Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0015-W/06
Verfahrenshilfe, nach Bescheiderlassung Antrag auf Spruchsenat gestellt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-W/06vom 15.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn R.S., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 11. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17
vom 21. Dezember 2005, SN 2005/00063-001, betreffend Antrag auf
Gewährung der Verfahrenshilfe
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben,
der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenshilfe für das
gegenständliche Finanzstrafverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
21. Dezember 2005 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers
(Bf.) vom 14. Dezember 2005 auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch
Beigabe eines anwaltlichen Rechtsbeistandes als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren bislang weder die zuständigkeitsbestimmende Wertgrenze
überschritten worden sei (der konkret angelastete Verkürzungsbetrag
belaufe sich derzeit auf € 20.594,00) noch eine Befassung des Spruchsenates
beantragt worden sei und darüber hinaus die erforderliche
Bedürftigkeit seitens des Antragstellers nicht einmal behauptet worden sei,
daher die grundlegenden gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die
Beigabe eines Amtsverteidigers nicht vorliegen würden und der Antrag daher
zwingend abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 11. Jänner 2006, in der
ausgeführt wird, dass dem Finanzamt bestens bekannt sei, dass durch das
Schuldenregulierungsverfahren der Ehegattin des Bf. sowie den Konkursantrag
gegen den Bf. die Erwerbsmöglichkeit nur in geringstem Maße gegeben
sei und er daher im bescheidrelevanten Zeitraum kein zu versteuerndes Einkommen
erzielen habe können.
Die Abgabenbehörde
versuche sogar, ihm seinen einzigen Hauptwohnsitz streitig zu machen, obwohl er
seit vielen Jahren dort aufrecht gemeldet und aufhältig sei.
Überdies habe das
Finanzamt bisher nicht den geringsten Sachbeweis vorgelegt, der zur Annahme
berechtigen könnte, der Bf. hätte schuldhaft Abgaben
hinterzogen.
Da der Bf. außer Stande
sei, ohne Beeinträchtigung des zur einfachen Lebensführung notwendigen
Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, beantrage er nochmals die
Beigebung eines sachkundigen Verteidigers und überlasse diesem Rechtsfreund
die fachliche Disposition darüber, ob der Spruchsenat mit der vorliegenden
Angelegenheit befasst werden müsse oder in seinem Sinne befasst werde
sollte.
Im Rahmen einer am 18.
Jänner 2006 bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit dem Bf.
aufgenommenen Niederschrift gab der Bf. an, dass er kein Einkommen oder
Vermögen habe und sein Lebensunterhalt seit 2000 von gewissen Damen
bestritten werde, die für ihn kochen. Ohne Rechtsbeistand habe der Bf.
nichts mehr sagen wollen. Abschließend beantragte der Bf. die Einschaltung
des Spruchsenates.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte
außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen
hat.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG obliegt die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht
gerichtliche Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem
Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des
Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen
vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen
die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß
§ 125
Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu
stellen.
Nach dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1994, G 161/94, gebietet das Interesse
der Rechtspflege im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
bzw. einer verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Komplexität
eines Falles etwa im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines umfangreichen
Beweis- und Ermittlungsverfahrens oder beim Auftreten diffiziler Rechtsfragen.
Im Finanzstrafverfahren wurde dieser Vorgabe durch die Bestimmung des § 77
Abs. 3 FinStrG Rechnung getragen und die Voraussetzungen entsprechend normiert.
Die Bewilligung der
Verfahrenshilfe setzt nach § 77 Abs. 3 FinStrG unter anderem voraus, dass
die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu
bestreiten, wobei als notwendig derjenige Unterhalt anzusehen ist, den der
Antragsteller zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Der notwendige Unterhalt ist
mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße
Unterhalt. Dieser ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung
der zu erwartenden Kosten keine genügenden Mittel für eine einfache
Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben.
Aus der Insolvenzdatei ist zu
ersehen, dass der Konkurs über den Bf. mit Beschluss des Gerichtes vom 12.
April 2005, AZ. 123/xy, mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.
Anlässlich der am 18. Jänner 2006 bei der Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit dem Bf. aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er
einkommenslos sei, kein Vermögen habe und sein Lebensunterhalt seit 2000
von gewissen Damen bestritten werde. Damit liegt der dem Bf. zur Verfügung
stehende Betrag unter dem Existenzminimum, sodass der Bf. aufgrund seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse - von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz unwidersprochen - nicht imstande ist, die Verfahrenskosten
zu tragen, ohne dass hiedurch sein notwendiger Unterhalt gefährdet ist,
sodass die Voraussetzung der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts
gegeben erscheint.
Im verwaltungsbehördlichen
Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern
vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Die Rechtsmittelbehörde
ist verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während
des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (VwGH
3.7.2003, 2003/15/0047).
Soweit die Bestimmung des
§ 77 Abs. 3 FinStrG das Vorliegen der kumulativ geforderten Voraussetzung
der Zuständigkeit des Spruchsenates verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass
zwischenzeitig der Bf. am 18. Jänner 2006, somit nach Erlassung des
angefochtenen Bescheides, die Einschaltung des Spruchsenates beantragt hat,
somit auch diese gesetzlich geforderte Voraussetzung vorliegt.
Zu prüfen war jedoch auch,
ob und wieweit es im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Da sich der Bf. auf den
Standpunkt zurückgezogen hat, ohne Rechtsbeistand nichts mehr sagen zu
wollen, erscheint es auch im Interesse der Finanzstrafrechtspflege - um
zumindest die Möglichkeit zu eröffnen, Antworten vom Bf. zu erhalten
- erforderlich, dem Bf. einen Verteidiger beizugeben, sodass der
angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Antrag auf Beigabe einer
Verfahrenshelfers für das Finanzstrafverfahren stattgegeben wird.
Informativ wird mitgeteilt,
dass gemäß
§ 77 Abs. 4 FinStrG in den Fällen, in denen ein
Verteidiger beizugeben ist, die Finanzstrafbehörde dies der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen hat, damit diese einen
Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle.
In diesem Sinne wird die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ersucht, die entsprechende Mitteilung an
die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veranlassen.
Wien, am 15.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-W/06
- Stammnummer
- 25841
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF