Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0092-L/04
Beschwerde gegen Einleitungs(Ausdehnungs)bescheid wegen UVZ-Verkürzung mangels Schuldverhalten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0092-L/04vom 11.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen SK, dzt. arbeitslos, geb. 19XX, L, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang
Kellermair, Steuerberater, 4600 Wels, Simonystraße 44, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Dezember 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom
13. Oktober 2003, SN 046-2003/00069-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 046-2003/00069-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
(zusätzlich zu den ihm bereits mit Strafverfügung vom
27. Jänner 2003 zur Last gelegten Finanzvergehen) im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich als Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für Dezember 2002 bis April 2003 iHv. 14.692,00 € bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unbestritten sei, dass der Bf.
durch Nichtabgabe der angeführten Umsatzsteuervoranmeldungen und durch
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen objektiv tatbildlich iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt habe. Wie schon im
Finanzstrafverfahren zu SN 046-2003/00069-001 (mündliche Verhandlung)
ausgeführt, habe der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an massiven psychischen
Störungen gelitten und sei in Folge mehrerer Einflussfaktoren, wie die mit
Schulden verbundene Übernahme der von ihm betriebenen Fahrschule, Probleme
in der Partnerschaft usw. massiv aus dem psychischen Gleichgewicht gekommen. Er
sei daraufhin in depressive Phasen der Spielsucht gefallen und habe auch zu
trinken begonnen. Eine derartige Krankheit im medizinischen Sinn setze bei den
betroffenen Personen das geschäftliche und finanzielle
Verantwortungsbewusstsein massiv herab. Diese Probleme hätten auch noch
2003 fortbestanden und habe erst gegen Mitte des Jahres 2003 allmählich
wieder "die Phase der Wiedererlangung der vollen Zurechenbarkeit" eingesetzt. Zu
diesem Zeitpunkt habe er auch erst die Tragweite seiner Verfehlungen eingesehen.
Damit stehe in Einklang, dass er erst im 2. Quartal 2003 in der Lage
gewesen sei, seine Buchhaltungsangelegenheiten zu ordnen und er sich auch nicht
gegen eine im Jänner 2003 vom Finanzamt Linz erlassene Strafverfügung
(SN 046-2002/00063-001) zur Wehr gesetzt habe. Bis zur Mitte des Jahres
2003 sei somit der Bf. nicht Herr seiner selbst und nicht in der Lage gewesen,
seinen geschäftlichen Verpflichtungen nachzukommen. Infolge der Einsicht
der eigenen psychischen Labilität und der geschilderten Sucht sei
mittlerweile das Unternehmen ab 1. August 2003 gegen Übernahme der
betrieblichen Schulden durch den Erwerber verkauft worden. Eine ärztliche
bzw. psychotherapeutische Behandlung habe der Bf. aus finanziellen Gründen
noch nicht beginnen können. Da daher subjektive
Schuldausschließungsgründe iSd. § 83 Abs. 3
lit. c FinStrG vorlägen, sei die Einleitung (bzw. Ausdehnung) des
Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt und werde daher die ersatzlose Behebung
des angefochtenen Bescheides beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-gründe,
Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder
-aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein entsprechender Verdacht besteht. Das
heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen bzw. es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht
wirklich sicher ist, dass ein gesetzlicher Grund für eine Abstandnahme von
der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt, wobei dies insbesondere in den
Fällen des § 82 Abs. 3 lit. b bis e (arg.: Fehlen des Wortes
"voraussichtlich") zutrifft.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
(allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein entsprechendes Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines schuldhaft
begangenen Finanzvergehens (vgl. § 6 Abs. 1 FinStrG) und damit
auch die ein biologisches Schuldelement darstellende Zurechnungsfähigkeit
des Täters konkret nachzuweisen, weil diese Aufgabe erst dem
Untersuchungsverfahren zukommt.
Der die objektive Tatbildverwirklichung des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG im Sinne des angefochtenen Bescheides
zugestehende Bf., der laut Aktenlage zu StNr. 12 vom 1. Jänner
2000 bis zum 1. August 2003 als Einzelunternehmer unter der
Firmenbezeichnung CD in Linz eine Fahrschule betrieben hat, macht wie bereits in
der im Strafverfahren betreffend u. a. den Tatvorwurf der
vorsätzlichen UVZ-Verkürzung hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes
November 2002 vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Rechtsstufe durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 10. Juni
2003 als Schuldausschließungsgrund iSd. § 82 Abs. 3
lit. c leg. cit. geltend, dass er zum (jeweiligen) sich aus
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 ergebenden Tatzeitpunkt wegen einer tief
greifenden Bewusstseinsstörung bzw. wegen einer anderen schweren, diesem
Zustand gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen sei, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln und somit,
weil zurechnungsunfähig, jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe (vgl.
§ 7 Abs. 1 FinStrG) und verweist zum Nachweis im Wesentlichen auf
ein Schreiben seiner Lebensgefährtin bzw. auf die vorgelegten
Kontoauszüge, die seine Spiel- bzw. Alkoholsucht und die dadurch
verursachten psychischen Probleme hinreichend belegten.
Eine die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit
ausschließende tief greifende Bewusstseinsstörung (vgl. auch
§ 11 StGB) bzw. eine diesem Zustand gleichwertige seelische
Störung liegt insbesondere in Abgrenzung zu der lediglich auf der Ebene der
Strafausmessung zu relevierenden verminderten Zurechnungsfähigkeit iSd.
§§ 23 Abs. 2 iVm. 34 Z. 1 StGB nur dann vor, wenn der
Täter dermaßen desorientiert ist, dass er die ihn umgebende
Wirklichkeit nur mehr bruchstückhaft erfasst oder illusionär verkennt
bzw. wenn der (psychische) Ausnahmezustand so intensiv und so ausgeprägt
ist, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen als völlig
zerstört zu bezeichnen ist. Bloße Charakterschwäche,
Haltlosigkeit oder Affekt udgl. genügen nicht (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger: Das
Finanzstrafgesetz3, Band 1,
K 7/13 mit den dort angeführten Nachweisen).
Hinweise auf eine derartige, schon einem Tatverdacht bzw.
einer behördlichen Maßnahme gemäß
§ 82
Abs. 3 FinStrG entgegenstehende umfassende bzw. hochgradige psychische
Ausnahmesituation des Bf. zum Zeitpunkt der (hier
verfahrensgegenständlichen) einzelnen Tathandlungen bietet jedoch weder die
bisherige Aktenlage noch das Beschwerdevorbringen. Abgesehen davon, dass
ursprünglich auch vom Bf. seine angebliche Spiel- bzw.
Alkoholabhängigkeit und die dadurch verursachten psychischen Probleme gar
nicht für den hier in Frage stehenden Zeitraum ins Treffen geführt
wurden (Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni
2003, in der u. a. auch bereits die fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. -vorauszahlungen ab 12/02 thematisiert wurden, auf die Frage, wann
die Probleme begonnen hätten:"... Anfang 2000 bis Ende 2002 ..."), liegen
hier lediglich Bankbelege, die zwar vom Girokonto des Bf. im Zeitraum
15. April 2002 bis 16. Dezember 2002 durchgeführte Barbehebungen
dokumentieren, aber keinerlei Rückschlüsse über den
Verwendungszweck der behobenen Beträge zulassen und eine in der Verhandlung
vorgelegte schriftliche Aussage der Lebensgefährtin des Bf. vom
6. Juni 2003 (Bl. 19 des Strafaktes) vor. In letzterer wird zwar
- allerdings ohne genaue Zeitangaben ("Ende 2002") - bestätigt, dass
der psychisch labile Bf. mit seinen Problemen nicht mehr zurecht gekommen sei
und zu trinken bzw. zu spielen begonnen ("einige Male im Casino") bzw. "sehr
viel Geld" verspielt habe aber andererseits auch ausgeführt, dass diese
Probleme mittlerweile gelöst seien und nach einer Phase der
vorübergehenden Trennung ab April 2003 (wiederum) eine gemeinsame Wohnung
bezogen worden sei. Weiters ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Bf., der
bereits im gesamten Veranlagungsjahr 1999 (Einkünfte gemäß
§§ 22 und 28 EStG 1988 aus Beratungstätigkeit und Vermietung
und Verpachtung) und somit schon vor der nunmehr behaupteten
Zurechnungsunfähigkeit seine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen iSd.
§ 21 UStG 1994 nicht eingehalten hat, andererseits aber seit 01/01
sehr wohl auch einzelne Umsatzsteuervorauszahlungen termingerecht entrichtet
hat, trotz des geltend gemachten psychischen Ausnahmezustandes offenbar in der
Lage war, den Betrieb, aus dem laut Veranlagungsakt StNr. 12 in den
Veranlagungsjahren 2001 und 2002 ein Gewinn (aus Gewerbebetrieb) iHv. immerhin
737.236,00 ATS bzw. 57.553,11 € erzielt wurde, offenbar noch bis zu dessen
Veräußerung im August 2003 eigenverantwortlich weiterzuführen.
Auch ist der Bf. sowohl bei den im Mai 2002, Jänner 2003 und Juni 2003
durchgeführten abgabenbehördlichen Amtshandlungen, ABNrn. 34, 56
und 78, als auch in eigener Initiative (ohne Einschaltung des steuerlichen
Vertreters) gegenüber der Abgabenbehörde (vgl. Berufung gegen die
UVZ-Festsetzung 03/02 vom 27. Juni 2002) als verantwortlicher
Abgabepflichtiger aufgetreten. All dies erscheint mit einer auch nach dem
17. Februar 2003 (Termin für die UVA/UVZ 12/02) andauernden
hochgradigen psychischen Ausnahmesituation des Bf. nur schwer
vereinbar.
Da auch die ebenfalls in der Beschwerde als
(zusätzliche) Argumente für die Zurechnungsunfähigkeit des Bf.
angeführte Nichtanfechtung der Strafverfügung vom 27. Jänner
2003, SN 046-2002/00063-001, bzw. die Weiterleitung der
Geschäftsunterlagen für die Voranmeldungszeiträume ab 12/02 an
die beauftragte Buchhalterin erst im zweiten Quartal 2003 in Wahrheit keinen
Rückschluss auf eine Ausnahmesituation des Bf. iSd. § 7
Abs. 1 FinStrG zulassen, und die übrigen o. a., derzeit
allenfalls in Richtung einer eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit iSd.
§ 33 Z. 1 StGB deutenden Beweismittel im Lichte des übrigen
Erhebungsstandes nicht ausreichend sind, um in diesem Verfahrensstadium den
Schuldausschließungsgrund einer Zurechnungsunfähigkeit als erwiesen
anzusehen, kann dem in dem in Beschwerde gezogenen Einleitungs- bzw.
Ausdehnungsbescheid vom 13. Oktober 2003 ausgesprochenen Tatverdacht in
Richtung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht wirksam
entgegengetreten werden.
Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht nach dem
nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden
Untersuchungsverfahren letztendlich zu der Überzeugung führen wird,
der Bf. habe die ihm zur Last gelegte Tat zu verantworten (vgl. § 98
Abs. 3 leg. cit.), bleibt dem weiteren Verfahren, in dessen Verlauf
dem Beschuldigten auch ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein
wird, seine Interessen auch im Hinblick auf die bisherigen Verteidigungslinien
wahrzunehmen, vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 7 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0092-L/04
- Stammnummer
- 14614
- Gültig
- 11.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF