Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0045-W/03
mündliche Verhandlung, Schriftführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0045-W/03vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
Bw.,, wegen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 7.März 2003 gegen das Erkenntnis vom 4. Februar 2003 des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf, vertreten
durch Susanne Bandat,
zu
Recht erkannt:
Das
Erkenntnis wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG von amtswegen
aufgehoben und zur neuerlichen Abhaltung einer mündlichen Verhandlung an
die erste Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 4. Februar
2003, SN XXX, hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat
und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, vorsätzlich
als verantwortlicher Geschäftsführer der L. GesmbH im Bereich dieses
Finanzamtes Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 6/99 in Höhe von S
44.527,00 und 11/99 in Höhe von S 76.536,00 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu
haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 700,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 70,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die frist- und formgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7.März
2003.
Auf das Vorbringen des Bw. zur
subjektiven Tatseite sei nicht entsprechend eingegangen worden, bei der
Strafbemessung seien nicht alle wesentlichen Elemente zur Bewertung der
Strafhöhe eingeflossen. Im gesamten Verfahren sei mehrmals darauf
hingewiesen worden, dass der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets
pünktlich nachgekommen sei. Die nicht fristgerechte Meldung und
Unterlassung der Entrichtung der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen sei auf außerordentliche Umstände im Zuge
der Geschäftsauflösung zurückzuführen. Mangels
Verfügbarkeit aller Unterlagen sei der Bw. irrig zum Schluss gekommen, dass
keine Zahllasten angefallen seien und daher auch keine Verpflichtung zu einer
Zahlung oder Meldung bestehe. Auch im Zuge der Prüfung seien noch nicht
alle Unterlagen vorgelegen, daher habe sich erst im Zuge der
Umsatzsteuerjahresveranlagung 1999 eine Gutschrift in der Höhe von S
84.498,00 ergeben, die sohin bei der Berechnung des strafbestimmenden
Wertbetrages Berücksichtigung zu finden habe. Die Familie des Bw. habe
zudem aus privaten Mitteln Steuerschulden der L. Gesellschaft beglichen. Bei den
genannten Rahmenbedingungen werde vorsätzliches Handeln bestritten. Bei der
Strafbemessung seien die Schadensgutmachung, die oben ausgeführte Ust
Gutschrift 1999 und die Arbeitslosigkeit des Bw. nicht ausreichend
berücksichtigt worden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Obliegt die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses nicht einem Spruchsenat, so hat gemäß
§125 Abs.2
FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz die mündliche
Verhandlung anzuberaumen.
Gemäß
§ 127 Abs.1 FinStrG wird die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden
des
Spruchsenates, in den Fällen des § 125 Abs.
2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz geleitet
(Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer
und, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache
nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist,
ein Dolmetscher beizuziehen.
Gemäß
§ 135. Abs.1 FinStrG ist der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch
den
Schriftführer,
erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die
Niederschrift hat zu enthalten
a)
die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde erster Instanz, den Namen des
Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder
des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des
Schriftführers;
b) Vor- und
Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft,
Familienstand,
Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und,
soweit solche am
Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und
Zunamen,
Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
c) die Namen der
als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden
Personen;
d) die deutliche
Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
e) die
Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
f) die
wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen
und
die sonstigen
Beweisaufnahmen; g) wenn das Erkenntnis nach Schluss der mündlichen
Verhandlung
verkündet
worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen
Gründe,
sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
Abs.2 Alle
Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster
Kürze
abzufassen.
Soweit die in Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben
bereits
schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der
Niederschrift
ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen
Aktenstücke.
Abs.3 Die
Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und
vom
Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und
den
Nebenbeteiligten
ist auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der
mündlichen
Verhandlung gestelltes Verlangen eine Ausfertigung dieser
Niederschrift auszufolgen.
Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung
vom 31. Jänner 2003 ist zu entnehmen , dass die Amtsbeauftragte als
Verhandlungsleiterin und Schriftführerin fungiert hat. Dieses Vorgehen
verstößt gegen die oben angeführten Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes.
Da sohin ein Verfahrensmangel vorliegt, war die
Entscheidung - ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen - aufzuheben
und wird eine neuerliche mündliche Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz anzuberaumen sein.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 127 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-W/03
- Stammnummer
- 3656
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF