Mail
übermittelt) dargestellt - vorgenommen werden", sei völlig
unzutreffend. Das E-Mail vom 21. Mai 2003 bestehe aus dem Deckblatt
und zwei Seiten mit der "Berechnung des
Betrages, der für die Abdeckung der Fremdmittel heranzuziehen ist",
einer Darstellung der "Entwicklung der
Fremdmittelstände für den Prüfungszeitraum" sowie
unzutreffender Zinsberechnungen. Mit keinem einzigen Wort werde um die
angeführten Nachweise ersucht. Diese seien alle bereits während des
laufenden Prüfungverfahrens erbracht worden. Ein Ersuchen am
21. Mai 2003 wäre ja auch völlig widersinnig, da ja bereits
am 25. April 2003 der Gruppenleiter in einem Telefongespräch mit der
steuerlichen Vertretung des Bw. die Frage der Absetzbarkeit der Zinsaufwendungen
als endgültig entschieden und nicht verhandelbar erklärt habe. Die
Zinsen seien bis auf einen geringen Teil im Jahre 1999 nicht absetzbar;
dies sei mit dem Leiter der Amtsbetriebsprüfung und der
Fachbereichsleiterin abgesprochen worden. Die gleiche Aussage hätten die
genannten Beamten, einschließlich Betriebsprüfer und Gruppenleiter,
bei einer Vorsprache am 29. April 2003 getroffen, wobei diese weiterhin die
These der Zwangstilgung bejaht hätten und auf dem Standpunkt gestanden
seien, dass das gesamte Fremdkapital weiterhin Betriebsvermögen sei, die
Zinsen jedoch nicht als Betriebsausgaben absetzbar seien.
Abschließend werde festgehalten, dass die Aufnahme des
Fremdkapitales in voller Höhe betriebsbedingt gewesen sei, nämlich zur
Finanzierung der Investitionen und als Betriebsmittelkredit. Mit der
Kredit gewährenden Bank seien zweiseitig verbindliche Verträge auf
Grundlage des Finanzierungsgrundes, der Finanzierungshöhe, der
Finanzierungsdauer des Zinssatzes und der Tilgung abgeschlossen worden. Die
abgeschlossenen Verträge seien keine Scheinverträge und enthielten
keinerlei Merkmal eines Missbrauches von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten. Sie beruhten ausschließlich auf normalen
betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. die Schreiben
des UFS vom 16. Februar 2007 bzw. vom 6. März 2007) legte
die Amtpartei ein Schreiben des zuständigen Teamleiters sowie die
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SchuldzinsenBetriebsausgabenPrivatentnahmenFinanzierungsfreiheitcash-flowZweikontenmodellbetriebliche VeranlassungVerbindlichkeitenMittelverwendungsaldierte Betrachtungsweisereine Bank- bzw. GeldmittelkontenGeldtopf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-F/04
- Stammnummer
- 31323
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF