Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0149-W/03
Abgabenhinterziehung, Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)FSRV/0149-W/03vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, am 20. November 2003
in der Finanzstrafsache gegen den Bw.. wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003
gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Neunkirchen vom 3. Juni 2003 nach
der am 20. November 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in
Gegenwart des Amtsbeauftragten OR Dr. Wolfgang Bartalos sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird insoweit stattgegeben, dass der Tatzeitraum betreffend das Jahr 2002 auf
die Monate Jänner und Februar 2002 eingeschränkt und eine Einstellung
gemäß
§ 136 i.V. 157 FinStrG betreffend den Monat
März 2002 vorgenommen wird, betragsmäßig tritt in der Anlastung
keine Änderung ein. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. Juni 2003,
SNr. 011/2236, hat das Finanzamt Neunkirchen als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes
Neunkirchen unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 2-12/2001 in Höhe von
€ 1.017,42 sowie für 1-3/2002 in Höhe von € 203,48
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten zu haben.
Aus diesem Grund wurde über
ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 300,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 30,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde, dass es ihm wegen des Streiks
der öffentlichen Verkehrsmittel am 3. Juni 2003 nicht möglich
gewesen sei an der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzamt Neunkirchen
teilzunehmen. Er bekenne sich nicht schuldig, da er nicht vorsätzlich gegen
ein Recht verstoßen habe. Er habe alles verloren, stehe unter großem
Schuldendruck und werde nunmehr auch noch bestraft. Abschließend brachte
der Bw. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat ein.
Am Tag vor der mündlichen
Verhandlung langte ein Schreiben des Bw. ein, wonach er sich außer Stande
sehe an der Verhandlung teilzunehmen, da er lediglich € 525,00 pro
Monat verdiene und eine Zugsfahrt zum Verhandlungsort ca. € 35,00
koste. Er gebe daher folgende ergänzende schriftliche Darstellung
ab:
Im ersten Jahr seiner
Tätigkeit habe er einen Steuerberater beschäftigt, sei aber in der
Folge nicht mehr in der Lage gewesen die nötigen Geldmittel für die
Bezahlung eines steuerlichen Vertreters aufzubringen. Er habe keine Kenntnisse
auf dem Sektor Finanzrecht und sei falschen Informationen unterlegen. Es habe
keine Absicht bestanden Steuern zu verkürzen.
Ein Monat bevor das Gasthaus
zugesperrt worden sei, habe eine Betriebsprüferin die unfertigen
Buchhaltungsunterlagen eingesehen und eine Schätzung der erzielten
Umsätze und des Einkommens vorgenommen. Mit der Schätzung sei der Bw.
einverstanden gewesen, wobei er mit dem Finanzamt Neunkirchen vereinbart habe,
dass er die Abgabenschuldigkeiten in Raten abstattet werde, sobald er über
eine neue Beschäftigung und somit eine Einkunftsquelle verfügen
werde.
Von einer Abgabenhinterziehung
sei damals nicht die Rede gewesen, er habe lediglich aus Unkenntnis Fehler
begangen und nicht vorsätzlich Abgaben verkürzt. Aus der
unternehmerischen Tätigkeit als Gastwirt seien ihm nur Schulden verblieben,
daher ersuche er von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Die mündliche Verhandlung
wurde am 20.11.2003 gemäß
§ 126 FinStrG in Abwesenheit des
Bw. abgehalten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 126.FinStrG gilt, dass wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß
§ 125
anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen
Aufforderung nicht nachkommt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein
sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht
die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse. Der Beschuldigte kann jedoch
unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 vorgeführt
werden, wobei die Unterstützung durch die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in Anspruch genommen werden kann.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Zunächst
ist festzuhalten, dass der Bw. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung eingebracht, am Tag vor der Verhandlung jedoch mitgeteilt hat, dass
er die Reisekosten nicht aufbringen kann.
Dazu
ist auszuführen, dass der unabhängigen Finanzsenat eine
Bundesbehörde ist, die über Außenstellen an den Standorten Wien,
Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch verfügt. Der
Gesetzgeber ist daher generell davon ausgegangen, dass eine Anreise der
Parteien, Abgabepflichtiger und Amtspartei, zu Verhandlungen im Sprengel der
einzelnen Außenstellen zumutbar ist. Nunmehr ist im gegenständlichen
Fall zu prüfen, ob die aufgezeigten finanziellen Schwierigkeiten ein
sonstiges begründetes Hindernis für ein Fernbleiben darstellen. Ein
Betrag von 35 € für die Anreise zu einer Strafverhandlung ist
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als vertretbare Zusatzausgabe
zu sehen, zumal durch den Bw. das Begehr auf Abhaltung der Verhandlung gestellt
wurde. Es ist der, einen Tag vor dem festgesetzten Verhandlungstermin
eingebrachten, Stellungnahme nicht zu entnehmen, dass bei Berufungserhebung eine
wirtschaftlich bessere Lage des Bw. gegeben gewesen wäre. Zudem ist ein
derartig spät vorgetragener Einwand nach der allgemeinen Lebenserfahrung
als Verschleppungstaktik zu werten. Da auch in der Sache ein detailliertes
Vorbringen des Berufungsstandpunktes vorliegt, war durch die Abhaltung der
mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Bw. keine Beeinträchtigung
seiner Verteidigungsrechte zu sehen.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75
die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98
Abs. 3 FinStrG ( freie Beweiswürdigung ) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Der gegenständlichen Bestrafung liegen die
Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2/2001
bis 2/2002 zu Grunde. Unter TZ 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom
28. Mai 2002 wird dazu ausgeführt, dass im Prüfungszeitraum weder
Aufzeichnungen geführt, noch Unterlagen aufbewahrt worden seien. Es seien
weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen
erstellt oder eingereicht worden.
Die Prüferin sah sich daher gezwungen die
Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO zu schätzen.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können
diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen ,
die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu
schätzen ist insbesondere dann , wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind.
Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen , die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wie in der ergänzenden Stellungnahme zum
Berufungsbegehren ausgeführt wird, wurde im Rahmen der Prüfung
über die Höhe der geschätzten Beträge Einvernehmen erzielt,
es ist daher nicht geboten weiter auf den dem Strafverfahren zu Grunde liegenden
strafbestimmenden Wertbetrag einzugehen.
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die
Bestimmung des § 21 des Umsatzsteuergesetzes zu
verweisen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer
spätestens am
15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat ( Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu
berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung . Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.
Der Bw. ist der Verpflichtung Vorauszahlungen zu
leisten, oder Voranmeldungen einzureichen nicht nachgekommen. Diese
Verpflichtung war ihm jedoch unzweifelhaft bekannt, da er im Jahr 2000 für
die Monate 1-4 und 6/2000 entsprechende Meldungen erstattet bzw. für 4 und
6 /2000 auch Vorauszahlungen entrichtet hat. Er hat es sohin in Kenntnis der
gesetzlichen Termine in einem Zeitraum von ca. einem Jahr gänzlich
unterlassen die steuerlichen Belange wahrzunehmen. Finanzielle Schwierigkeiten
stellen keinen Rechtfertigungsgrund dar, da mit der bloßen Meldung der
geschuldeten Beträge zu den Fälligkeitsterminen dem Gesetz Genüge
getan wird.
Für das Jahr 2001 wurde letztlich auch keine
Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, da jedoch der Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen wiederum die Ergebnisse der
Umsatzsteuersonderprüfung zu Grunde gelegt wurden und der Bw. nicht davon
ausgehen konnte ein günstigeres Schätzungsergebnis zu erzielen, liegt
kein Verdacht der versuchten Abgabenhinterziehung der Jahresumsatzsteuer 2001
vor.
Zu berichtigen war lediglich der Tatzeitraum 2002. Die
Feststellungen der Betriebsprüfung beziehen sich auf die Monate Jänner
und Februar 2000, jedoch wurde bereits im Einleitungsbescheid vom
19. August 2002 irrtümlich auch der Monat März 2002
angeführt und dieser Fehler hat sich - trotz anderslautender
Begründung - bedauerlicherweise bis in das bekämpfte Erkenntnis vom
3. Juni 2003 hineingezogen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird
die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet,
Dies wäre im
gegenständlichen Fall ein Betrag in der Höhe von
€ 2.441,80.
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs. 1
FinStrG die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. wobei im Übrigen die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten.
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG
sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen.
Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.
Die ausgesprochene Geldstrafe liegt bei 25 % des
strafbestimmenden Wertbetrages. Nach der ständigen Judikatur zur
Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG wurde sohin den
wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bw. und seiner offenen Verantwortung
bedeutend mehr Gewicht beigemessen, als dem längeren Tatzeitraum und den
damit einhergehenden Tatwiederholungen.
Auf der Basis dieser Strafzumessungserwägungen erwies
sich die ausgesprochene Geldstrafe als aus general- wie auch
spezialpräventiver Sicht sachadäquat und war kein weiterer
Korrekturbedarf gegeben.
Die Berufung war - bis auf die Korrektur des
Tatzeitraumes- spruchgemäß abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto XXXX des Finanzamtes Neunkirchen zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müssten.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0149-W/03
- Stammnummer
- 6882
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF