Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0061-L/04
Berufung gegen Straferkenntnis wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0061-L/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PS, Marketingberater, geb. 19XX, S, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
29. März 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Steyr vom
25. Februar 2004, SN 051-2001/00113-002, vertreten durch Dr. Dieter
Baumgartner,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene, im Übrigen unverändert bleibende
Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe wie folgt
abgeändert:
Die Geldstrafe wird
gemäß
§§33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 FinStrG
mit
5.000,00
€
(in
Worten: Euro fünftausend)
und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit
25
(i.W.: fünfundzwanzig) Tagen
neu bemessen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004,
SN 051-2001/00113-002, hat das Finanzamt Steyr, nunmehr Finanzamt Kirchdorf
Perg Steyr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§§ 33 Abs. 5 (ergänze iVm. 21 Abs. 1) FinStrG
für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des genannten
Finanzamtes in den Jahren 1998 bis 2002 vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate September bis Dezember 1998, Jänner bis
Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001 und
Jänner bis Februar 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. insgesamt
21.631,36 € (1998: 24.187,00 ATS, 1999: 69.540,00 ATS, 2000: 88.159,00 ATS,
2001: 102.012,00 ATS und 2002: 1.000,00 €) bewirkt, indem er keine
Vorauszahlungen entrichtet und die in diesem Fall einzureichenden Voranmeldungen
nicht abgegeben habe, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00
€ verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 30 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00
€ bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis bzw. den darin enthaltenen
Ausspruch betreffend die Geldstrafe richtet sich die fristgerechte Berufung des
Beschuldigten vom 29. März 2004, wobei im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, dass zwar die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben, jedoch
keine Abgaben vorsätzlich hinterzogen worden seien. Im Übrigen seien
sämtliche Rechnungen in der Buchhaltung enthalten gewesen. Es werde daher
ersucht die Strafhöhe zu reduzieren.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Schuldspruch laut
Erkenntnis vom 25. Februar 2004 mangels Erhebung eines Rechtsmittels
dagegen in (Teil-)Rechtkraft erwachsen ist (vgl. z. B. VwGH vom
29. Juni 1999, Zl. 98/14/0177) und den Gegenstand des nunmehrigen
Berufungsverfahrens somit lediglich die vom Beschuldigten mittels Rechtsmittel
iSd. § 151 FinStrG angefochtene Strafausmessung durch die erkennende
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe mit der Maßgabe bildet, dass
dabei auch die Ermittlung der Strafbemessungsgrundlage als ein nicht zu
vernachlässigender und wesentlicher Teilaspekt für die
tatsächliche und gegebenenfalls neu vorzunehmende Strafzumessung einer
inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen ist.
Nach der neben dem angeführten Strafakt auch den
Veranlagungsakt zu StNr. 12 sowie die Arbeitsbögen der
Betriebprüfung zu ABNr. 34 und 56 umfassenden Aktenlage hat der
steuerlich bis März 2003 vertretene Bw., der seit 1992 an der
angeführten Anschrift unter der Bezeichnung Kreativzentrum für
Marketing, Motivation und Kommunikation ein Einzelunternehmen
(Betriebsgegenstand: Werbe- und Messewesen) betreibt, und zuletzt daraus
(gewerbliche) Einkünfte iHv. 9.000,00 € (Einkommensteuerbescheid 2002)
bezogen hat, nach den Feststellungen der Abgabenbehörde u. a. zu
ABNr. 34 und 56 für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 10
- 12/98, 01 - 12/99, 01 - 12/00, 01 - 12/01 und 01
- 02/02 weder Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 (zeitgerecht)
eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen (fristgerecht) entrichtet. Die
Voranmeldungen für Oktober bis Dezember 1998 und Jänner bis September
1999 wurden - ohne nachfolgende (sofortige) Entrichtung der sich ergebenden
Vorauszahlungen iHv. insgesamt 85.027,00 ATS im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 29 FinStrG - am 10. Dezember 1999 (=Beginn der UVA-Prüfung
ABNr. 34 ) eingereicht. Für die Zeiträume 10 - 12/99 und 01
- 05/00 erfolgte in Folge der Nichtabgabe der Voranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung der Vorauszahlungen am 9. August 2000 die
bescheidmäßige Festsetzung der Vorauszahlungen iHv. insgesamt
32.800,00 ATS (8.700,00 ATS und 24.100,00 ATS) durch die Abgabenbehörde
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994. Desgleichen wurden aus
Anlass der ab April 2001 durchgeführten Betriebs- bzw.
Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 56 am 22. Oktober 2001
hinsichtlich der Zeiträume 06 - 12/00 sowie 01 - 05/01
(wiederum keine Voranmeldungen und keine Vorauszahlungen) die
Umsatzsteuervorauszahlungen mit insgesamt 108.551,00 ATS (64.059,00 ATS und
44.492,00 ATS) bescheidmäßig festgesetzt. Für 06 - 08/01
erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung durch die Abgabenbehörde
am 30. Oktober 2001 (30.000,00 ATS) und für 09 - 12/01 (3.999,99
€) und 01 - 02/02 (2.000,00 €) am 25. April
2002.
Über Berufung gegen die (jeweils im
Schätzungswege ergangenen) Festsetzungen der Vorauszahlungen für 09
- 12/01 bzw. 01 - 02/02 wurden jedoch mit Berufungsvorentscheidungen der
Abgabenbehörde vom 26. März 2003 die Vorauszahlungen für die
angeführten Voranmeldungszeiträume mit 741,26 € (09 -
12/01) bzw. 120,67 € (01 -02/02) neu festgesetzt.
Unbestrittenermaßen steht somit auch für das
sich nach dem Obenstehenden ohnehin auf die Überprüfung der
Strafausmessung beschränkende Berufungsverfahren fest, dass der Bw. dem im
Übrigen nach der Aktenlage zu StNr. 12 sowohl die Verpflichtung zur
(termingerechten) Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen hinlänglich bekannt war und der
schon dadurch, dass er die entsprechenden Vorauszahlungen nicht zu dem im Gesetz
vorgesehenen Termin (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet hat,
unbeschadet einer allfälligen späteren beabsichtigten bzw.
tatsächlichen Entrichtung der Abgabenbeträge vorsätzlich eine
Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
bewirkt hat (vgl. VwGH vom 3. Mai 2000, Zl. 98/13/0242), sowohl
objektiv als auch subjektiv tatbestandsmäßig iSd. des
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses gehandelt hat,
wobei abgesehen davon, dass eine UVZ-Verkürzung hinsichtlich des
Voranmeldungszeitraumes 09/98 aus der Aktenlage nicht erkennbar ist, für
die Zwecke der Strafzumessung iSd. § 33 Abs. 5 FinStrG allerdings
der Verkürzungsbetrag nicht wie im angefochtenen Bescheid angeführt,
21.631,36 €, sondern stattdessen lediglich 19.493,65 € (10 -
12/98: 24.187,00 ATS; 01 - 12/99: 69.540,00 ATS; 01 - 12/00:
88.159,00 ATS, 01 - 12/01: 74.492,00 ATS sowie 741,26 € und 01
- 02/02: 120,76 €) beträgt.
Der sich aus den Bestimmungen der §§ 33
Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 FinStrG ergebende Obergrenze für die
Ausmessung der Geldstrafe beträgt somit das Zweifache des zuletzt
angeführten Verkürzungsbetrages.
Innerhalb des somit von §§ 16 und 33
Abs. 5 FinStrG vorgegebenen Strafrahmens hat die Strafbemessung nach den
Kriterien des § 23 FinStrG zu erfolgen, wobei in erster Linie die
festgestellte (Einzel-)Tatschuld, d. i. die sich im Unrecht der konkreten
Tat äußernde Schuld, als Grundlage heranzuziehen ist.
Letztere, nicht nur durch die subjektive
Tätereinstellung, sondern auch durch die Tatauswirkungen bestimmt, stellt
sich angesichts der Beschuldigtenverantwortung vom 24. Februar 2004
(mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz) als
geradezu typisch für das Delikt des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG (Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe der VZ-Beträge in Folge
eines finanziellen Engpasses) dar.
An strafmildernden Umständen iSd. § 23
Abs. 2 FinStrG lässt die Aktenlage zur angeführten SN bzw.
zur StNr. 12 die bereits von der Erstbehörde zu Recht angezogenen
Gründe des § 34 Abs. 1 Z. 2 (finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit), Z. 10 (schwierige Finanzsituation zur Tatzeit) und
Z. 14 bzw. 15 (Schadensgutmachung) StGB erkennen. Weiters wurde vom Bw.
hinsichtlich der UVZ-Verkürzungen betr. 10 -12/98 und 01 - 09/99
(durch die Abgabe der Voranmeldungen im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung ABNr. 201141/99) Selbstanzeige erstattet, der lediglich
mangels der angesichts der wirtschaftlichen Situation aber wohl auch gar nicht
möglichen Entrichtung der bekannt gegebenen Abgabenbeträge iSd.
§ 29 Abs. 2 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen
war. Dem gegenüber stehen, sowohl für die Geld- als auch für die
innerhalb des Rahmens der §§ 15 Abs. 1 und 20 Abs. 2
FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe maßgeblich, der
Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB (langer und
ununterbrochener, gegenüber dem Ersterkenntnis allerdings um einen Monat zu
reduzierenden Tatzeitraum) sowie der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu
berücksichtigende Umstand, dass sich der Bw. auch durch die
abgabenbehördlichen Feststellungen zu ABNr. 34 nicht davon abhalten
ließ, weiterhin entgegen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu
handeln bzw. Umsatzsteuerverkürzungen zu begehen.
Stellt man dazu die offenbar bis in die Gegenwart
andauernde angespannte wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation des Bw. in
Rechnung (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG), so erscheint auch unter
Berücksichtigung des über den eigentlichen Wortlaut des § 23
FinStrG hinaus ebenfalls nicht zu vernachlässigenden Aspektes der Spezial-
bzw. Generalprävention eine Geldstrafe iHv. annähernd einem Viertel
des Verkürzungsbetrages bzw. 12,8 % der Strafobergrenze ausreichend, um im
Anlassfall sämtlichen vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafzwecken zum
Durchbruch zu verhelfen.
Die Neubemessung der für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Rahmen des § 20 Abs. 2
FinStrG allerdings ohne Berücksichtigung der persönlichen bzw.
wirtschaftlichen Täterverhältnisse festzusetzenden
Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den dargestellten strafrelevanten
Umständen iSd. § 23 Abs. 1 und 2 FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0061-L/04
- Stammnummer
- 14072
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF