Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0048-W/06
Verfahrenshilfe, kein Antrag auf Spruchsenatszuständigkeit, Voraussetzungen daher nicht erfüllt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0048-W/06vom 12.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn R.D., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 15. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom
30. März 2006, SN 2003/00000-001, betreffend Antrag auf Beigabe
eines Verfahrenshelfers
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
17. Dezember 2003, zugestellt am 21. März 2006, wurde der
Beschwerdeführer (Bf.) wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von € 3.200,00
verurteilt, wobei - soweit es das Beschwerdeverfahren betrifft - anzumerken ist,
dass - wie im Finanzstrafverfahren vorgesehen - eine standardisierte Belehrung
über das Einspruchsrecht schriftlich erteilt wurde.
Mit Bescheid vom 30. März
2006 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Antrag des Bf. vom 26. März 2006 (Datum laut Poststempel
27. März 2006) auf Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfers
abgewiesen. Nach Darstellung der bezughabenden Gesetzesstellen wurde
begründend ausgeführt, dass die im § 77 Abs. 3 FinStrG
geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 15. April 2006, in der
ausgeführt wird, dass - da für 9. Mai 2006 eine mündliche
Verhandlung anberaumt worden sei - unter anderem die Verfahrenshilfe
(Rechtsanwalt) verwehrt worden sei. Es werde nochmals der Antrag auf Beigabe
eines Rechtsanwaltes gestellt, da der Bf. (gerade wegen Haft) auch wegen
detaillierter Rechtsunkundigkeit sich nicht in der Lage sehe, Beweismittel zu
erbringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§
77 Abs. 3 FinStrG: Ist in Verfahren, in denen die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses
gemäß
§ 58 Abs. 2 einem Spruchsenat obliegt, der Beschuldigte
außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine
Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen
Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen,
so hat die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit
dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen
Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat.
Gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG obliegt die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht
gerichtliche Zuständigkeit gemäß
§ 53 gegeben ist, einem
Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
a) wenn der strafbestimmende
Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 11 000 Euro,
bei allen übrigen Finanzvergehen 22 000 Euro
übersteigt,
b) wenn der
Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch
einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten
Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die
Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß
§ 125
Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu
stellen.
Aus der Judikatur des EGMR zu
Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK ergibt sich, dass es der innerstaatlichen Gesetzgebung
überlassen bleibt, welche Behörde sie mit der Aufgabe der Wahrnehmung
eines wirksamen Beistandes und der dabei allenfalls notwendig werdenden
Prüfung der Tätigkeit eines beigegebenen Verteidigers betraut (OGH
3.2.1994, 15 Os 37, 38/94, JBl. S. 767/1994). Nicht zuletzt ist das Recht des
Angeklagten (Beschuldigten) auf Beistellung eines Armenverteidigers
gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auch verfassungsgesetzlich
gewährleistet. Für das Finanzstrafverfahren wurde dieser Vorgabe durch
die Bestimmung des § 77 Abs. 3 FinStrG Rechnung getragen und die
Voraussetzungen entsprechend normiert.
In diesem Zusammenhang darf auf
die von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte schriftliche
Belehrung über die Rechte des Beschuldigten als Anhang zum Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 8. Oktober 2003 (oder
das wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG davor
geführte Verfahren, in dem der Bf. zu einer Geldstrafe von
€ 3.800,00 verurteilt worden ist) verweisen werden. Dieser
"Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens" ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen:
"Vertretungsrecht
Gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen
ausdrücklich gefordert wird, durch schriftlich bevollmächtigte
Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß
§
39 der Strafprozessordnung in die österreichische Verteidigerliste
eingetragenen Personen sowie österreichische Wirtschaftstreuhänder
zugelassen. Überdies sind auch Rechtsanwälte und
Wirtschaftstreuhänder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen,
Wirtschaftstreuhänder jedoch nur nach Ablegung der im
EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz vorgesehenen
Eignungsprüfung.
Ist
der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung seines und
seiner Familie Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat ihm die
Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung
einem Spruchsenat obliegt (§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag
einen Verteidiger unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung
erforderlich ist (§ 77 Abs. 3 FinStrG).
Befassung
eines Spruchsenates
Dem
Beschuldigten steht das Recht zu, auch bei jenen Finanzvergehen, die nicht
gemäß
§ 58 Abs. 2 lit. a FinStrG wegen der Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages zwingend der Entscheidung durch einen
Spruchsenat vorbehalten sind, die Befassung eines solchen unabhängigen und
weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der mündlichen
Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen. Ein solcher Antrag
ist im Falle eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens im Einspruch gegen
die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung oder bis zur Abgabe der Erklärung, auf die
Durchführung einer solchen zu verzichten, zu stellen (§ 58 Abs. 2 lit.
b FinStrG)."
Daraus ist sowohl der Hinweis
zu ersehen, dass es im Finanzstrafverfahren die Möglichkeit gibt, in
Verfahren, in denen die Entscheidungsfällung einem Spruchsenat obliegt
(§ 58 Abs. 2 FinStrG), auf Antrag einen Verteidiger
unentgeltlich beizugeben, soweit dies zur Verteidigung erforderlich ist (§
77 Abs. 3 FinStrG). Weiters wurde der Bf. ebenfalls darauf hingewiesen,
dass er verfahrensrechtlich die Möglichkeit hat, die Befassung eines
unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenats zur Durchführung der
mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung zu beantragen.
Auch der Belehrung über
das Einspruchsrecht in der Strafverfügung ist zu entnehmen, dass (nach
Erlassung einer Strafverfügung zwingend) im Einspruch der Spruchsenat
beantragt werden kann
Zusammengefasst ist somit
festzustellen, dass weder ein Antrag auf Befassung des Spruchsenates gestellt
worden ist noch aufgrund der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages eine
Zuständigkeit des Spruchsenates gegeben ist. Da somit die gesetzlich
geforderte Voraussetzung der Zuständigkeit des Spruchsenates nicht
vorliegt, war die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet
abzuweisen. Ein Eingehen auf die kumulativ geforderte Beeinträchtigung des
notwendigen Unterhaltes durch die Kosten der Führung des Verfahrens war
daher obsolet.
Informativ wird mitgeteilt,
dass gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG die Finanzstrafbehörde im
Rahmen der Manuduktionspflicht verpflichtet ist, Personen, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer
Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit
diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu
belehren. Es steht dem Bf. daher frei, allfällige verfahrensrechtliche
Fragen an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu richten.
Wien, am 12.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-W/06
- Stammnummer
- 25817
- Gültig
- 12.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF