…über die Beschwerde der Firma C-GmbH, vom 10. März 2005 gegen die Zuziehung als Nebenbeteiligter durch das Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Februar 2005, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 156 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom…
…OR Mag. Gerhard Groschedl, über die Beschwerde von der Bf., vertreten durch Frau Helga Bahr, Steuerberaterin,vom 10. Oktober 2002 gegen die Zuziehung des Nebenbeteiligten gemäß § 122 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 10. September 2002 zu einem Finanzstrafverfahren des Finanzamtes Amstetten zu Recht erkannt…
…Reinhard Feistmantl, vom 24. Dezember 2003 gegen die Erledigung des Finanzamtes Innsbruck vom 25. November 2003 betreffend die Zuziehung der Nebenbeteiligten gemäß § 122 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu einem Finanzstrafverfahren des Finanzamtes Innsbruck zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 156 FinStrG als unzulässig…
… 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufungen des Beschuldigten und der nebenbeteiligten W GmbH vom 14. August 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg…
…Veranlagung 2003, Buchungsabfrage). Folgt man - wie auch betreffend der Vorjahre - zumindest im Zweifel den Angaben des Beschuldigten bzw. der Nebenbeteiligten, so hat also für das Jahr 2003 der Gesamtbetrag an Umsatzsteuer als Summe der Vorauszahlungen abzüglich der Gutschriften laut eigener Erklärung tatsächlich € 6.617…
…über die Berufungen der erstbeschuldigten A H und des zweitbeschuldigten Dr. H sowie des Dr. H in seiner Eigenschaft als zur Haftung für die über die Erstbeschuldigte verhängte Geldstrafe herangezogener Nebenbeteiligter, jeweils vom vom 11. Februar 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt…
…in eventu die Geldstrafe im Sinne des § 23 Abs.4 FinStrG mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag festgesetzt werde. Eine Berufung der nebenbeteiligten H GmbH bzw. des Amtsbeauftragten liegen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte Dr…
…gegebenen Tatbeitrages zur Verkürzung der gegenständlichen Eingangsabgaben zu machen ist, nicht mehr von Relevanz: So war - siehe unten - statt eines Verfalles ein ermäßigter Wertersatz vorzuschreiben. Auch war eine förmliche Zuziehung der verfallsbeteiligten M AG als Nebenbeteiligte gemäß § 122 Abs.1 FinStrG zum gegenständlichen Finanzstrafverfahren laut…
…bekommen. Ob der Wert der [getauschten] Waren gleich geblieben sei, könne sie nicht sagen (Finanzstrafakt Bl. 393). Gemäß § 76 lit.a FinStrG sind Nebenbeteiligte, welche ansich bei bekanntem Aufenthalt nach § 122 Abs.1 FinStrG dem Verfahren zuzuziehen sind, ua von den Beschuldigten verschiedene Personen, denen…
…dass dem Bf. im gegenständlichen Verfahren weder die Stellung als Beschuldigter noch als Nebenbeteiligter zukomme, er auch kein Verteidiger im Sinne des § 77 Abs. 1 FinStrG sei und der Bf. daher mangels der Existenz eines Nebenbeteiligten nicht als Vertreter eines solchen einschreiten könne. Es mangle…
…OR Dr. Franz Reger | Beschuldigter: | A | Verteidiger: | V, WTH in L | Nebenbeteiligter: | --- | Vertreter: | --- | Vertrauenspersonen des/der Beschuldigten/Nebenbeteiligten:--- | Um 9.40 Uhr ruft der Vorsitzende die Sache auf. Der Laienbeisitzer wird gemäß § 71 Abs. 5…
…gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den…
…strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro übersteigt, b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein…
…der am 23. März 2003 als Verdächtiger einvernommen worden sei, weder Beschuldigter noch Nebenbeteiligter eines Finanzstrafverfahrens sei. Im Übrigen sei der Antrag auf Akteneinsicht offensichtlich nur eingebracht worden, um gegen den Anzeiger "mit Privatrechtsklage vorgehen zu können" und sei für diesen Zweck ohnehin die Gewährung…
…FinStrG in Abwesenheit des Bw. abgehalten. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 126.FinStrG gilt, dass wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nachkommt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes…
…Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist, ein Dolmetscher beizuziehen. Gemäß § 135. Abs.1 FinStrG…
…Instanz (Abs. 1), wenn a) das Rechtsmittel sich gegen ein Erkenntnis eines Spruchsenates richtet oder wenn b) der Beschuldigte oder ein allfälliger Nebenbeteiligter (§ 76) dies in der Berufung begehren. Im Anlassfall bildet den Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer (Bf.) unter der StrNr. 052/2012/00170…
…117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß § 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes…
…1 lit. b bis d darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist. (3) Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung…
…eines Spruchsenates auch die Namen der Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten; b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt sowie Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten; Vor- und Zunamen sowie Wohnort der Nebenbeteiligten; die Namen des Verteidigers und der Bevollmächtigten; c) den Spruch; d) die Begründung…