Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0007-W/06
Insolvenzverwalter ist kein Verteidiger
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-W/06vom 07.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Einspruch, der nicht vom Beschuldigten, auf den sich die Strafverfügung bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreise der Verteidiger gehörenden Person (hier Insolvenzverwalter) eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und kein wirksamer "Einspruch" im Sinne des Finanzstrafgesetzes. Ein von einer anderen Person erhobener Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen N.V., über dessen Beschwerde vom
16. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
22. Dezember 2005, SN 2005/00123-001, betreffend Zurückweisung
eines Einspruches als unzulässig sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 8/16/17 vom 10. Jänner 2006, mit dem der erstgenannte Bescheid
berichtigt wurde,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. Dezember 2005 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des Beschwerdeführers
(Bf.) gegen die zur SN 2005/00123-001 ergangene Strafverfügung vom 28.
November 2005 als unzulässig abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass dem Bf. im gegenständlichen Verfahren weder die
Stellung als Beschuldigter noch als Nebenbeteiligter zukomme, er auch kein
Verteidiger im Sinne des § 77 Abs. 1 FinStrG sei und der Bf. daher mangels
der Existenz eines Nebenbeteiligten nicht als Vertreter eines solchen
einschreiten könne. Es mangle dem Bf. somit an der erforderlichen
Aktivlegitimation zur Erhebung des Einspruches.
Mit Bescheid vom
10. Jänner 2006 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Spruch des oben angeführten
Bescheides gemäß
§ 170 Abs. 1 FinStrG dahingehend berichtigt,
dass der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen wird.
Gegen diese Bescheide richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom
16. Jänner 2006. Als Begründung wird - soweit es den
angefochtenen Bescheid betrifft - zusammengefasst ausgeführt, dass
der gesamte Sachverhalt Herrn Hofrat D. geschildert worden wäre. D. sei
nicht berechtigt, über den Bf. und seine Vertretungsbefugnis zu urteilen.
Der Bf. weise ausdrücklich darauf hin, dass seine Diplomarbeit zur
Bekämpfung der Kriminalität/Korruption von der Republik
Österreich anerkannt worden sei und er beim Oberlandesgericht eingetragen
sei, bestätigt durch die Eintragung in der Insolvenzverwalterliste, Code:
M-J, sowie durch ein Schreiben des Bundesministeriums, und den Beschluss des
Landesgerichtes. Ein Richterspruch sei Gesetz, durch das er persönlich
berechtigt sei, die Republik Österreich und die Vertreter der Republik
Österreich, die ihm Unrecht getan hätten oder ihm weiterhin Unrecht
antun würden, auf Anerkennung zivilrechtlich und strafrechtlich zu
klagen.
Der Bf. weise ausdrücklich
darauf hin, dass sich Herr Hofrat D. in einem Rechtsirrtum befinde. Er anerkenne
die Anzeige, die sein Mandant wegen Steuerhinterziehung erstattet habe und
erlasse zugleich eine Strafverfügung gegen seinen Mandanten, das ergebe
keinen Sinn, auch gegenüber anderen Firmen, für die sein Mandant
Leistungen erbracht habe.
Der Bf. hoffe, mit diesen
Informationen gedient zu haben und zeichnet im Sinne der
Wahrheitspflicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte, soweit nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch
Verteidiger, Nebenbeteiligte durch eigenberechtigte Personen
(Bevollmächtigte) vertreten lassen. Als Verteidiger sind die
gemäß
§ 39 StPO in die Verteidigerliste eingetragenen Personen
sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen.
Wie von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz schon richtig ausgeführt kommt dem
Bf. weder die Stellung als Beschuldigter noch als Nebenbeteiligter zu, er ist
zudem auch kein Verteidiger im Sinne des § 77 Abs. 1 FinStrG und kann daher
nicht als Vertreter einschreiten. Es mangelt dem Bf. somit an der erforderlichen
Aktivlegitimation zur Erhebung des Einspruches.
Wie ein Blick in die
entsprechenden Datenbanken bestätigt ist der Bf. weder in der Liste der
Wirtschaftstreuhänder noch gemäß
§ 39 StPO in die
Verteidigerliste eingetragen. Nachweise, dass der Bf. die
Verteidigerqualität erfüllen würde, wurden nicht
vorgelegt.
Beschuldigte können sich
nach § 77 Abs. 1 FinStrG nur durch Verteidiger vertreten lassen. Als
Verteidiger sind die gemäß
§ 39 StPO in die Verteidigungsliste
eingetragenen Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Ein
Einspruch, der nicht vom Beschuldigten, auf den sich die Strafverfügung
bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreise der Verteidiger
gehörenden Person eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel,
sondern ist inhaltlich verfehlt und kein wirksamer "Einspruch" im Sinne des
Finanzstrafgesetzes. Ein von einer anderen Person erhobener Einspruch ist als
unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0201).
Für die Zulassung eines
Wirtschaftstreuhänders als Verteidiger in Strafsachen im Sinne der
Bestimmung des § 77 Abs. 1 FinStrG kommt es nur darauf an, ob die
betreffende Person Wirtschaftstreuhänder nach den Bestimmungen des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes ist, nicht aber, welche Befugnisse die Gruppe
der Wirtschaftstreuhänder, der der Betreffende angehört, nach diesen
Gesetzesbestimmungen hat.
Der Bf. weist ausdrücklich
darauf hin, dass sich Herr Hofrat D. in einem Rechtsirrtum befindet. Dazu
wäre zu entgegnen, dass der Bf. offensichtlich übersieht, dass eine
Eintragung in der Insolvenzverwalterliste dem Eintrag in der vom Gesetz
geforderten Verteidigerliste keinesfalls gleichzuhalten ist. Wie das Schreiben
des Bundesministeriums, als Nachweis einer Verteidigerqualität dienen soll,
ist selbst bei bestem Willen nicht nachvollziehbar. Dieses Schreiben
erschöpft sich vielmehr in dem Hinweis, dass das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit ein Anliegen an die zuständige Landesbehörde
weitergeleitet hat.
Im Übrigen ist schon aus
der vom Bf. gewählten Bezeichnung Kanzlei abzuleiten, dass es sich weder um
eine Rechtsanwalts- noch eine Wirtschaftstreuhänderkanzlei handelt.
Schließlich ist für
den Bf. auch aus dem Hinweis, "ein Richterspruch ist Gesetz, durch das er
persönlich berechtigt ist, die Republik Österreich und die Vertreter
der Republik Österreich, die ihm Unrecht getan haben oder ihm weiterhin
Unrecht antun werden, auf Anerkennung zivilrechtlich und strafrechtlich zu
klagen", nichts gewonnen. Denn ein Richterspruch basiert noch immer auf einer
gesetzlichen Grundlage. Genau diese gesetzliche Grundlage fehlt jedoch, um dem
Bf. eine Aktivlegitimation zur Einbringung eines Einspruches einzuräumen.
Gemäß
§ 170 Abs. 1 FinStrG kann die Behörde, welche die Entscheidung
erlassen hat, bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der
Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf
einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten
berichtigen.
Eine tatsächliche
Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn der Inhalt des Spruches vom gewollten Inhalt
abweicht und dies erkennbar ist (VwGH 24.4.1996, 92/15/0128), somit Gedanken der
Behörde im Ausdruck unrichtig abgefasst sind. Dazu gehören das
Vergreifen in einem maßgeblichen Ausdruck oder der Umstand, dass der
tatsächliche Inhalt des Spruches vom gewollten Inhalt abweicht. Die
Behörde hat diesfalls den verfehlten Ausdruck durch einen richtigen zu
ersetzen. Dies wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
richtigerweise beachtet und vom Bf. auch nicht bekämpft.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-W/06
- Stammnummer
- 20716
- Gültig
- 07.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF