Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0044-W/05
Beschwerde gegen Zuziehung als Nebenbeteiligter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-W/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde der Firma C-GmbH, vom 10. März 2005 gegen die Zuziehung als
Nebenbeteiligter durch das Finanzamtes Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Februar 2005,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
gemäß
§ 156 FinStrG als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
15. Februar 2005 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Firma C-GmbH (in weitere Folge Bf.)
dem Finanzstrafverfahren zur SN 016/2005/00055-001 gegen Herrn D. als
Haftungsbeteiligten hinzugezogen.
In der dagegen erhobenen, als
"Einspruch" bezeichneten Beschwerde vom 10. März 2005 führt die Bf.
wie folgt aus:
1. Wie aus der beiliegenden
Sachverhaltsdarstellung dokumentiert ergebe sich die im Zuge der USO
festgestellte Nachversteuerung aus einem Fehlbuchungsvorgang im Zuge der
Bilanzierungsarbeiten des Geschäftsjahres 1999 der Firma H., und nicht wie
im Bescheid angeführt aus den Berechnungen der Vorauszahlung an
Umsatzsteuer für den Monat 12/2003 der Firma C..
2. Bis heute liege der Bf. die
im Bescheid als Grundlage des Strafverfahrens angeführte
Gutschriftsrechnung der Firma W. GmbH nicht vor.
3. Der gegenständliche
Geschäftsfall W. GmbH sei durch Ausbuchung der offenen Beträge im
Geschäftsjahr 1999 bei der Firma H. abgeschossen worden. Zum Zeitpunkt der
Gründung der Firma der Bf. und Einbringung der Firma H. seien die
gegenständlichen Beträge in der Einbringungsbilanz nicht mehr
aufgeschienen.
4. Nach Vorhalt der Gutschrift
W. , die anscheinend erst nachträglich per 31. Dezember 2003 erfolgt
sei, durch den USO-Prüfer A. sei die Bf. sofort bemüht gewesen, den
Sachverhalt nach besten Kräften aufzuklären und den damit
zusammenhängenden Geschäftsfall in allen Einzelheiten aufzurollen. Die
Anschuldigung, dass Herr D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
der Firma C. die "Verkürzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt
hätte", werde entschieden zurückgewiesen, da dieser Vorgang in keiner
Weise die Geschäftstätigkeit der Bf. betroffen und auch nicht in dem
angeführten Zeitraum stattgefunden habe.
5. Wieso die Bf. für
Haftungen aus einem sie nicht betreffenden Geschäftsfall, der noch dazu vor
Gründung des Unternehmens stattgefunden haben soll, in Anspruch genommen
werden soll, sei unerklärlich.
6. Abschließend halte die
Bf. fest, dass sie nur um das Verfahren zu vereinfachen und abzukürzen, den
im Zuge der USO festgestellten Fehlbetrag anerkannt habe und den Ausgleich
umgehend durch Verbuchung gegen unser Guthaben auf dem Steuerkonto
durchgeführt hätten.
Zum Nachweis der Rechtfertigung
werde auf eine Sachverhaltsdarstellung sowie die Dokumentation des
Geschäftsvorfalles verwiesen.
Sinngemäß werde
ersucht, dem Einspruch stattzugeben, die Rechtfertigung anzuerkennen und den
vorliegenden Zuziehungsbescheid aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden
Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt
ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß
§ 156 FinStrG ist ein Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Nach § 122
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
Haftungsbeteiligte, deren Haftung in Anspruch genommen werden soll, dem
Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist.
Der Zuziehung des
Nebenbeteiligten gemäß
§ 122 Abs. 1 FinStrG kommt kein
Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung des bekämpften Schreibens
des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 15. Februar 2005 kann dieses daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen,
wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden. Im Übrigen
wurden Gründe, die ein Absehen von der Zuziehung als Nebenbeteiligter
bewirken könnten, auch nicht vorgebracht.
Da der Beschwerde kein Bescheid
zugrunde liegt, gegen den sie sich richtet, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 122 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-W/05
- Stammnummer
- 21581
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF