…an Umsatzsteuer in Höhe von 3.533,60 € zu bewirken versucht habe und 2. durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für…
…der Entrichtung der Vorauszahlungen und insbesondere die Folgewirkungen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung für den Abgabengläubiger hinlänglich bekannt waren, indem er für den in seinem Verantwortungsbereich gelegenen Voranmeldungszeitraum August 2002 weder eine UVA abgegeben bzw. deren Einreichung durch den Steuerberater veranlasst hat, noch die sich ergebende UVZ…
…der Abgabenbeträge vorsätzlich eine Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt hat (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, Zl. 98/13/0242), sowohl objektiv als auch subjektiv tatbestandsmäßig iSd. des diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses gehandelt hat, wobei abgesehen davon, dass eine UVZ…
…offenbar aus der wirtschaftlichen Ausnahmesituation heraus resultierendes Verhalten ab März 1999 nicht im Einklang mit den maßgeblichen abgabenrechtlichen Bestimmungen stand. Dies kann umso mehr angenommen werden, als ja bereits zuvor, nämlich im Zuge einer im Oktober 1998 (wegen der Nichtabgabe/Nichtentrichtung von UVAs/UVZ für…
…weil der Verdacht bestehe, dass dieser (zusätzlich zu den ihm bereits mit Strafverfügung vom 27. Jänner 2003 zur Last gelegten Finanzvergehen) im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich als Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von…
…ausgehend von der Schätzung laut UVA-Prüfung, entsprechende Jahresumsatzsteuerbescheide (1996: USt ATS 143.599,-- bzw. 1997: USt ATS 144.000,-- bei einem Jahresumsatz iHv. jeweils ATS 720.000,--). Im Zuge einer, wegen (fortdauernder) Nichtabgabe von Voranmeldungen bzw. Nichtentrichtung von Vorauszahlungen (weiteren) USO-Prüfung im August…
…Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bis zum Fälligkeitszeitpunkt (bzw. bis zum 5. Tag nach diesem Fälligkeitszeitpunkt), ist das Fehlverhalten zumindest als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu qualifizieren. Gemäß § 49 Abs.1 lit.a leg.cit. macht sich nämlich derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der…
…der Voranmeldungszeiträume Oktober 1999, Jänner bis Dezember 2000 zu verletzen. Er hat hiedurch selbst den Tatbestand von Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG in Form einer Bestimmungstäterschaft nach § 11, 2. Alternative, FinStrG zu verantworten. Noch ohne Auswirkung für den Zweitbeschuldigten blieb die Nichtentrichtung…
… 29 FinStrG zu qualifizierende Nachmeldung konnte jedoch infolge der Nichtentrichtung der bewilligten Ratenzahlungen keine strafbefreiende Wirkung entfalten. Auch wurden für die Monate Jänner bis Mai 2002 weder UVA`s abgegeben noch UVZ`s entrichtet. Zu Faktum II: Im Zuge einer im Oktober 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung…
…Begehungsweise. Dabei sind übrigens die Verkürzung der Zahllast und die Nichtentrichtung derselben lediglich Synonyme ein und desselben Vorganges, auf welchen sich die Wissentlichkeit des Täters beziehen muss. Die Verkürzung von Zahllasten an Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt daher nicht (wie im Begründungstext der erstinstanzlichen Entscheidung missverständlich formuliert) dergestalt…
…tatsächlich nach den Bestimmungen der §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG zum Ansatz kommender Strafrahmen von € 16.375,78 (UVZ 05/00 S 17.116,-- + UVZ 06/00 S 38.888,-- + UVZ 07/00 S…
…dass (bereits) derjenige mit tatbestandsmäßigem Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Festsetzung oder Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten…
…konkludenten Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2010 (vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) angeht, so steht einer derartigen Annahme schon die aus den Veranlagungsakten (vgl. aktuelle Rückstandsaufgliederung) ersichtliche bisherige Nichtentrichtung und damit die Nichterfüllung des dafür ebenfalls erforderlichen Kriteriums des § 29 Abs…
…offenbar über eine hinreichende Kenntnis der ihm nach dem System des UStG 1994 insbesondere durch die Bestimmung des § 21 leg.cit. auferlegten Pflichten bzw. auch um die allfälligen (abgabenrechtlichen) Konsequenzen einer Zuwiderhandlung, sei es nun durch Nichteinreichung der Voranmeldung oder durch Nichtentrichtung der Vorauszahlung, verfügt…
…in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung treffe insofern nicht zu, als den Bf. an der Nichteinreichung der Voranmeldungen bzw. an der Nichtentrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen keinerlei Verschulden treffe. Der seit längerer Zeit von ein und derselben Steuerberaterin vertretene…
…Februar 2005 wurde dem Bf. von dem über den Verkaufsvorgang vom 16. September 2004 durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Salzburg-Stadt in Kenntnis gesetzten Finanzamt Grieskirchen Wels unter Hinweis auf den sich aus der Aktenlage (Nichtentrichtung von Vorauszahlungen bzw. Nichtabgabe von Voranmeldungen, Verkauf von Anlagevermögen)…
…Juni 1997] haben S 26.314,-- und für März 1998 S 35.996,-- betragen. W habe daher im Amtsbereich des Finanzamtes Linz durch unterlassene bzw. verspätete Abgaben von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der diesbezüglichen Vorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1995, Juni bis Dezember 1996…
…der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 63.704,25 [laut Begründung: UVZ…
…Hätte er das gewusst, hätte er sicher reagiert. Auf nochmaligen Vorhalt der Aussage des Zeugen C.T. dahingehend, dass er ständig über die finanzielle Situation des Unternehmens und auch die nicht zeigerechte Entrichtung der UVZ informiert gewesen sei, antwortete der Bw., dass dies nicht richtig…
…folgt: Der vom Gesetzgeber angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu € 25.707,47 (UVZ) x 2 = € 51.414,94 + € 11.371,76 (Lohnabgaben) : 2 = € 5.685,88, insgesamt € 57.100,82. Nach Abzug des erwähnten Drittels hinsichtlich der Abgabenhinterziehungen…