Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0078-L/04
In der Beschwerde gegen die Abweisung der Akteneinsicht wird (auch) die Bekanntgabe des Anzeigers begehrt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0078-L/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem im Rahmen eines Ersuchens um Akteneinsicht gestellten Begehren um Bekanntgabe des der Behörde bekannten Anzeigers wird insbesondere dann, wenn dem Anzeiger die Nichtpreisgabe seiner Identität zugesichert wurde, eine Schädigung berechtigter Interessen Dritter iSd. § 79 Abs. 2 FinStrG entgegenstehen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HS, Trafikant, geb. 9. Februar 1971, M,Rstraße, vertreten durch
Estermann & Partner KEG, Rechtsanwälte, 5230 Mattighofen,
Stadtplatz 6, über die Beschwerde vom 30. Juli 2004 gegen den Bescheid
des Hauptzollamtes Linz vom 28. Juni 2004, dieses vertreten durch ORat.
Mag. Erich Jungwirth, betreffend Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht
gemäß
§ 79 FinStrG,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
dem Antrag vom 13. April 2004 um Gewährung von Akteneinsicht und
Ausfolgung einer Abschrift des Aktes, aus der auch die Person des Anzeigers
hervorgeht, im Rahmen der Vorschrift des § 79 Abs. 2 FinStrG
entsprochen wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 hat das Hauptzollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des HS vom
13. April 2004 um Gewährung von Akteneinsicht und Übersendung
einer Abschrift des Aktes zu GZ. 12, aus der auch die Person des Anzeigers
hervorgeht, an seinen Rechtsvertreter gemäß
§ 79
Abs. 1 FinStrG wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Zuvor war über Befehl des zuständigen
Spruchsenatsvorsitzenden gemäß
§ 93 Abs. 1 FinStrG vom
18. März 2004 am 23. März 2004 in der Wohnung und den
sonstigen zum Hauswesen des Bf. gehörigen Räumlichkeiten in
M,Rstraße , sowie in dessen Wirtschafts-, Gewerbe- oder
Betriebsräumen in M,Platz, unter der angeführten GZ. wegen des
Verdachtes der Begehung von Finanzvergehen iSd. §§ 37 Abs. 1
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG durch den Bf. eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Grundlage
des Verdachtes bildete eine durch eine dem Hauptzollamt Linz namentlich bekannte
Person eingebrachte Anzeige, wonach der, an der zweitangeführten Anschrift
eine Trafik betreibende, HS sich mit dem An- bzw. Verkauf von ausländischen
unverzollten Zigaretten befassen soll.
Begründet wurde die o.a. Entscheidung vom
28. Juni 2004 im Wesentlichen damit, dass HS, der am 23. März
2003 als Verdächtiger einvernommen worden sei, weder Beschuldigter noch
Nebenbeteiligter eines Finanzstrafverfahrens sei. Im Übrigen sei der Antrag
auf Akteneinsicht offensichtlich nur eingebracht worden, um gegen den Anzeiger
"mit Privatrechtsklage vorgehen zu können" und sei für diesen Zweck
ohnehin die Gewährung der Akteneinsicht nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte fristgerechte Beschwerde
vom 30. Juli 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die angefochtene Entscheidung lasse die Bestimmung des
§ 75 FinStrG außer Acht, wonach die für den Beschuldigten
geltenden Bestimmungen auch für den Verdächtigen anzuwenden seien,
wenn gegen ihn schon vor Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung
iSd. § 14 Abs. 3 FinStrG, wozu auch eine Hausdurchsuchung
zähle, gesetzt worden sei. Wenn weiters auf den offensichtlich nur zum
Zwecke der Erhebung einer "Privatrechtsklage" gegen den Anzeiger gestellten
Antrag gemäß
§ 79 FinStrG verwiesen werde, so sei dem
entgegenzuhalten, dass die Kenntnis des Akteninhaltes für den Bf. sehr wohl
zur Geltendmachung bzw. Verteidigung seiner finanzstraf- und abgabenrechtlichen
Interessen, sowie zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich sei.
Insbesondere sei dem Bf. nicht bekannt, ob die gegen ihn erhobenen
Verdächtigungen durch die ergebnislose Hausdurchsuchung entkräftet
worden sei oder ob diesbezüglich weitere Ermittlungen durchgeführt
würden. Es bestehe für den Bf. die Gefahr, dass auf Grund
unsubstanziierter Behauptungen weitere Hausdurchsuchungen sowohl in der
Privatwohnung als auch in seinen Geschäftsräumen durchgeführt
würden, wodurch eine nachhaltige Schädigung des
Geschäftsbetriebes und ein erheblicher Verdienstentgang zu erwarten sei.
Aus diesem Grund werde die Geltendmachung des aus der
Geschäftsschädigung entstandenen Schadens nach den Vorschriften des
AHG erwogen und sei schon aus diesem Grund Akteneinsicht zu gewähren (vgl.
VwGH vom 30. März 1998, Zl. 97/16/0471). Abschließend wurde
auf die in namentlich angeführte Literatur aufgeworfenen erheblichen
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 79
Abs. 1 FinStrG im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK verwiesen. Es
werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern,
dass dem Bf. die Akteneinsicht wie beantragt gewährt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 79 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde u.a. dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens und
auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder
Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen
auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen.
Entsprechend dem zu dem die Akteneinsicht im
Abgabenverfahren regelnden und vom Inhalt her durchaus vergleichbaren
§ 90 Abs. 1 der BAO im Hinblick auf § 17 Abs. 1
AVG 1950 idF. BGBl. Nr. 199/1982 (nunmehr § 17 AVG 1991) ergangenen
VwGH-Erkenntnis vom 30. März 1998, Zl. 97/16/0471, wird wohl auch
die angeführte Norm des § 79 Abs. 1 FinStrG so zu
interpretieren sein, dass (auch noch) eine mögliche Geltendmachung eines
Anspruches nach den Bestimmungen des AHG (Klage gemäß
§ 1
leg.cit.) unter die Geltendmachung finanzstraf- bzw. abgabenrechtlicher
Interessen zu subsumieren ist (vgl. dazu auch ausführlich Dorazil-Harbich,
Finanzstrafrecht, Band 1, § 79 Abs. 1
Rz. 8).
Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle,
Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke
(Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren
Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen
herbeiführen würde (§ 79 Abs. 2 leg.cit.).
Vorweg ist im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 79 Abs. 4 leg.cit., wonach gegen die Verweigerung der
Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, darauf
hinzuweisen, dass ein außerhalb eines anhängigen Verfahrens
gestellter Antrag auf Aktensicht ein Sachbegehren darstellt, auf dessen
bescheidmäßige Erledigung ein Rechtsanspruch besteht. Dieser Bescheid
unterliegt als solcher auch dem nach den Bestimmungen des § 152
Abs. 1 FinStrG vorgesehenen administrativen Rechtszug. Nachdem die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Grunde des § 82 Abs. 3
lit. c FinStrG von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf.
abgesehen hat (Aktenvermerk vom 6. April 2004), ergibt sich schon daraus
die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde (vgl. § 161
Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 75 letzter Satz FinStrG sind
die für den Beschuldigten geltenden Bestimmungen auch auf den
Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn schon vor der Einleitung des
Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung iSd. § 14 Abs. 3 FinStrG
gerichtet wurde.
Da zu Verfolgungshandlungen iSd. zitierten Bestimmung
unzweifelhaft auch eine Hausdurchsuchung zählt (vgl. z.B. VwGH vom
20. April 1989, Zl. 89/16/0017), geht die diesbezügliche
Argumentation des die Akteneinsicht im Grunde des § 79 Abs. 1
FinStrG überhaupt ablehnenden angefochtenen Bescheides ins Leere bzw.
erweist sich der Bescheidspruch als nicht mit der geltenden Rechtslage in
Einklang stehend.
Während Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und
Erledigungsentwürfe nach früherer Rechtsansicht jedenfalls als von der
Akteneinsicht ausgeschlossen galten (vgl. noch Dorazil-Harbich aaO,
§ 79 Abs. 2 Rz. 2), werden nunmehr v.a. im Hinblick auf die
geänderte Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG (BGBl. 1987/285),
derartige Aktenteile ebenso wie sonstige Schriftstücke - hierher
gehören beispielsweise auch Aktenvermerke - (nur mehr) dann von der
Einsicht- bzw. Abschriftnahme iSd. § 79 Abs. 1 FinStrG
auszunehmen sein, wenn durch eine derartige Maßnahme eine Schädigung
berechtigter Interessen Dritter, zu denen nicht nur Zeugen und
Auskunftspersonen, sondern auch im Verfahren unbeteiligte Personen gehören
können, herbeigeführt würde. Dies wird insbesondere dann der Fall
sein, wenn eine von einer der Behörde namentlich bekannten Person
erstattete Anzeige an die Zusage geknüpft wurde, den/die Anzeiger nicht
bekannt zu geben. Während der Inhalt der in der Anzeige erhobenen
Vorwürfe ohnehin zur Wahrung der Verteidigungsrechte dem Verdächtigen
bekannt zu geben ist, ist diesfalls vor der Gewährung der Akteneinsicht von
der Anzeige bzw. gegebenenfalls von anderen, die Person des Anzeigers namentlich
beinhaltenden oder Rückschlüsse auf dessen Identität zulassenden
Aktenteilen, eine Abschrift anzufertigen, aus der nicht auf die Identität
des Anzeigers geschlossen werden kann. Abgesehen davon, dass in diesem Fall
nämlich die Gefahr einer Schädigung berechtigter Interessen Dritter
durch die Gewährung der Einsicht in die (Original-)Anzeige bzw.
(Original-)Unterlagen vorliegen wird (vgl. VwGH vom 18. Oktober 1988,
Zl. 88/14/0092, bzw. auch Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 EMRK), wird
der Antragsteller in derartigen Fällen darüber hinaus auch kein
über die Einbringung einer Privatanklage hinausgehendes rechtliches
Interesse (vgl. VwGH vom 21. Jänner 1980, Zlen. 1879/77 bzw. 417/78)
zu bekunden vermögen (vgl. dazu z.B. Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, 3. Auflage, Band 1, K 79/8, S 310), weshalb
lediglich die entsprechend zu anonymisierenden Aktenteile einer Akteneinsicht
iSd. § 79 FinStrG zugänglich sind. Dies steht im Übrigen
auch nicht der vom OGH in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1985,
Zl. 12 Os 154/84, vertretenen Auffassung betreffend die Preisgabe
der Identität eines Informanten gegenüber dem Gericht
entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem
Beschwerdebegehren mit der sich aus § 79 Abs. 2 FinStrG
ergebenden Einschränkung zu entsprechen.
Linz, am 25.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 79 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0078-L/04
- Stammnummer
- 11484
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF