Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0028-L/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-L/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen CP, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Martin
Friedl, wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 2. Jänner 2003 gegen den Bescheid vom
30. November 2002 des Finanzamtes Schärding, dieses vertreten
durch ORat. Dr. Johannes Stäudelmayr als Amtsbeauftragten,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. November 2002 hat das
Finanzamt Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
Wahrnehmende (ergänze: der abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Betrieb
des HP, StNr. 12) im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich
unter Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/99
iHv. 62.366,00 ATS, für den Zeitraum 06/99 - 08/99 iHv. 95.038,00
ATS, für den Zeitraum 10/99 - 12/99 iHv. 110.982,00 ATS, für den
Zeitraum 01/00 - 04/00 iHv. 76.491,00 ATS und für den Zeitraum 06/00
- 09/00 iHv. 101.872,00 ATS, insgesamt somit 446.749,00 ATS, de. 32.466,52
€, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe. Begründet wurde diese Entscheidung im
Wesentlichen damit, dass sich im Verlauf des gegen den Ehegatten der Bf., HP,
wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor dem Spruchsenat (VII)
beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Schärding als
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Finanzstrafverfahrens
Hinweise darauf ergeben hätten, dass nicht HP, sondern vielmehr CP als
für die steuerlichen Belange der Firma HP Verantwortliche die bisher HP
vorgeworfene Abgabenhinterziehung begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom
2. Jänner 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Das
Verdachtsprüfungsverfahren seitens der Finanzstrafbehörde sei bereits
anlässlich der Aktenvorlage an den Spruchsenat in der Finanzstrafsache HP
abgeschlossen worden, wobei der Amtsbeauftragte darin offenbar zu dem Schluss
gekommen sei, dass die nunmehr Beschuldigte keine Schuld treffe. Erst über
"Weisung" des Spruchsenatsvorsitzenden in der Spruchsenatsverhandlung vom
10. Oktober 2002 habe sich der Amtsbeauftragte anders besonnen und die
gegenständliche Einleitung gegen CP verfügt. Da der
Spruchsenatsvorsitzende gegenüber dem Amtsbeauftragten nicht
weisungsberechtigt sei, erweise sich der angefochtene Bescheid daher als
rechtswidrig. Es werde daher (so weit für das gegenständliche
Beschwerdeverfahren von Relevanz) die 1) ersatzlose Aufhebung des Bescheides, 2)
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, 3) die Befassung des gesamten
Berufungs(Beschwerde)senates, sowie 4) die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs(Beschwerde)senat
beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zu dem unter den Z 3 und 4 gestellten
Beschwerdebegehren auf die Bestimmungen der §§ 62 und 160 FinStrG
hingewiesen, wonach eine Entscheidung über die nicht in § 62
Abs. 2 - 4 genannten Rechtsmittel dem hauptberuflichen Mitglied des
zuständigen Berufungssenates beim unabhängigen Finanzsenat obliegt
bzw. gemäß
§ 160 Abs. 2 leg.cit. über Beschwerden
(iSd. § 152) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden
ist.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich ua. der des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b
leg.cit.).
Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz leg.cit.) im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus
directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei
letzteres jedoch keinesfalls mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1
1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis") gleichzusetzen ist.
Während bei der endgültigen Beurteilung der Tatfrage auf das Vorliegen
bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden Schuldelemente in aller Regel aus den
objektiv feststellbaren äußeren Umständen der Tat bzw. des
Täters geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 22. September 2000,
Zl. 96/15/0202), reicht es im Stadium der Verfahrenseinleitung aus, wenn
der bisher erhobene Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte auch für eine
entsprechende innere Einstellung des Tatverdächtigen zu seinen
Handlungsweisen erkennen lässt.
Auch wenn der Täter ein anderes, möglicherweise
strafrechtlich unbedenkliches Ziel verfolgt, aber erkennt, dass mit der Art, wie
er es zu erreichen sucht, ein unter Strafdrohung stehender Erfolg verbunden ist,
handelt er im Hinblick auf den Erfolg der durch sein Handeln eingetretenen
Abgabenverkürzung wissentlich. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall,
wenn der Abgabepflichtige bzw. der dessen Pflichten Wahrnehmende die Tat deshalb
begeht, weil (dem Betrieb) die liquiden Mittel zur Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben fehlen (vgl. VwGH vom 29. November 2000,
Zl. 99/12/0046).
Zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist
festzustellen, dass nach der Aktenlage (Veranlagungsakt StNr. 12, Strafakten SN
34 bzw. SN 050-2002/00029-001) und den daraus ersichtlichen bisher
durchgeführten Erhebungen der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
davon auszugehen ist, dass CP in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum
als Angestellte (Buchhaltung) in dem seit Mai 1979 von Ihrem Ehegatten HP, StNr.
12, betriebenen Einzelunternehmen (Erzeugung/Handel von/mit Bautischlerwaren und
Holzmöbeln) für die Wahrnehmung der sich aus dem Geschäftsbetrieb
ergebenden abgabenrechtlichen und insbesondere auch der sich aus den
Bestimmungen des § 21 UStG 1994 abzuleitenden Verpflichtungen
[Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) bzw.
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen(UVZ)] eigen- bzw.
alleinverantwortlich zuständig war. Nach dem bisherigen Erhebungsstand
wurden sämtliche im Steuerakt 12 erliegenden UVAs von der Bf. eingereicht
bzw. weisen ihr(e) Unterschrift/Namenszeichen auf. So tragen insbesondere die
für die Voranmeldungszeiträume 01/99, 02/99, 09/99, 05/00 und 10/00,
jeweils ordnungsgemäß eingereichten und Überschüsse
ausweisenden UVAs die Unterschrift bzw. das Handzeichen der Bf.. Ebenso wurde
auch die als Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG vor Beginn der von der
Abgabenbehörde unter ABNr. 56 durchgeführten UVA-Prüfung zu StNr.
12 zu wertende, eine Aufstellung der bis zu diesem Zeitpunkt weder durch die
Einreichung entsprechender UVAs noch durch die Entrichtung iSd. § 21
Abs. 1 UStG 1994 iVm. § 1 der VO BGBl II 1998/206 idgF. bekannt
gegebenen Umsatzsteuerdaten ua. für die verfahrensgegenständlichen
Voranmeldungszeiträume 03/99, 06/99, 07/99, 08/99, 10/99, 11/99, 12/99,
01/00, 02/00, 03/00 und 04/00 enthaltende Eingabe vom 4. Juli 2000,
bezeichnet als "Umsatzsteuervoranmeldung", von CP verfasst. Im Zuge der im
Beisein von CP (für den Abgabepflichtigen) durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung wurden ua. die genannten UVZ
erklärungskonform festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 3 UStG 1994).
Bei der unter der ABNr. 78 im Jänner 2001 durchführten
abgabenbehördlichen Prüfung gemäß
§ 150 BAO wurde
ua. festgestellt, dass für die Zeiträume 06/00, 07/00, 08/00 und 09/00
wiederum keine UVA eingereicht bzw. UVZ iHv. insgesamt 101.872,00 ATS
(Festsetzung gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994) nicht
entrichtet worden waren. Sowohl bei ihrer (in Folge der
bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die genannten UVZ gegen
HP durchgeführten) Einvernahme gemäß
§ 99 Abs. 1
FinStrG vor dem Finanzamt Schärding als auch bei der (über Antrag der
Verteidigung des HP) vor dem Spruchsenat als Organ des Finanzamtes
Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgten
Zeugenaussage (§§ 102 ff leg.cit) gab die Bf. -
unwidersprochen vom Beschuldigten - ua. als Grund für die Nichtabgabe der
UVAs bzw. die Nichtentrichtung der UVZ an, dass die Firma HP zum fraglichen
Zeitpunkt (bereits) überschuldet gewesen sei und UVAs lediglich bei
Vorliegen einer Gutschrift ("... wollte damit erreichen, dass der
Gesamtrückstand dadurch vermindert werde ...") von ihr abgegeben worden
seien.
Dass die bisher festgestellte Handlungsweise der Bf. sowohl
was die Tätereigenschaften als auch die (äußerlich
feststellbare) Handlungsweise betrifft, dem objektiven Tatbild des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entspricht, bedarf ob der
dargestellten, nicht zuletzt auf die angesichts des Gesamtsachverhaltes durchaus
schlüssig erscheinenden bisherigen gemachten Angaben von CP beruhenden
Erhebungsergebnisse wohl keiner weiteren Darstellung und bleibt auch von der
Bf., die in ihrer Zeugenaussage lediglich geltend macht, dass ihr niemand
konkret gesagt habe, dass die Nichtabgabe von UVAs strafrechtliche Folgen nach
sich ziehen könne, letztlich unbestritten.
Was die bereits oben dargestellte erforderliche auch nicht
durch eine falsche bzw. mangelnde Vorstellung über die Strafbarkeit
auszuschließende (vgl. OGH vom 21. Oktober 1986,
Zl. 10 Os 120/86) subjektive Tatseite bzw. einen entsprechenden
Verdacht in diese Richtung angeht, ist hinsichtlich des lediglich bedingten
Vorsatz erforderlichen ersten Handlungselementes (Verletzung der Verpflichtung
gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994) darauf zu verweisen, dass allein
schon auf Grund der objektiv festgestellten Umstände, nach denen die von
Anfang an die abgabenrechtlichen Belange überwiegend wahrnehmende Bf.
über all die Jahre hindurch auch die sich aus dem laufenden
Geschäftsbetrieb aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ergebenden
Verpflichtungen zur Abgabe von Voranmeldungen bzw. Entrichtung von
Vorauszahlungen ordnungsgemäß erfüllt hat, davon ausgegangen
werden kann, dass bei ihr auch ein sich nicht zuletzt in der Selbstanzeige vom
4. Juli 2000 äußerndes entsprechendes Wissen sowohl um die
grundsätzliche Systematik des UStG als auch den Regelungs- und Sinngehalt
des § 21 leg.cit. und die daraus sich ergebenden Verpflichtungen
bestanden hat und sie es so zumindest ernsthaft für möglich gehalten
hat, dass ihr offenbar aus der wirtschaftlichen Ausnahmesituation heraus
resultierendes Verhalten ab März 1999 nicht im Einklang mit den
maßgeblichen abgabenrechtlichen Bestimmungen stand. Dies kann umso mehr
angenommen werden, als ja bereits zuvor, nämlich im Zuge einer im Oktober
1998 (wegen der Nichtabgabe/Nichtentrichtung von UVAs/UVZ für die
Zeiträume 05/98 - 08/98) unter der ABNr. 910 durchgeführten
abgabenrechtlichen (UVA-)Prüfung gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO vom Prüforgan festgestellt worden war, dass die jeweils
Vorauszahlungen ergebenden Umsatzsteuerdaten nicht (ordnungsgemäß)
bekannt gegeben worden waren.
Ein entsprechender Hinweis auf die (hinsichtlich der
bewirkten Abgabenverkürzung) erforderlichen Wissentlichkeit wiederum
erhellt sich im Anlassfall, wie bereits oben stehend angeführt, aus der
bisherigen Darstellung, wonach die angespannte Finanzlage des Unternehmens eine
ordnungsgemäße Entrichtung der jeweiligen auf Grund der von Bf.
gesammelten Belege hinlänglich bekannten UVZ-Beträge verhindert
habe.
Was den in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die Bf. sei (erst) über
"Weisung" des Spruchsenatsvorsitzenden im Verfahren gegen HP erfolgt, betrifft,
ist zum Einen darauf zu verweisen, dass die Aktenlage, insbesondere die im
Übrigen auch seitens des bisher sowohl für HP als auch für CP
eingeschrittenen Parteienvertreters unwidersprochen gebliebene
Verhandlungsniederschrift vom 10. Oktober 2002 zur SN 34 (vgl.
§ 292 ZPO), keinen Hinweis auf Derartiges enthält und zum Anderen
die Bestimmungen des FinStrG nicht ausschließen, dass eine einmal (hier
nicht in der Form des § 82 Abs. 3 FinStrG) getroffene Beurteilung
der Verdachtslage gegen eine bestimmte Person auf Grund späterer
Erhebungsergebnisse revidiert wird.
Ob der somit zu bestätigende Verdacht auch zu der
Überzeugung iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG führen wird, die
Bf. habe die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen auch tatsächlich in dem
dargestellten Umfang begangen, bleibt dem nunmehr von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf auch der Beschuldigten
hinreichend Gelegenheit zu einer entsprechenden Gegenäußerung
einzuräumen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 160 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-L/03
- Stammnummer
- 10349
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF